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BGH · III ZR 179/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 179/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 20. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16. April 1986 (III ZR 209/84) ausgeführt hat, war die Bauordnungsbehörde von sich aus nicht befugt, ihrer Entscheidung die Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans zugrunde zu legen. Vielmehr hatte sie die Gemeinde und die Kommunalaufsicht von ihren Bedenken zu unterrichten und das weitere Verfahren über den Bebauungsplan zunächst abzuwarten. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben bei Nichtigkeit des Bebauungsplans etwa gemäß § 34 BBauG genehmigungsfähig war; vielmehr ist zu prüfen, welche Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigungen eingetreten wären, wenn die Bauordnungsbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Gemeinde und die Kommunalaufsicht von ihren Bedenken unterrichtet hätte. Insoweit spricht nichts dafür, daß die Gemeinde - die den Satzungsbeschluß erst im Mai 1982 aufgehoben hat - so rechtzeitig im Sinne der Kläger reagiert hätte, daß eine einwandfreie planungsrechtliche Grundlage Im übrigen handelte die Bauordnungsbehörde jedenfalls nicht schuldhaft, wenn sie die Gemeinde und die Kommunalaufsicht erst unterrichtete, nachdem zunächst die Bezirksregierung und dann auch das angerufene Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hatten, der Bebauungsplan leide an Verfahrensfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 34 BBauG
BedeutungBebauungsplanNJWBauordnungsbehördeKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 179/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Kaufmann Dietrich S G0H Weg 48, K
2.	Kauffrau Ingrid vandePf^, Ul^BBstraße 13,
als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts SfBBB-van de P|B,	15,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Landkreis
 vertreten durch den Oberkreisdirektor, ;traße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 20. Dezember 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 1989 - 16 U 227/83 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 800.000 DM
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Gründe :
1.	Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
2.	Wie	der	Senat in seinem Revisionsurteil vom 10. April 1986 (III ZR 209/84) ausgeführt hat, war die Bauordnungsbehörde von sich aus nicht befugt, ihrer Entscheidung die Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans zugrunde zu legen. Vielmehr hatte sie die Gemeinde und die Kommunalaufsicht von ihren Bedenken zu unterrichten und das weitere Verfahren über den Bebauungsplan zunächst abzuwarten. Angesichts der aufgetretenen Verfahrensfehler kam hier dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. vor allem das Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - NJW 1987, 1344) hervorgehobenen Gesichtspunkt, der Gemeinde Gelegenheit zu geben, den Bebauungsplan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den Satzungsbeschluß aufzuheben, besondere Bedeutung zu. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben bei Nichtigkeit des Bebauungsplans etwa gemäß § 34 BBauG genehmigungsfähig war; vielmehr ist zu prüfen, welche Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigungen eingetreten wären, wenn die Bauordnungsbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Gemeinde und die Kommunalaufsicht von ihren Bedenken unterrichtet hätte. Insoweit spricht nichts dafür, daß die Gemeinde - die den Satzungsbeschluß erst im Mai 1982 aufgehoben hat - so rechtzeitig im Sinne der Kläger reagiert hätte, daß eine einwandfreie planungsrechtliche Grundlage
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für eine Erteilung der Baugenehmigungen bis spätestens Ende 1981 bestanden hätte. Im übrigen handelte die Bauordnungsbehörde jedenfalls nicht schuldhaft, wenn sie die Gemeinde und die Kommunalaufsicht erst unterrichtete, nachdem zunächst die Bezirksregierung und dann auch das angerufene Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hatten, der Bebauungsplan leide an Verfahrensfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Immerhin war die höhere Verwaltungsbehörde im Widerspruchsverfahren bereits mit der Angelegenheit befaßt gewesen und hatte die (ursprüngliche) Rechtsauffassung der Bauordnungsbehörde geteilt.
3.	Auch	im	übrigen	läßt	das	Berufungsurteil	einen	durch-
greifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm