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BGH · 1 U 1751/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 1751/84

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Revision greift das Urteil insoweit auch nicht an. Entgegen den Bedenken der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 6. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, es umfasse nicht Ansprüche, über deren Zugehörigkeit zu dem öffentlichen Recht und über deren Berechtigung bereits rechtskräftig entschieden sei. 2. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag der Kläger stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, die Kläger in bestimmtem Umfang von Gebühren für die Lieferung von Wasser freizustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Geschäft sgrundl age des Vertrages vom 25. April 1924 nicht entfallen und hat die von der Beklagten unter dem 2. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der Geschäft sgrundl age nicht verkannt. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts eine Störung der Geschäftsgrundlage verneint und eine Anpassung an veränderte Verhältnisse abgelehnt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat die Verunreinigung des Quellwassers rechtsfehlerfrei dem Risikobereich der Beklagten zugerechnet. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ausbau der über das Quellgebiet verlaufenden Skiabfahrt. Wenn das Berufungsgericht auf Grund des insoweit übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringens der Parteien angenommen hat, eine mögliche Verunreinigung des Quellwassers durch den Ausbau der Skiabfahrt falle Jedenfalls in den Risikobereich der Beklagten, sc begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. April 1924 stand das Recht zur Verwendung des Quellwassers ausschließlich der Beklagten zu. Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Planung und Errichtung des Hundsreit-Hochbehälters. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern die infolge der Bevölkerungsentwicklung notwendig gewordene Erweiterung und technische Umgestaltung der Wasserversorgung der Beklagten nur dadurch erreicht werden konnte, daß eine Einspeisung des streitigen Quellwassers in das gemeindliche Wasserversorgungsnetz technisch nahezu ausgeschlossen oder doch erheblich erschwert wurde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtBerufungsgerichtsZPOKlägerQuellwasserRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TU 2R 179/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gemeinde Bl
 vertreten durch den ersten Bürgermeister Simon
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. flHHi und Dr. flHfll -
gegen
1.
2.
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3.
Hermann N HflU straße
4. Franz N
HflHstraße 48, Bj
5.
Adam und Frieda Keflflflfl^asse flit
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. flHflH -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 1984 - 1 U 1751/84 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 191.318,40 DM.
Gründe :
I.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die im Streitfall anzuwendenden Rechtsgrundsätze sind durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = LM BayGemeindeO Nr. 1 = DVB1• 1962, 485 m. Anm. Bettermann = MDR 1962, 469) und vom 9. Mai 1979 (VIII ZR 134/78 = NJW 1979, 2615
 
* MDR 1980, 51 = DVB1. 1979, 778 = DÖV 1980, 171) geklärt (vgl, auch Senatsurteil BGHZ 77, 179, 187/188 = LM GrundG Art. 14 Ba Nr. 54 sowie BayVGH BayVBl. 1983, 147).
II.
Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Von der Zulässigkeit der Klage ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Es hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ohne Rechtsirrtum bejaht (vgl. BGH aaO). Die Revision greift das Urteil insoweit auch nicht an.
Entgegen den Bedenken der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 1982, soweit sie rechtskräftig geworden sind, einer Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, es umfasse nicht Ansprüche, über deren Zugehörigkeit zu dem öffentlichen Recht und über deren Berechtigung bereits rechtskräftig entschieden sei. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtskraft der ver-waltungsgerichtlichen Urteile erschöpft sich darin, daß die angefochtenen Anforderungsbescheide als bestandskräftig anzusehen und öffentlich-rechtliche Rückerstattungs-
ansprüche insoweit nicht gegeben sind. Für eine Entschei-
dung über privatrechtliche Ansprüche auf Grund des Vertrages vom 25. April 1924 bleibt daneben Raum (vgl. BGH aaO).
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Revision beanstandet dies auch nicht.
2. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag der Kläger stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, die Kläger in bestimmtem Umfang von Gebühren für die Lieferung von Wasser freizustellen.
Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Geschäft sgrundl age des Vertrages vom 25. April 1924 nicht entfallen und hat die von der Beklagten unter dem 2. Dezember 1980 erklärte Kündigung das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst. Die Beklagte ist vielmehr nach wie vor privatrechtlich verpflichtet, die Wassergebührenschuld der Kläger im vertraglich geregelten Umfang zu übernehmen (vgl. auch Wolff/Bachof VerwR I 9. Aufl. § 22 III d S. 103).
Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der Geschäft sgrundl age nicht verkannt. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts eine Störung der Geschäftsgrundlage verneint und eine Anpassung an veränderte Verhältnisse abgelehnt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
Das Berufungsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß die Beklagte die Wasserversorgung in ihrem Gebiet seit Anfang der 50er Jahre auf der Grundlage einer geänderten Kommunalgesetzgebung rechtlich wie tatsächlich neu geordnet hat.
Es hat die Verunreinigung des Quellwassers rechtsfehlerfrei dem Risikobereich der Beklagten zugerechnet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe die Unterhaltung nicht nur der Rohrleitungen, sondern auch der Quellfassungen obgelegen, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Auslegung des Vertrages vom 25. April 1924 ist möglich und naheliegend.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ausbau der über das Quellgebiet verlaufenden Skiabfahrt. Es kann dahinstehen, wer die Skiabfahrt ausgebaut und genehmigt hat. Wenn das Berufungsgericht auf Grund des insoweit übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringens der Parteien angenommen hat, eine mögliche Verunreinigung des Quellwassers durch den Ausbau der Skiabfahrt falle Jedenfalls in den Risikobereich der Beklagten, sc begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Vertrag vom 25. April 1924 stand das Recht zur Verwendung des Quellwassers ausschließlich der Beklagten zu. Zumindest im Verhältnis zwischen den Parteien oblag die Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität durch entsprechende Pflege- und Unterhai tungsmaßnahmen einschließlich der Abwehr störender Einflüsse der Beklagten. Daß dieser der Ausbau der im näheren Bereich der Quellen vorbeiführenden Skiabfahrt
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verborgen geblieben ist, macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Planung und Errichtung des Hundsreit-Hochbehälters. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern die infolge der Bevölkerungsentwicklung notwendig gewordene Erweiterung und technische Umgestaltung der Wasserversorgung der Beklagten nur dadurch erreicht werden konnte, daß eine Einspeisung des streitigen Quellwassers in das gemeindliche Wasserversorgungsnetz technisch nahezu ausgeschlossen oder doch erheblich erschwert wurde. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil angenommen, die Beklagte werde möglicherweise auch die fraglichen Quellen binnen kurzem wieder in Anspruch nehmen müssen.
Die Revision greift diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht an. Unter diesen Umständen führt auch eine etwaige - möglicherweise nur vorübergehende - Nichtver-
wertbarkeit des streitigen Quellwassers nicht zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Krohn	Kroner
 Engelhardt
Werp
 Boujong