Der Beklagte unterschrieb bei der Firma Auto-L^^ anläßlich der Anmietung des Mietwagens einen solchen Kreditantrag, nach dessen Inhalt er für die Finanzierung der im Zusammenhang mit der Reparatur seines Kraftfahrzeugs entstehenden Kosten einen persönlichen Kredit bis zu einer Höhe von 2 500 DM beantragte. Den obengenannten Rechtsanwalt habe ich zur Geltendmachung meiner Ansprüche beauftragt und entbinde ihn hiermit der Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht. 3. Ich weise den Anwalt hiermit an, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank zu Gunsten meines Kreditkontos weiterzuleiten. 4. Zur Sicherung dieses Kredites einschließlich sämtlicher Kosten und Zinsen trete ich der Bank meine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Halter, Fahrer und/oder son- Die Bank macht von der zu ihren Gunsten erfolgten Sicherungsabtretungserklärung keinen Gebrauch und wird die ihr sicherheitshalber abgetretene Forderung nicht selbst einziehen, solange ich meine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfülle. Ferner trete ich sicherheitshalber meine Auszahlungsansprüche gegen den von mir beauftragten Rechtsanwalt auf etwaige bei ihm eingehende Entschädigungssummen - gleich welcher Art -an die Bank ab. Sofern nach Ablauf dieser 6 Monate auf dem Kreditkonto noch Beträge aus der Kreditvaluta oder aus Zinsen und Kosten zur Zahlung durch den Kreditnehmer offenstehen, kann die Bank auf Antrag einer Verlängerung der Kreditlaufzeit um weitere 6 Monate zustimmen. Wird eine solche Verlängerung der Kreditlaufzeit seitens der Bank genehmigt, so ist der Kreditnehmer verpflichtet innerhalb dieser 6 Monate nunmehr einen völligen Ausgleich des Kontos einschließlich Zinsen und Kosten herbeizuführen. Die Zinsen für diesen Kredit betragen 0,035 % täglich, zuzüglich einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2 % des Kreditbetrages - mindestens jedoch DM 20,-- sowie eines einmaligen Betrages zur Erstattung der Barauslagen für Porti, Telefon, Auskunft, EDV (Pauschale) in Höhe von DM 12,—. Ebenso bitten wir Sie, alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen -einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe unserer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an uns zu Gunsten des umseitig angegebenen Kontos weiterzuleiten. Alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - werde ich bis zur Höhe Ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an Sie weiterleiten. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise Zahlung von 1 477,99 DM nebst Zinsen und Abtretung der Bereicherungsansprüche der Beklagten gegen die Firma Auto-Lang begehrt. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Dieser hatte den Rechtsanwalt oder die Bank zu beauftragen, die eingehenden Schadensrechnungen zu Lasten seines Kreditkontos auszugleichen,und den Anwalt anzuweisen, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank weiterzuleiten. Zur Sicherung des Kredits trat er seine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer und die eigene Kaskoversicherung sowie die Auszahlungsansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf bei ihm eingehende Entschädigungssummen gleich welcher Art, also auch Schmerzens-geldleistungen, an die Klägerin ab. Der Rechtsanwalt sagte der Klägerin in seiner "Bestätigung” zu, ihr auf Anfordern sofort die mit seinem Bestätigungsvermerk versehenen Duplikate der Schadensrechnungen zu übersenden und alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - 'einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag an sie weiterzuleiten. Der gesamte Kreditvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten verstößt damit gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. Entscheidend ist, daß diese Zusammenarbeit, wie sie in den Bestimmungen des Kreditantrags und den von der Bank und dem Anwalt gewechsel- Bis dahin hatte er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen noch nicht beauftragt und die rechtliche Abwicklung des Schadensfalles mit dem Auftrag an den Sachverständigen allenfalls vorzubereiten begonnen, ohne schon seine Forderungen gegen den Schädiger oder/ und dessen Haftpflichtversicherung zu erheben. Die Behauptung der Klägerin, sie habe Kredite auch eingeräumt, wenn der Unfallgeschädigte einen anderen als einen der vom Mietwagenuntemehmer vorgeschlagenen Anwälte beauftragt habe, ist gleichfalls nicht erheblich. Der Beklagte hat in der zur Entscheidung stehenden Sache einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte beauftragt, den der Mietwagenuntemehmer und die Klägerin unstreitig häufig einzuschalten pflegten. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein über den zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinausgehender bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Zahlung von Zinsen, Bearbeitungsgebühren und Kosten bestehe gleichfalls nicht. Diese Zahlungen stellten im Verhältnis der Parteien zueinander über einen Dritten, die Haftpflichtversicherung, bewirkte Leistungen des Beklagten zur Erfüllung der Ansprüche der Klägerin dar. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta steht der Klägerin gegen den Beklagten über den zuerkannten Betrag hinaus nicht zu. Es kommt auch nicht auf die von der Revision vertretene Auffassung an, eine Tilgung der (Bereicherungs-) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten setze voraus, daß die vom Beklagten zur Leistung an den Rechtsanwalt angewiesene Haftpflichtversicherung mit dem Willen gehandelt habe, diese Ansprüche zu erfüllen. Die Klägerin muß auch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu dem Beklagten das Risiko tragen, ob der Anwalt die eingezogenen Gelder an sie weiterleitet.Dieses Risiko schuf sie durch die von ihr einseitig festgelegte Gestaltung des Kreditvertrags und des darin vorgesehenen^Einziehungsverfahrens (vgl. b) Die Klägerin ermächtigte den Rechtsanwalt Dr.B. in einer für ihn bestimmten Bestätigung besonders, die von den Schadensersatzschuldnern zu leistenden, zur Tilgung der Kreditverbindlichkeit bestimmten Beträge entgegenzunehmen. Der Geschädigte hatte nach der vorgesehenen vertraglichen Regelung keinen Einfluß darauf, ob und wann die Zahlungen der angewiesenen SchadensersatzSchuldner auf dem im Unfallhilfeverfahren von der Klägerin einseitig festgelegten Weg bei ihr anlangten, und er sollte überdies noch Tageszinsen zahlen. Diesen Zweck hätte die Klägerin aber auch durch eine Vertragsgestaltung erreichen können, die das Interesse des Unfallgeschädigten an einer alsbaldigen Tilgung seiner Kreditverbindlichkeiten berücksichtigt hätte, z.B. durch die Bestimmung, daß der Unfallgeschädigte die Schadensersatzschuldner anweisen soll, auf das (Kredit-) Konto des Geschädigten bei der Klägerin zu zahlen. Die von der Klägerin vorgeschriebene Zahlung der Schadensersatzbeträge an den Anwalt lag bei dieser Sachlage in ihrem Einfluß- und Risikobereich, nicht in dem des Unfallgeschädigten. c) Diese vertragliche RisikoZuweisung zu Lasten der Klägerin, die sich aus dem Kreditvertrag und der von ihr einseitig festgelegten Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens ergibt, gilt auch für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien. Die Nichtigkeit der Forderungsabtretung und mit ihr des gesamten Kreditvertrags änderte nichts daran, daß der Unfallgeschädigte von der Einziehung seiner Schadensersatzforderungen tatsächlich ausgeschlossen blieb. Ihm gegenüber ist die dem Anwalt vom Unfallgeschädigten erteilte Vollmacht (Ermächtigung) ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des Kreditvertrags wirksam. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags stellt die Klägerin damit im Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten nicht besser, als sie bei Gültigkeit dieses Vertrags stünde. Der Revision ist zuzugeben, daß der Klägerin ein bereicherun^srechtlicher Anspruch auf Zahlung von Kreditzinsen und Finanzierungskosten (§818 Abs. 1 und 2 BGB) nicht mit der Erwägung versagt werden kann, sie habe mit ihrer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 817 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und auch dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzung bei den für die Klägerin handelnden Vertretern vorlag. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, daß der Beklagte ohne die Inanspruchnahme der Unfallhilfe überhaupt einen Kredit aufgenommen hätte und ob er eigene Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines sonst erforderlichen Kredits ersparte. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß es diesen Schreiben einen Verzicht des Beklagten auf die Anrechnung der vom Versicherer geleisteten Zahlung nicht entnommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF 0(0 IM NAMEN DES VOLKES III 2R 179/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Juni 1978 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der n V - Kredit-Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Horst-Werner und Hans FrflHHB am MflB, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Arbeiter Hubert A0straße > Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 23.September 1976 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Pkw des Beklagten wurde am 20. November 1973 durch einen auffahrenden Kranwagen beschädigt. Der Beklagte brachte sein Fahrzeug zu einer Reparaturwerkstätte, der er den Reparaturauftrag erteilte. Am Unfalltage oder an einem der nächsten Tage suchte er die Firma Auto-L^B in O^BBi auf, deren Dienste er schon 1972 anläßlich eines früheren Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hatte, und mietete dort einen Wagen. Diese Firma, deren Inhaber seit 1972 die Erlaubnis zur Kreditvermittlung erteilt war, pflegte ihren Kunden, falls nötig, die Vermittlung eines Kredits der Klägerin anzubieten. Es lagen bei ihr Kreditantragsformulare der Klägerin aus. Bei deren Ausfüllung waren Angestellte der Firma behilflich. Der Beklagte unterschrieb bei der Firma Auto-L^^ anläßlich der Anmietung des Mietwagens einen solchen Kreditantrag, nach dessen Inhalt er für die Finanzierung der im Zusammenhang mit der Reparatur seines Kraftfahrzeugs entstehenden Kosten einen persönlichen Kredit bis zu einer Höhe von 2 500 DM beantragte. Der Angestellte K. der Firma Auto-I4Hi, der das Formular mit der Schreibmaschine ausfüllte, setzte in die Rubrik Beauftragter Rechtsanwalt" im Einverständnis mit dem Beklagten den Namen des damaligen Rechtsanwalts Dr. B. ein, der den Beklagten schon 1972 vertreten hatte. K. rief bei Dr. B. an und ließ sich einen Termin für eine Rücksprache des Beklagten nennen. Dr. B. war einer der Rechtsanwälte, die von der Firma Auto-L^p ihren Kunden empfohlen wurden, falls diese nicht schon einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten; bei der Firma lagen auch von Dr. B. zur Verfügung gestellte Vollmachtsformulare aus. Das Kreditantragsformular enthielt auf der Vorderseite u.a. folgende Vertragsbedingungen: "1. Den obengenannten Rechtsanwalt habe ich zur Geltendmachung meiner Ansprüche beauftragt und entbinde ihn hiermit der Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht. 2. Ich beauftrage hiermit die Bank oder den oben genannten Rechtsanwalt, die bei dem Rechtsanwalt eingehenden Schadensrechnungen zu Lasten meines Kreditkontos auszugleichen. 3. Ich weise den Anwalt hiermit an, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank zu Gunsten meines Kreditkontos weiterzuleiten. 4. Zur Sicherung dieses Kredites einschließlich sämtlicher Kosten und Zinsen trete ich der Bank meine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Halter, Fahrer und/oder son- stigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer und/oder meine Kaskoversicherung ab. Die Bank kann die Abtretung jederzeit den Drittschuldnern durch die Übersendung einer Ausfertigung dieses Vertrages anzeigen oder die Anzeige auch durch mich oder meinen Anwalt verlangen.* Die Bank macht von der zu ihren Gunsten erfolgten Sicherungsabtretungserklärung keinen Gebrauch und wird die ihr sicherheitshalber abgetretene Forderung nicht selbst einziehen, solange ich meine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfülle. Bis zu diesem Zeitpunkt bin ich verpflichtet und ermächtigt, über einen Rechtsanwalt meines Vertrauens meine gesamten Schadensersatzansprüche im eigenen Namen auf Zahlung an den von mir beauftragten Rechtsanwalt geltend zu machen. Die an die Bank sicherheitshalber abgetretenen Ansprüche gehen wieder auf mich über, sobald das Bankdarlehen einschließlich der Finanzierungskosten getilgt und der Bank keine Ansprüche mehr gegen mich zustehen. Soweit erforderlich kahn ich von der Bank eine Bestätigung über die erfolgte Rückabtretung verlangen. Ferner trete ich sicherheitshalber meine Auszahlungsansprüche gegen den von mir beauftragten Rechtsanwalt auf etwaige bei ihm eingehende Entschädigungssummen - gleich welcher Art -an die Bank ab. 5. Als weitere Sicherheit für die Ansprüche der Bank aus diesem Kreditvertrag trete ich hiermit den jeweils pfändbaren Teil meiner Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Bezüge bei meinem jeweiligen Arbeitgeber ab.Die Bank ist ermächtigt, den Kreditvertrag dem Arbeitgeber und anderen Personen auszuhändigen, soweit dies zur etwaigen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlich ist.” Die vom Beklagten anerkannten Kreditbedingungen sahen u.a. folgendes vor: II • ♦ • II. Der beantragte Kredit hat zunächst eine Laufzeit von 6 Monaten. Innerhalb dieser 6 Monate ist es dem Kreditnehmer freigestellt, den Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten I in einer Summe oder in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Sofern nach Ablauf dieser 6 Monate auf dem Kreditkonto noch Beträge aus der Kreditvaluta oder aus Zinsen und Kosten zur Zahlung durch den Kreditnehmer offenstehen, kann die Bank auf Antrag einer Verlängerung der Kreditlaufzeit um weitere 6 Monate zustimmen. Wird eine solche Verlängerung der Kreditlaufzeit seitens der Bank genehmigt, so ist der Kreditnehmer verpflichtet innerhalb dieser 6 Monate nunmehr einen völligen Ausgleich des Kontos einschließlich Zinsen und Kosten herbeizuführen. III. Die Zinsen für diesen Kredit betragen 0,035 % täglich, zuzüglich einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2 % des Kreditbetrages - mindestens jedoch DM 20,-- sowie eines einmaligen Betrages zur Erstattung der Barauslagen für Porti, Telefon, Auskunft, EDV (Pauschale) in Höhe von DM 12,—. VIII. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendwelchem Grunde rechtsunwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.” Zwei Durchschriften des Kreditantrags des Beklagten wurden, wie üblich, an den beauftragten Rechtsanwalt übersandt. Das als "Bestätigung für den Anwalt” bezeichnete Exemplar enthielt auf der Rückseite folgende Bestätigung der Klägerin: ”Wir bestätigen hiermit, daß wir den umseitig bezeichneten Kfz-Unfallschaden Ihres Mandanten finanzieren werden und bitten Sie, uns die von Ihnen verfügten Beträge zur Regulierung der Schadensrechnungen sobald wie möglich aufzugeben, damit wir den Ausgleich gemäß Ziffer 3 des Kreditantrags vornehmen können. Ebenso bitten wir Sie, alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen -einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe unserer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an uns zu Gunsten des umseitig angegebenen Kontos weiterzuleiten. Den entsprechenden Gesamtbetrag (j werden wir Ihnen auf Anfrage mitteilen. Die Kreditkosten werden wir sofort nach Ausgleich des Kreditbetrages abrechnen. Eine entsprechende Abrechnung für die Vorlage bei der Versicherungsgesellschaft erhalten Sie dann umgehend.n Die zweibe, als "Exemplar für die Bank" bezeich-nete Durchschrift enthielt auf der Rückseite die folgende vorformulierte "Bestätigung des beauftragten Rechtsanwalts": "Ich bestätige, das Mandat in der umseitig genannten UnfallSache erhalten zu haben. Nach der mir gegebenen Sachverhaltsschilderung halte ich Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung bzw. gegen die Kaskoversicherung des Antragstellers ... für gegeben. Von den Schadensrechnungen werde ich Ihnen sofort auf Anforderung mit meinem Bestäti-gungsvermerk versehene Duplikate übersenden. Alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - werde ich bis zur Höhe Ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an Sie weiterleiten. Den entsprechenden Gesamtbetrag werden Sie mir auf Anfrage mitteilen." Dr. B. übersandte das "Exemplar für die Bank" mit seiner Unterschrift und dem Datum des 21. Dezember 1973 versehen an die Klägerin zurück. Die Klägerin bezahlte, nachdem ihr die entsprechenden Rechnungen vorgelegt waren, am 10. und 11. Dezember 1973 die Kosten des zugezogenen Sachverständigen (137,78 DM), die Reparaturkosten (l 286,79 IM) und die Mietwagenkosten (620,75 DM), zusammen 2 045,32 DM. Auf dem undatierten Kreditantrag des Beklagten fügte sie nachträglich als Tag des Vertragsabschlusses das Datum des 10. Dezember 1973 ein. Der Beklagte suchte in der letzten Novemberwoche 1973 Rechtsanwalt Dr. B. auf und unterschrieb eine Regulierungsvollmacht. Dr. B. machte die Schadensersatzansprüche des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend. Die Versicherung zahlte darauf am 10. Januar 1974 an Dr. B. einen Entschädigungsbetrag von 2 005,91 DM (einschließlich 95,79 DM Anwaltskosten). Dr. B. leitete den Betrag weder an die Klägerin noch an den Beklagten weiter, sondern verbrauchte ihn für sich. Ersatzansprüche gegen ihn sind uneinbringlich. Die Klägerin hat vom Beklagten die Rückzahlung des Kredits von 2 045,32 DM nebst 2 % Bearbeitungsgebühr (40,92 DM) und einer Barauslagenpauschale von 12 DM sowie Kredit- und Verzugszinsen begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 135,20 DM (nebst 4 % Zinsen seit 11. April 1974) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise Zahlung von 1 477,99 DM nebst Zinsen und Abtretung der Bereicherungsansprüche der Beklagten gegen die Firma Auto-Lang begehrt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Verurteilung des Beklagten nach den im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1478, BGBl III 303 - 12) nichtig ist (§ 134 BGB). Daher steht der Klägerin ein Darlehensrückzahlungsanspruch, und ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Bearbeitungsgebühren und Kreditzinsen nicht zu. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfem zusammen: mit einem Mietwagenunternehmer, der Firma Auto-Lang, der sie ihre Kreditantragsformulare überließ, mit einem Kreis von Rechtsanwälten, die der Mietwagenuntemehmer empfahl, u.a. mit dem Rechtsanwalt Dr. B., von dem der Mietwagenunternehmer Vollmachturkunden für die Schadensabwicklung bereithielt. Der Beklagte unterschrieb nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich des Abschlusses des Mietvertrags den Kreditantrag und einige Zeit später die Anwaltsvollmacht, nachdem er schon im Kreditantrag Dr. B. als den von ihm beauftragten Rechtsanwalt angegeben hatte. Er legte mit der Unterschrift unter den Kreditantrag die finanzielle und rechtliche Abwicklung des Schadens in die Hände der Klägerin. Die Klägerin setzte in dein vorgedruckten Text des Kreditantrages das Verfahren zur Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten einseitig fest. Dieser hatte den Rechtsanwalt oder die Bank zu beauftragen, die eingehenden Schadensrechnungen zu Lasten seines Kreditkontos auszugleichen,und den Anwalt anzuweisen, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank weiterzuleiten. Zur Sicherung des Kredits trat er seine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer und die eigene Kaskoversicherung sowie die Auszahlungsansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf bei ihm eingehende Entschädigungssummen gleich welcher Art, also auch Schmerzens-geldleistungen, an die Klägerin ab. Zwar verzichtete die Klägerin darauf, die Abtretung offenzulegen, solange er die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag einhielt. Ihr gegenüber hatte er aber die Verpflichtung, die gesamten Schadensersatzansprüche im eigenen Namen auf Zahlung an den beauftragten Rechtsanwalt geltend zu machen. Der Rechtsanwalt sagte der Klägerin in seiner "Bestätigung” zu, ihr auf Anfordern sofort die mit seinem Bestätigungsvermerk versehenen Duplikate der Schadensrechnungen zu übersenden und alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - 'einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag an sie weiterzuleiten. Damit begab sich der Unfallgeschädigte in der Bin- 10 dung an die Klägerin bis zur vollständigen Befriedigung ihfrer Ansprüche der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er seine (ihm wirklich oder vermeintlich zustehenden) Schadensersatzansprüche durchsetzte. Die Entscheidung hierüber hatte die Klägerin. Sie zog nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen die ihr abgetretenen Schadensersatzforderun-gen des Unfallgeschädigten ein. 2. Der gesamte Kreditvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten verstößt damit gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. die Senatsurteile DB 1976, 524 = JZ 1976, 479 « MDR 1976, 298 = NJW 1977, 38 = VersR 1976, 247 = WM 1976, 100; JZ 1977, 303 = MDR 1977, 475 = NJW 1977, 431 = VersR 1977, 303 = WM 1977, 180; WM 1977, 72; vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76). Die Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Mit dieser Tätigkeit im ^Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin und der Mietwagenun-temehmer, der den Kredit vermittelt, bei dieser finanzierten Unfallhilfe mit einem oder mit mehreren Rechtsanwälten Zusammenarbeiten. Entscheidend ist, daß diese Zusammenarbeit, wie sie in den Bestimmungen des Kreditantrags und den von der Bank und dem Anwalt gewechsel- 11 ten Bestätigungen Ausdruck gefunden hat, den Unfallgeschädigten der noch ausstehenden Regelung des Schadensfalles enthebt. Daher ist es unerheblich, ob der Beklagte den Rechtsanwalt Dr. B. möglicherweise deswegen aus einer begrenzten Anzahl ihm genannter Anwälte auswählte, weil Dr. B. ihn schon früher einmal vertreten hatte, und ob er von sich aus schon eine Reparaturwerkstatt und einen Sachverständigen beauftragt hatte, bevor er die vom Mietwagenunternehmer angebotene Unfallhilfe in Anspruch nahm. Bis dahin hatte er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen noch nicht beauftragt und die rechtliche Abwicklung des Schadensfalles mit dem Auftrag an den Sachverständigen allenfalls vorzubereiten begonnen, ohne schon seine Forderungen gegen den Schädiger oder/ und dessen Haftpflichtversicherung zu erheben. Ohne Belang ist, ob sich der Unfallgeschädigte von sich aus für die angebotene finanzierte Unfallhilfe entschied. Die Behauptung der Klägerin, sie habe Kredite auch eingeräumt, wenn der Unfallgeschädigte einen anderen als einen der vom Mietwagenuntemehmer vorgeschlagenen Anwälte beauftragt habe, ist gleichfalls nicht erheblich. Der Beklagte hat in der zur Entscheidung stehenden Sache einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte beauftragt, den der Mietwagenuntemehmer und die Klägerin unstreitig häufig einzuschalten pflegten. Bei der festgelegten Gestaltung des Kreditvertrages und des Verfahrens der Forderungseinziehung würde überdies auch die Beauftragung eines anderen Anwalts die Herrschaft über die rechtliche Abwicklung des Schadens auf die Klägerin übertragen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Kredite gewährt, wenn der Unfallgeschädigte einen Anwalt nicht hinzuzieht. Nach den von ihr selbst festgelegten Vertragsbestimmungen war ein solcher Kredit jedenfalls 12 nicht Gegenstand des Kreditvertrags mit dem Beklagten. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht daher entgegen der Rüge der Revision auch von der Vernehmung der zu diesen Behauptungen angebotenen Zeugen absehen. II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein über den zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinausgehender bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Zahlung von Zinsen, Bearbeitungsgebühren und Kosten bestehe gleichfalls nicht. Der Bereicherungsanspruch sei erloschen, soweit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Beklagten Schadensersatzbeträge für diesen an Rechtsanwalt Dr. B. gezahlt habe. Diese Zahlungen stellten im Verhältnis der Parteien zueinander über einen Dritten, die Haftpflichtversicherung, bewirkte Leistungen des Beklagten zur Erfüllung der Ansprüche der Klägerin dar. Die Klägerin habe Rechtsanwalt Dr. B. wirksam ermächtigt, in ihrem Namen diese Leistungen des Beklagten entgegenzunehmen. Das ergebe sich aus den von der Klägerin und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen und, unabhängig von den einzelnen Kreditverträgen, aus dem Unfallhilfeverfahren, das die Klägerin, der Mietwagenunternehmer und Rechtsanwalt Dr. B. vereinbart hätten. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags berühre nicht die Wirksamkeit dieser Ermächtigung. Deshalb sei der Beklagte in Höhe der weiterzuleitenden Zahlungen des Haftpflichtversicherers an Rechtsanwalt Dr. B. von seinen Schulden gegenüber der Klägerin frei geworden. Ihm könne ohnehin nach Treu und Glauben nicht das Risiko aufgebürdet werden, daß Rechtsanwalt Dr. B. die empfangenen Beträge einbehalten habe. 13 - Um Zinsen,Bearbeitungsgebühren und Auslagen sei der Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin bereichert. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch insoweit jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta steht der Klägerin gegen den Beklagten über den zuerkannten Betrag hinaus nicht zu. Es bedarf dabei nicht der Entscheidung, ob die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die - rechtlich grundsätzlich mögliche - Auslegung der von der Klägerin und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen durch das Berufungsgericht und gegen seine tatrichterliche Würdigung des Unfallhilfeverfahrens durchgreifen. Es kommt auch nicht auf die von der Revision vertretene Auffassung an, eine Tilgung der (Bereicherungs-) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten setze voraus, daß die vom Beklagten zur Leistung an den Rechtsanwalt angewiesene Haftpflichtversicherung mit dem Willen gehandelt habe, diese Ansprüche zu erfüllen. a) Die Leistung der Klägerin an den Beklagten bestand in der Befreiung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Mietwagenuntemehmer, dem Reparaturunternehmer und dem Sachverständigen. Der Beklagte war zwar um diese Leistungen der Klägerin ohne Rechtsgrund bereichert, weil der Kreditvertrag zwischen den Parteien nichtig ist, ohne daß einem Bereicherungsanspruch der Klägerin insoweit § 817 Satz 2 BGB entgegengestanden hätte. Der Beklagte wurde aber von seiner dadurch begründeten Schuldverpflichtung gegenüber der Klägerin in Höhe der an sie weiterzuleitenden Schadensersatzzahlungen des Haftpflichtversicherers an Rechtsanwalt Dr. B. frei. 14 - Die Klägerin muß auch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu dem Beklagten das Risiko tragen, ob der Anwalt die eingezogenen Gelder an sie weiterleitet.Dieses Risiko schuf sie durch die von ihr einseitig festgelegte Gestaltung des Kreditvertrags und des darin vorgesehenen^Einziehungsverfahrens (vgl. auch den Gedanken des § 270 Abs. 3 BGB). b) Die Klägerin ermächtigte den Rechtsanwalt Dr.B. in einer für ihn bestimmten Bestätigung besonders, die von den Schadensersatzschuldnern zu leistenden, zur Tilgung der Kreditverbindlichkeit bestimmten Beträge entgegenzunehmen. Der Geschädigte hatte nach der vorgesehenen vertraglichen Regelung keinen Einfluß darauf, ob und wann die Zahlungen der angewiesenen SchadensersatzSchuldner auf dem im Unfallhilfeverfahren von der Klägerin einseitig festgelegten Weg bei ihr anlangten, und er sollte überdies noch Tageszinsen zahlen. Seine Schadensersatzansprüche erloschen in Höhe der vom Haftpflichtversicherer weisungsgemäß an den Rechtsanwalt gezahlten Beträge, sobald diese beim Anwalt eingingen. Die in den Bestimmungen des Kreditvertrags vorgesehene Schadensersatzzahlung ausschließlich an den Rechtsanwalt lag nur in dessen und - vorwiegend - der Klägerin Interesse. Sie sollte verhindern, daß der Unfallgeschädigte außer dem Unfallhilfekredit die vom Schädiger und/oder dem Versicherer geleisteten Schadensersatzbeträge zur eigenen Verfügung erhielt. Diesen Zweck hätte die Klägerin aber auch durch eine Vertragsgestaltung erreichen können, die das Interesse des Unfallgeschädigten an einer alsbaldigen Tilgung seiner Kreditverbindlichkeiten berücksichtigt hätte, z.B. durch die Bestimmung, daß der Unfallgeschädigte die Schadensersatzschuldner anweisen soll, auf das (Kredit-) Konto des Geschädigten bei der Klägerin zu zahlen. 15 - Die von der Klägerin vorgeschriebene Zahlung der Schadensersatzbeträge an den Anwalt lag bei dieser Sachlage in ihrem Einfluß- und Risikobereich, nicht in dem des Unfallgeschädigten. Hätte die Klägerin dem Unfallgeschädigten trotz dieser seinen Belangen widersprechenden Gestaltung des Kreditvertrags und des Einziehungsverfahrens die Gefahr aufbürden wollen, ob die an den Anwalt zu zahlenden und gezahlten Schadensersatzbeträge bei ihr eingehen, so hätte sie dies eindeutig und unmißverständlich klarstellen müssen. c) Diese vertragliche RisikoZuweisung zu Lasten der Klägerin, die sich aus dem Kreditvertrag und der von ihr einseitig festgelegten Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens ergibt, gilt auch für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien. Die Nichtigkeit der Forderungsabtretung und mit ihr des gesamten Kreditvertrags änderte nichts daran, daß der Unfallgeschädigte von der Einziehung seiner Schadensersatzforderungen tatsächlich ausgeschlossen blieb. Die Vertragsnichtigkeit ließ insbesondere auch die Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten durch die weisungsgemäße Zahlung des HaftpflichtVersicherers an den Rechtsanwalt unberührt. Der Haftpflichtversicherer steht als Dritter außerhalb des Kreditvertrags. Ihm gegenüber ist die dem Anwalt vom Unfallgeschädigten erteilte Vollmacht (Ermächtigung) ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des Kreditvertrags wirksam. Das gilt auch für die Weisung, an den Anwalt zu zahlen. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags stellt die Klägerin damit im Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten nicht besser, als sie bei Gültigkeit dieses Vertrags stünde. 16 - Die Klägerin muß sich auch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu ihm die Zahlungen des Haftpflichtversicherers an den Anwalt anrechnen lassen. 3. Der Revision ist zuzugeben, daß der Klägerin ein bereicherun^srechtlicher Anspruch auf Zahlung von Kreditzinsen und Finanzierungskosten (§818 Abs. 1 und 2 BGB) nicht mit der Erwägung versagt werden kann, sie habe mit ihrer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 817 Satz 2 BGB). § 817 Satz 2 BGB schließt nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (BGHZ 50, 90; BGH LM BGB § 817 Nr. 12) bereicherungsrechtliche Ansprüche nur aus, wenn der Leistende die Gesetzwidrigkeit seiner Leistung kannte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und auch dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzung bei den für die Klägerin handelnden Vertretern vorlag. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Kreditzinsen und Finanzierungskosten scheidet gleichwohl aus. Es bedarf dabei nicht der Entscheidung, ob der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes es erfordert, der Klägerin von vornherein eine Verzinsung auf das überlassene Kapital unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu versagen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, daß der Beklagte ohne die Inanspruchnahme der Unfallhilfe überhaupt einen Kredit aufgenommen hätte und ob er eigene Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines sonst erforderlichen Kredits ersparte. Darlegungen der Klägerin über den Wert möglicher Ersparnisse oder sonstiger Vorteile fehlen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in den Schreiben des Anwalts des Beklagten vom 28. Mai und vom 1. Juli 1974 mit einem von der Klägerin nicht angenommen nen, sondern mit einem Änderungsvorschlag beantworteten Ratenzahlungsangebot ein vom Schuldgrund losgelöstes (abstraktes) Schuldversprechen (oder Schuldanerkenntnis) nicht gesehen. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß es diesen Schreiben einen Verzicht des Beklagten auf die Anrechnung der vom Versicherer geleisteten Zahlung nicht entnommen hat. Die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen vorgebracht. IV. Rügen gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Abtretung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Firma Auto-Lpp hat die Revision nicht erhoben. Insoweit läßt die Entscheidung einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Nüßgens Tidow Peetz Lohmann Kroner