Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, inwieweit die rechtskräftige Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits (zwischen dem Kläger und der Stadt) auch im vorliegenden zivilgerichtlichen Rechtsstreit (zwischen dem Kläger und dem Land) Bindungswirkung entfaltet. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Vereinbarung rechtsfehlerfrei ermittelt und ausgelegt. Ob die Klage auch schon deshalb abzuweisen wäre, weil der Kläger das Auskiesungsverbot wegen überragender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen muß (vgl Senatsurteil vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF ^ -'-I .. -v .-v BESCHLUSS in dem Rechtsstreit vonB^(, sgBsM, sflf. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, dieses vertreten durch den Regierungspräsidenten, S^^^Bplatz 1 - 3, Ki - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 JU Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. Mai 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 1987 - 12 U 194/86 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM 3 JU G r ü n d e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es kann dahinstehen, inwieweit die rechtskräftige Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits (zwischen dem Kläger und der Stadt) auch im vorliegenden zivilgerichtlichen Rechtsstreit (zwischen dem Kläger und dem Land) Bindungswirkung entfaltet. Die Klage ist unbegründet, weil dem geltend gemachten Enteignungsentschädigungsanspruch des Klägers jedenfalls die von ihm im September 1971 mit der Stadt getroffene Vereinbarung entgegensteht, wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler entschieden hat. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Vereinbarung rechtsfehlerfrei ermittelt und ausgelegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Ob die Klage auch schon deshalb abzuweisen wäre, weil der Kläger das Auskiesungsverbot wegen überragender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen muß (vgl Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 178/82 = LM Art. 14 [Ba] Nr. 66 = BGHWarn 1984 Nr. 28 = NuR 1984, kann dahinstehen. GrundG 196), Krohn Rinne Kroner Wurm Werp