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BGH · in zr 179/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 179/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 22. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht nimmt im Blick auf § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zutreffend an, daß die Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Schaden des Klägers auf einer vorsätz- Zwar bedarf die Erprobung von Munition durch den Bundesgrenzschutz gemäß Nr. 109 der vom Bundesminister des Innern erlassenen Dienstvorschrift PDV 991 vom 6. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine solche Genehmigung für die Erprobung der "Blitz-Knall-verstärktM-Munition am 1A. vom Fehlen der Genehmigung auch nicht aus den Umständen ergibt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan. könne nicht vorgeworfen werden, er habe - unabhängig vom Fehlen eines Erprobungserlasses - bei dem Probeschießen notwendige Sicherungsmaßnahmen vorsätzlich unterlassen, hat die Revision nichts zu erinnern.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 46 BeamtVG
GenehmigungBerufungsgerichtErprobungInnernKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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in zr 179/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Polizeihauptmeisters Gerd J Anton~GM|-Straße #, St. ABPMM
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. MHM -
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch die Grenzschutzverwaltung, VMBBBBM Straße ■, BflB|,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. MBB -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 1985 - 7 U 198/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 97.000,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht nimmt im Blick auf § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zutreffend an, daß die Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Schaden des Klägers auf einer vorsätz-
lichen Amtspflichtverletzung des Polizeihauptmeisters B. be-
 
ruht. Daß es sich nicht in der Lage gesehen hat, einen solchen Vorsatz festzustellen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar bedarf die Erprobung von Munition durch den Bundesgrenzschutz gemäß Nr. 109 der vom Bundesminister des Innern erlassenen Dienstvorschrift PDV 991 vom 6. September 1955 der ministeriellen Genehmigung. Für die Grenzschutzgruppe (GSG) 9 als Spezialeinheit gilt insoweit keine Ausnahme; der Erlaß des Bundesrainisters des Innern über die Beschleunigung und Vereinfachung des Beschaffungsverfahrens für die GSG 9 vom 25. August 1980 ermächtigt diese nicht, Munition ohne ministerielle Genehmigung zu erproben.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine solche Genehmigung für die Erprobung der "Blitz-Knall-verstärktM-Munition am 1A. April 1981 nicht Vorgelegen hat. Indessen hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Zeuge B., der das Probeschießen geleitet hat, das Fehlen der Genehmigung gekannt hat. Diese Frage war, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hervorgeht, zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hätte deshalb für seine Behauptung, B. habe sich vorsätzlich über das Genehmigungserfordernis hinweggesetzt, Beweis antreten müssen. Das hat er jedoch ausdrücklich abgelehnt.
Daß sich die Kenntnis des Zeugen B. vom Fehlen der Genehmigung auch nicht aus den Umständen ergibt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.
 
Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ab, ob der Bundesminister des Innern im Falle eines entsprechenden Antrages die Erprobung der MBlitz-Knall-ver-stärktH-Munition am 14. April 1981 genehmigt und welche Sicherheitsvorkehrungen er dabei gegebenenfalls angeordnet hätte.
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Zeugen B. könne nicht vorgeworfen werden, er habe - unabhängig vom Fehlen eines Erprobungserlasses - bei dem Probeschießen notwendige Sicherungsmaßnahmen vorsätzlich unterlassen, hat die Revision nichts zu erinnern.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne