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BGH · III-ZU-179/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZU-179/56

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Die Klage ist in erster Linie auf das Württember-giscb-Badische Gesetz über die Erschließung von Bauland durch Umlegung und Grenzregelung ?Baulandgesefcz) in der Fassung vom 24» September 1948/160 Mai 1949 (RegBl 1948, 15?5 1949? Der Senat hat davon abgesehen, das Berufungsurteil bereits wegen dieses Mangels aufzuheben und die Sache zur Nachholung der verabsäumten Prüfung zurückzuverweisen: sondern hat auf Grund der ihm insoweit zustehenden Befugnis die erforderlichen Feststellungen getroffene Wie das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beigebrachte Verzeichnis über die Zustellungen zeigt, ist ein Auszug aus dem Beteiligten-und Zuteilungsverzeichnis und aus der Anspruchsberechnung mit Zahlungsanweisung am 5* November 1954 dem Kläger Karl zu Händen seiner Schwester Mina PflBBK und der Klägerin Johanna Be^0 zu Händen der Schwester Hanna BeflHP, ferner am 60 November 1954 der Klägerin Elisabeth zu Händen der Enkelin Sigrid He^^p zugestellt worden» Eie Klagefrist hat daher nicht vor dem 5c November 1954 zu laufen begonnen und ist? rungspräsidiums Nordwürttemberg vom 13* Oktober 1954 hätte zugestellt werden müssen oder ob und wann er zugestellt worden ist (§ 29 Nr 4 des Gesetzes), offen bleiben«, Denn etwaige Fehler oder Unterlassungen nach dieser Richtung könnten nur zur Folge haben- daß die einmonatige Klagefrist damals nicht in Irauf gesetzt worden ist«. Bei der sonach gebotenen sachlich-rechtlichen Prüfung des Berufungsgerichts fällt zunächst folgendes Bedenken in die Augens Das Berufungsgericht führt aust Der nach seiner Meinung sich ergebende Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Grundstück der Kläger könne unter den gegebenen Verhältnissen nicht genau berechnet, sondern lediglich unter Zugrundelegung der für die EnteignungsentSchädigung entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung aller Umstände in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden? die Kläger könnten demgegenüber nicht ins Feld führen, daß ihnen an einem Bauplatz zur Erstellung eines Geschäfts- oder Miethauses wenig gelegen sei, und müßten sich auch anrechnen lassen, daß sie ihre Bodenfläche bei der Umlegung in höherem Maße'als’andere Eigentümer erhalten, sogar unentgeltlich vergrößert bekommen hätten; nach allem bilde eine zusätzliche GeIdentSchädigung von 10 000 DM einen angemessenen Ausgleich für die Aufgabe des noch unversehrten Kellerraumso Ol) das Berufungsgericht hierbei von cutreffenden sachlich-rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, kann zunächst offen bleiben« Auf keinen Pall kann die von ihm vorgenommene Schätzung des sich nach seiner Auffassung ergebenden und in Geld auszugleichenden Wertunterschieös gebilligt werden« Der Wertunterschied kann ebensowenig wie eine Ent eignungs ent Schädigung (Urteil des Senats vom 24o April 1956 in SUDS 1956. Zwar mag dabei eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht ausgeschlossen sein, aber auch dann hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen anzugeben (BGHZ 6, 62)0 Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht« Es gibt weder einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch wirklich die kosten sind, die für-die Erstellung eines entsprechenden Kellerraums unter dem neuen Grundstück der Kläger erforderlich sind, begnügt sich vielmehr mit der Angabe, daß die Kosten von den Klägern auf mindestens 27 700 PM veranschlagt werden«, noch gibt es irgendeine Grundlage dafür; wie hoch auf der anderen Seite der Wert des neuen Grundstücks und sein Mehrwert gegenüber dem alten Grundstück der Kläger insbesondere bei Berücksichtigung der ihnen zugeteilten größeren Bodenfläche zu bemessen istc Damit setzt es das Revisionsgericht zu jeglicher Nachprüfung nach der Richtung ausserstand, ob der Tatrichter bei der Ermittlung des Wertunterschieds an Hand der von ihm herangezogenen Gesichtspunkte richtig oder rechtlich fehlerhaft verfahren ist-. normalerweise also die Verkaufswerte anzusetzen, Biese Auffassung entspricht der Bedeutung, die gemeiniglich namentlich mit dem Begriff Grundstückswert verbunden wn-rd und findet ihre Bestätigung darin, daß das Württem-bergische Zwangsenteignungsgesetz, das für die Geldentschä-digung nach Maßgabe des § 24 Abs 4 des Baulandgesetzes anzuwenden ist, vom Berufungsgericht jedoch überhaupt nicht erwähnt wird, in Art 9 bestimmt? Nach § 13 des Baulandgesetzes ist daher bei der Ermittlung des Wertunterschieds allein in Vergleich zu setzen der Wert des alten mit Weinkellern ausgestattenen Grundstücks der Kläger und der Wert ihres neuen Grundstücks, das keinen solchen Kiel Terra um aufweist» Das Begehren der Zläger5 der Wertunterschied müsse so bemessen werden, daß sie unter ihrem neuen Grundstück einen Weinkeller erstellen könnten, findet in dieser Bestimmung keine Stütze» für den Verlust eines für ihren Gewerbebetrieb lebenswichtigen Kellerraums eine angemessene Entschädigung nach den Enteignungsgrundsätzen des Art 14 GrundG gewährt wird, wie sie dies in ihrem Klagevortrag in zweiter Linie als Klagegrund geltend gemacht habenc Diese Entschädigung, die eine angemessene zu sein hat oder mit den Worten des Grundgesetzes zu sprechen, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist, kann dem Kostenaufwand gleichkommen, der erforderlich ist; damit die Kläger einen ihren früheren Weinkellern gleichwertigen Kellerraum erstellen können* Sie unterliegt jedoch den Grundsätzen der Vorteilsauegleichung* Das bedeutet, daß die Kläger auf eine ihnen zu leistende Entschädigung sich die Vorteile anrechi en zu lassen haben, die ihnen durch die Umlegung und deren Durchführung zugeflossen sindc Sie können also im besonderen für den Verlust der Keller insoweit keine Entschädigung in Geld verlangen, als sie in Gestalt eines Mehrwerts, den die ihnen zugeteilte neue Grundstücksfläche gegenüber der alten Fläche hat, einen Vorteil erlangt haben und diesen Vorteil etwa durch Belastung des neuen Grundstücks mit Grundpfandrechten dazu verwerten können, sich Mittel für die Errichtung des von ihnen benötigten Weinkellers zu beschaffen* Die Kläger können entgegen ihrer Auffassung die Anrechnung eines objektiv höheren Bodenwerts nicht mit der Erwägung ablehnen, sie hätten an der Zuteilung einer zur Errichtung eines Geschäfts- oder Miethauses geeigneten und darum höherwertigen Fläche kein Interesse* Pie würden sonst die Beklagte zu einer unangemessen hohen GeldentSchädigung verpflichten* Ob die Kläger sich den Mehrwert des neuen Grundstücks auch dann anrechnen lassen müßten, wenn sie das Grundstück nicht wie aufgezeigt verwerten könnten und eine an sie in Geld zu leistende Entschädigung infolge einer Vorteilsausgleichung in natura so gering würde, daß sie nicht imstande wären, den für sie Nach dem Gesagten kann das Berufungsurteil weder mit der vorliegenden noch mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden= Es ist daher, ohne daß zu dem Vorbringen der Revision noch weitere Ausführungen geboten sind, aufzuheben und die Sache, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen®

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GrundstückEntschädigungGesetzBerufungsgerichtKlägerkellernUmlegungRevision

Volltext der Entscheidung

"Irür das Nachschlagewerk'
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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2386 041
Gesetz:
Rechtssatz:
Württembergisch-Badisches Baulandgesetz vom 24° September 1948/160 Mai 1949 (RegBl 1948«
 157} 1949, 87) § 13 Abs 3
Der nach § 13 Abs 3 des Gesetzes in Geld auszu-
gleichende Wertunterschied ergibt sich aus dem Vergleich der objektiven Werte9 normalerweise der Verkauf swerte o Bebender diesen Wert unterschied ausgleichenden Goldentschädigung kann eine weitere Geldentschädigung für Umlegungsschäden gemäß Art 9 des Württemberg!sehen Zwangsente ignungs ge se bzes oder Art 14 Gründe in Frage kommen*
Aktenzeichen:	III	ZU	179/56
Urto des BGH vom 4c Juli 1957
IG Heilbronn a«No OLG Stuttgart
 Ill ZB 179/56
Verkündet laut Protokoll am 4-o Juli 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
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des Weingärtners und Weinhändlers Karl
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Elisabeth Z	in	aJ,,	01
Johanna B e flHHHP gebTz^BTin*H( itraßeB,
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Istraße (
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 Kläger, Berufungskläger und Revisions Kläger,
- Proseßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadtgemeinde Heilbronn , vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt Prof,
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Uro Weber, Dru Kreft, Dr* Wolany und Dre Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Zage der Baulandumlegung, die in der im Krieg zerstörten Innenstadt der Beklagten durchgeführt wurde, ist den Eigentümern des Grundstücks Gr^®B®^asse Nr #anstelle dieses Grundstücks die neue Parzelle 69/4 zugeteilt worden* las albe Grundstück war 4?41 ar groß, als Keltergebäude mit Remise, Kelteranbau und Hofraum bezeichnet und in der ganzen Länge mit zwei Weinkellern, der eine 14,5 m lang und 9-45 m breit, der andere 13 m lang und 8,5 m breit, unterkellerte In das neue, 4?29 ar große Grundstück, in den Umlegungsunterlagen als Bauplatz beschrieben, fallt nur der eine Keller auf eine Länge von etwa 10 m* Eigentümer des Grundbesitzes sind heute die Kläger* Der Kläger Karl Z^p betreibt auf dem alten Grundstück seit dem Jahre 1919 eine vVeingroßh and lung mit Weinkellerei § in dem Betrieb beschäftigt er seine beiden mitklagenden Töchter* Er ist Alleineigentümer des an die Parzelle 69/4 angrenzenden Eckgrundstücks GtBHBHPstraße 0b Eür den ihnen bei der Umlegung verloren gegangenen Kellerraum ist zugunsten der Kläger im Umlegungsplan eine von der Beklagten zu leistende Entschädigung von 19 000 uM festgesetzt worden« Diese halten die Kläger für unzureichend* Sie behaupten, die Herstellung der für sie existenznotwendigen und ihnen allein wichtigen Kellerräume auf dem neuen Grundstück erfordere einen Kostenaufwand von 27 700 DM, und sie beantragen, die von der Beklagten zu leistende Entschädigung- um 17 700 DM zu erhöhen« In den Vorinstanzen unterlegen, verfolgen sie ihren Antrag mit der Revision weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheld ungsgrund ej_
I*
Die Klage ist in erster Linie auf das Württember-giscb-Badische Gesetz über die Erschließung von Bauland
 durch Umlegung und Grenzregelung ?Baulandgesefcz) in der Fassung vom 24» September 1948/160 Mai 1949 (RegBl 1948,
 15?5 1949? 87) gestützto Nach diesem Gesetz ist sie nur zulässig» wenn die einmonatige Klagefrist des § 25 Abs *3 des Gesetz.es gewehrt ist* Ob dies der Fall ist, erörtert das Berufungsgericht ebensowenig wie das Erstgericht* Es beschränk sich auf die angesichts der unzureichenden Angaben der Parteien nichtssagende Bemerkung? die Klage sei nach §§ 25? 29 des Gesetzes zulässige Es war Aufgabe des Berufungsgerichts? auch des Erstgerichts gewesen,, sich soweit erforderlich darüber auszulassen, welche Zustellungen im vorliegenden Falle notwendig waren, damit die Klagefrist in Lauf gesetzt wurde? und klarzustellen? wann diese Zustellungen erfolgt sind«.
Der Senat hat davon abgesehen, das Berufungsurteil bereits wegen dieses Mangels aufzuheben und die Sache zur Nachholung der verabsäumten Prüfung zurückzuverweisen: sondern hat auf Grund der ihm insoweit zustehenden Befugnis die erforderlichen Feststellungen getroffene Wie das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beigebrachte Verzeichnis über die Zustellungen zeigt, ist ein Auszug aus dem Beteiligten-und Zuteilungsverzeichnis und aus der Anspruchsberechnung mit Zahlungsanweisung am 5* November 1954 dem Kläger Karl zu Händen seiner Schwester Mina PflBBK und der Klägerin Johanna Be^0 zu Händen der Schwester Hanna BeflHP, ferner am 60 November 1954 der Klägerin Elisabeth	zu
 Händen der Enkelin Sigrid He^^p zugestellt worden» Eie Klagefrist hat daher nicht vor dem 5c November 1954 zu laufen begonnen und ist? da die Klage am Montag? den 60 Dezember 1954 eingereicht und "demnächst” am 15* Dezember 195^ der Beklagten zugestellt (§ 261 b Abs 5 ZPO) worden ist? gewahrt0 Ob die Zustellungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen worden sind? kann ebenso wie die Frage? ob nicht auch? um den Fristenlauf auszulösen? der zu den Einsprachen der Kläger ergangene Erlaß des Regie-
rungspräsidiums Nordwürttemberg vom 13* Oktober 1954 hätte zugestellt werden müssen oder ob und wann er zugestellt worden ist (§ 29 Nr 4 des Gesetzes), offen bleiben«, Denn etwaige Fehler oder Unterlassungen nach dieser Richtung könnten nur zur Folge haben- daß die einmonatige Klagefrist damals nicht in Irauf gesetzt worden ist«.
II,
Bei der sonach gebotenen sachlich-rechtlichen Prüfung des Berufungsgerichts fällt zunächst folgendes Bedenken in die Augens
 Das Berufungsgericht führt aust Der nach seiner Meinung sich ergebende Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Grundstück der Kläger könne unter den gegebenen Verhältnissen nicht genau berechnet, sondern lediglich unter Zugrundelegung der für die EnteignungsentSchädigung entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung aller Umstände in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden? dabei sei auf der einen Seite der Kostenaufwand für die Erstellung eines entsprechenden Kellerraums unter dem neuen Grundstück, auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen, daß die Kläger durch die Umlegung arrondiertes Bauland im Stadtzentrum und dadurch die Möglichkeit erhalten hätten, einen neuen Keller unter einer Fläche zu erstellen, die zugleich als günstig gelegener Baugrund voll ausnutzbar sei? die Kläger könnten demgegenüber nicht ins Feld führen, daß ihnen an einem Bauplatz zur Erstellung eines Geschäfts- oder Miethauses wenig gelegen sei, und müßten sich auch anrechnen lassen, daß sie ihre Bodenfläche bei der Umlegung in höherem Maße'als’andere Eigentümer erhalten, sogar unentgeltlich vergrößert bekommen hätten; nach allem bilde eine zusätzliche GeIdentSchädigung von 10 000 DM einen angemessenen Ausgleich für die Aufgabe des noch unversehrten Kellerraumso
 Ol) das Berufungsgericht hierbei von cutreffenden sachlich-rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, kann zunächst offen bleiben« Auf keinen Pall kann die von ihm vorgenommene Schätzung des sich nach seiner Auffassung ergebenden und in Geld auszugleichenden Wertunterschieös gebilligt werden« Der Wertunterschied kann ebensowenig wie eine Ent eignungs ent Schädigung (Urteil des Senats vom 24o April 1956 in SUDS 1956. 544) von dem mit der Klage auf Erhöhung der Entschädigung angegangenen Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden, sondern ist an Hand der Umstände und Unterlagen zu ermitteln, die nach den einschlägigen sachlich-rechtlichen Grundsätzen maßgebend zu sein haben. Zwar mag dabei eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht ausgeschlossen sein, aber auch dann hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen anzugeben (BGHZ 6, 62)0 Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht« Es gibt weder einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch wirklich die kosten sind, die für-die Erstellung eines entsprechenden Kellerraums unter dem neuen Grundstück der Kläger erforderlich sind, begnügt sich vielmehr mit der Angabe, daß die Kosten von den Klägern auf mindestens 27 700 PM veranschlagt werden«, noch gibt es irgendeine Grundlage dafür; wie hoch auf der anderen Seite der Wert des neuen Grundstücks und sein Mehrwert gegenüber dem alten Grundstück der Kläger insbesondere bei Berücksichtigung der ihnen zugeteilten größeren Bodenfläche zu bemessen istc Damit setzt es das Revisionsgericht zu jeglicher Nachprüfung nach der Richtung ausserstand, ob der Tatrichter bei der Ermittlung des Wertunterschieds an Hand der von ihm herangezogenen Gesichtspunkte richtig oder rechtlich fehlerhaft verfahren ist-. Bereits wegen dieses Mangels, der vom Senat im Rahmen der durch die Revision ausgclösten sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils von Amts wegen zu beachten
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ist- muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden*
III.
Hinzu treten weitere Bedenkenc
 Nach § 13 des Baulandge setzes soll der Ausgleich dann? wenn sich zwischen dem alten und neuen Grundstück Wertunterschiede ergeben; in erster Linie durch eine kleinere oder größere Bemessung der neuen Fläche herbeigeführt werden (Abs 2)o Sofern der Zweck der Umlegung jedoch eine andere Verteilung als nach dem Größenverhältnis der eingeworfenen Grundstücke erfordert, sind Mehr- oder Wenigerzuteilungen durch Geld auszugleichen| das gleiche gilt für sonstige Wertunterschiede (Abs 3)o Was die Werte betrifft, so sind die objek-tiT-en '.Verte.; normalerweise also die Verkaufswerte anzusetzen, Biese Auffassung entspricht der Bedeutung, die gemeiniglich namentlich mit dem Begriff Grundstückswert verbunden wn-rd und findet ihre Bestätigung darin, daß das Württem-bergische Zwangsenteignungsgesetz, das für die Geldentschä-digung nach Maßgabe des § 24 Abs 4 des Baulandgesetzes anzuwenden ist, vom Berufungsgericht jedoch überhaupt nicht erwähnt wird, in Art 9 bestimmt? die Entschädigung für eine Entziehung des Eigentums umfasst den Wert des abzutretenden Grundstücks einschließlich der mitenteigneten Zubehörden und Früchte, sowie den etwaigen weiteren Schaden, der durch die Enteignung verursacht worden ist« es wird also dort der Wert des Grundstücks und die Einbuße, die der von der Enteignung betroffene Eigentümer erleidet, gegenübergestellt.
Nach § 13 des Baulandgesetzes ist daher bei der Ermittlung des Wertunterschieds allein in Vergleich zu setzen der Wert des alten mit Weinkellern ausgestattenen Grundstücks der Kläger und der Wert ihres neuen Grundstücks,
 das keinen solchen Kiel Terra um aufweist» Das Begehren der Zläger5 der Wertunterschied müsse so bemessen werden, daß sie unter ihrem neuen Grundstück einen Weinkeller erstellen könnten, findet in dieser Bestimmung keine Stütze»
Zugunsten der Kläger kommt dagegen in Betracht; Ist für den Betrieb der Kläger« wie diese behaupten, das Vorhandensein eines Weinkellers lebenswichtig und wird infolge der Umlegung und ihrer Durchführung der alte Keller unbenutzbar, so liegt in diesem Sachverhalt ein Eingriff in den aus-geübten und- eingerichteten Gewerbebetrieb» Für diesen Eingriff ist grundsätzlich eine Entschädigung zu gewähren» Die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, es müsse zu Basten der Kläger gehen, daß der Kellerraum nicht wie eine Grundstücksfläche im Umlegungsverfahren ausgetauscht werden könne., ist irrige Können die Kläger die alten Keller nach der Umlegung nicht mehr so wie vorher nutzen, so ist das eine Folge der Umlegung» Nach dem Klagevortrag waren die Keller von guter baulicher Beschaffenheit und weder 'durch Bombenwurf noch durch die Witterung in Mitleidenschaft gezogen» Daß die Keller nicht wie Grundstücksflachen umgelegt werden können, vermag den Klägern nicht zu dem Nachteil gereichen, denn sie müssen ja gerade ihr Eigentum auch am Keller aufgeben und sollen für die Aufgabe ihres Eigentums entschädigt werden» Das Berufungsgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob die in Rede stehende Entschädigung nicht eine Entschädigung im Sinne des § 24 Abs 4 des Baulandgesetzes in Verbindung mit Art 9 des Zwangsenteignungsgeset-zes für den durch die Umlegung erwachsenen weiteren Schaden ist» Sollte es diese Frage zugunsten der Kläger entscheiden, dann würde die landesrechtliche Regelung den Anforderungen entsprechen, die die Bestimmung des Art 14 GrundG für den Fall einer Enteignung aufstellt» Falls das Berufungsgericht die Frage jedoch zu Ungunsten der Kläger entscheiden sollte, so könnten die Kläger verlangen, daß ihnen
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für den Verlust eines für ihren Gewerbebetrieb lebenswichtigen Kellerraums eine angemessene Entschädigung nach den Enteignungsgrundsätzen des Art 14 GrundG gewährt wird, wie sie dies in ihrem Klagevortrag in zweiter Linie als Klagegrund geltend gemacht habenc Diese Entschädigung, die eine angemessene zu sein hat oder mit den Worten des Grundgesetzes zu sprechen, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist, kann dem Kostenaufwand gleichkommen, der erforderlich ist; damit die Kläger einen ihren früheren Weinkellern gleichwertigen Kellerraum erstellen können* Sie unterliegt jedoch den Grundsätzen der Vorteilsauegleichung* Das bedeutet, daß die Kläger auf eine ihnen zu leistende Entschädigung sich die Vorteile anrechi en zu lassen haben, die ihnen durch die Umlegung und deren Durchführung zugeflossen sindc Sie können also im besonderen für den Verlust der Keller insoweit keine Entschädigung in Geld verlangen, als sie in Gestalt eines Mehrwerts, den die ihnen zugeteilte neue Grundstücksfläche gegenüber der alten Fläche hat, einen Vorteil erlangt haben und diesen Vorteil etwa durch Belastung des neuen Grundstücks mit Grundpfandrechten dazu verwerten können, sich Mittel für die Errichtung des von ihnen benötigten Weinkellers zu beschaffen* Die Kläger können entgegen ihrer Auffassung die Anrechnung eines objektiv höheren Bodenwerts nicht mit der Erwägung ablehnen, sie hätten an der Zuteilung einer zur Errichtung eines Geschäfts- oder Miethauses geeigneten und darum höherwertigen Fläche kein Interesse*
Pie würden sonst die Beklagte zu einer unangemessen hohen GeldentSchädigung verpflichten* Ob die Kläger sich den Mehrwert des neuen Grundstücks auch dann anrechnen lassen müßten, wenn sie das Grundstück nicht wie aufgezeigt verwerten könnten und eine an sie in Geld zu leistende Entschädigung infolge einer Vorteilsausgleichung in natura so gering würde, daß sie nicht imstande wären, den für sie
 
nach ihrer Darstellung existenznotwendigen Kellerraum zu erstellen, braucht bei dem Pehlen von Feststellungen, die nach dieser Richtung gehen, gegenwärtig nicht entschieden zu werden« Ebenso braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, sondern kann es der Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen, ob die obengenannten landesrechtlichen Bestimmungen zu einem den Klägern günstigeren Ergebnis führen können®
Nach dem Gesagten kann das Berufungsurteil weder mit der vorliegenden noch mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden= Es ist daher, ohne daß zu dem Vorbringen der Revision noch weitere Ausführungen geboten sind, aufzuheben und die Sache, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen®
Pro Pagendarm	Drtt	Weber	Dr,	Kreft
 Wolany	Dr®	Hußla