Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Daher kommen dem Beklagten weder die Grundsätze des sog.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 171/ao BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Detlef fetraße I » Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. ■■■■■ und Dr. flMP - gegen die B ■■■■■■■ Bank AG, vertreten durch den Vorstand Günther BeMI, Franz Ki Dr. Jacob KeBBB, Dr. Dietrich NflHBB und Eberhard VI HMBBBstraße fl|. Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■ - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 83^/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Oktober 1980 - 2 U 965/80 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts rechtsbedenkenfrei verneint. Daher kommen dem Beklagten weder die Grundsätze des sog. Einwendungsdurchgriffs zugute, noch war er befugt, den Darlehensvertrag entsprechend § 1 b AbzG zu widerrufen, Nüßgens Krohn Tidow Bou^ong Scholz-Hoppe