* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Daher kommen dem Beklagten weder die Grundsätze des sog.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensTidowZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 171/ao BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Detlef fetraße	I
»
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. ■■■■■ und Dr. flMP -
gegen
 die B ■■■■■■■ Bank AG, vertreten durch den Vorstand Günther BeMI, Franz Ki Dr. Jacob KeBBB, Dr. Dietrich NflHBB und Eberhard VI HMBBBstraße fl|.
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■ -
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 83^/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Oktober 1980 - 2 U 965/80 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts rechtsbedenkenfrei verneint. Daher kommen dem Beklagten weder die Grundsätze des sog. Einwendungsdurchgriffs zugute, noch war
 
er befugt, den Darlehensvertrag entsprechend § 1 b AbzG zu widerrufen,
 Nüßgens	Krohn	Tidow
 Bou^ong
 Scholz-Hoppe