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BGH · in zh 179/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zh 179/64

Sein Vater habe ihn in allen Fällen provoziert und die Tätlichkeiten eingeleitet, so daß er, der Kläger, sich dieser Angriffe habe erwehren müssen, übrigens seien etwaige Verfehlungen verziehen, weil ihn die Eltern auf Grund eines in der Privatklagesache Friedrich WPB Jun° •/• Hpp am 7 «April 1952 Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht sieht auf Grund der vom Landgericht erhobenen Beweise als erwiesen an, daß der Kläger vor der Errichtung des Erbvertrags den Erblasser körperlich mißhandelt habe, ohne sich in Notwehrläge zu befinden; daß der Erblasser die Mißhandlungen verziehen habe, hält es nicht für bewiesen. Die Revision wendet sich in erster Linie mit verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsurteils; weiter macht sie geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger in Notwehr gehandelt habe und etwaige Verfehlungen verziehen seien. die Verfehlungen verziehen hätte, mit denen im Erbvertrag die Entziehung des Pflichtteils begründet ist (§ 2557 BGB); es bedürfte dann keiner Prüfung, ob der Kläger diese Verfehlungen begangen hat und ob sie die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen» Indessen hält die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verzeihung sei nicht nachgewiesen, der Nachprüfung stand. Die Tatsache, daß der Erblasser und die Beklagte den Kläger auf Grund eines am 7« April 1952 in einem Privatklageverfahren abgeschlossenen Vergleichs (W^|^ jun. Ber Kläger hatte in der Berufungsbegründung ausgeführt, vorsorglich werde auch nach wie vor der Gesichtspunkt der Verzeihung aus den vorgetragenen besonderen Gründen geltend gemacht und hat hierzu die eidliche Parteivernehmung der Beklagten beantragt, da es sich hierbei im letzten Ergebnis um einen 3 des Schriftsatzes vom 23« Juni 1961)« Soweit es sich um Verfehlungen gegen den Erblasser handelt, ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn nur die Beklagte dem Kläger verziehen hat. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe mit diesem Vortrag auch behaupten wollen, daB der Erblasser ihm ebenfalls verziehen habe, ist das Ergebnis für den Kläger nicht günstiger. Der Antrag auf Vernehmung der Beklagten wäre daher nur beachtlich gewesen, wenn irgendwelche Handlungen des Erblassers unter Beweis gestellt worden wären, die auf den Wegfall der' Kränkungsempfindung hätten schließen lassen, seien es ' Äußerungen, au9 denen sich der Wille des Verzeihens ' unmittelbar ergeben hätte, oder ein sonstiges dahin zu deutendes Verhalten, wie Wiederaufnahme in die Familiengemeinschaft oder wenigstens freundliches Vor*-halten im Umgang, Austausch von Geschenken, wie sie zwischen nächsten Verwandten zu Weihnachten und an Geburtstagen gegeben zu werden pflegen, gemeinsame Planung der betrieblichen Maßnahmen, wie es zwischen Vater und Sohn üblich ist, usw. 1« Das Berufungsgericht hält die Aussage der Zeugin Edith Weiss, der Schwester des Klägers, fiir glaubhaft, die bekundet hat, der Kläger habe den Erblasser häufig geschlagen, und auch sie selbst und die Beklagte körperlich mißhandelt« Es erwägt, daß die Zeugin am Ausgang des Hechtsstreits ein erhebliches eigenes Interesse habe und mit dem Kläger verfeindet sei, schenkt ihrer Aussage aber mit Rücksicht auf das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme trotzdem Glauben (BU S. Damit hat die Revision keinen Erfolg« Das Berufungsgericht geht gerade nicht, von der persönlichen Zuverlässigkeit der Zeugin aus und schenkt der Aussage nur deshalb Glauben, weil andere Zeugen, insbesondere Hechtsanwalt E^HP» dessen Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht als über jeden Zweifel erhaben ansieht, bestätigende Angaben gemacht haben« Da das Berufungsgericht also nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin W^1P abgestellt hat, vielmehr gerade davon ausgegangen ist, daß erheb- 2. Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen E^BB und MBHHB überbewertet, obwohl diese Mißhandlungen des Erblassers durch den Kläger nicht wahrgenommen, sondern berichtet haben, was ihnen der Erblasser über erlittene Mißhandlungen erzählt hat. Im übrigen haben EBHI und auch eigene Wahrnehmungen bekundet» Beide haben nach ihren Angaben am Erblasser blaue Plecken wahrgenommen, BB im Gesicht, BBHB an Schulter und Rücken, die der Erblasser mit Mißhandlungen durch den Kläger erklärt hat, und gerade hierauf hat das Berufungsgericht seine Ansicht gestützt, die Angaben des Erblassers gegenüber den Zeugen entsprächen der Wahrheit. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger Bei unverträglich und in seinem Wesen aggresiv und gewalttätig; er habe den Erblasser vor der Errichtung des Erbvertrags körperlich mißhandelt« Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in V'lrklichkeit im wesentlichen in der Revisionsinstanz unbeachtliche Angriffe auf die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils. Es war sachgerecht, daß das Berufungsgericht sich ein Bild von der Persönlichkeit des Klägers gemacht hat. Das Berufungsgericht ist demnach ohne Bechtsverstoß zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger den Erblasser vor der Errichtung des Erbvertrags körperlich mißhandelt hat. Im Erbvertrag sind eine Beihe von Gründen für die Entziehung des Pflichtteils angegeben, darunter auch die vorsätzliche Mißhandlung des Vaters und der Mutter des Klägers (§ 2333 Nr. 2 BGB). Auf diesen Vorwurf kann die Entziehung des Pflichtteils daher nicht gestützt werden; das hat das Berufungsgericht ent-ge en der Ansicht der Revision auch nicht getan. Soweit der Erblasser in Betracht kommt, trifft das Berufungsgericht die bereits angeführte allgemeine Feststellung, der Kläger habe den Erblasser vor dem Abschluß des Erbvertrages (26. Bas gilt insbesondere für den von Emmert wiedergegebenen Vorfall, der sich kurz vor der Errichtung des Erbvertrags ereignetes Beim Eintreffen des Zeugen i/n Hause des Erblassers war eine Tür des Wohnzimmers demoliert; der Erblasser hatte blaue Flecken im Gesicht; er erzählte dem Zeugen, der Kläger habe ihn zu Boden geworfen, geschlagen und auf ihm herumgetrampelt. Damit ist eine erhebliche vorsätzliche körperliche Mißhandlung derart, wie,sie im Erbvertrage u.a. als Grund der Entziehung des Pflichtteils genannt ist,, vom Berufungsgericht als erwiesen angesehen worden. Die Pflichtteilsentziehung ist daher mit Grund erfolgt (§ 2333 Hr. 2 BGB); auf den Kechtfertigungsgrund der Hotwehr kann sich der Kläger nicht berufen, wie noch darzulegeri sein wird. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, wer bei einem Streit angefangen habe; indem es den Kläger für verpflichtet halte, im einzelnen darzulegen, daß er nicht angefangen habe, verkenne es die Beweislast; wenn dem Kläger gegenüber ganz allgemein behauptet worden sei, er habe seinen Vater mißhandelt, so könne er sich auch nur ganz allgemein darauf beziehen, daß er nicht Anlaß dazu gegeben habe. Der Revision ist einzuräumen, daß der Kläger in den Fällen, in denen nur allgemein und ohne Angabe näherer Einzelheiten behauptet wird, er habe den Erblasser mißhandelt, seiner Darlegungspflicht genügt, wenn er allgemein vorträgt, er sei der Angegriffene gewesen. Denn er entspricht jenem, auf den im Erbvertrag die Pflichtteilsontziehung u.a. gestutzt ist; er nimmt auch in der Vernehmung des Zeugen EfHB und im Urteil des Landgerichts einen breiten Raum ein. Da der Vortrag des Klägers aber nichts enthält, was auf eine in diesem besonderen Fall gegebene Notwehrlage hinweisen könnte» liegt kein Rechtsverstoß darin» daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet angesehen hat, das Fehlen einer Notwehrlage zu beweisen.

Zitierte Normen: § 2337 BGB § 138 ZPO
MißhandlungBGBVaterGrundBerufungsgerichtZeugeErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V
IM NAMEN DES VOLKES	
in zh 179/64 URTEIL	Verkündet am
	20. Oktober 1966 Scheibl, Justiz-oberoekretär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Küfers Friedrich ^^■■1 Straße
 juno ,
9
Klägers und Revisionsklägers, - Pro2eßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Witwe Auguste W
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geh. S|
ttraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
V
2 -
Der 111o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm und der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und DroKeinhardt
 für Recht erkannt»
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7« Februar 1964 wird zurückgewiesen*
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges o
Von RechtB wegen Tatbestand»
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Mutter, Auskunft über den Bestand des Nachlasses seines am 19. April I960 verstorbenen Vaters Johann Friedrich WflBb und Zahlung seines Pflichtteils in Höhe ..von 1/8 des Nechlaßwertes»
Johann Friedrich	1st	auf	Grund	eines vor dem
 Notar. in OfHaoi 26. April 1951 abgeschlossenen Erbvertrags von der Beklagten allein beerbt worden. In dem Erbvertrag haben die Eheleute	dem	Kläger	den
 Pflichtteil entzogen und zur Begründung u.a. angegeben»
,(Bis in die jüngste Zeit hat sich unser Sohn Fritz fortgesetzt gegenüber seinen Eltern und seiner Schwester schwerster Beschimpfungen schuldig gemacht, er hat sie beispielsweise beschimpft mit
 
Worten wie ,,Saumensch, Mißgeburt*'. Er hat auch sonst uns beide, wie seine Schwester mit Totschlag bedroht und zwar ernstlich, noch hinzusetzend, daß dazu die beste Gelegenheit sei, wenn der Arzt im liause. aei. Erläuternd hierzu wird bemerkt, daß ich, Johann Friedrich	z.Zt»	bettlägerig	krank	bin?	.Er
 hat seine Butter ln den letzten Wochen wiederholt in der Scheune geschlagen, seinen Vater auch schon frUher erbarmungslos zu Boden geschlagen."
Ferner werfen die Eheleute V/pp| dem Kläger vor, ihren landwirtschaftlichen Betrieb geschädigt zu haben. Aus ihrer Ehe stammt außer dem Kläger noch die Tochter Edith wp|.
Der Kläger hat vorgetrageni Die Entziehung des Pflichtteile sei unwirksam. Er - der Kläger - habe niemals ernstlich seinen Eltern und seiner Schwester nach dem Leben getrachtet, habe seine Familienangehörigen weder mit Totschlag bedroht noch körperlich mißhandelt. Bei den gelegentlich vorgekommenen Streitigkeiten in der Familie habe er sich gegenüber den drei übrigen Familienmitgliedern behaupten müssen. So habe der Erblasser ihn am 22. Mai 1948 mit einem Beil schlagen wollen und am 13o Juni 1950 mit einer Mistgabel gestochen und auf den Kopf geschlagen. Wenn es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Vater gekommen sei,habe er sidh jeweils in einer Notwehrlage befunden. Sein Vater habe ihn in allen Fällen provoziert und die Tätlichkeiten eingeleitet, so daß er, der Kläger, sich dieser Angriffe habe erwehren müssen, übrigens seien etwaige Verfehlungen verziehen, weil ihn die Eltern auf Grund eines in der Privatklagesache Friedrich WPB Jun° •/• Hpp am 7 «April 1952
 
i
1/
abgeschlossenen Vergleichs wieder in ihren Betrieb aufgenommen hätten»
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über den Bestand, Umfang und Wert des Nachlasses des Vaters Auskunft zu erteilen, und an ihn denjenigen Betrag zu zahlen, der sich auf Grund der Auskunft als Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses ergebe«
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die im Erbvertrag erhobenen Vorwürfe gegen den Klüger entsprächen der Wahrheit. Die Verfehlungen seien nicht verziehen.
Die Klage ist in den ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht sieht auf Grund der vom Landgericht erhobenen Beweise als erwiesen an, daß der Kläger vor der Errichtung des Erbvertrags den Erblasser körperlich mißhandelt habe, ohne sich in Notwehrläge zu befinden; daß der Erblasser die Mißhandlungen verziehen habe, hält es nicht für bewiesen. Die Revision wendet sich in erster Linie mit verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsurteils; weiter macht sie geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger in Notwehr gehandelt habe und etwaige Verfehlungen verziehen seien. Sie hat keinen Erfolg.
1. Dem Kläger stünde der Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2?03 BGB auf jeden Fall dann zu, wenn der Erblasser
 
die Verfehlungen verziehen hätte, mit denen im Erbvertrag die Entziehung des Pflichtteils begründet ist (§ 2557 BGB); es bedürfte dann keiner Prüfung, ob der Kläger diese Verfehlungen begangen hat und ob sie die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen» Indessen hält die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verzeihung sei nicht nachgewiesen, der Nachprüfung stand. Die Beweislast trifft insoweit den Kläger, wie auch die Revision nicht anzweifelt»
Die Tatsache, daß der Erblasser und die Beklagte den Kläger auf Grund eines am 7« April 1952 in einem Privatklageverfahren abgeschlossenen Vergleichs (W^|^ jun.
 ./.	14/51	AG Oppenheim) in ihren Betrieb wieder
 aufgenommen haben, ist vom Berufungsgericht gewürdigt worden» Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in ihr nicht den Ausdruck der Verzeihung gesehen hat» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, im damaligen Zeitpunkt sei noch nicht zu übersehen gewesen, wie der Kläger sich weiterhin verhalten werde, es sei aber später wieder zu Streitigkeiten gekommen»
Damit stellt das Berufungsgericht auf Umstände ab,, die gegen eine Verzeihung sprechen. Sein Ergebnis, eine Verzeihung sei nicht nachgewiesen, beruht daher nicht auf einem Verstoß gegen einen Erfahrungssatz oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang rechtswidrig einen Beweisantrag unberücksichtigt gelassen. Ber Kläger hatte in der Berufungsbegründung ausgeführt, vorsorglich werde auch nach wie vor der Gesichtspunkt der Verzeihung aus den vorgetragenen besonderen Gründen geltend gemacht und hat hierzu die eidliche Parteivernehmung der Beklagten beantragt, da es sich hierbei im letzten Ergebnis um einen
V
 
inneren Vorgang handle. Im ersten Hechtszug hatte der Kläger die Behauptung, etwaige Verfehlungen seien - von der Beklagten - verziehen, auf die Vorgänge des genannten Privatklageverfahrens gestützt (S. 3 des Schriftsatzes vom 23« Juni 1961)« Soweit es sich um Verfehlungen gegen den Erblasser handelt, ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn nur die Beklagte dem Kläger verziehen hat. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe mit diesem Vortrag auch behaupten wollen, daB der Erblasser ihm ebenfalls verziehen habe, ist das Ergebnis für den Kläger nicht günstiger. Es genügt.zwar zur Verzeihung, wenn beim Erblasser das Kränkungsempfinden weggefallen ist (BGH Urt. v. 7* Juni 1961 - V ZR 1Q/6Q -« LU § 2337 BGB Nr. 1 = FamRZ 1961, 437 mit weiteren Nachweisen)• Indessen kann auf das Vorliegen sogenannter
 innerer Tatsachen, soweit sie nicht den Vernommenen
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selbst, sondern eine andere Person betreffen, nur aus— äußeren Tatsachen geschlossen werden. Der Antrag auf Vernehmung der Beklagten wäre daher nur beachtlich gewesen, wenn irgendwelche Handlungen des Erblassers unter Beweis gestellt worden wären, die auf den Wegfall der' Kränkungsempfindung hätten schließen lassen, seien es ' Äußerungen, au9 denen sich der Wille des Verzeihens ' unmittelbar ergeben hätte, oder ein sonstiges dahin zu deutendes Verhalten, wie Wiederaufnahme in die Familiengemeinschaft oder wenigstens freundliches Vor*-halten im Umgang, Austausch von Geschenken, wie sie zwischen nächsten Verwandten zu Weihnachten und an Geburtstagen gegeben zu werden pflegen, gemeinsame Planung der betrieblichen Maßnahmen, wie es zwischen Vater und Sohn üblich ist, usw. Beweis für irgendwelche konkreten Tatsachen dieser Art war mit dem Anträge auf
 Vernehmung der Beklagten nicht angeboten. Das Berufungsgericht hat ihn daher mit Hecht unberücksichtigt gelassen«
II«
1« Das Berufungsgericht hält die Aussage der Zeugin Edith Weiss, der Schwester des Klägers, fiir glaubhaft, die bekundet hat, der Kläger habe den Erblasser häufig geschlagen, und auch sie selbst und die Beklagte körperlich mißhandelt« Es erwägt, daß die Zeugin am Ausgang des Hechtsstreits ein erhebliches eigenes Interesse habe und mit dem Kläger verfeindet sei, schenkt ihrer Aussage aber mit Rücksicht auf das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme trotzdem Glauben (BU S. 8)« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des* Klägers nicht beachtet, daß der Grund der Feindschaft der Zeugin das Bestreben gewesen sei, den Kläger aus dem elterlichen Erbe zu verdrängen, daß die Mutter ihr den Grandbesitz inzwischen übereignet habe und sie die eigentliche Prozeßgegnerin sei, und daß sie eine andere Zeugin zu beeinflussen versucht habe;'das Berufungsgericht habe auch die für diesen Vortrag angebotenen ■ Beweise zu Unrecht nicht erhoben. Damit hat die Revision keinen Erfolg« Das Berufungsgericht geht gerade nicht, von der persönlichen Zuverlässigkeit der Zeugin aus und schenkt der Aussage nur deshalb Glauben, weil andere Zeugen, insbesondere Hechtsanwalt E^HP» dessen Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht als über jeden Zweifel erhaben ansieht, bestätigende Angaben gemacht haben« Da das Berufungsgericht also nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin W^1P abgestellt hat, vielmehr gerade davon ausgegangen ist, daß erheb-
liehe Gründe gegen ihre Glaubwürdigkeit Vorlagen, konnte ea ohne Rechtsfehler davon absehen, auf die Einzelheiten dea Vortrage des Klägers einzugehen, die die mangelnde Zuverlässigkeit der Zeugin dartun sollen. Es liegt deshalb auch kein Hechtsfehler darin, daß es die entsprechenden Beweise nicht erhoben hat.
2. Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen E^BB und MBHHB überbewertet, obwohl diese Mißhandlungen des Erblassers durch den Kläger nicht wahrgenommen, sondern berichtet haben, was ihnen der Erblasser über erlittene Mißhandlungen erzählt hat. Bas geltende deutsche Prozeßrecht gestattet es, auch Aussagen zu verwerten, durch die nur Berichte Dritter wiedergegeben werden. Wohl ist die Revision einzuräumen, daß der Wert der Angaben der Zeugen vom Hörensagen im allgemeinen geringer ist als der unmittelbarer Tatzeugen. Trotzdem kann die Rechtsprechung auf die Zeugen vom Hörensagen nicht verzichten, vor allem wenn es sich um die Wiedergabe von Äußerungen von Personen handelt, die nicht selbst gehört werden können, insbesondere von Verstorbenen wie im vorliegenden Pall bezüglich des Erblassers. Im übrigen haben EBHI und	auch
 eigene Wahrnehmungen bekundet» Beide haben nach ihren Angaben am Erblasser blaue Plecken wahrgenommen, BB im Gesicht, BBHB an Schulter und Rücken, die der Erblasser mit Mißhandlungen durch den Kläger erklärt hat, und gerade hierauf hat das Berufungsgericht seine Ansicht gestützt, die Angaben des Erblassers gegenüber den Zeugen entsprächen der Wahrheit. E'BHB k0* ferner bekundet, daß der Kläger ihn selbst im Jahre 1953 tätlich angegriffen habe, &BHIB’ daß in seinem Beisein der Kläger im dahre 1951 seiner flüchtenden Schwester mit der Kartoffel-
 
hacke ins Kreuz geschlagen habe« Der Zeuge	hat	ange-
geben, der Kläger habe in einem anderen Pall seine Schwester mit einem Eisenstab ins Gesicht unter das Auge gestoßen und einmal im Jahre 1951 seine Mutter gewaltsam am Arm gepackt und in die Küche geschleift. All diese Angaben hat das Berufungsgericht im Zusammenhänge gewürdigt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger Bei unverträglich und in seinem Wesen aggresiv und gewalttätig; er habe den Erblasser vor der Errichtung des Erbvertrags körperlich mißhandelt« Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in V'lrklichkeit im wesentlichen in der Revisionsinstanz unbeachtliche Angriffe auf die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Klägers gegenüber anderen Personen, nämlich seiner Schwester, seiner Mutter und Rechtsanwalt	berücksichtigen dürfen, weil
 es sich "um individuelles Handeln drehe", ist verfehlt.
Es war sachgerecht, daß das Berufungsgericht sich ein Bild von der Persönlichkeit des Klägers gemacht hat. Dabei ist es entgegen der Revision richtig gerade vom individuellen Verhalten des Klägers ausgegangen. Es war auch richtig, nicht nur dessen Verhalten gegenüber dem Erblasser, sondern auch das gegenüber anderen Personen in Betracht zu ziehen« Das gilt nicht nur, soweit Familienangehörige in 3eträcht kommen; auch aus dem Verhalten des Klägers gegenüber Rechtsanwalt	durfte	das Berufungsgericht Schlüsse
 ziehen, da die Hemmungen gegenüber einem Außenstehenden, der sich in gehobener sozialer Stellung befindet und als Respektperson betracntet zu werden pflegt, regelmäßig mindestens nicht geringer sind als gegenüber nahen Familienangehörigen.
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Das Berufungsgericht ist demnach ohne Bechtsverstoß zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger den Erblasser vor der Errichtung des Erbvertrags körperlich mißhandelt hat.
III.
Im Erbvertrag sind eine Beihe von Gründen für die Entziehung des Pflichtteils angegeben, darunter auch die vorsätzliche Mißhandlung des Vaters und der Mutter des Klägers (§ 2333 Nr. 2 BGB). Insoweit wird dem Kläger aber nur vorgeworfen, daß er seine Mutter in den letzten Y/ochen wiederholt in der Scheune geschlagen, seinen Vater auch schon früher erbarmungslos zu Boden geschlagen habe.
Andere Tätlichkeiten gegen die Eltern kommen als Entziehungsgründe deshalb nicht in Betracht (BGB HGRK 11.Auf 1.
 . § 2336 Ania. 5; Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 2336 Ajnm. 11, 15)°
Bezüglich der Mutter stellt das Berufungsgericht nur fest, daß der Kläger sie gewaltsam as:* Arm gepackt und in die Küche geschleift habe, nicht aber, daß er sie mehrfach in der Scheube durch Schläge mißhandelt habe. Auf diesen Vorwurf kann die Entziehung des Pflichtteils daher nicht gestützt werden; das hat das Berufungsgericht ent-ge en der Ansicht der Revision auch nicht getan.
Soweit der Erblasser in Betracht kommt, trifft das Berufungsgericht die bereits angeführte allgemeine Feststellung, der Kläger habe den Erblasser vor dem Abschluß des Erbvertrages (26. April 1931) körperlich mißhandelt, sagt aber nicht im einzelnen, durch welche Handlung oder Handlungen es diesen Tatbestand verwirklicht sieht. Allerdings hat es die Aussagen der Zeugen Edith W^P, EpPB und	Urteil	wiedergegeben	und	für	glaubhaft
i. -Trr~ /'
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erklärt. In diesen Aussegen sind nähere Angaben über einzelne Vorkommnisse enthalten und es kann davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht zu demindest die von den Zeugen durch nähere Schilderung hervorgehobenen Vorfälle als erwiesen ansieht. Bas gilt insbesondere für den von Emmert wiedergegebenen Vorfall, der sich kurz vor der Errichtung des Erbvertrags ereignetes Beim Eintreffen des Zeugen i/n Hause des Erblassers war eine Tür des Wohnzimmers demoliert; der Erblasser hatte blaue Flecken im Gesicht; er erzählte dem Zeugen, der Kläger habe ihn zu Boden geworfen, geschlagen und auf ihm herumgetrampelt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen	11	at	^as
 Berufungsgericht hervorgehoben. Ob die Schilderung, die der Erblasser dem Zeugen Uber diesen Vorfall gegeben.hat, ebenfalls glaubhaft sei, hat es zwar nicht besonders cerörtert. Aus seinen Ausführungen, insbesondere aus dem Satze, die von EJÜ| und	festgestellten	objekr-	.
tiven Spuren von Mißhandlungen sprächen für sich selbst, und aus den Erörterungen Uber den aggressiven Charakter des Klägers, zeigt sich indessen zweifelsfrei, daß es die Schilderung des Erblassers für, zutreffend, hält. Damit ist eine erhebliche vorsätzliche körperliche Mißhandlung derart, wie,sie im Erbvertrage u.a. als Grund der Entziehung des Pflichtteils genannt ist,, vom Berufungsgericht als erwiesen angesehen worden. Die Pflichtteilsentziehung ist daher mit Grund erfolgt (§ 2333 Hr. 2 BGB); auf den Kechtfertigungsgrund der Hotwehr kann sich der Kläger nicht berufen, wie noch darzulegeri sein wird.
• IV.
Die Revision macht weiter geltend, auch der Erblasser sei gewalttätig gewesen und habe auch seinerseits den Kläger
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V
mißhandelt. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, wer bei einem Streit angefangen habe; indem es den Kläger für verpflichtet halte, im einzelnen darzulegen, daß er nicht angefangen habe, verkenne es die Beweislast; wenn dem Kläger gegenüber ganz allgemein behauptet worden sei, er habe seinen Vater mißhandelt, so könne er sich auch nur ganz allgemein darauf beziehen, daß er nicht Anlaß dazu gegeben habe.
Dazu ist zu sagen; Es ist richtig, daß derjenige, der den Pflichtteilsentziehungsgrund der vorsätzlichen Mißhandlung geltend macht, auf Grund der besonderen Vorschrift des § 2336 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RG Warn.1913, 402; BGH Urteil v. 20. März 1952 - IV ZB 152/51 = Ui § 2294 BGB Er. 1; Urteil v. 30. März I960 - V ZR 38/59;
BGB RGHK § 2333 Anm. 6) die Beweislast auch dafür trägt, daß die Mißhandlung nicht in Notwehr erfolgt ist. Das hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen. Die Regeln über die Beweislast kommen nämlich - abgesehen von Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen (§§ 617,
 622, 646 ZPO) - nur dann zu dem Zuge, wenn eine erhebliche Tatsachenbehauptung wirksam bestritten ist. Die Parteien haben sich zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen vollständig zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Revision ist einzuräumen, daß der Kläger in den Fällen, in denen nur allgemein und ohne Angabe näherer Einzelheiten behauptet wird, er habe den Erblasser mißhandelt, seiner Darlegungspflicht genügt, wenn er allgemein vorträgt, er sei der Angegriffene gewesen. Das gilt aber nicht für die im einzelnen geschilderten Fälle und insbesondere den von dem Zeugen Emmert wiedergegebenen. Hier
 hätte der Kläger mindestens behaupten müssen, daß die von Emmert im Gesicht des Erblassers festgestellten Mißhandlungsspuren folgen berechtigter Abwehrmaßnahmen seien; seine allgemeine Behauptung, der Erblasser habe beim Streiten jeweils angefangen, genügte den Erfordernissen des § 138 Abs. 1 2PO nicht, Es war auch ohne weiteres ersichtlich, daß eo gerade auf diesen Vorfall ankommen konnte. Denn er entspricht jenem, auf den im Erbvertrag die Pflichtteilsontziehung u.a. gestutzt ist; er nimmt auch in der Vernehmung des Zeugen EfHB und im Urteil des Landgerichts einen breiten Raum ein. Da der Vortrag des Klägers aber nichts enthält, was auf eine in diesem besonderen Fall gegebene Notwehrlage hinweisen könnte» liegt kein Rechtsverstoß darin» daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet angesehen hat, das Fehlen einer Notwehrlage zu beweisen. Damit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als gerechtfertigt, ohne daß es auf die sonstigen dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle anzukommen hätte.
Die Revision muß daher mit der Koetenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	‘Bundesrichter	Gähtgens
 ist beurlaubt und ortsab-wesendjer ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
 Keßler	Dr. -Reinhardt