- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Auf die Revision der Beklagten wird das obengenannte Urteil aufgehoben. Tatbestand Die Rechtsvorgängerin der Kläger war Eigentümerin des Hausgrundstücks M^((^straße 1 und 2 in Das Grundstück wurde im Jahre 1945 von der Roten Armee beschlagnahmt, 1950 zunächst zurückgegeben, am 25. Juni 1992 wurde das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger zurückübertragen. Die Kläger haben einen Betrag von 1.286.500 DM als Ersatz für die an ihrem Hausgrundstück entstandenen Belegungsschäden verlangt und eine Besitzeinweisungsentschädigung in Höhe von insgesamt 148.311,24 DM gefordert. Beide Parteien wenden sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit darin eine Entscheidung bezüglich des Anspruchs der Kläger auf Ersatz der Belegungsschaden getroffen worden ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus dem Gesichtspunkt, daß eine etwaige Verpflichtung der ehemaligen DDR auf die Beklagte übergegangen sei, lasse sich ein Anspruch der Kläger nicht herleiten. Es führt jedoch aus, den Klägern stehe nach Art. 24 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR - AAV -vom 12. Die Bestimmung des Art. 24 AAV sei dahin zu verstehen, daß damit eine Regelung für alle Schäden getroffen worden sei, die von den sowjetischen Streitkräften während der Dauer ihres gesamten Aufenthalts verursacht worden seien. Juni 1969 im Eigentum des Volkes befunden, bis es auf die Kläger zurückübertragen worden sei. Voraussetzung für den Anspruch der Kläger nach dem Truppenabzugsvertrag sei es aber, daß sie bzw. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger für Schäden aus dem Zeitraum vom 25. Juni 1969 bejaht und, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, diesen Anspruch als dem Grunde nach bestehend angesehen hat, halten seine Erwägungen jedoch den Rügen der Revision der Beklagten nicht stand. 1. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten unter Bezugnahme auf das nach dem Berufungsurteil ergangene Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 (BGHZ 128, 140) die Auffassung des Berufungsgerichts, nach den Bestimmungen des genannten Vertrages in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz sei grundsätzlich auch rückwirkend für die während der gesamten Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger Schadensersatzansprüche aus Art. 24 AAV für die vor dem 3. In dem genannten Urteil hat der Senat eine Schadensersatzverpflichtung der beklagten Bundesrepublik aus Art. 24 Abs. 1 AAV in Verbindung mit Art. 4 § 7 des AAV-AG für Belegungsschäden verneint, die vor dem 3. Der Senat hat sich für seine Auslegung insbesondere auf den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 des Vertrages, seine Überschrift, die dem Vertragstext vorausgestellte Präambel, auf die Denkschrift zu dem Vertrag (BR-Drucks. November 1995 (III ZR 87/94, für BGHR vorgesehen) bestätigt worden ist, hält der Senat fest (ebenso OLG Naumburg - 6. a) Soweit die Revision der Kläger darauf abstellt, daß nach Art. 4 § 7 Satz 1 AAV-AG der Anspruch in seiner Gesamtheit erst mit der Freigabe des Grundstücks entstehe, hilft ihr dies nicht weiter. Dies wird durch Art. 4 § 7 nicht beantwortet, der nur besagt, daß für Belegungsschaden nicht auf das einzelne Schadensereignis, sondern auf den gesamten, nach dem Vertrag in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz erstattungsfähigen Schaden abzuheben ist. Nach den Ausführungen des Senats, auf die sich die Revision der Kläger bezieht, wurde durch diese Vorschrift die "Geltung des Finanzvertrages vorverlegt". HS FV so zu verstehen sein sollte, daß sich diese Entschädigungsregelung auch auf Schäden aus der Zeit vor dem 5. Falls die Vertragspartner des deutsch-sowjetischen Truppenabzugsvertrages und der deutsche Gesetzgeber den Entschädigungsvorschriften tatsächlich eine Rückwirkung auf Schäden aus der Zeit vor dem 3. der sowjetischen Streitkräfte zu gewährleisten und die notwendigen rechtlichen Beziehungen für einen Verbleib während einer befristeten Übergangszeit zu schaffen, ist zu entnehmen, daß es sich um eine Abwicklungsregelung für eine gewisse Zeitspanne handelte, nicht aber um ein Stationierungsabkommen, das ähnlich wie der Finanzvertrag und das NATO-Truppenstatut eine umfassende Abgeltung sämtlicher Belegungsschäden aus der Zeit der Stationierung der Truppen, auch der in der Vergangenheit entstandenen Schäden, anordnen wollte (Senatsurteil vom 9. Die Revision der Kläger geht von der Feststellung des Berufungsgerichts aus, ihre Rechtsvorgängerin habe ihr Eigentum am 12. Erst mit der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen ist das Eigentum auf die Kläger übergegangen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Einen durch die sowjetischen Streitkräfte hervorgerufenen Schaden aus der Zeit nach dem Rückerwerb der Grundstücke haben die Kläger aber in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. von 1.286.500 DM haben sie sich auf das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten bezogen, das nach dem Weggang der Truppen aufgrund einer Ortsbesichtigung vom 6. Auch wenn der genaue Zeitpunkt der Räumung des Grundstücks durch die sowjetischen Streitkräfte vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, den die Beklagte unwidersprochen mit Ende 1991 angegeben hatte, ist diesen Gegebenheiten zu entnehmen, daß sich der Schadensumfang nach dem Eigentumserwerb der Kläger im Jahre Die Beklagte kommt nicht deshalb als Schuldnerin der von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzforderung in Betracht, weil sie nach Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) mit dem Wirksamwerden des Beitritts zunächst Rechtsnachfolgerin der DDR in das Eigentum an dem Grundstück geworden war. Dem sogenannten Rechtsträger oblag nur die Verwaltung, und er war zur Verfügung über den Grundbesitz befugt (Palandt/Bassenge aaO Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 4). c) Aus dem Gesagten folgt aber nicht, daß die Beklagte für die von den sowjetischen Truppen verursachten Belegungsschäden an dem nunmehr den Klägern gehörenden Hausgrundstück einzustehen hat. Allerdings ist mit einer Übernahme des Aktivvermögens als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV auch ein Übergang derjenigen Schulden verbunden, die mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteile vom 8. Selbst wenn nach dem früheren Recht der DDR eine Rechtsgrundlage für Ansprüche der geschädigten Grundstückseigentümer gegen diese auf Ersatz der Belegungsschäden gegeben gewesen wäre (vgl. Dezember 1994 aaO zu II 3b), hat die Beklagte diese Verpflichtungen nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück als damit verbundenes passives Vermögen erworben. Juni 1969 verursachten Schäden sind nicht entstanden, als die DDR unter Verwendung des nunmehr ihr gehörenden Grundstücks Verwaltungsaufgaben durchführte. Ein derartiger Zusammenhang ist auch zu dem Vermögen nicht gegeben, das von der DDR tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wurde und damit als Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 EV Eigentum der Beklagten geworden ist. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen Vermögensübernahme nach § 419 BGB für etwaige Ansprüche der Kläger gegen die ehemalige DDR verneint (Senatsurteile vom 8. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge läßt sich ein Anspruch der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik gleichfalls nicht herleiten (Senatsurteile aaO, jeweils m.w.N.). Die von der Beklagten eingelegte Revision bezüglich des Anspruchs der Kläger auf Besitzeinweisungsentschädigung führt auch insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts in bezug auf diesen Anspruch mit der Begründung aufgehoben, in dem landgerichtlichen Urteil sei hierüber nicht entschieden worden. Da die Forderung bei den Anträgen wiedergegeben wird und das Landgericht ein klagabweisendes Voll-Endurteil und nicht nur ein Teilurteil erlassen hat, hat es aber über den Anspruch auf Besitzeinweisungsentschädigung mitentschieden. § 551 Nr. 7 ZPO), hat das Berufungsgericht nicht dazu berechtigt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. November 1993 nach § 2 Abs. 2 AAV-AG eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen der Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide am 2. Die Kläger haben sich nicht dagegen gewandt, daß ihnen das Bundesvermögensamt nur 8,00 DM statt der begehrten 10,00 DM zugebilligt hat. Ein Zwangsleistungsverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 AAV-AG, das einen - auch entgangene Nutzungen abdek-kenden (von Schalburg, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichgesetz 1957 L § 38 Rn. 7) - Anspruch auf eine Besitzeinweisungsentschädigung nach § 38 Abs.4 LBG gerechtfertigt hätte, wäre für die Zeit ab 3.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja IM NAMEN DES VOLKES III ZR 179/94 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 1996 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für den Rechtsträger der handelnd, vertreten durch die Ober-finanzdirektion Ai^MlHHB-Damm 20, M< Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Jobst von S D^B&traße 22, S 2. Herbert N< Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. August 1994 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das obengenannte Urteil aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. Juli 1993 wird zurückgewiesen . Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Rechtsvorgängerin der Kläger war Eigentümerin des Hausgrundstücks M^((^straße 1 und 2 in Das Grundstück wurde im Jahre 1945 von der Roten Armee beschlagnahmt, 1950 zunächst zurückgegeben, am 25. Februar 1951 aber erneut beschlagnahmt und in der Folgezeit von der Roten Armee genutzt. Im Grundbuch befindet sich seit 12. Juni 1969 in bezug auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück die Eintragung: "Volkseigentum, RT: KWV . Aufgrund des Bescheides vom 2. April 1992 und des Ergänzungsbescheides vom 4. Juni 1992 wurde das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger zurückübertragen. Ihren Antrag vom 6. Januar 1992 auf Erstattung von BelegungsSchäden wies die Oberfinanzdirektion mit Teilentschließung vom 13. August 1992 und mit "Nachtragsentschließung" vom 17. September 1993 zurück. Die Kläger haben einen Betrag von 1.286.500 DM als Ersatz für die an ihrem Hausgrundstück entstandenen Belegungsschäden verlangt und eine Besitzeinweisungsentschädigung in Höhe von insgesamt 148.311,24 DM gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihren Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Nutzungsentschädigung haben sie nur noch in Höhe von 137.660,57 DM geltend gemacht, nachdem ihnen gemäß Bescheid des Bundesvemögensamts vom November 1993 ein Betrag von 10.650,67 DM gezahlt worden war. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechts- 4 streit zur Landgericht haben beide erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil Parteien Revision eingelegt. Entscheidunqsgründe Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Beide Parteien wenden sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit darin eine Entscheidung bezüglich des Anspruchs der Kläger auf Ersatz der Belegungsschaden getroffen worden ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus dem Gesichtspunkt, daß eine etwaige Verpflichtung der ehemaligen DDR auf die Beklagte übergegangen sei, lasse sich ein Anspruch der Kläger nicht herleiten. Es führt jedoch aus, den Klägern stehe nach Art. 24 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR - AAV -vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) in Verbindung mit Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes - AAV-AG - vom 21. Dezember 1990 (BGBl. 1991 II S. 256) ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Belegungsschäden zu, die in dem Zeitraum 5 vom 25. Februar 1951 bis zu dem 12. Juni 1969 infolge der Nutzung des Hausgrundstücks durch die sowjetischen Streitkräfte entstanden seien. Die Bestimmung des Art. 24 AAV sei dahin zu verstehen, daß damit eine Regelung für alle Schäden getroffen worden sei, die von den sowjetischen Streitkräften während der Dauer ihres gesamten Aufenthalts verursacht worden seien. Einen Anspruch der Kläger wegen der seit 12. Juni 1969 hervorgerufenen Schäden hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, das Hausgrundstück habe sich seit 12. Juni 1969 im Eigentum des Volkes befunden, bis es auf die Kläger zurückübertragen worden sei. Voraussetzung für den Anspruch der Kläger nach dem Truppenabzugsvertrag sei es aber, daß sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bei Entstehung des Schadens "Dritte" im Sinne des Art. 24 AAV gewesen seien. Die Rügen der Revision der Kläger, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht Ansprüche wegen der seit 12. Juni 1969 verursachten Belegungsschäden verneint hat, greifen nicht durch. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger für Schäden aus dem Zeitraum vom 25. Februar 1951 bis 12. Juni 1969 bejaht und, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, diesen Anspruch als dem Grunde nach bestehend angesehen hat, halten seine Erwägungen jedoch den Rügen der Revision der Beklagten nicht stand. 1. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten unter Bezugnahme auf das nach dem Berufungsurteil ergangene Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 (BGHZ 128, 140) die Auffassung des Berufungsgerichts, nach den Bestimmungen des genannten Vertrages in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz sei grundsätzlich auch rückwirkend für die während der gesamten 6 Nutzungsdauer von den sowjetischen Streitkräften hervorgerufenen Schäden Ersatz zu leisten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger Schadensersatzansprüche aus Art. 24 AAV für die vor dem 3. Oktober 1990 von den sowjetischen Truppen verursachten Schäden (sog. Altschäden) nicht herleiten. Es kommt daher für die Erstattungsfähigkeit dieser Schäden nicht darauf an, ob die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der jeweiligen Schädigung Eigentümer des Grundstücks waren. In dem genannten Urteil hat der Senat eine Schadensersatzverpflichtung der beklagten Bundesrepublik aus Art. 24 Abs. 1 AAV in Verbindung mit Art. 4 § 7 des AAV-AG für Belegungsschäden verneint, die vor dem 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung dieser Vorschrift (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AAV), verursacht worden sind. Solche Schäden werden nicht ersetzt. Der Senat hat sich für seine Auslegung insbesondere auf den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 des Vertrages, seine Überschrift, die dem Vertragstext vorausgestellte Präambel, auf die Denkschrift zu dem Vertrag (BR-Drucks. 714/90) und auf die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 4 § 7 S. 1 AAV-AG gestützt. Er hat ferner dar- auf hingewiesen, daß die Vertragspartner des deutsch-sowjetischen Übereinkommens erkennbar nicht die Absicht hatten, mit ihrer für eine Übergangszeit getroffenen Vereinbarung eine umfassende Haftung der Bundesrepublik Deutschland - verbunden mit einer Erstattungspflicht der Sowjetunion -für schadenstiftende Handlungen der sowjetischen Truppen während der gesamten Dauer ihrer Stationierung in der ehemaligen DDR zu begründen. 7 2. An dieser Auffassung, die in dem Senatsurteil vom 9. November 1995 (III ZR 87/94, für BGHR vorgesehen) bestätigt worden ist, hält der Senat fest (ebenso OLG Naumburg - 6. Zivilsenat - DZWir 1995, 167 mit Anm. März S. 168; OLG Brandenburg DtZ 1995, 417; a.A.; OLG Naumburg - 1. Zivilsenat - DZWir 1995, 165 mit Anm. März aaO). a) Soweit die Revision der Kläger darauf abstellt, daß nach Art. 4 § 7 Satz 1 AAV-AG der Anspruch in seiner Gesamtheit erst mit der Freigabe des Grundstücks entstehe, hilft ihr dies nicht weiter. Es ist gerade die Frage, welchen Schadenszeitraum die Ersatzpflicht des Truppenabzugsvertrages und des hierzu erlassenen Ausführungsgesetzes erfassen soll. Dies wird durch Art. 4 § 7 nicht beantwortet, der nur besagt, daß für Belegungsschaden nicht auf das einzelne Schadensereignis, sondern auf den gesamten, nach dem Vertrag in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz erstattungsfähigen Schaden abzuheben ist. Von welchem Zeitpunkt an die einzelnen Schadensereignisse, die sich zu einem Gesamtschaden summieren, zu berücksichtigen sind, ergibt sich hieraus nicht. b) Entgegen der Ansicht der Revision der Kläger kann nicht an die Schadensregulierung angeknüpft werden, die für die Erstattung von Belegungsschaden der NATO-Streitkräfte aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 des Finanzvertrages - FV - vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 381) läßt sich nichts zugunsten der Kläger herleiten. Der Rechtsprechung des Senats könnte allerdings die Auffassung entnommen werden, Art. 8 Abs. 3 FV habe auch die Belegungsschäden 8 einbezogen, die schon vor seinem Inkrafttreten verursacht worden waren. Dies könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 1. HS FV ergeben, wonach Schäden an Liegenschaften, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, "als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte eingetreten" gelten. Nach den Ausführungen des Senats, auf die sich die Revision der Kläger bezieht, wurde durch diese Vorschrift die "Geltung des Finanzvertrages vorverlegt". Darüber hinaus wurde ihr auch sachlich-rechtliche Wirkung zuerkannt (Senatsurteil vom 24. Januar 1963 - III ZR 141/61 - LM § 26 BLG Nr. 4; Bauch/Danckelmann/Kerst, Bundesleistungsgesetz 2. Auf1. Anm. 8a zu § 26), so daß der Zustand herzustellen war, der ohne die Inanspruchnahme der Sache im Zeitpunkt der Freigabe bestanden hätte (Senatsurteil vom 24. Januar 1963 aaO; vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1967 - III ZR 165/65 -WM 1967, 826 und vom 28. Februar 1966 - III ZR 21/64 - LM BesatzungsschädenabgeltungsG Nr. 2). Eine derartige Fiktion einer späteren Schadensverursachung wird aber weder in dem deutsch-sowjetischen Truppenabzugsvertrag noch in dem hierzu erlassenen Ausführungsgesetz aufgestellt. Der Fassung des Art. 4 § 7 Satz 1 AAV-AG ist die Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 2. HS FV vergleichbar, wonach die Entschädigungsansprüche als erst im Zeitpunkt der Freigabe entstanden gelten. Der Senat hat dieser Bestimmung lediglich die Bedeutung beigemessen, daß vor der Freigabe der Gegenstände Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht werden können (Senatsurteil vom 24. Januar 1963 aaO) und damit auch noch nicht fällig werden. Selbst wenn die Senatsrechtsprechung zu Art. 8 Abs. 3 1. HS FV so zu verstehen sein sollte, daß sich diese Entschädigungsregelung auch auf Schäden aus der Zeit vor dem 5. Mai 1955 erstreckt hat, kann dies nach alledem 9 den Standpunkt der Revision nicht stützen. Falls die Vertragspartner des deutsch-sowjetischen Truppenabzugsvertrages und der deutsche Gesetzgeber den Entschädigungsvorschriften tatsächlich eine Rückwirkung auf Schäden aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 hätten beilegen wollen, hätte es nahegelegen, daß sie eine an Art. 8 Abs. 3 1. HS FV angelehnte Fassung gewählt hätten. Soweit die Revision auf Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS), Art. 41 des Zusatzabkommens (ZA) und Art. 7 des Ausführungsgesetzes (NTS-AG) verweist, läßt sie unberücksichtigt, daß in Art. 7 NTS-AG nur eine Art. 8 Abs.3 2. HS FV entsprechende Regelung aufgenommen worden ist. Nach Art. 41 Abs. 12 Buchst, a und b ZA wird aber die Anwendbarkeit des Art. VIII NTS und dieses Artikels danach abgegrenzt, ob die Schäden vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens verursacht wurden oder als verursacht gelten. Da in Art. 7 NTS-AG die Fiktion einer früheren Schadensverursachung nicht aufgestellt wurde, sind jedenfalls in den genannten stationierungsrechtlichen Vorschriften Ansprüche wegen der Altschäden nicht - rückwirkend - einbezogen worden. Auf jeden Fall aber scheitert der von der Revision an-gestellte Vergleich am unterschiedlichen Regelungsgehalt des Truppenabzugsvertrages einerseits und der Vorschriften des Finanzvertrages bzw. des NATO-Truppenstatuts nebst seinen Ausführungsbestimmungen auf der anderen Seite. Dem Wortlaut der maßgebenden Entschädigungsvorschriften, der Entstehungsgeschichte der deutsch-sowjetischen Vereinbarung und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes und ihrem Zweck, den Abzug 10 der sowjetischen Streitkräfte zu gewährleisten und die notwendigen rechtlichen Beziehungen für einen Verbleib während einer befristeten Übergangszeit zu schaffen, ist zu entnehmen, daß es sich um eine Abwicklungsregelung für eine gewisse Zeitspanne handelte, nicht aber um ein Stationierungsabkommen, das ähnlich wie der Finanzvertrag und das NATO-Truppenstatut eine umfassende Abgeltung sämtlicher Belegungsschäden aus der Zeit der Stationierung der Truppen, auch der in der Vergangenheit entstandenen Schäden, anordnen wollte (Senatsurteil vom 9. November 1995 aaO, Urteilsumdruck S. 6) . 3. Schadensersatzansprüche nach dem Truppenabzugsvertrag könnten den Klägern mithin frühestens wegen der seit dem 3. Oktober 1990 entstandenen Schäden erwachsen sein. Aber auch dieser Zeitpunkt ist hier nicht maßgeblich. Die Revision der Kläger geht von der Feststellung des Berufungsgerichts aus, ihre Rechtsvorgängerin habe ihr Eigentum am 12. Juni 1969 verloren. An diesem Tag ist das Grundstück aufgrund des privatrechtlichen Veräußerungsvertrages vom 5. Juni 1969, den der staatliche Verwalter geschlossen hatte, in Volkseigentum überführt worden. Den Klägern wurde das Eigentum an den Grundstücken mit den Bescheiden vom 2. April 1992 und 4. Juni 1992 zurückübertragen. Erst mit der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen ist das Eigentum auf die Kläger übergegangen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Einen durch die sowjetischen Streitkräfte hervorgerufenen Schaden aus der Zeit nach dem Rückerwerb der Grundstücke haben die Kläger aber in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Zur Begründung ihres Ersatzanspruchs in Höhe 11 von 1.286.500 DM haben sie sich auf das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten bezogen, das nach dem Weggang der Truppen aufgrund einer Ortsbesichtigung vom 6. August 1992 erstattet worden ist. In dem Gutachten, das die von 1951 bis 1991 verursachten Schäden erfassen sollte, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, das Haus sei durch die Belegung abbruchreif geworden. Auch wenn der genaue Zeitpunkt der Räumung des Grundstücks durch die sowjetischen Streitkräfte vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, den die Beklagte unwidersprochen mit Ende 1991 angegeben hatte, ist diesen Gegebenheiten zu entnehmen, daß sich der Schadensumfang nach dem Eigentumserwerb der Kläger im Jahre 1992 nicht vergrößert hat. Im übrigen haben die Kläger nicht dargetan, daß seit 3. Oktober 1990 bis zu dem Abzug der Truppen weitere Schäden an dem Hausgrundstück entstanden seien. Sie haben im Gegenteil in der Klageschrift vorgetragen, der Zustand des Wohnhauses habe sich in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zu dem 4. Juni 1992 nicht nennenswert verändert. 4. Die Beklagte kommt nicht deshalb als Schuldnerin der von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzforderung in Betracht, weil sie nach Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) mit dem Wirksamwerden des Beitritts zunächst Rechtsnachfolgerin der DDR in das Eigentum an dem Grundstück geworden war. Die Übernahme einer etwa gegen die ehemalige DDR begründeten Forderung wegen der Belegungsschäden war damit nicht verbunden. a) Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, grundsätzlich Vermögen des Bundes. Wie dargetan, gehörte das 12 Grundstück der Kläger am 3. Oktober 1990 zu dem Volkseigentum der DDR. Die Frage, ob und an wen vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum verloren wurde, beurteilt sich nach dem früheren Recht der DDR (Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl. Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 2). Rechtsträgerschaften an Grund- stücken konnten nach dem Recht der ehemaligen DDR nur an Volkseigentum bestehen (vgl. Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 GBl. II S. 433; Schmidt-Räntsch, EigentumsZuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl. S. 7 f.). Ausschließlicher Inhaber des Volkseigentums war der sozialistische Staat (Senatsurteil vom 9. November 1995 - Ill ZR 87/94 - aaO; BGHZ 128, 393 m.w.N.). Dem sogenannten Rechtsträger oblag nur die Verwaltung, und er war zur Verfügung über den Grundbesitz befugt (Palandt/Bassenge aaO Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 4). b) Das Grundstück der Kläger stellte Verwaltungsvermögen der DDR dar. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EV grundsätzlich in dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet (Denkschrift zu dem Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/2760 S. 355, 365; BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 aaO; BVerwG, ZIP 1994, 1314). Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, ZIP 1993, 1032; Horn, Das Zivilund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. S. 403). Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu dem Verwaltungsvermögen muß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 13 Vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben (Senatsurteil vom 9. November 1995 aaO m.w.N.). Eine derartige Zweckbestimmung war bei dem Volkseigentum der DDR an den militärisch genutzten Grundstücken gegeben. Die den sowjetischen Truppen zur Verfügung gestellten Liegenschaften der DDR sind daher insgesamt Verwaltungsver-mögen der beklagten Bundesrepublik geworden (Senatsurteil vom 9. November 1995 aaO; Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: März 1995, Art. 21 EinigungsV Rn. 20; Horn aaO S. 434). c) Aus dem Gesagten folgt aber nicht, daß die Beklagte für die von den sowjetischen Truppen verursachten Belegungsschäden an dem nunmehr den Klägern gehörenden Hausgrundstück einzustehen hat. Allerdings ist mit einer Übernahme des Aktivvermögens als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV auch ein Übergang derjenigen Schulden verbunden, die mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteile vom 8. Dezember 1994 und 9. November 1995, jeweils aaO m.w.N.). Selbst wenn nach dem früheren Recht der DDR eine Rechtsgrundlage für Ansprüche der geschädigten Grundstückseigentümer gegen diese auf Ersatz der Belegungsschäden gegeben gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 aaO zu II 3b), hat die Beklagte diese Verpflichtungen nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück als damit verbundenes passives Vermögen erworben. Die an dem Grundstück bis zu dem 12. Juni 1969 verursachten Schäden sind nicht entstanden, als die DDR unter Verwendung des nunmehr ihr gehörenden Grundstücks Verwaltungsaufgaben durchführte. Diese Schäden waren schon vorhanden, bevor die Lie- 14 genschaft dem Verwaltungsvermögen der DDR einverleibt wurde (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1995 aaO). Wegen der in der darauffolgenden Zeit eingetretenen Belegungsschäden war eine Erstattungspflicht der DDR von vornherein ausgeschlossen, weil die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihr Eigentum durch die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum verloren hatten. 5. Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Dezember 1994 entschieden hat (aaO zu II 3 c), fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden bei einer etwa nach dem Recht der früheren DDR begründeten Schadensersatzforderung des Eigentümers wegen der Belegungsschäden in bezug auf das insgesamt von der Beklagten nach Art. 21 Abs. 1 EV übernommene sonstige aktive Verwaltungsvermögen der DDR an dem für eine Mitübernahme der Passiva erforderlichen inneren Zusammenhang. Ein derartiger Zusammenhang ist auch zu dem Vermögen nicht gegeben, das von der DDR tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wurde und damit als Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 EV Eigentum der Beklagten geworden ist. 6. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen Vermögensübernahme nach § 419 BGB für etwaige Ansprüche der Kläger gegen die ehemalige DDR verneint (Senatsurteile vom 8. Dezember 1994 und 9. November 1995, jeweils aaO m.w.N.). Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge läßt sich ein Anspruch der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik gleichfalls nicht herleiten (Senatsurteile aaO, jeweils m.w.N.). 15 7. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann eine abschließende Entscheidung über den Anspruch getroffen werden. II. Die von der Beklagten eingelegte Revision bezüglich des Anspruchs der Kläger auf Besitzeinweisungsentschädigung führt auch insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts in bezug auf diesen Anspruch mit der Begründung aufgehoben, in dem landgerichtlichen Urteil sei hierüber nicht entschieden worden. Richtig ist zwar, daß das Landgericht diese Forderung weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen angesprochen hat. Da die Forderung bei den Anträgen wiedergegeben wird und das Landgericht ein klagabweisendes Voll-Endurteil und nicht nur ein Teilurteil erlassen hat, hat es aber über den Anspruch auf Besitzeinweisungsentschädigung mitentschieden. Der Verfahrensmangel, der in der fehlenden Begründung des Urteils zu diesem Anspruch zu sehen ist (vgl. § 551 Nr. 7 ZPO), hat das Berufungsgericht nicht dazu berechtigt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Diese Entscheidung wäre nur dann zu Recht erfolgt, wenn das Berufungsgericht nicht in der Sache selbst 16 hätte befinden müssen. Eine Zurückverweisung ist trotz eines schweren Verfahrensmangels unzulässig, wenn für das Berufungsgericht Entscheidungsreife besteht (BGH, Urteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 220/84 - WM 1986, 657; BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 361/91 - NJW 1993, 538, 539 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die Kläger haben gemäß Bescheid des Bundesvermögensamtes Magdeburg vom 5. November 1993 nach § 2 Abs. 2 AAV-AG eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen der Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide am 2. Mai bzw. 4. Juli 1992 und dem Datum der Rückgabe der Liegenschaften erhalten, und^zwar unter Zugrundelegung eines Erbbauzinses von 8,00 DM/m in Höhe von insgesamt 10.650,67 DM. Die Kläger haben sich nicht dagegen gewandt, daß ihnen das Bundesvermögensamt nur 8,00 DM statt der begehrten 10,00 DM zugebilligt hat. Vielmehr haben sie in der Berufungsbegründungsschrift ihre Forderung auf Besitzeinweisungsentschädigung auf die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 2. Mai bzw. 4. Juli 1992 begrenzt. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 3. Oktober 1990 bis zur Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide steht den Klägern aber nicht zu. Ein Zwangsleistungsverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 AAV-AG, das einen - auch entgangene Nutzungen abdek-kenden (von Schalburg, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichgesetz 1957 L § 38 Rn. 7) - Anspruch auf eine Besitzeinweisungsentschädigung nach § 38 Abs. 4 LBG gerechtfertigt hätte, wäre für die Zeit ab 3. Oktober 1990 nur begründet worden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in ihrem Eigentum betroffen gewesen wären. Ab 3. Oktober 1990 bis zur Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide war aber die Beklagte 17 Eigentümerin der Grundstücke, die sie als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV erworben hatte. 3. Da auch hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat durch Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in der Sache selbst entscheiden. Rinne Streck Wurm Schlick Deppert