Bas Amt für Verteidigungslasten hat den Antrag des Klägers auf Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt, daß nicht ein US-Fahrzeug, sondern der Kläger vorschriftswidrig gefahren sei« In den $atsacheninstanzen ist der Kläger unterlegen, weil er nicht den Beweis erbracht habe, daß vorschriftswidriges Verhalten eines US-Fahrers oder die von dessen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr für den Unfall ursächlich gewesen seien« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. G^f^^sei nach seiner Angabe hinter dem - letzten - Lastwagen der US-Kolonne, von diesem nur durch einen Kleinwagen getrennt, gefahren und habe gesehen, daß der US-Wagen die Leitlinie nicht nach links überfahren habe. die Br« Kuhlig zu dem Nachweis dafür angestellt habe, daß die Angaben des Zeugen objektiv nicht richtig sein könnten» Ebenso unbehelflich sei der Beweisantrag des Klägers, die Zeugen H|flH^und erneut darüber zu vernehmen, daß hinter dem angeblich den Kläger bedrohenden US-Fahrzeug mindestens noch ein weiteres US-Fahrzeug nachgefolgt sei« Mit diesem Beweisangebot wolle der Kläger nur die Berechnungen des Br» Kuhlig belegen und die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen 00/^ beweisen« Biese Behauptung könne jedoch unterstellt werden« Im übrigen habe der Kläger die erneute Vernehmung der beiden Beifahrer nur zu dem Beweisthema beantragt, daß das US-Fahrzeug tatsächlich nach links über den "Fahrbahnt eil er11 in die Fahrbahn des Klägers gekommen sei und diesen bedrängt habe« Darüber aber seien die Zeugen bereits zweimal vernommen worden und hätten dabei die Angabe des Klägers bestätigt« Einer wiederholten Bestätigung dieser Aussage bei erneuter Vernehmung dieser Zeugen bedürfe es nicht« Denn es sei zunächst die Frage von entscheidender Bedeutung, ob der subjektive Eindruck, den diese Zeugen bekundeten, zu einem sicheren Nachweis dafür ausreiche<, daß der Führer des US-Fahrzeugs sich tatsächlich verkehrewidrig verhalten und dadurch den Unfall des Klägers verursacht habe« Einen derartigen Nachweis aber stellten die Aussagender beiden Beifahrer nicht dar« Aus diesen Aussagen könne nur entnommen werden, daß der Zeuge offenbar schon erschreckt aufgeschrien und der Kläger den Vagen nach rechts gelenkt habe*, als sie die Scheinwerfer des Lastkraftwagens noch in einer Entfernung von über 10 m vor sich sahen, ohne daß dabei die Konturen dieses Fahrzeugs im Nebel erkennbar waren» Unter diesen Voraussetzungen halte der Senat eine sichere Beobach- tung der beiden Zeugen darüber, daß der Führer dea entgegenkommenden Fahrzeugs vorschriftswidrig seine Fahrbahn verlassen und den Kläger zu dem plötzlichen Ausweichen nach rechts gezwungen habe, nicht für hinreichend nachgewiesen» her Kläger könne auch aus anderen, keinewegs fernliegen-den Ursachen, insbesondere auf Grund einer eigenen optischen Täuschung im Nebel und wegen des Schreies seines Beifahrers' seinen Wagen plötzlich zu weit nach rechts gesteuert haben« Es berücksichtigt ihren Platz im Bahrzeug des Klägers, die Beschaffenheit der Straße, den Bebel, die Tatsache, daß die Fahrzeuge mit Licht fuhren und den Aufschrei des erschrockenen Beifahrers HflBBl0 Ärs't &uf Grund dieser Gesamtbetrachtung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das, was die Zeugen ausgesagt haben, nicht hinreiche, die richterliche Überzeugung zu begründen, der Kläger sei durch ein vorschriftswidrig fahrendes US-Fahrzeug gezwungen worden, plötzlich nach rechts auszuweichen. 2o Bas Berufungsgericht habe - so führt die Revision weiter aus ~ bei Würdigung der Aussage des Zeugen daraus Bedenken hergeleitet, daß dieser 11 zunächst das Ergebnis seiner Wahrnehmung und später diese Wahrnehmung selbst berichtet" habe. 3« Bie Revision rügt, an diese Ausführungen des Berufungsgerichts anknüpfend, es fehle in dessen Urteil an einem Hinweis dafür, daß der Zeuge durch die Scheinwerfer des US-Fabrzeugs “schlechthin“ aufgeschreckt worden sei» Es handele sich um eine Straße mit lebhaftem Gegenverkehr zur Zeit des Unfalls» Ber Schrecken des Zeugen habe nicht auf dem Erscheinen von Lichtern schlechthin, sondern darauf beruht, daß die Lichter direkt auf ihn zugekommen seien» Gerade dieser Bindruck des Zetagen kann aber, wie das Berufungsgericht ausführt, auf einer optischen Täuschung infolge Nebels beruht haben, so daß dann für ein Erschrecken objektiv gesehen, kein Anlaß vorlag. Bas mag richtig sein unter Verhältnissen, die einwandfreie Beobachtungen möglich machen und bei Zeugen, die nicht innerlich vom Geschehen beeindruckt und in ihrer Wahrneh-mungsiähigkeit beeinflußt sind« Wenn aber, wie hier, die Beobachtung durch starken Bebel beeinträchtigt war und der Zeuge sich selbst so unmittelbar bedroht glaubte, daß er auf schrie, dann sind Zweifel daran, daß seine subjektiven Eindrücke objektiv gerechtfertigt waren, nicht zu beanstanden« konstruiere dae Berufungsgericht einen Gegensatz zwischen seiner ersten und seiner späteren Aussage« Babei verkenne es, daß die zunächst mehr allgemein gehaltene Aussage nachträglich präzisiert worden sei» Wenn dieser Z$uge zunächst schlechthin gesagt habe, das US-Fahrzeug habe den "Fahrbahn-teiler” überfahren und nicht der Kläger, so sei das - »‘mit den 5. Die Revision wendet sich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus anderen, keineswegs fernliegenden Ursachen als dem falschen Fahren eines US-Fahrzeugs plötzlich zu weit nach rechts gesteuert haben könne, insbesondere auf Grund einer eigenen optischen Täuschung im Nebel und wegen des Aufschreiens seines Beifahrers« Die Revision meint, wenn dieser Schrei die folge falschen Fahrens des US-Fahrzeugs gewesen sei, dann schließe dieses Schreien nicht die Haftbarkeit der Beklagten für den Unfall aus, dasselbe gelte vom Nebel, der die Fahrweise des Klägers allein nicht erklären könne« Fs müsse vielmehr ein falsches Verhalten des US-Fahrers hinzugetreten sein« Daß das Schreien des Beifahrers durch falsches Verhalten des US-Fahrers ausgelöst worden sei, sieht das Berufungsgericht jedoch gerade nicht als erwiesen an« Fs hält für mögliche, daß die Insassen des Wagens des Klägers, der eine Rechtskurve befuhr, im Nebel den Findruck gewannen, das entgegenkommende Fahrzeug, - das aus einer Geraden in eine Linkskurve einzufahren im Begriff stand - fahre direkt auf sie zu, während es in Wirklichkeit seihe rechte Fahrbahnseite nicht verlassen habe« Einer solchen Annahme des Berufungsgerichts stehen weder die Denkgesetze noch die Lebenserfahrung entgegen« 6« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen, daß in die verhältnismäßig stark gekrümmte Unfallkurve von München her einfahrende Fahrzeuge fast ausnahmslos den "Fahrbahnteiler11 berührten und große Fahrzeuge Über diesen "Teiler11 kämen« Wenn Fahrzeuge schon bei normaler Sicht eine solche Fahrweise hätten, so müsse das erst recht beim Nebel gelten, wenn eine Kolonne die Kurve befahre und ein etwa abgehängtes Fahrzeug den Abstand aufholen wolle, das dann, dem i'oten Schlußlicht des vorausfahrenden Wagens nachfahrend, automatisch nach links komme« 7. Bie Büge der Beviaion, das Berufungsgericht habe * es unterlassen, die Aussage des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung zu würdigen, ist deshalb unbegründet, weil diese Aussage sich mit dem deckt, was der Kläger im Hechtsstreit als seine Behauptung vorgetragen hat. Bine Vernehmung des Klägers konnte indessen nicht weiterhelfen, wenn das Berufungsgericht der Auffassung war, daß dieser das Opfer einer optischen (Täuschung geworden sein könne« Bas aber ist seine tatrichterliche Überzeugung,, die wie dargelegt, revisionsmäßig nicht zu beanstanden ist« Die (Revision meint schließlich, es seien soviel Umstände dafür dargetan, daß das US-Fahrzeug mit seinen Scheinwerfern direkt auf den Vagen des Klägers zugefahren sei, daß der Beweis des ersten Anscheins für die behauptete Unfallursache spreche» Es könne von einem eingetretenen Erfolg auch auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen v/erden» Letzteres ist richtig (IM Nr. 26 zu § 286 (C) ZV0) und es trifft auch zu, daß dann, wenn ein Geschehen die Folge verschiedener Ursachen sein kann, aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursächlichkeit spricht (BGH2 11, 227)» So liegen die Binge im vorliegenden Fall aber nicht» Bas plötzliche scharfe Abbiegen des Klägers nach rechts kann dadurch veranlaßt worden sein, daß das entgegenkommende US-Fahrzeug die Kurve schnitt und den Kläger zu dem Ausweichen zwang» Es kann aber auch sein, daß der Kläger die Leitlinie überfuhr, so in die Fahrbahn des US-Fahrzeugs kam und deshalb kurz abbiegend auf seine Fahrbahnseite zurücklenken mußte. Schließlich ist möglich, daß beide Fahrzeuge sich auf ihren Seiten der Leitlinie hielten, der Kläger aber im Nebel beim Befahren der Bechtskurve den - irrigen-Eindruck gewann, das aus der Geraden in die Kurve einfahrende US-Fahrzeug komme gerade auf ihn zu, oder daß er auf das Schreien seines Beifahrers hin, so wie geschehen, reagiert So Füir alle diese Möglichkeiten bieten sich Anhaltspunkte in der örtlichen Situation, in den Sicht Verhältnis sen bei Bebel und in den Aussagen der verschiedenen Zeugen. Baß bei solcher Sachlage die Lebenserfahrung gerade auf die vom Kläger behauptete Unfallursache hinwiese, läßt sich nicht sagen, so daß auch der Hinweis der Bevision auf das Urteil IM Br« 1 zu § 286 (C) ZPO fehl geht6 Bern Berufungsgericht kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe die Grundsätze des Beweises nach dem ersten Anschein verletzt«
2108 002 III ZR 179/59 VerkUndet am 1. Dezember I960 Scheibl, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Jruhrunti b uaers Josef G fstr» MB in Ol Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion MUnchen, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dp. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br« Weber, Dr. Kreft, Dr. fiußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14« Juli 1959 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbesteuad^ Der Kläger fuhr am 18» Dezember 1956 gegen 16.20 Uhr mit seinem Lastkraftwagen auf der 8,50 m breiten Bundes** straße 11 in Dichtung München durch die Ortschaft Bietersheim» Im Führerhaus dieses Wagens saßen rechts neben dem Kläger der Bauhelfer rechts von diesem der Vorarbeiter wflHM Sa herrschte starker Nebel« Per Kläger fuhr mit Abblendlicht« Als der Kläger in einer mit einer weißen unterbrochenen Linie auf der Fahrbahn - Leitlinie - versehenen Rechtskurve einer Lastkraftwagenkolonne der US-Streitkräfte begegnete, kam er von der Fahrbahn ab, fuhr nach rechts über die Straßenböschung, riß einen Grartenzaun um, und kam zwischen zwei Bäumen zu dem Stehen« 3s entstand schwerer Sachschaden9 der Kläger und seine beiden Mitfahrer wurden verletzt.« Bin Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde mangels Beweises eingestellt« Bas Amt für Verteidigungslasten hat den Antrag des Klägers auf Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt, daß nicht ein US-Fahrzeug, sondern der Kläger vorschriftswidrig gefahren sei« Ber Kläger behauptet im vorliegenden Hechtsstreit, ein Fahrzeug der ihm entgegenkommenden US-Kolonne habe die Leitlinie - von ihm als Fahrbahnteiler bezeichnet - überschritten und ihn dadurch gezwungen, plötzlich nach rechts auszubiegen. Dadurch sei es zu dem Unfall gekommen« Er fordert mit der Klage 8«666,45 EM nebst 4 v.H» Zinsen seit 21«Februar 1957 und ein angemessenes Schmerzensgeld« Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie beruft sich dafür auf die Begründung des ablehnenden Bescheides des Amts für Verteidigungslasten. In den $atsacheninstanzen ist der Kläger unterlegen, weil er nicht den Beweis erbracht habe, daß vorschriftswidriges Verhalten eines US-Fahrers oder die von dessen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr für den Unfall ursächlich gewesen seien« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Me Beklagte bittet, die Be-vision zurückzuweiseno Ent scheidungsgründes I. Der Kläger hat seinen Ersatzanspruch nach Art. 8 des Finanzvertrags (FV) und der Anlage B zu diesem Vertrag in der Fassung des Protokolls über die Beendigung des Be-satzungsregims in der Bundesrepublik Deutschland vom 23« Oktober 1954 (BUBI. 1955 II, 301, 381) fristgerecht am 21. Februar 1957 beim Amt für Verteidigungslasten angemeldet und gegen dessen ablehnenden Bescheid vom 3» Januar 1958, zugestellt am 7« Januar 1958, rechtzeitig am 6. März 1958 die vorliegende Klageschrift eingereicht, die demnächst am 28. März 1958 der Beklagten zugestellt worden ist (§ 261b Abs. 3 ZPO). II. s Das Landgericht hat die beiden Beifahrer des Klägers und einen Handelsvertreter der hinter der US-Kolonne hergefahren war, als Zeugen vernommen, und zwar zweimal, zuletzt bei einer Besichtigung der Unfallstelle. Bei der BeweisWürdigung ist es zu folgendem Ergebnis gelangt: n ~ 4 - Die Zeugen Hflfl|HPund hätten zwar die Darstellung des Klägers vom Unfallhergang bestätigt. Deren Aussage stehe aber die Aussage entgegen, die im Zusammenhalt mit den bei der Augenscheins&nnahme getroffenen Fest st el-lungen mindestens den gleichen Beweiswert habe, wie die Aussage der beiden anderen Zeugen. G^f^^sei nach seiner Angabe hinter dem - letzten - Lastwagen der US-Kolonne, von diesem nur durch einen Kleinwagen getrennt, gefahren und habe gesehen, daß der US-Wagen die Leitlinie nicht nach links überfahren habe. An der Glaubwürdigkeit dieses am Rechtsstreit völlig unbeteiligten Zeugen und an der Zuverlässigkeit seiner Aussage bestehe nicht der geringste Zweifel. Die beiden Beifahrer hätten vom *ührerhaus aus, unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des Unfallgeschehens und der eigenen unmittelbaren Beteiligung daran, jedenfalls nicht besser beobachten können als der ein größeres Blick- feld gehabt habe. Bei dieser Sachlage sei eine zur Bejahung der Ansprüche des Klägers hinreichende Überzeugung von einem unfallursächlichen Verhalten der US-Streitkräfte nicht zu gewinnen. Das Berufungsgericht hat sich dem Ergebnis des Landgerichts angeschlossen. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung beantragte erneute Vernehmung der Zeugen HflBl und W^|Bl sowie die Vernehmung eines Sachverständigen, Dr. Kuhlig, der dem Kläger ein zu den Akten überreichtes Gutachten erstattet hatte, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt$ Es könne dahinstehen, ob der Kläger, wie der Zeuge Gimpel behaupte, selbst den "Fahrbahnteiler" - richtig die Leitlinie - in der Kurve nach links auf kurze Zeit überfahren habe. Damit seien sämtliche technischen Berechnungen - 5 ~ unbehelflieh,.: die Br« Kuhlig zu dem Nachweis dafür angestellt habe, daß die Angaben des Zeugen objektiv nicht richtig sein könnten» Ebenso unbehelflich sei der Beweisantrag des Klägers, die Zeugen H|flH^und erneut darüber zu vernehmen, daß hinter dem angeblich den Kläger bedrohenden US-Fahrzeug mindestens noch ein weiteres US-Fahrzeug nachgefolgt sei« Mit diesem Beweisangebot wolle der Kläger nur die Berechnungen des Br» Kuhlig belegen und die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen 00/^ beweisen« Biese Behauptung könne jedoch unterstellt werden« Im übrigen habe der Kläger die erneute Vernehmung der beiden Beifahrer nur zu dem Beweisthema beantragt, daß das US-Fahrzeug tatsächlich nach links über den "Fahrbahnt eil er11 in die Fahrbahn des Klägers gekommen sei und diesen bedrängt habe« Darüber aber seien die Zeugen bereits zweimal vernommen worden und hätten dabei die Angabe des Klägers bestätigt« Einer wiederholten Bestätigung dieser Aussage bei erneuter Vernehmung dieser Zeugen bedürfe es nicht« Denn es sei zunächst die Frage von entscheidender Bedeutung, ob der subjektive Eindruck, den diese Zeugen bekundeten, zu einem sicheren Nachweis dafür ausreiche<, daß der Führer des US-Fahrzeugs sich tatsächlich verkehrewidrig verhalten und dadurch den Unfall des Klägers verursacht habe« Einen derartigen Nachweis aber stellten die Aussagender beiden Beifahrer nicht dar« Aus diesen Aussagen könne nur entnommen werden, daß der Zeuge offenbar schon erschreckt aufgeschrien und der Kläger den Vagen nach rechts gelenkt habe*, als sie die Scheinwerfer des Lastkraftwagens noch in einer Entfernung von über 10 m vor sich sahen, ohne daß dabei die Konturen dieses Fahrzeugs im Nebel erkennbar waren» Unter diesen Voraussetzungen halte der Senat eine sichere Beobach- V 6 5 ; tung der beiden Zeugen darüber, daß der Führer dea entgegenkommenden Fahrzeugs vorschriftswidrig seine Fahrbahn verlassen und den Kläger zu dem plötzlichen Ausweichen nach rechts gezwungen habe, nicht für hinreichend nachgewiesen» her Kläger könne auch aus anderen, keinewegs fernliegen-den Ursachen, insbesondere auf Grund einer eigenen optischen Täuschung im Nebel und wegen des Schreies seines Beifahrers' seinen Wagen plötzlich zu weit nach rechts gesteuert haben« ha auch eine Spurensicherung durch die Polizei nicht erfolgt sei, die am zuverlässigsten Aufschluß über die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge hätte geben können, sei ein Beweis dafür, daß ein vorschriftswidriges Fahren des entgegenkommenden Fahrzeugführers und der Betrieb seines Fahrzeugs ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen seien, nicht erbracht. Das habe zur Folge, daß der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, noch nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes Schadensersatzansprüche erheben könne» Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt die Üevision Bedenkens 1» Hach dem Inhalt des angefochtenen Urteils sei anzunehmen, daß das Berufungsgericht das Wesen der freien -°eweiswürdigung nach § 286 ZPO verkannt habe. Bs heiße im Urteil, das Berufungsgericht halte eine sichere Beobachtung der beiden Beifahrer nicht für hinreichend nachgewiesen» JSinen "hinreichenden Nachweis11 kenne das deutsche Zivilprozeßrecht jedoch nicht» Bas Berufungsgericht habe, die Möglichkeit freier Beweiswürdigung verkennend, einen "mathematischen*' Beweis gefordert. Bas sei unzulässig. t Die Revision verkennt hier und bei ihren sonstigen Bügen, auf die im einzelnen noch einzugehen ist, den Sinn de9 angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht billigt den beiden Beifahrern zu, daß sie von der Richtigkeit ihrer Beobachtungen überzeugt sind und ihre subjektiven Bindrücke schließlich richtig wiedergegeben haben. Mit Recht wertet es aber die Aussagen der beiden Zeugen nicht isoliert, sondern im Hinblick auf die Gesamt umstände. Es berücksichtigt ihren Platz im Bahrzeug des Klägers, die Beschaffenheit der Straße, den Bebel, die Tatsache, daß die Fahrzeuge mit Licht fuhren und den Aufschrei des erschrockenen Beifahrers HflBBl0 Ärs't &uf Grund dieser Gesamtbetrachtung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das, was die Zeugen ausgesagt haben, nicht hinreiche, die richterliche Überzeugung zu begründen, der Kläger sei durch ein vorschriftswidrig fahrendes US-Fahrzeug gezwungen worden, plötzlich nach rechts auszuweichen. Biese Würdigung der Gesamtumstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Gericht ist dort, wo es Zweifel hat, nicht genötigt, zu sagen, es halte von mehreren Möglichkeiten die eine oder, die andere für erwiesen. Es kann* sofern es nur alle Sat-umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, diese Entscheidung offen lassen und einen Beweis als nicht erbracht ansehen, ohne daß daraus gefolgert werden könnte, es sei sich der ihm eingeräumten Freiheit in der Beweiswürdigung nicht bewußt gewesen. 2o Bas Berufungsgericht habe - so führt die Revision weiter aus ~ bei Würdigung der Aussage des Zeugen daraus Bedenken hergeleitet, daß dieser 11 zunächst das Ergebnis seiner Wahrnehmung und später diese Wahrnehmung selbst berichtet" habe. Dabei übersehe es, daß ein Protokoll sz^. — o -* Uber eine Zeugenvernehmung unter wesentlicher Mitwirkung des Kichters zustande komme 0 Bern ist entgegenzuhalten: Aus der Reihenfolge, in der der Zeuge seine Aussagen gemacht hat, leitet das Berufungsgericht an der von der Hevision •; angegebenen Stelle Bedenken nicht her« Es hebt nur hervor, ■ daß der Zeuge subjektiv den Eindruck gehabt habe, daß beide Lichter des US-Fahrzeugs direkt auf ihn zukämen \ und daß er daraus geschlossen - aber nicht selbst gesehen - i habe, daß dieses Fahrzeug “seiner Ansicht nach“ über den ^ahrbahnteiler“ hinaus in die Fahrbahn des Klägers geraten ■ sei» Bas Berufungsgericht unterstellt gerade, daß. dieser Zeuge seine subjektiven Eindrücke wahrheitsgemäß wiedergegeben habe, meint aber, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß sie auch objektiv richtig waren» Ein plötzlich durch Lichter aufgeschreckter Zeuge könne einer optischen 'Täuschung erlegen sein, die bei dem damals herrschenden Nebel nahe gelegen habe? 3« Bie Revision rügt, an diese Ausführungen des Berufungsgerichts anknüpfend, es fehle in dessen Urteil an einem Hinweis dafür, daß der Zeuge durch die Scheinwerfer des US-Fabrzeugs “schlechthin“ aufgeschreckt worden sei» Es handele sich um eine Straße mit lebhaftem Gegenverkehr zur Zeit des Unfalls» Ber Schrecken des Zeugen habe nicht auf dem Erscheinen von Lichtern schlechthin, sondern darauf beruht, daß die Lichter direkt auf ihn zugekommen seien» Gerade dieser Bindruck des Zetagen kann aber, wie das Berufungsgericht ausführt, auf einer optischen Täuschung infolge Nebels beruht haben, so daß dann für ein Erschrecken objektiv gesehen, kein Anlaß vorlag. Bie Revision meint in diesem Zusammenhang weiter, es bedeute eine Überspannung der Anforderungen an die Beweisführung, wenn das Berufungsgericht verlange, daß für die Richtig- 9 - keit einer Zeugenaussage besondere Anhaltspunkte bestehen müßtene Eine solche Auffassung führe dazu, daß zunächst jede Zeugenaussage als falsch angesehen werde und der Be-weisführer obendrein den Beweis erbringen müsse;, daß die Aussage auch objektiv richtig sei« Beobachtungsfehler eines Zeugen seien nicht die Regel, sondern die Ausnahme« Bas mag richtig sein unter Verhältnissen, die einwandfreie Beobachtungen möglich machen und bei Zeugen, die nicht innerlich vom Geschehen beeindruckt und in ihrer Wahrneh-mungsiähigkeit beeinflußt sind« Wenn aber, wie hier, die Beobachtung durch starken Bebel beeinträchtigt war und der Zeuge sich selbst so unmittelbar bedroht glaubte, daß er auf schrie, dann sind Zweifel daran, daß seine subjektiven Eindrücke objektiv gerechtfertigt waren, nicht zu beanstanden« Wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte bei nochmaliger Vernehmung des Zeugen fest- stellen können, ob dieser in der Lage sei9 korrekte Beobachtungen zu machen, so verkennt sie, daß die Situation, in der der Zeuge sich zur Zeit der von ihm geschilderten Wahrnehmungen befand, auch bei erneuter Vernehmung nicht einwandfrei wieder geschaffen werden konnte« Bei solcher Sachlage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den schon zweimal vernommenen Zeugen nochmals selbst anzuhören« 4« Beim Zeugen so führt die Revision aus - konstruiere dae Berufungsgericht einen Gegensatz zwischen seiner ersten und seiner späteren Aussage« Babei verkenne es, daß die zunächst mehr allgemein gehaltene Aussage nachträglich präzisiert worden sei» Wenn dieser Z$uge zunächst schlechthin gesagt habe, das US-Fahrzeug habe den "Fahrbahn-teiler” überfahren und nicht der Kläger, so sei das - »‘mit den - 10 ~ Augen des Juristen bewertet" - insofern nicht korrekt gewesen, als diese Angaben nur die Schlußfolgerung aus anderen Beobachtungen des Zeugen gewesen seien. Man könne aber von einem Laien nicht erwarten» daß er den logischen Unterschied zwischen seiner Wahrnehmung und dem, was er daraus schließt, jederzeit vor Augen habe. Möglicherweise beruhe diese Unkorrektheit auf der Art der Vernehmung oder der Protokollierung. Es sei nicht möglich, daraus» daß der Zeuge zunächst eine Schlußfolgerung und erst später die dafür maßgebliche Wahrnehmung zu Protokoll gegeben habe, auf die Unzuverlässigkeit der Aussage zu schließen. Biese Ausführungen der Revision liegen neben der Sache. Es ist nicht so» daß der Zeuge eine "zunächst mehr allgemein gehaltene Aussage nachträglich präzisiert" habe. Seine Aussage, das US-Fahrzeug habe die Kurve geschnitten, es habe den "Fahrbahnteiler" überfahren, ist nicht allgemein gehalten, sondern genau präzisiert. Bas Berufungsgericht sagt auch nur, diese Zeugenaussage sei wegen ihrer Widersprüche mit größtem Vorbehalt' aufzunehmen. Es hat aber die Aussage nicht schlechthin als unglaubhaft und deshalb unbeachtlich außer Betracht gelassen« Vielmehr hat es sich mit dem, v/as der Zeuge schließlich als eigene Beobachtung» nicht nur als Schlußfolgerung, aufrechterhalten hat, auseinandergesetzt» Dafür, daß. die Vernehmung des Zeugen oder die Protokollierung seiner Aussage unkorrekt oder ungeschickt gewesen wären und dadurch ein falsches Bild entstanden sei, besteht kein Anhalt. Die Revision bringt dazu auch nichts Greifbares vor« 5. Die Revision wendet sich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus anderen, keineswegs fernliegenden Ursachen als dem falschen Fahren > - 11 eines US-Fahrzeugs plötzlich zu weit nach rechts gesteuert haben könne, insbesondere auf Grund einer eigenen optischen Täuschung im Nebel und wegen des Aufschreiens seines Beifahrers« Die Revision meint, wenn dieser Schrei die folge falschen Fahrens des US-Fahrzeugs gewesen sei, dann schließe dieses Schreien nicht die Haftbarkeit der Beklagten für den Unfall aus, dasselbe gelte vom Nebel, der die Fahrweise des Klägers allein nicht erklären könne« Fs müsse vielmehr ein falsches Verhalten des US-Fahrers hinzugetreten sein« Daß das Schreien des Beifahrers durch falsches Verhalten des US-Fahrers ausgelöst worden sei, sieht das Berufungsgericht jedoch gerade nicht als erwiesen an« Fs hält für mögliche, daß die Insassen des Wagens des Klägers, der eine Rechtskurve befuhr, im Nebel den Findruck gewannen, das entgegenkommende Fahrzeug, - das aus einer Geraden in eine Linkskurve einzufahren im Begriff stand - fahre direkt auf sie zu, während es in Wirklichkeit seihe rechte Fahrbahnseite nicht verlassen habe« Einer solchen Annahme des Berufungsgerichts stehen weder die Denkgesetze noch die Lebenserfahrung entgegen« 6« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen, daß in die verhältnismäßig stark gekrümmte Unfallkurve von München her einfahrende Fahrzeuge fast ausnahmslos den "Fahrbahnteiler11 berührten und große Fahrzeuge Über diesen "Teiler11 kämen« Wenn Fahrzeuge schon bei normaler Sicht eine solche Fahrweise hätten, so müsse das erst recht beim Nebel gelten, wenn eine Kolonne die Kurve befahre und ein etwa abgehängtes Fahrzeug den Abstand aufholen wolle, das dann, dem i'oten Schlußlicht des vorausfahrenden Wagens nachfahrend, automatisch nach links komme« Abgesehen davon, daß in der Berufungsbegründung für dieses Vorbringen kein Beweis angetreten worden ist, kann aus dem behaupteten Verhalten anderer Kraftfahrer nicht geschlossen werden, daß auch der US-Fahrer sich so verhalten habeo Bas Überfahren einer Leitlinie ist nicht schlechthin verboten. Die weiße unterbrochene Linie darf überfahren werden, wenn es ohne Gefährdung des Verkehrs geschehen kann (Anl. zur StVO A I G 4a). Aus dem Umstand, daß viele etwas tun, was für sie bei normaler Sicht nicht verboten ist, kann schwerlich gefolgert werden, daß der US-Fahrer, der wegen Hebele, wie festgestellt,, nur etwa 40 m weit sehen konnte, sich ebenso verhalten habe. Bel solcher Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht mit diesem Vorhängen Klägers nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt von dem weiteren, in das Wissen eines Polizeiwachtmeisters gestellten Klagvor-brIngen, dessen Übergehung die itevision gleichfalls rügt, daß die US-Streitkräfte, die keine Ortskenntnisse gehabt hätten, damals im :Mamöver gewesen seien und daß diese Manöverkolonne am Unfalltage und zur Unfallzeit zahlreiche weitere Unfälle in dieser Gegend verursacht habe, so daß die Polizei die Unfallaufnahme im vorliegenden Falle wegen Überlastung nur in großer Eile habe durchführen können. 7. Bie Büge der Beviaion, das Berufungsgericht habe * es unterlassen, die Aussage des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung zu würdigen, ist deshalb unbegründet, weil diese Aussage sich mit dem deckt, was der Kläger im Hechtsstreit als seine Behauptung vorgetragen hat. Die Revision meint aber weiter, das Berufungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Bas sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil da3 Berufungsgericht Bedenken getragen habe, den Aussagen der Beifahrer des Klägers zu folgen« Bine Vernehmung des Klägers konnte indessen nicht weiterhelfen, wenn das Berufungsgericht der Auffassung war, daß dieser das Opfer einer optischen (Täuschung geworden sein könne« Bas aber ist seine tatrichterliche Überzeugung,, die wie dargelegt, revisionsmäßig nicht zu beanstanden ist« (Die Abstandnahme von einer Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu begründen « 8. Die (Revision meint schließlich, es seien soviel Umstände dafür dargetan, daß das US-Fahrzeug mit seinen Scheinwerfern direkt auf den Vagen des Klägers zugefahren sei, daß der Beweis des ersten Anscheins für die behauptete Unfallursache spreche» Es könne von einem eingetretenen Erfolg auch auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen v/erden» Letzteres ist richtig (IM Nr. 26 zu § 286 (C) ZV0) und es trifft auch zu, daß dann, wenn ein Geschehen die Folge verschiedener Ursachen sein kann, aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursächlichkeit spricht (BGH2 11, 227)» So liegen die Binge im vorliegenden Fall aber nicht» Bas plötzliche scharfe Abbiegen des Klägers nach rechts kann dadurch veranlaßt worden sein, daß das entgegenkommende US-Fahrzeug die Kurve schnitt und den Kläger zu dem Ausweichen zwang» Es kann aber auch sein, daß der Kläger die Leitlinie überfuhr, so in die Fahrbahn des US-Fahrzeugs kam und deshalb kurz abbiegend auf seine Fahrbahnseite zurücklenken mußte. Schließlich ist möglich, daß beide Fahrzeuge sich auf ihren Seiten der Leitlinie hielten, der Kläger aber im Nebel beim Befahren der Bechtskurve den - irrigen-Eindruck gewann, das aus der Geraden in die Kurve einfahrende US-Fahrzeug komme gerade auf ihn zu, oder daß er auf das Schreien seines Beifahrers hin, so wie geschehen, reagiert So Füir alle diese Möglichkeiten bieten sich Anhaltspunkte in der örtlichen Situation, in den Sicht Verhältnis sen bei Bebel und in den Aussagen der verschiedenen Zeugen. Baß bei solcher Sachlage die Lebenserfahrung gerade auf die vom Kläger behauptete Unfallursache hinwiese, läßt sich nicht sagen, so daß auch der Hinweis der Bevision auf das Urteil IM Br« 1 zu § 286 (C) ZPO fehl geht6 Bern Berufungsgericht kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe die Grundsätze des Beweises nach dem ersten Anschein verletzt« Da die Angriffe der Bevision gegen die tatrichterliche Bewe&würdigung nach alledem nicht durchgreifen und Verstoße gegen das materielle Hecht nicht ersichtlich sind, ist die Bevision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen« 'fr Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Br« Geiger Br« Weber Br «Kraft Br« Hußla Keßler