* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 179/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 179/65

§ 77 BLG begründet eine selbständige Ersatzleistungsverpflichtung, die nicht davon abhängig ist, daß der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; die Vorschrift des § 839 Aba. 1 Satz 2 BGB findet keine entsprechende Anv/endung. 31- Januar 1966 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser ver-treten durch die V/ehrbereichsverwaltung III in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihrem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatzleistung gemäß § 77 des Bundcsloistungsgosetzes - BLG - gegen die Beklagte zugestanden habe, der gemäß § 67 dos Versicherungo-vortragsgesetzes - VVG - auf sie Ubergegangon sei. Sie nimmt.dementsprechend die Beklagte auf Ersatz des an ihren Versicherungsnehmer geleisteten Betrages in Anspruch und hat um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1030 DM Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß im Rahmen des § 77 BLG die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden und deshalb ein auf die Klägerin übergegangener Ersatzanspruch dos geschädigten Scheunen-eigcntlimoro angesichts dessen nicht entstanden sei, daß diesem ein den Schaden in vollem Umfang dockender Ersatzanspruch gegen die Klägerin auf Grund Versieherungs Vertrages zugestanden habe. La es sich insoweit um eine für das ganze Gesetz geltende Grundvorschrift handele, könne auch § 77 BLG nur dahin verstanden werden, daß die Ersatz-lcistungspflicht die Anforderung einer Leistung zur Voraussetzung habe, wo diese fohle, seien Ansprüche aus § 77 BLG nicht gegeben; es könnten dann nur etwa sonst bestehende Ansprüche, gegebenenfalls solche auf Grund Amtshoftung (§ 839 BGB; Art! Gegen die Anwendbarkeit des § 77 Abs.* 1 BLG auf den hier gegebenen Sachverhalt sind mithin berechtigte Bedenken daraus nicht horzuloiten, daß hinsichtlich der in Brand gesetzten Scheune eine Leistungsanforderung nicht vorlag. Es kommt daher darauf an, ob,wie die Beklagte meint, die Haftung aus dieser Bestimmung - ebenso wie gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung des Beamten oder seines Dienstherrn (Art. 34 GG) bei nur fahrlässiger Amtspflichtverletzung - lediglich eine subsidiäre ist und nur zu dem Zuge kommt, wenn und soweit eine anderweite Ersatzmöglichkeit für den Betroffenen nicht besteht. Aus dem Bundesleistungsgesetz selbst läßt sich für die Auffassung der Beklagten nichts Entscheidendes hcrleiten: Wenn die Beklagte meint, das Bundesleistungsgesetz beziehe, wie sieh insbesondere aus § 27 BLG ergebe, die bürgerlichrechtlichcn Vorschriften und auch § 839 BGB ein, mit der Folge, daß auch nach § 77 BIG grundsätzlich nur im Rahmen jener Vorschriften Ersatz gewährt werde, so ist das verfehlt. § 27 BLG sieht die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nur bei einem ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Sachverhalt (Bestimmung einos anderen als eines Bedarfsträgers zu dem Leistungscmpfüngor) vor, so daß diese Vorschrift für die Frage der Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des § 77 BIG nichts herzugeben vermag. Das Bundosloistungsgesotz gibt auch im übrigen keinen Anhalt für eine Auffassung dahin, daß in seinem Rahmen - von der Vorschrift des § 27 abgesehen - Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in besonderem Maße, mithin über die Grenzen hinaus, in denen ganz allgemein auch im öffentlichen Recht Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Rechts zur Auslegung und Ergänzung heranzuziehen sind, Beachtung zu finden hätten. Bas Bundosloiatungsgesetz stellt dur.chv/eg selbständige und in sich abgeschlossene Entschädigungs- und Ersatzlcistungstatbestände auf.Das gilt insbesondere auch für die Tatbestände des § 77 BLG, wie der Senat schon in soiner Entschoidung vom 14. Violmohr muß auf.das Gegenteil bereits aus der Tatsache geschlossen werden, daß in § 28 BLG für eine bestimmte Eallgestaltung ausdrücklich eine lediglich subsidiäre Haftung vorgesehen ist, diese Vorschrift aber im Rahmen des im 3« Teil des Gesetzes geregelten "ManÖvorrechts" nicht wie andere Vorschriften des 1. Ebenso vermögen auch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ansprechende Anwendung im Rahmen tj^-des § 77 BLG nicht zu rechtfertigen. Die Bestimmung des § 839 Ab So 1 Satz 2 BGB v/ird zu demindest zu einem guten Teil getragen von der Erwägung, der Beamte, der ständig genötigt sei, im Allgeraoininterosso zu handeln, könne durch eine zu weitgehende Vor schuld enshaftung in seiner Entschlußfreiheit und -froudigkoit gehemmt sein (vgl. mögen auch noch andere Erv/ägungen hinter der Vorschrift stehen und zu einer Rechtfertigung herangezogen werden können, insbesondere die, daß es weithin Billigkoitsgründe zugunsten dos betroffenen Staatsbürgers gewesen sind, die zur Normierung der grundsätzlich weitgehenden Haftung des Beamten aus Amts-pflichtvorletzung (Haftung für jede Pahrlässigkeit und für jedweden Schaden), und auch zu der Überbürdung seiner Haftung auf den zahlungskräftigen Dienstherrn durch Art. 34 GG (in Übereinstimmung mit Art. 131 WeimVcrf) geführt haben und daß bei einer "Billigkoitshaftung" deren Subsidiarität nicht unangemessen sei. Danach ist der ErsatzloistungsanSpruch aus § 77 BLG in der Person des Versicherungsnehmers der Klägerin ohne Rücksicht darauf entstanden, daß diesem aus demselben Tatbestand ein Anspruch auf Vorsichorungsleistungen gegen die Klägerin erwachsen v/ar. * Die Revision der Beklagten orweist sich nach alle im vollen Umfang' als unbegründet und muß unter Beachtu des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen wordene

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 67 VVG
VorschriftBGBAnspruchRahmenBLGKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

Hachschlagev/erk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BundeslcistungsG § 77; BGB § 839 E
§ 77 BLG begründet eine selbständige Ersatzleistungsverpflichtung, die nicht davon abhängig ist, daß der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; die Vorschrift des § 839 Aba. 1 Satz 2 BGB findet keine entsprechende Anv/endung.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1966 - III ZR 179/65 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 179/65
URTEIL
Verkündet am
31- Januar 1966 Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser ver-treten durch die V/ehrbereichsverwaltung III in
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 nützige öffentlichrechtliche Versicherungsanstalt, vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Dr- Heinz	Direktor	August	H
und Direktor Bernhard	sämtlich
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof- Dr.
und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowieider Bundesrichtcr Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler unü Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Hamm .vom 6. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrochtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wogen Tatbestand:
Bei einer Übung der Bundeswehr, die im April 1963 stattfand, verursachte ein Unteroffizier durch den Abschuß einor Leuchtkugel den Brand einer Scheune, die einem bei der Klägerin gegen Peuer versicherten Bauern gehörte. Die Klägerin ersotzto den in Höhe von 1 030 DM entstandenen Schaden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihrem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatzleistung gemäß § 77 des Bundcsloistungsgosetzes - BLG - gegen die Beklagte zugestanden habe, der gemäß § 67 dos Versicherungo-vortragsgesetzes - VVG - auf sie Ubergegangon sei. Sie nimmt.dementsprechend die Beklagte auf Ersatz des an ihren Versicherungsnehmer geleisteten Betrages in Anspruch und hat um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1030 DM
3
mit 4 $> Zinsen seit dem 24. September 1963 gebeten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß im Rahmen des § 77 BLG die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden und deshalb ein auf die Klägerin übergegangener Ersatzanspruch dos geschädigten Scheunen-eigcntlimoro angesichts dessen nicht entstanden sei, daß diesem ein den Schaden in vollem Umfang dockender Ersatzanspruch gegen die Klägerin auf Grund Versieherungs Vertrages zugestanden habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zügelessenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gegen die Zulässigkeit der nach durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage bestehen keine Bedenken, werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
In der Sache selbst kann die die Abweisung der Klage erstrebende Revision nicht durchdringen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verpflichtung zur Ersatzleistung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BJG sind auf Grund des unstreitigen Sachverhalts gegeben. Das war auch von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht in Zweifel gezogen. Diese hat jedoch in der münd-
Entscheidungsgründe
4
3
lichen Rovisionsvorhandlung geltend gemacht: In § 1 BLG sei ausschließlich davon die Rede, daß unter - im einzelnen angegebenen - bestimmten Voraussetzungen Leistungen angefordert v/erdon können. La es sich insoweit um eine für das ganze Gesetz geltende Grundvorschrift handele, könne auch § 77 BLG nur dahin verstanden werden, daß die Ersatz-lcistungspflicht die Anforderung einer Leistung zur Voraussetzung habe, wo diese fohle, seien Ansprüche aus § 77 BLG nicht gegeben; es könnten dann nur etwa sonst bestehende Ansprüche, gegebenenfalls solche auf Grund Amtshoftung (§ 839 BGB; Art! 14 GG), geltend gemacht werden. Diese Auffassung der Beklagten ist unrichtig.
Wenn § 1 BLG die Überschrift ’‘Grundvorschrift” trägt und in ihr nur von der Anforderung von Leistungen die Rede ist, so findet das seine Erklärung und Rechtfertigung darin, daß das Gesotz sich zu dem ganz überwiegenden Teil mit den ’Leistungen” und ihrer Anforderung sowie mit den Rechten und Pflichten der hierbei Beteiligten befaßt, schließt aber keinesv/egs aus, daß das Gesetz auch Sachverhalte regelt, bei denen es nicht um die Anforderung von Leistungen geht. Gegen die Anwendbarkeit des § 77 Abs.* 1 BLG auf den hier gegebenen Sachverhalt sind mithin berechtigte Bedenken daraus nicht horzuloiten, daß hinsichtlich der in Brand gesetzten Scheune eine Leistungsanforderung nicht vorlag.
Es kommt daher darauf an, ob,wie die Beklagte meint, die Haftung aus dieser Bestimmung - ebenso wie gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung des Beamten oder seines Dienstherrn (Art. 34 GG) bei nur fahrlässiger Amtspflichtverletzung - lediglich eine subsidiäre ist und nur zu dem Zuge kommt, wenn und soweit eine anderweite Ersatzmöglichkeit für den Betroffenen nicht besteht. Das ist von den VorinstanzoQ mit Recht verneint worden.
5
Aus dem Bundesleistungsgesetz selbst läßt sich für die Auffassung der Beklagten nichts Entscheidendes hcrleiten: Wenn die Beklagte meint, das Bundesleistungsgesetz beziehe, wie sieh insbesondere aus § 27 BLG ergebe, die bürgerlichrechtlichcn Vorschriften und auch § 839 BGB ein, mit der Folge, daß auch nach § 77 BIG grundsätzlich nur im Rahmen jener Vorschriften Ersatz gewährt werde, so ist das verfehlt. § 27 BLG sieht die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nur bei einem ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Sachverhalt (Bestimmung einos anderen als eines Bedarfsträgers zu dem Leistungscmpfüngor) vor, so daß diese Vorschrift für die Frage der Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des § 77 BIG nichts herzugeben vermag.
Das Bundosloistungsgesotz gibt auch im übrigen keinen Anhalt für eine Auffassung dahin, daß in seinem Rahmen - von der Vorschrift des § 27 abgesehen - Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in besonderem Maße, mithin über die Grenzen hinaus, in denen ganz allgemein auch im öffentlichen Recht Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Rechts zur Auslegung und Ergänzung heranzuziehen sind, Beachtung zu finden hätten. Bas Bundosloiatungsgesetz stellt dur.chv/eg selbständige und in sich abgeschlossene Entschädigungs- und Ersatzlcistungstatbestände auf. Das gilt insbesondere auch für die Tatbestände des § 77 BLG, wie der Senat schon in soiner Entschoidung vom 14. Oktober 1963 III ZR 188/62 (IM Hr. 1 au § 77 BLG) dargelcgt hat.
In Übereinstimmung damit wird bereits in den Geoetzes-mafcoriolion (vgl. u.a. Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats unter 33 c in Bundestagsdrucksache Hr. 1804, 2. Wahlperiode) hervorgehoben, daß die Entschädigungspflicht aus § 76 (jetzt § 77 ) "an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist
J
6
a
als an die, daß der Schaden durch das Manöver (oder die Übung) verursacht worden ist”. Das "Manöverrecht" sieht in §§ 68 bis 73 BLG weitgehende Leistungs- und Duldungspflichten vor, die durch entsprechende Entschädigungspflichten gemäß §§76 bis 78 BLG wieder ausgeglichen werden sollen. Dafür, daß dieser für die Betroffenen begründete Rechtsschutz dadurch abgeschwächt werden solle, daß die Ersatzleistungsverpflichtung aus § 77 BLG nicht als selbständige und primäre, sondern lediglich als "Ausfallhaftung11 begründet werde, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Violmohr muß auf. das Gegenteil bereits aus der Tatsache geschlossen werden, daß in § 28 BLG für eine bestimmte Eallgestaltung ausdrücklich eine lediglich subsidiäre Haftung vorgesehen ist, diese Vorschrift aber im Rahmen des im 3« Teil des Gesetzes geregelten "ManÖvorrechts" nicht wie andere Vorschriften des 1. und 2. Teiles des Gesetzes für anwendbar erklärt worden ist (vgl. § 81 BLG).
Ebenso vermögen auch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ansprechende Anwendung im Rahmen tj^-des § 77 BLG nicht zu rechtfertigen.
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, die u.a. den allgemeinen Grundsatz gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer aus unerlaubter Handlung Ersatzverpflichteter zugunsten des Beamten ( und der an seiner Stelle gemäß Art. 34 GG verantwortlichen Körperschaft) ausschaltet, trägt ausgesprochenen Ausnahmecharakter. Zwar sind auch Ausnahmevorschriften von einer sinngemäßen Anwendung auf andere, als die in den Ausnahmevorschriften selbst ausdrücklich geregelten Tatbestände nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch setzt eine solche entsprechende Anwendung voraus, daß gerade der die Ausnahme rechtfertigende Sinn und Zv/eck der Vorschrift auch den Tatbestand erfaßt, auf den die
7
Ausnahmevorschrift analog angowendet worden soll. Das ist hier nicht der Pall. Die Bestimmung des § 839 Ab So 1 Satz 2 BGB v/ird zu demindest zu einem guten Teil getragen von der Erwägung, der Beamte, der ständig genötigt sei, im Allgeraoininterosso zu handeln, könne durch eine zu weitgehende Vor schuld enshaftung in seiner Entschlußfreiheit und -froudigkoit gehemmt sein (vgl.
 BGHZ 13, 88, 100).*3s mögen auch noch andere Erv/ägungen hinter der Vorschrift stehen und zu einer Rechtfertigung herangezogen werden können, insbesondere die, daß es weithin Billigkoitsgründe zugunsten dos betroffenen Staatsbürgers gewesen sind, die zur Normierung der grundsätzlich weitgehenden Haftung des Beamten aus Amts-pflichtvorletzung (Haftung für jede Pahrlässigkeit und für jedweden Schaden), und auch zu der Überbürdung seiner Haftung auf den zahlungskräftigen Dienstherrn durch Art. 34 GG (in Übereinstimmung mit Art. 131 WeimVcrf) geführt haben und daß bei einer "Billigkoitshaftung" deren Subsidiarität nicht unangemessen sei. Alle diese Gesichtspunkte aber kommen im Rahmen der hier in Rede stehenden und durch.das Bundosleistungsgesetz begründeten Entachädigungs- und Ersatzleistungsverpflichtungen nicht zu dem Tragen., Insbesondere, geht es bei den in §§ 76-78 BIG geregelten Tatbeständen, die nicht an ein Verhalten eines Beamten anknüpfen, durchweg um Entoignungstatbestände, die hier eine Sonderregelung erfahren haben und auf die bei Pehlen dieser Sondorvorschriften Art. 14 GG unmittelbar Anwendung zu finden hätte. Wenn die Enteignung auch lediglich ein ünte.rfall des allgemeinen Aufopferungstatbestandes ist,, so sind ihre besonderen Tatbestände im Laufe der Rechtsentwicklung jedoch gegenüber den noch unmittelbar nach den §§ 74, 75 Einl. PreußALR zu beurteilenden Aufopferungstatbeständon rechtlich verselbständigt worden und haben sie in Art. 14 GG (früher Art.
8
a
 15'3 WoimVerf) sogar eine besondere verfassungsrechtliche Regelung erfahren. Seihst wenn man also für die Haftung aus einem MAufopforungstatbcstandn die Subsidiarität der Haftung bejahen will (vgl, BGHZ 20, 81/2), so besagt das angesichts der Verselbständigung der Enteignungstatbestände gegenüber den sonstigen Aufopferungstat-beotänden keineswegs, daß auch die Haftung aus Enteignung lediglich eino nur subsidiäre sei. Im Gegenteil würde diese Auffassung mit der gesetzlichen Regelung unverträglich sein, die die Enteignung in Art. 14 GG gefunden hat und die den Anspruch auf Enteignungsentschädigung gegen den Entschädigungspflichtigen ohne Rücksicht darauf begründet, ob insoweit für den Betroffenen noch snderweite Ersatzansprüche bestehen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung entsteht bei Vorliegen eines enteignenden Tatbestandes in jedem Pall, mithin als primäre Verpflichtung und nicht nur im Rahmen einer Ausfallhaftung.
Danach ist der ErsatzloistungsanSpruch aus § 77 BLG in der Person des Versicherungsnehmers der Klägerin ohne Rücksicht darauf entstanden, daß diesem aus demselben Tatbestand ein Anspruch auf Vorsichorungsleistungen gegen die Klägerin erwachsen v/ar. Dieser Ersatzloistungsanspruch ist gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Denn diese Bestimmung bezieht sich grundsätzlich auf alle Arten von Ersatzansprüchen (vgl. dazu Prölss, Versichorungsvertrags-gosetz, 15. Aufl. Anm. 1 zu § 67 VVG mit Nachweisen), und es fehlt an einer Grundlage für die Auffassung, daß Ansprüche auf Entoignungsontschädigung von dem gesetzlichen Forderungsübergang ausgeschlossen seien.
Die Zubilligung der von dor Klägerin für die Zeit ab 24. September 1963 geforderten Zinsen ist nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 BLG gerechtfertigt. Denn
9
§ 29 Abs. 2 BLG schreibt vor, daß in den Pallen, in denen eine Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bewirken der Leistung erfolgt, Zirioon von diesem Zeitpunkt an zu zahlen sind. Dem Bewirken der Leistung im Sinne dieser Vorschrift entspricht bei den Tatbeständen dos § 77 BIG der Zeitpunkt der S'chaderisvorursachung, die hier am 4» April 1963 erfolgt war.
* Die Revision der Beklagten orweist sich nach alle im vollen Umfang' als unbegründet und muß unter Beachtu des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen wordene
- Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt