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BGH · Ill ZE 179/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 179/62

"nie Flüchtlinge wohnten zunächst bei der Familie der Beklagten Frau Maria Wa■■■■■); deren inzwischen verstorbener Ehemann war ein Vetter des Ehemannes der Klägerin und hatte seinen Verwandten zu dem Umzug nach ver- T>ie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadens-ersatzanöprüche geltend, weil diese sie durch unerlaubte Handlungen zur Aufgabe ihres stationären Geschäftes gezwungen und in der Folge die Neueinrichtung eines solchen Geschäftes verhindert hätten. hat vörgetragen: ^ie Beklagte Mariä Wa( habe es auf den von ihr im Haus des Beklagten Ff eingerichteten Gewerbebetrieb abgesehen gehabt, deshalb habe sie sich mit diesem Beklagten zusammengetan und beide hätten versucht, ihr das Leben im Hause schwer zu machen. Im Verfolg dieser ”Hetzkampagne", der sich auch die Beklagte Maria ladB angeschlossen habe, sei sie in ihrem Ruf und ihrer Kreditwürdigkeit in der Öffentlichkeit und bei den der beklagten übergeordneten Behörden derart beeinträchtigt worden, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, in er- Von der gegen sie gerichteten "Hetzkampagne" habe sie zwar bereits im Jahre 1950 und in den folgenden Jahren erfahren, Einzelheiten Uber die gegen sie verbreiteten Unwahrheiten sowie die Tatsache des Zusammenwirkens der Beklagten gegen sie habe sie aber erst im Jahre 1959 zufällig dadurch erfahren, daß ihr Einsicht in die Akten des Kreisausschusses gewährt worden sei. .Der eingeklagte Schaden beruhe auf dem Verdienstausfall, der dadurch eingetreten sei, daß sie seit Aufnahme des Wandergewerbes nur ein monatliches Nettoeinkommen von 500 UM habe, während siel&n ihrem stationären Geschäft monatlich 1 000 UM verdient habe und ohne das Verhalten der Beklagten auch weiterhin verdient hätte. September I960 eingereichten, den Beklagten im Jahre 1961 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag des behaupteten Schadens in Höhe, von 1 100 UM geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 1 100 UM nebst 4 # Zinsen seit dem 1.Januar 1954 zu zahlen. die Klagesumme hinaus ein weiterer Anspruch bis zu einem Betrage von 6 100 DM nicht zustehe- Sie haben den Klagebetrag bestritten und sich auf Verjährung berufen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt s Wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt und von den teilweise erheblichen Bedenken gegen die Schlüs^ sigkeit der geltend gemachten Ansprüche abgesehen werde, kämen als Anspruchsgrundlagen in Betracht: FflMfc und Maria WaflIHHHB wegen der im Jahre 1950 erfolgten Räumung des Wohnraumes und die dadurch verursachte Beeinträchtigung des stationären Gewerbebetriebes sowie wegen der Räumung des eingerichteten Verkaufsraumes selbst und wegen der in der Folgezeit einsetzenden Hetzkampagne, die die erneute Einrichtung eines stationären Gewerbebetriebes verhindert und den Ruf und die Kreditwürdigkeit der Klägerin beeinträchtigt habe, die §§ 823 Abs.l, 824, 826, 830 BGB; für die Ansprüche gegen die beklagte Stadt, soweit nämlich We|^^ und Ffll^ in Ausübung öffentlicher Gewalt Rechte der Klägerin durch eine amtswidrig unterlassene Hilfeleistung im Zusammenhang mit der Aufgabe des stationären Gewerbebetriebes verletzt hätten und daher eine unmittelbare Haftung der Beklagten We^|und ausscheide, § 839 BGB mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Sie habe die Personen gekannt, die im Jahre 1950 ihren Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht hätten und ebenso die nach ihrer Meinung amtspflichtwidrige Unterlassung eines Einschreitens durch dis beklagte Stfl^. und kreditschädigenden Behauptungen der anderen Beklagten habe sie nach eigenen Angaben in den Jahren 1950 und 1951 sowie im Jahre 1954 von verschiedenen Seiten Kenntnis erhalten, Ua die Klägerin keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen der Beklagten Sttf^ September 1957 liegen, vielmehr selbst dsrlege, daß die gegen sie gerichtete Hetze dieser Beklagten mit der Verurteilung des Beklagten WeflilB im Jahre 1956 auf-gehöft habe, seien etwa gegeben gewesene Ansprüche gegen diese Beklagten verjährt* t)as gelte auch für die Ansprüche gegen die Beklagte Maria die auf vor dem 25. "Oie Klägerin hat ihre Behauptung, durch die Hetze der Beklagten sei es ihr unmöglich gemacht worden, in wie- Wohl hat sie vorgetragen, infolge der "Hetze" hätten Hauseigentümer es in zwei Fällen abgelehnt, ihr eine Wohnung zu vermieten, dieser Vortrag vermag aber die fehleriäm Ausführungen über Bemühungen um ein Geschäftslofcal nicht zu ersetzen; aus ihm ergibt sich - seine Richtigkeit unterstellt -weder, daß in WflBBfc für einen geplanten Geschäftsbetrieb der Klägerin geeignete Räumlichkeiten verfügbar waren, noch daß, wenn dies der Fall war, die Bemühungen der Klägerin, sie zu erhalten, infolge der "Hetze" gescheitert wären. Immerhin hat die Klägerin mit ihrer Familie nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der beklagten BtfllP im Jahre 1954 entsprechend ihrem Wunsche eine aus Bastenausgleichsmitteln erstellte Neubauwohnung mit 3 1/2 Zimmern zugeteilt erhalten, nachdem sie im Jahre 1952 erklärt hatte, keinen Wert mehr auf eine Wohnung in W^HK zu legen, weil sie wegziehen wolle, und eine ihr auf einen neuen Ihr Vortrag, verschiedene Lieferanten hätten sich, nachdem sie durch die Behauptungen der Beklagten verleumdet worden sei, geweigert, ihr Kredit zu gewähren und seien nur gegen Barzahlung oder Stellung von Sicherheiten zur Lieferung bereit gewesen, ist derart unbestimmt gehalten, daß sich aus ihm Schlüsse in der angegebenen Richtung nicht ziehen lassen; es sind weder die geschäftlichen Beziehungen zv/isehen der Klägerin und den drei namentlich bezeichneten Lieferfirmen irgendwie geschildert, noch ist die Zeit der behaupteten Kreditverweigerung „angegeben, noch ist vorgetragen, daß diese Kredite den Aufbau eines stehenden Geschäftes ermöglicht hätten, nie Klägerin hat unstreitig im Jahre 1955 ein Aufbau-dariehen von 15 000 aus Lastenausgleichsmitteln - und zwar aus dem Härtefonds - erhalten, ohne ein stehendes Gewerbe zu beginnen; umso weniger kann der unbestimmte Vortrag über die Kreditverv/eigerung von drei Lieferanten dahin ausgelegt werden, die Klägerin habe behauptet, dadurch sei ihr der Aufbau eines stationären Geschäfts unmöglich gemacht worden. Auf die ungenügende Substantiierung ihres Vortrages ist die Klägerin mehrfach hingewiesen worden, insbesondere im iandgerichtlicshen Urteil, und von den Beklagten in ihren Berufungsbeantwortungen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
geltenVortragbeklagenangebenAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 179/62
Verkündet am 19« März 1964 Fieser, Justizangestellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
2223 032
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Lina W a ^r.WiMB^Ri
 geb. 0(
Str.^v,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
, vertreten durch den Rat der
1.	die St St*P,
2.	den ehemaligen Gemeindedirektor Karl W e VTinSHHB/^flHHBl, FiiBBweg
3.	den Verwaltungsangesteilten Wilhelm F
PflBHHistraße
4- d^ygrau
 geb. Wel
 Beklagte und Revisionsboklagtc,
- Proßeßbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt *nr.(
 - Prozeßbevollmächtigter zu 4:	Rechtsanwalt	T)r
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter T>r.Kraft* Dr.Arndt, T>r.Beyer, Keßler und *nr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
^ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts *nüs-. seldorf vom 15. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
/nie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts v/egen
- 2
Tatbestand:
^ie Klägerin kam Ende des Jahres 1949 mit ihrem Ehemann und einem Adoptivsohn als Flüchtling aus der sowjetisch besetzten Zone nach	wo	damals	der
 Beklagte WeflBPGemeindedirektor war. "nie Flüchtlinge wohnten zunächst bei der Familie der Beklagten Frau Maria Wa■■■■■); deren inzwischen verstorbener Ehemann war ein Vetter des Ehemannes der Klägerin und hatte seinen Verwandten zu dem Umzug nach	ver-
holfen. Ua es zwischen beiden Familien bald zu Streitigkeiten kam, stellte der Beklagte	der	bei
 der beklagten St^^u.a. in der Sozialarbeit beschäftigt ist, der Familie der Klägerin ein Zimmer in seinem Hause zu dem Wohnen zur Verfügung. Außerdem gestattete er den Ausbau eihes Abstellraumes zu gewerblichen Zwecken, in dem die Klägerin - nach der Behauptung der Beklagten deren Ehemann - im April 1950 einen Kurz-und Textilwarenhandel eröffnete, zu dem die Klägerin Anfang Juni 1950 die Einzelhandelsgenehmigung erhielt. Kurz darauf wurde jedoch der Verkauf im Ladenlokal eingestellt. Seither betreibt die Klägerin ein ihr genehmigtes Wandergewerbe. Uie Familie der Klägerin gab zunächst den ihr vom Beklagten FflHB überlassenen Wohnraum auf, und später gab der Ehemann der Klägerin mit deren Zustimmung gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 11.Oktober 1950 (3 ß 71/50 Amtsgericht Uinslaken) am gleichen Tage auch den Geschäftsraum an	heraus,	wobei	jedoch	etwaige
 Ansprüche der Klägerin Vorbehalten wurden.
T>ie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadens-ersatzanöprüche geltend, weil diese sie durch unerlaubte Handlungen zur Aufgabe ihres stationären Geschäftes gezwungen und in der Folge die Neueinrichtung eines solchen Geschäftes verhindert hätten. Sie
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hat vörgetragen: ^ie Beklagte Mariä Wa( habe es auf den von ihr im Haus des Beklagten Ff eingerichteten Gewerbebetrieb abgesehen gehabt, deshalb habe sie sich mit diesem Beklagten zusammengetan und beide hätten versucht, ihr das Leben im Hause
 schwer zu machen. In Verfolgung ihrer Ziele hätten beide am 13- bzw. 14. Juni 1950 den ihr und ihrer Familie überlassenen Wohnraum ausgeräumt und die entfernten Möbel in das Ladenlokal gestellt und damit bereits den Geschäftsbetrieb in diesem Kaum unmöglich gemacht. Wegen des Vorgehens der Beklagten Maria WaflBBB und insbesondere des Beklagten Filzen habe sie sich dann an den Beklagten gev/ähdt, der entgegen seiner Amtspflicht nicht nur nicht eingeschritten sei, sondern sogar	in	sei-
nem Verhalten unterstützt und sich mit diesem zusammen gegen sie, die Klägerin, gewandt habe, um sie aus der St^BI	zu	verdrängen.	Zu	dieser	Einstellung
 sei Wep(^ dadurch bewogen, worden, daß sie ihm anläßlich ihrer Vorsprache mitgeteilt habe,	habe
- ihrer damaligen Meinung nach in verleumderischer Weise - ihr gegenüber geäußert, daß WePpp seine Stellung als Gemeindedirektor durch falsche Angaben erschlichen habe (das hat sich einige Jahre später im anderen Zusammenhang als richtig herausgestellt). Während sie angenommen habe, durch diese Mitteilung EflU entsprechend charakterisieren zu können, um WeflBp zu einem Einschreiten gegen ihn zu veranlassen, hätte sich Wef^M im Gegenteil mit FPpH} verbunden und gegen sie unwahre Behauptungen verbreitet, um sie auf diese Weise in der St^BI unmöglich zu machen und schließlich als lästige Mitwisserin loszuwerden.
Im Verfolg dieser ”Hetzkampagne", der sich auch die Beklagte Maria ladB angeschlossen habe, sei sie in ihrem Ruf und ihrer Kreditwürdigkeit in
 
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der Öffentlichkeit und bei den der beklagten übergeordneten Behörden derart beeinträchtigt worden, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, in	er-
neut ein stationäres Geschäft zu errichten. Auch sei ihr dieserhalb ein später gewährtes Aufbaudariehen in Höhe von 15 000 UM zunächst verweigert worden.
Von der gegen sie gerichteten "Hetzkampagne" habe sie zwar bereits im Jahre 1950 und in den folgenden Jahren erfahren, Einzelheiten Uber die gegen sie verbreiteten Unwahrheiten sowie die Tatsache des Zusammenwirkens der Beklagten gegen sie habe sie aber erst im Jahre 1959 zufällig dadurch erfahren, daß ihr Einsicht in die Akten des Kreisausschusses gewährt worden sei. Aus diesem Grunde habe sie ihre Ansprüche nicht früher geltend machen können.
.Der eingeklagte Schaden beruhe auf dem Verdienstausfall, der dadurch eingetreten sei, daß sie seit Aufnahme des Wandergewerbes nur ein monatliches Nettoeinkommen von 500 UM habe, während siel&n ihrem stationären Geschäft monatlich 1 000 UM verdient habe und ohne das Verhalten der Beklagten auch weiterhin verdient hätte.
Mit der am 25. September I960 eingereichten, den Beklagten im Jahre 1961 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag des behaupteten Schadens in Höhe, von 1 100 UM geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 1 100 UM nebst 4 # Zinsen seit dem 1.Januar 1954 zu zahlen.
Uie Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen; die Beklagten St^^	und	EflBBl	haben	widerkla-
gend beantragt, festzustellen, daß der Klägerin über
 
die Klagesumme hinaus ein weiterer Anspruch bis zu einem Betrage von 6 100 DM nicht zustehe- Sie haben den Klagebetrag bestritten und sich auf Verjährung berufen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen» 7 200 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1» Januar 1954 zu zahlen. Die Beklagten Stfl^ WfllBl und haben daraufhin ihre Widerklage der Hauptsache nach für erledigt erklärt- Die Berufung der Klägerin ist durch Teilurteil bezüglich der Beklagten St4A W^||B und FflBP in vollem Umfang» hinsichtlich der Beklagten Maria	insoweit	zurückgewiesen
 worden, als die Klägerin bis zu dem 25- September 1957 entstandene Ansprüche geltend macht.
Mit ihrer Revision erbittet die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht- Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
JSnt scheidungsgründe :
I-	,
Das Berufungsgericht hat ausgeführt s Wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt und von den teilweise erheblichen Bedenken gegen die Schlüs^ sigkeit der geltend gemachten Ansprüche abgesehen werde, kämen als Anspruchsgrundlagen in Betracht:
Für die Ansprüche gegen die Beklagten WeflHP»
 
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I.
FflMfc und Maria WaflIHHHB wegen der im Jahre 1950 erfolgten Räumung des Wohnraumes und die dadurch verursachte Beeinträchtigung des stationären Gewerbebetriebes sowie wegen der Räumung des eingerichteten Verkaufsraumes selbst und wegen der in der Folgezeit einsetzenden Hetzkampagne, die die erneute Einrichtung eines stationären Gewerbebetriebes verhindert und den Ruf und die Kreditwürdigkeit der Klägerin beeinträchtigt habe, die §§ 823 Abs.l, 824, 826, 830 BGB; für die Ansprüche gegen die beklagte Stadt, soweit nämlich We|^^ und Ffll^ in Ausübung öffentlicher Gewalt Rechte der Klägerin durch eine amtswidrig unterlassene Hilfeleistung im Zusammenhang mit der Aufgabe des stationären Gewerbebetriebes verletzt hätten und daher eine unmittelbare Haftung der Beklagten We^|und ausscheide, § 839 BGB mit Artikel 34 des Grundgesetzes.
Meae Ansprüche seien nach § 852 Abs.l BGB jedenfalls soweit verjährt, als sie vor dem 25. September 1957 lägen, da eine Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist frühestens mit der Einreichung der Klage zur alsbaldigen Zustellung am 25. September I960 erfolgt sei. Me Verjährungsfrist habe schon vor dem 25. September 1957 zu taufen begonnen, denn auf die genaue Kenntnis der Einzelheiten der Schadensverursachung und dar Höhe des Schadens komme es nicht an, und die Klägerin sei schon vor diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den nunmehr eingeklagten Schaden auf Grund einer hinreichend sicheren Kenntnis des Schadens und des Verhaltens der Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Sie habe die Personen gekannt, die im Jahre 1950 ihren Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht hätten und ebenso die nach ihrer Meinung amtspflichtwidrige Unterlassung eines Einschreitens durch dis beklagte Stfl^. Von den ruf-
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und kreditschädigenden Behauptungen der anderen Beklagten habe sie nach eigenen Angaben in den Jahren 1950 und 1951 sowie im Jahre 1954 von verschiedenen Seiten Kenntnis erhalten,
 Ua die Klägerin keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen der Beklagten Sttf^
und FflBB behaupte, die nach dem 25. September 1957 liegen, vielmehr selbst dsrlege, daß die gegen sie gerichtete Hetze dieser Beklagten mit der Verurteilung des Beklagten WeflilB im Jahre 1956 auf-gehöft habe, seien etwa gegeben gewesene Ansprüche gegen diese Beklagten verjährt* t)as gelte auch für die Ansprüche gegen die Beklagte Maria die auf vor dem 25. September 1957 liegende Vorgänge gestützt würdet, Soweit die Klägerin eine später liegende unerlaubte Handlung dieser Beklagten behaupte, sei über diesen Teilanspruch durch ein Schlußurteil zu entscheiden, nachdem der Klägerin Gelegenheit gegeben worden sei, ihr bisher unsubstantiiertes Vorbringen zu ergänzen.
II.
1.) Soweit das Berufurigsurteil etwaige Ansprüche der Klägerin aus dem Verluste des Zimmers und des Geschäftsraumes im Jahre 1950 und aus unterlassener
 Hilfeleistung der beklagten	für	verjährt	erach-
tet , wird es Von der Revision nicht angegriffen und ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
2.) ^ie Ansicht des Berufungsurteils, etv/aige Ansprüche der Klägerin aus der behaupteten ,lHetzkampagne” seien hinsichtlich der Beklagten Stfl^
WeflP und FifllK in vollem Umfange und hinsichtlich der Beklagten Maria VafllHBBl jedenfalls soweit
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verjährt, als sie vor dem 25. September 1957 entstanden seien, wird von der Revision mit sachlich-und verfahrensrechtlichen Rügen angegriffen. Eines Eingehens auf diese Rügen bedarf es indessen nicht. *016 Klage muß nämlich, soweit das Berufungsgericht über sie entschieden hat, schon daran scheitern, daß sie nicht auf einen genügenden Tataochenvortrag gegrün-det und deshalb nicht schlüssig ist. "Oie Klägerin hat ihre Behauptung, durch die Hetze der Beklagten sei es ihr unmöglich gemacht worden, in	wie-
der ein stationäres Geschäft zu eröffnen, nicht auf einen ausreichenden Tötsachenvortrag gestützt. Sie hat nicht vorgetragen, daß sie sich um die Beschaffung eines anderen Geschäftsraumes bemüht habe, ge-$ schweige denn, daß die Beklagten die Beschaffung verhindert hätten. Sie hat auch nicht etwa geltend gemacht, als Folge der "Hetze” wäre jeder Versuch, ein Geschäftslokal zu beschaffen, von vornherein aussichtslos gewesen. Wohl hat sie vorgetragen, infolge der "Hetze" hätten Hauseigentümer es in zwei Fällen abgelehnt, ihr eine Wohnung zu vermieten, dieser Vortrag vermag aber die fehleriäm Ausführungen über Bemühungen um ein Geschäftslofcal nicht zu ersetzen; aus ihm ergibt sich - seine Richtigkeit unterstellt -weder, daß in WflBBfc für einen geplanten Geschäftsbetrieb der Klägerin geeignete Räumlichkeiten verfügbar waren, noch daß, wenn dies der Fall war, die Bemühungen der Klägerin, sie zu erhalten, infolge der "Hetze" gescheitert wären. Immerhin hat die Klägerin mit ihrer Familie nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der beklagten BtfllP im Jahre 1954 entsprechend ihrem Wunsche eine aus Bastenausgleichsmitteln erstellte Neubauwohnung mit 3 1/2 Zimmern zugeteilt erhalten, nachdem sie im Jahre 1952 erklärt hatte, keinen Wert mehr auf eine Wohnung in W^HK zu legen, weil sie wegziehen wolle, und eine ihr auf einen neuen
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Antrag hin im Jahre 1953 angehotene Wohnung abgelehnt hatte. Zu einer ausreichenden Klagebegründung (§ 253 Abs*2 Nr.2 ZPO) wären unter diesen Umständen Angaben darüber erforderlich gewesen, auf welche Weise die Beklagten die Beschaffung eines Geschäftslokals verhindert hätten, wenn die Klägerin dies geltend machen wollte.
T»ie Klägerin hat auch sonst keinerlei nähere Angaben darüber gemacht, wie die Beklagten ihr die Neuerrichtung eines Geschäfts unmöglich gemacht hätten. Insbesondere fehlt auch für den Vorwurf, die Beklagten hätten durch; Schädigung des Rufes und des Kredits die Klägerin am Neuaufbau eines stehenden Geschäftes gehindert, eine tragende tatsächliche Begründung. Uie Klägerin hat nicht vorgetragen, sie habe vergeblich versucht, von einem Bankinstitut Kredit zu erlangen. Ihr Vortrag, verschiedene Lieferanten hätten sich, nachdem sie durch die Behauptungen der Beklagten verleumdet worden sei, geweigert, ihr Kredit zu gewähren und seien nur gegen Barzahlung oder Stellung von Sicherheiten zur Lieferung bereit gewesen, ist derart unbestimmt gehalten, daß sich aus ihm Schlüsse in der angegebenen Richtung nicht ziehen lassen; es sind weder die geschäftlichen Beziehungen zv/isehen der Klägerin und den drei namentlich bezeichneten Lieferfirmen irgendwie geschildert, noch ist die Zeit der behaupteten Kreditverweigerung „angegeben, noch ist vorgetragen, daß diese Kredite den Aufbau eines stehenden Geschäftes ermöglicht hätten, nie Klägerin hat unstreitig im Jahre 1955 ein Aufbau-dariehen von 15 000 aus Lastenausgleichsmitteln - und zwar aus dem Härtefonds - erhalten, ohne ein stehendes Gewerbe zu beginnen; umso weniger kann der unbestimmte Vortrag über die Kreditverv/eigerung von
 
drei Lieferanten dahin ausgelegt werden, die Klägerin habe behauptet, dadurch sei ihr der Aufbau eines stationären Geschäfts unmöglich gemacht worden. Es ist in dieser Richtung auch nichts daraus herzuleiten, daß der Darlehensantrag, der zur Bewilligung des Aufbaudarlehens führte, erst auf Beschwerde hin genehmigt wurde; es fehlt jeder Vortrag dafür, daß die Dinge bei früherer Auszahlung des Darlehens anders gelaufen wären#
Auf die ungenügende Substantiierung ihres Vortrages ist die Klägerin mehrfach hingewiesen worden, insbesondere im iandgerichtlicshen Urteil, und von den Beklagten in ihren Berufungsbeantwortungen. Eine Pflicht, in dieser Richtung weitere Hinweise gemäß § 139 2P0 zu geben, bestand für das Berufungsgericht deshalb nicht. Daher müssen die rechtlicheh Folgen des ungenügenden Tat Sachenvortrage s die Klägerin je-d enfalls insoweit treffen, als ihr weitere Angaben möglich waren. Auch wenn die Klägerin über die behauptete "Hetzkampagne* ohne ihr Verschulden keine näheren Angaben machen konnte, wie sie vorträgt, entfiel damit weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit , die Angaben zu machen, deren Pehlen im Vorstehenden erörtert ist* Da diese Angaben nicht gemacht sind, ist die Klage unschlüssig und unbegründet, soweit das Berufungsgericht über sie ent-* schieden hat.
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^ie Revision der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
^r.Kreft	Bundesrichter ^r.Arndt	T>r.Beyer
 ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
■nr.Kreft
 Keßler
7)r .Reinhardt