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BGH

Gericht: BGH

^Pn die Eintragung einer Sicherungshypothek im Betrage von 2 r749j6° DM nebst Zinsen, Die Hypothek wurde am 13* Februar 195: auf den beiden auf dem genannten Grundbuchblatt eingetragenen Grundsxücken des Schuldners unter der laufenden Hra6 der Abteilung III ~ ohne Aufteilung des Betrages - eingetragen am 28* September '.955 Die Klägerin behauptet, daß sie bei einer ordnungsmäßigen Begründung von Sicherungshypotheken im Jahre 1952 sich wegeu ihrer Forderung aus dem etwa 8 000 DM werten Grundbesitz des Schuldners hätte befriedigen können, daß ihr dies jetzt aber nicht mehr möglich sei, weil unter den Hummern 7 •• !3 der Abteilung III weitere Belastungen im Betrage von Über 14 000 DI eingetragen worden seien und der Schuldner sonstiges Vermögen nicht besitze« Sie macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er nie! DQlBj Berufungsgericht hat die Klage als begründet an« gesehen* weil der Beklagte seine Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin schuldhaft verletzt habe* Auf der Pintragungsmitteilung seien hinter der ersten Ziffer: "6" zwei weitere Ziffern: "4, 5M geschrieben gewesen, die zu erkennen gegeben hätten* daß zwei verschiedene Grundstücke mit der einheitlichen Sicherungshypothek belastet worden seien« Dies hätte dem Beklagten Anlaß geben müssen* eine Nachprüfung Torzunehmen und für eine gehörige Eintragung gemäß § 867 Abs« 2 ZPO zu sorgen. Im Ausgangspunkt ist zwar der Revision zuzugestehen, daß es bei der Prüfung der Präge* in welchem Umfang ein Rechtsanwalt die Eintrsgungebekanntmachung des Grundbuch-antes überprüfen müsse, entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommt$aber gerade bei Berücksichtigung dieses Gmndsa czes kann dem Beklagten der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nach Eingang der Grundbuchbenach-richtigung nicht erspart bleiben« sondern ohne Einsicht in das Grundbuch die Eintragung einer "Sicherungshypothek gemäß § 866 ZPO" auf Grund der vorgelegten Titelabschriften "Zu den Grundakten von Band 0 Blatt 226" beantragt« Mit der Möglichkeit; daß auf dem genannten Grundbuchblatt der Jlvundbesits des Schuldners als eine Mehrzahl von Grundstücken im rechtlichen Sinne eingetragen war, mußte gerechnet werdent da solche Erscheinungen durchaus üblich sind« 6*1 dieser Auegangsläge mußte ein sorgfältiges Lesen der Eiatrsgangsmitteilung den Gedanken wachrufen, daß die erste Ziffer die laufende Nummer der Eintragung bedeutete, die beiden folgenden Ziffern aber die Nummern des Bestandsverzeichnisses Wiedergaben. Bei Betrachtung sowohl des Eingangssstzes als auch des weiteren Inhalts der Eintragungsmitteilung mußte d ch für einen sorgfältig lesenden Rechtskundigen ergeben, daß der Einleitungssatz das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne als den auf dem betreffenden Grundbuchblatt eingetragenen Grundbesitz meinte, nicht aber dahin zu verstehen war, daß auch im rechtlichen Sinne nur ein einziges 2«) Seine Haftung entfällt auch nicht im Hinblick auf das ebenfalls fehlerhafte Vorgehen des Grundbuchamtes bei dei> Erledigung des von dem Beklagten am 29« Januar 1952 gestellten Antrages» Wenn die Revision ausführt, das Grundbuchamt hätte eine Zwischenverfügung gemäß §18 GBO erlas- Da:?, das Grnndbuchamt im Jahre *19 55 die gesetzlich unzulässige Eintragung von Amts wegen gelöscht hat, ohne vorher der Klägerin gemäß § 18 GBO Gelegenheit zu geben, einen ordnungsmäßigen Antrag zu stellen, ist bei Prüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden schon aus tatsächlichen Gründen ohne Belang; denn das Berufungsgericht hat - von der Revision unangefochten festgestellt, daß bis zu dem Zeitpunkt der Löschung bereits so viele weitere Belastungen eingetragen oder mindestens beantragt worden seien, daß in diesem Zeitpunkt ordnungsmäßig beantragte Sichöiungshypobheken der Klägerin wirtschaftlich nichts mehr genützt haben würden«

Zitierte Normen: § 866 ZPO § 18 GBO § 97 ZPO
GrundstückEintragungsorgfältigsinnenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

JCII.ZR 179/57
VerkUndst am 18. Dezember 1958 ncheibl, Justisassistent als Urkmidsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes
 Tn dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Wolfgang
 Beklagten, Berufungaklsgers und Revisionsklägers ?
- Irozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr„
gegen
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi-sicnsbeklagtef
- Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr..
hau der III., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatepräsidentan 2rof« Dr* Geiger sowie der Bun* desrichter Dr0 TTeber, Dr«. Yfolany, Dr* Beyer und Dr* Hußla
 für Recht erkenntg
 Die Revision des Beklagten gegan das Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13o Juli 1957 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision*
Von ^echts wegen
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Tatbestandt
 Der Beklagte vertrat die Klägerin in ihrem Rechtsstreit gegen den Fuhrunternehmer	Er	beantragte am 29« Januar
*9 52 auf Grund eines Versäunisurteils und eines Kostenfestset-zungsbe Schluss es "zu den Grundakton Ton	Band 0 Blatt
^Pn die Eintragung einer Sicherungshypothek im Betrage von 2 r749j6° DM nebst Zinsen, Die Hypothek wurde am 13* Februar 195: auf den beiden auf dem genannten Grundbuchblatt eingetragenen Grundsxücken des Schuldners unter der laufenden Hra6 der Abteilung III ~ ohne Aufteilung des Betrages - eingetragen am 28* September '.955 aber angesichts der bei der Eintragung Übersehenen Vorschrift des § 867 Abs* II ZPO als"gesetzlich unzulässig'^ on Amts wegen gelöscht«
Die Klägerin behauptet, daß sie bei einer ordnungsmäßigen Begründung von Sicherungshypotheken im Jahre 1952 sich wegeu ihrer Forderung aus dem etwa 8 000 DM werten Grundbesitz des Schuldners hätte befriedigen können, daß ihr dies jetzt aber nicht mehr möglich sei, weil unter den Hummern 7 •• !3 der Abteilung III weitere Belastungen im Betrage von Über 14 000 DI eingetragen worden seien und der Schuldner sonstiges Vermögen nicht besitze« Sie macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er nie! für eine Verteilung der Forderung auf die beiden Grundstücke gemäß § 867 Abs« II ZPO gesorgt habe«
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2 749,60 DM nebst 4 # Zinsen seit Klage Zustellung zu verurteilen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er bestreitet, die Interessender Klägerin schuldhaft nicht ordnungsmäßi wahrgenommen zu haben, sowie die Ursächlichkeit seines Vorgehens für den der Klägerin durch die Böschung der Hypothek entstandenen Schaden»
3 -
Die beiden Vordergerichte haben den Beklagten antrage« gemäß verurteilt«, dit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter«
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Rn t s c he i dungs^ünde i
DQlBj Berufungsgericht hat die Klage als begründet an« gesehen* weil der Beklagte seine Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin schuldhaft verletzt habe* Auf der Pintragungsmitteilung seien hinter der ersten Ziffer: "6" zwei weitere Ziffern: "4, 5M geschrieben gewesen, die zu erkennen gegeben hätten* daß zwei verschiedene Grundstücke mit der einheitlichen Sicherungshypothek belastet worden seien« Dies hätte dem Beklagten Anlaß geben müssen* eine Nachprüfung Torzunehmen und für eine gehörige Eintragung gemäß § 867 Abs« 2 ZPO zu sorgen.
1«) Die Revision macht in erster Irfnie geltend* das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu Unrecht einen Schuldvorwurf gemacht« Die Mitteilung des Grundbuchamtes habe mit den Worten begonnen: "Auf dem Grundbuchblatt des nachstehenden Grundstücks .«• c»11« Bei dieser Einleitung habe der Beklagte auf den Gedanken* daß die beiden Ziffern 114 s 5" verschiedene Grundstücke bezeichnet en, nicht kommen können« Da die Mitteilung nicht den "Spaltenvordruck” verwandt habe* hätte der Beklagte davon ausgehen können* daß das Grundbuchblatt im Sinne der §§ 28 ff der Grund-buchverfügung noch nicht umgeschrieben worden sei«
Rin Erfolg kann diesem Angriff nicht beschieden sein«
Im Ausgangspunkt ist zwar der Revision zuzugestehen, daß es bei der Prüfung der Präge* in welchem Umfang ein
 Rechtsanwalt die Eintrsgungebekanntmachung des Grundbuch-antes überprüfen müsse, entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommt$aber gerade bei Berücksichtigung dieses Gmndsa czes kann dem Beklagten der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nach Eingang der Grundbuchbenach-richtigung nicht erspart bleiben«
Dev Beklagte hatte sich unstreitig vor Stellung des Antrages über die grundbuchrechtliche Lage nicht unterrichtet. sondern ohne Einsicht in das Grundbuch die Eintragung einer "Sicherungshypothek gemäß § 866 ZPO" auf Grund der vorgelegten Titelabschriften "Zu den Grundakten von	Band 0 Blatt 226" beantragt« Mit der
 Möglichkeit; daß auf dem genannten Grundbuchblatt der Jlvundbesits des Schuldners als eine Mehrzahl von Grundstücken im rechtlichen Sinne eingetragen war, mußte gerechnet werdent da solche Erscheinungen durchaus üblich sind« 6*1 dieser Auegangsläge mußte ein sorgfältiges Lesen der Eiatrsgangsmitteilung den Gedanken wachrufen, daß die erste Ziffer die laufende Nummer der Eintragung bedeutete, die beiden folgenden Ziffern aber die Nummern des Bestandsverzeichnisses Wiedergaben. Einen anderen Sinn hätten sie auch "or einer "Umschreibung des Grundbuchblattes gemäß §$ 28 ff der GrundbuchVerfügung" nicht haben können«
Uoo einleitende Satz der Bekanntmachung, daß auf dem "nachstehenden Grundstück" das dann Folgende eingetragen worden eei, konnte den Beklagten nicht davon entbinden, den ganzen Inhalt zu lesen« Bas "nachstehende" Grundstück wurde erst in dem dann folgenden Text näher bezeichnet»
Bei Betrachtung sowohl des Eingangssstzes als auch des weiteren Inhalts der Eintragungsmitteilung mußte d ch für einen sorgfältig lesenden Rechtskundigen ergeben, daß der Einleitungssatz das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne als den auf dem betreffenden Grundbuchblatt eingetragenen Grundbesitz meinte, nicht aber dahin zu verstehen war, daß auch im rechtlichen Sinne nur ein einziges
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Grundstück vorliege,f .denn sonst wären die beiden Ziffern ,f4, 5", die mangels anderer Anhaltspunkte von jedem Kenner der Aufgliederung des Grundbuchblattes auf das Bestandsverzeichnis bezogen werden mußten, ohne Sinn gewesen«
Baß der Beklagte sich Uber die Bedeutung der beiden Ziffern Gedanken gemacht hätte und auf Grund vertretbarer Erwägungen zu einer objektiv falschen Würdigung gekommen wäre, ist nach dem festge&tellten Sachverhalt und dem eigenen Schutzvorbringen des Beklagten nicht der Fall*
Die Entscheidung muß danach letzten Endes unter dem Gesichtspunkt getroffen werden, was ein sorgfältig überlegender Hechtsanwalt aus dem GesamtInhalt der Eintragungs-mitteilung hätte ersehen können und dann veranlassen müssen: Er hätte mindestens damit rechnen müssen, daß das Grundbuchamt entsprechend dem gestellten, allein auf § 866 ZPO verweisenden Antrag eine einheitliche Sicherungshypothek auf zwei rechtlich selbständigen Grundstücken eingetragen habe; und bei dieser Sachlage hätte er sich für verpflichtet halten müssen- unter Beachtung der Vorschrift des § 867 Abs«2 ZPO die erfolgte Eintragung nach-zuprüfen und gegebenenfalls für eine dem Gesetz entsprechende Eintragung zu sorgen»
Da der Beklagte dies unterlassen hat, muß er sich den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung seiner Pflicht zur sorgfältigen Betreuung der Interessen der Klägerin gefallen lassen«
2«) Seine Haftung entfällt auch nicht im Hinblick auf das ebenfalls fehlerhafte Vorgehen des Grundbuchamtes bei dei> Erledigung des von dem Beklagten am 29« Januar 1952 gestellten Antrages» Wenn die Revision ausführt, das Grundbuchamt hätte eine Zwischenverfügung gemäß §18 GBO erlas-
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sen müssen und das Unterbleiben dieser Zwischenverfügung sei als ein so außergewöhnliches Vorkommnis anzusehen, daß damit die Verursachung d es Schadens durch den Beklagten zu verneinen sei, so übersieht sie, daß die vom Berufungsgericht angenommene und hier allein zu würdigende Haftung des Beklagten nicht auf die Stellung eines falschen Antrages gestützt wird, sondern auf sein nicht sorgfältiges Verhalten nach Eingang der Mitteilung des Grundbuchamtes über die erfolgte Eintragung« Insoweit scheidet aber der Gedanke an eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" infolge eines sdi uidhaften Verhaltens des Grundbuchbeamten von vornherein aus«
Da:?, das Grnndbuchamt im Jahre *19 55 die gesetzlich unzulässige Eintragung von Amts wegen gelöscht hat, ohne vorher der Klägerin gemäß § 18 GBO Gelegenheit zu geben, einen ordnungsmäßigen Antrag zu stellen, ist bei Prüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden schon aus tatsächlichen Gründen ohne Belang; denn das Berufungsgericht hat - von der Revision unangefochten festgestellt, daß bis zu dem Zeitpunkt der Löschung bereits so viele weitere Belastungen eingetragen oder mindestens beantragt worden seien, daß in diesem Zeitpunkt ordnungsmäßig beantragte Sichöiungshypobheken der Klägerin wirtschaftlich nichts mehr genützt haben würden«
Nach alledem muß, da auch sonstige Hechtsfehler bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ersichtlich sind, die Revision des Beklagten als unbegründet angesehen • werden. Gemäß § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Revision su tragen.
Br. Geiger Br. Weber	Wolany
 Br. Beyer
 Br. Hußla