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BGH

Gericht: BGH

sorgungsstelle - gewährte dem Kläger Übergangsgehalt vom io April 1952 ab, lehnte die Zahlung für die Zeit vom 1 , April 1951 bis zürn 31c März 1952 Jedoch abo Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein, welche vom Pinanzminister des Landes Uordrhein-Westfalen am 22«, Dezember 1952 als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil der Meldebogen nur zur Erfassung der Unter zubringenden ausgegeben worden sei und dessen Abgabe bei der Stadt BBHB daher nicht als Antrag auf Zahlung*von Versorgungsgebührnissen angesehen werden könne«, Mit der Abgabe des Meldebogens bei der Meldestelle der Stadt bBHB habe er nicht nur um seine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nachsuchen, sondern gleichzeitig Zahlung von Übergangsgehalt beantragen wollen» Den in der Meldestelle Dienst tuenden Beamten habe er bei Abholung des Bogens seine Verhältnisse eingehend dargelegt„ Diese hätten ihm daraufhin bestätigt, daß er mit der Abgabe des Meldebogens alles getan habe, was zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs auf Versorgung erforderlich sei, Aus dem Meldebogen selbst habe er Gegenteiliges auch nicht entnommen, denn nirgends sei eine Beschränkung auf Unterbringung zu dem Ausdruck gebracht worden» Im übrigen sei der fext des Meldebogens in der Überschrift unklar gewesen, deshalb sei diese später von der Beklagten entsprechend geändert worden«, ("Melde- und Personalbogen für Unterbringungsteilnehmer gemäß Bundesgesetz zu Art 131 Grund*#1) * Der Kläger ist der Meinung, daß er einen Antrag auf Übergangsgehalt bereits mit der Abgabe des Meldebogens am 6» Juli 1951 gestellt habe. Sie ist der Ansieht, daß in der Abgabe des Meldebogens ein Antrag auf Versorgung nißht gesehen werden könne, da es sich hier erkennbar nur um eine Maßnahme zur Durchführung der Unterbringung gehandelt habe« Der Kläger hätte dies bei seiner Vorbildung trotz unrichtiger Auskunft durch die Beamten der Stadt Bochum erkennen müssen«, • * ••• • Das Berufungsgericht meint aber, der nach § 58 Abs 2 G- 151 erforderliche Antrag auf Zahlung des Über-gangsgehaltbs sei durch Einreichung des Meldebogens bei der Meldestelle am 6, Juli 1951 gestellt worden.. Lie andersartige Würdigung de3 Berufungsgerichts scheitere auch an dem Umstand, daß für Anträge auf Wiederverwendung und auf Versorgungszahlung durchaus verschiedene Behörden in Betracht gekommen seien» Las könne dem Kläger nicht zweifelhaft gewesen sein* Hach alledem sei vom Standpunkt einer zuständigen Behörde aus betrachtet die Auslegung nicht möglich, daß der. aa) Wenn die Revision ausführt, der Meldebogen lasse eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Versorgung anstelle, von Wiederverwendung nicht zu, seine Überschrift beziehe sich nur auf solche Angehörige des öffentlichen Lienstes, die zur Wiedereinstellung geeignet seien und das 65. Daraus folgt aber nicht, daß der Kläger auch für die Zeit vom Juli 1951 ab Übergangsgehalt nicht hätte beantragen wollen* Ein solcher Schluß kann auch nicht daraus gezogen werden, daß er trotz inzwischen erschienener Pressemitteilungen über die für die Zahlung von Versorgungsbezügen zuständigen Stellen seinen "Antrag" bei der Meldestelle einreichte, deren Beamten ihn dahin • belehrt hatten, daß durch die Einreichung des Meldebogens die Ansprüche auf Versorgungsbezüge gewährt würden* In dem Meldebogen für dienstfähige Beamte, die ihre Wiederverwendung anstrebten, war hach der derzeitigen Beschäftigung, nach den Einkünften und UnterStützungsbezügen des Beamten gefragt (Frage 18 bis 21), also nach Umständen die nach § 37 G 131 für die Berechnung des Übergangsgehaltes von Bedeutung waren«- Angesichts dessen lag die Erkenntnis, daß der Meldebogen - wie die Beklagten behauptet - nur dazu bestimmt sei, eine abschließende Feststellung des Kreises der unter Art 131 GrundG fallenden Personen zu treffen durchaus nicht nahe« Von Werder-Ortmann-Otto, Bas Recht der aus dem öffentlichen Bienst Verdrängten 1951 Anm 3 zu § 58 G 131 S 142 führen aus, daß wohl in allen Fällen die Absicht des Gemeldeten zu unterstellen sei, mit der Mel-, dung seine gesamtenReehte geltend zu machen und zu wahren« Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhänge auch, daß die Meldebogen, die nach dem Rundschreiben „des Bundesministers des Innern vom 24> Oktober 1953 (GMB1 1953, 521) bei der Meideaktion nach § 81 G 131 zu verwenden waren "durch entsprechenden Aufdruck schon auf der Titelseite klarsteilen, daß Anträge auf Versorgung gesondert gestellt werden müssen," Daß es dieser im Schreiben des Bundesministers des Innern an den Finanzminister des Bandes Eordrhein-Westfalen vom 14* Januar 1954 erwähnten Klarstellung bedurfte, zeigt, daß der zuständige Bundesminister selbst die vordem verwendeten Meldebogen in dieser Beziehung nicht als klar angesehen hat. Ausdem, was die Revision vorbringt, ist nach alledem nichts herzuleiten, was gegen die Feststellung des Berufungsgerichts sprechen könnte, daß der Kläger einen Antrag auf Übergangsgehalt mit der Einreichung seines Mel- Die Meldestelle hat den ihr am 6c Juli 1951 einge-reichten Meldebogen, der zur Entscheidung Uber Anträge auf Zahlung von Übergangsgehalt zuständigen Stelle, der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf.- des Personalamtes der Stadt Bochum vom 9» Hai 1952 vor Beginn’ dieses Rechtsstreits bekannt, daß der Kläger einen Meldebogen der zunäscht verwendeten Art bei der Meldestelle eingereicht' hatte, nachdem deren Beamte seine Präge, ob durch die Abgabe des Bogens Unterbringung und Versorgung gewährleistet seien, bejahend beantwortet hatten® Die Erläuterung des Klägers und der Bericht der Stadt Bochum, die nach den Anforderungen der Revision bei Einreichung bzw. bei der Weitergabe des Meldebogens mit diesem hätten verbunden werden müssen, damit für die zuständige Stelle klargestellt sei, daß der Kläger Übergangsgehalt beantragen wolle, liegen der Wehrmacht versorgungs st eile nunmehr seit Mai und Juni 1952 vor. Bei dieser Sachlage muß die Wehrmachtversorgungsstelle, der die Betreuung der vom Gesetz zu Art 131 Betroffenen im Rahmen ihrer Zuständigkeit übertragen ist, aus ihrer Fürsorgepflicht heraus nach (Treu und Glauben die Einreichung des Meldebogens als Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt gelten lassen® Damit ist noch nicht gesagt, daß jeder, der einen Meldebogen der gedachten Art abgegeben hat, damit auch einen Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt gestellt habe, Die Frage* ob die Unterzeichnung und Abgabe des Meldebogens schlechthin als Antragstellung in dieser Richtung anzusehen sei, kann offen bleiben® Im vorliegenden Pall liegen die Verhältnisse insofern besonders, als Muß die Wehrmachtversorgungsstelle und damit auch das beklagte Land die Einreichung des Meldebogens als Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt gelten lassens. ist nach Ziff 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 G 131 für den Beginn der Zahlung der Tag des Eingangs des Antrages bei der - unzuständigen - Meldestelle maßgebend und sind Zahlungen nach § 58 Abs 2 G 131 vom 1- des Monats ab zu gewähren, in dem der Antrag gestellt worden ist, so hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht

MeldestellezuständigMeldebogenStadtÜbergangsgehaltKläger

Volltext der Entscheidung

2386 077
III ZH 179'55 Verkündet
 am 28 o Februar 195*7 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstre.it
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Düsseldorf, ^/Kehrmäohtversorgungsstelle in Düsseldorf, Bismarekstr« 98,
. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Beehtöianwalt Dr«	-
gegen
 den Rechtsanwalt Pr» KarlJ£äj||■■Mfe $ G|neral-richter a«D« in	F^jBBBBBpstraße
 Kläger, Berufungskläger und Re vi s iohsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Heehtsanwalt Dr«
hat der IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Februar 1957 unter* Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr,Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Weber, Dr« Kreft, Br- Arndt, Dr« Wolany
0
für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14* Juli 1955 wird zurückgewieseno Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands	V
Der Kläger, vor dem Zusammenbruch Generalrichter der Luftwaffe 5 suchte Anfang Juni 1951 auf Grund von Pressehinweisen in	Tageszeitungen	über	das	Bundesge-
• setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11, Mai 1951 die für diesen Personenkreis bei der Stadt bBMP eingerichtete Meldestelle auf und ließ sich einen "Melde- und Personalbogen .. zu dem Bundesgesetz nach Art 131 GrundG für die dienstfähigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 65, Lebensjahr noch nicht vollendet haben"., aushändigen» Diesen am 30» Juni 1951 ausgefüllten Meldebogen reichte der Kläger unter dem- 6, Juli 1951 bei der Stadt 3BHB ein. Ihm wurde von dort am 19. Oktober 1951 der Eingang des Bogens bestätigt und mitgeteilt, daß dieser dem-Regierungspräsidenten in Arnsberg vorgelegt worden sei. Später erfuhr der Kläger, daß die Meldestelle der Stadt B^B^ für die Anmeldung von Versorgungsansprüehen nicht zuständig ware Daher stellte er am 30„ April 1952, bei der dafür zuständigen Oberfinanzdirektion in Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - einen Antrag auf Versorgung und wies gleichzeitig auf seine frühere Meldung bei der Stadt BBHfc hinc Zum Beweise der Richtigkeit dieser Behauptung reichte er eine Bescheinigung des Personalämts der Stadt SBBfcvom 9= Mai 1952 ein, in der es unter anderem heißt's "Die Angabe des Dr. EflHBp, äaß seine allgemein gehaltene Frage, ob durch Abgabe des Melde- und Personalbogens Unterbringung und Versorgung gewährleistet sind, bejahend beantwortet wurde, kann als richtig unterstellt werden«"
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtve.r-v-, sorgungsstelle - gewährte dem Kläger Übergangsgehalt vom io April 1952 ab, lehnte die Zahlung für die Zeit vom 1 , April 1951 bis zürn 31c März 1952 Jedoch abo Dagegen legte
 der Kläger Beschwerde ein, welche vom Pinanzminister des Landes Uordrhein-Westfalen am 22«, Dezember 1952 als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil der Meldebogen nur zur Erfassung der Unter zubringenden ausgegeben worden sei und dessen Abgabe bei der Stadt BBHB daher nicht als Antrag auf Zahlung*von Versorgungsgebührnissen angesehen werden könne«,
Mit der am 22* Juni 1953 eingereichten und am 27* Juli 1953 zugestellten Klage macht der Kläger das Übergangsgehalt für den Monat Juli 1951 im Betragvon 361,60 DM nebst 4 vdL Prozeßzinsen geltend. Mit der Abgabe des Meldebogens bei der Meldestelle der Stadt bBHB habe er nicht nur um seine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nachsuchen, sondern gleichzeitig Zahlung von Übergangsgehalt beantragen wollen» Den in der Meldestelle Dienst tuenden Beamten habe er bei Abholung des Bogens seine Verhältnisse eingehend dargelegt„ Diese hätten ihm daraufhin bestätigt, daß er mit der Abgabe des Meldebogens alles getan habe, was zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs auf Versorgung erforderlich sei, Aus dem Meldebogen selbst habe er Gegenteiliges auch nicht entnommen, denn nirgends sei eine Beschränkung auf Unterbringung zu dem Ausdruck gebracht worden» Im übrigen sei der fext des Meldebogens in der Überschrift unklar gewesen, deshalb sei diese später von der Beklagten entsprechend geändert worden«, ("Melde- und Personalbogen für Unterbringungsteilnehmer gemäß Bundesgesetz zu Art 131 Grund*#1) *
Der Kläger ist der Meinung, daß er einen Antrag auf Übergangsgehalt bereits mit der Abgabe des Meldebogens am 6» Juli 1951 gestellt habe. Unerheblich sei, daß die Stadt B^BW zur Entgegennahme eines solchen Antrags nicht zuständig gewesen sei, weil nach Ziffer 3 der Ver-
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waltungsvorschriften zu § 58 des Gesetzes zu Art 131 GrundG ausdrücklich bestimmt sei, daß für den Beginn der Zahlung auch der Tag des Eingangs des Antrags bei einer unzuständigen Dienststelle maßgebend sei«,
• *
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen6
Sie ist der Ansieht, daß in der Abgabe des Meldebogens ein Antrag auf Versorgung nißht gesehen werden könne, da es sich hier erkennbar nur um eine Maßnahme zur Durchführung der Unterbringung gehandelt habe« Der Kläger hätte dies bei seiner Vorbildung trotz unrichtiger Auskunft durch die Beamten der Stadt Bochum erkennen müssen«, •	*	•••
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben«, Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«,
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Die Revision ist zulässig, obwohl .die Revisions-.summe nicht erreicht ist, weil es sich um einen Anspruch auf Grund eines Beamtengesetzes handelt, für den das Landgericht nach § 71 Abs 2 Ziff’1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig ist (§ 547 Abs 1 Ziff .2 ZPO)*
Der beschrittene Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten ist. zulässig. Die Klage ist vor dem Inkraft-
treten des Bundesbeamtengesetzes (1.9*1953) erhoben worden (§§ 172, 184 BBG i-V, mit § 29 Abs 1 G 131).
Die Klage ist fristgerecht erhoben (§ 29 G 131,
 §§ H2, 143 DBG). Der obersten Dienstbehörde, dem Ei-nanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 60 G 131 § 1 Ziff 2 a VQ des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20o Januar 1953 GVB1 NW 1953, 129) bat ein .Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides nicht Vorgelegen- Den die Zahlung von Obergangsgehalt ablehnenden Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - vom 11- Juni 1952 hat der Kläger fristgerecht innerhalb von 6 Monaten mit der Beschwerde vom 24* Juni 1952 angefochten. Die Beschwerdeentscheidung des Einanzministers ist am 22* Dezember 1952 ergangen * Die Klage ist innerhalb von 6 Monaten danach, am 22* Juni 1953, beim Landgericht eingegangen und
 demnächst - am 27» Juli 1953 zugestellt worden (§'. 261 b Abs 3 2?Ö)c
Anstelle der zunächst beklagten*Bundesrepublik ist das hand Nordrhein-Westfalen als Beklagter getreten (§ 59 a i’Vo mit § 58 Abs 1 G 131 icdoE* der Bekanntmachung vom 1*9.1953 BGBl I, 1287 - vgl Anders, Gesetz zu Art 131GrundG 3* Aufl § 59 a Anm 4).
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 DaS dem Kläger an sich Obergangsgehalt nach § 37 G 131 zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, ob auf Grund der Einreichung des Meldebogens bei der Meldestelle in BflHK am 6, Juli 1951 Obergangsgehalt für Juli 1951 zu zahlen ist oder ob zu Recht erst ab 1« April 1952 Zahlungen geleistet worden sind
 
Das Berufungsgericht lehnte die Ansicht des Klägers, daß er bei seiner Besprechung mit den Sachbearbeitern der Meldestelle Anfang Juni 1951 anläßlich der Abholung des Meldebogens einen Antrag auf Versorgung mündlich gestellt habe, ab; denn daß der Kläger an diesem Tag einen Antrag nicht stellen wollte, folge daraus, daß er sich nach Einholung* der gewünschten Information nur den Meldebogen habe aushändigen lassen• Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden,	’
• Das Berufungsgericht meint aber, der nach § 58 Abs 2 G- 151 erforderliche Antrag auf Zahlung des Über-gangsgehaltbs sei durch Einreichung des Meldebogens bei der Meldestelle am 6, Juli 1951 gestellt worden.. Daß dies bei der sachlich unzuständigen Meldestelle geschehen sei, mache diesen Antrag nicht unwirksam (Ziff 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 G 131)o Danach stehe dem Kläger tJbergangsgehalt bereits für Juli 1953 (richtig 1951) zu»
1o Die Revision macht demgegenüber geltenäs
 Der Inhalt einer Willenserklärung, die im Bearn-tehverhält&is unter dem Erfordernis der Klarheit und Be-
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stimmtheit stehe (RGrZ 134, 166), sei so zu würdigen, wie der Empfänger für den sie bestimmt sei, sie nach Treu und Grlauben verstehen müsse«, Rur v/enn die sachlich zuständige Behörde im Meldebogen einen solchen Antrag sehen konnte, habe ein solcher Vorgelegen„ Das könne auch dem Kläger nach seiner Beamtenlaufbahn und seinemjuristi-. sehen Bildungsgrad nicht unbekannt gewesen sein. Der Inhalt des Meldebogens lasse aber eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Versorgung anstelle der Wiederverwendung nach Inhalt und Wortlaut nicht zu. Irgend ein An-
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trag auf Leistung einer Zahlung sei darin nicht enthalten» Lie zuständige Stelle würde daher, wenn ihr der Meldebogen jemals zugegangen wäre - was nicht der Pall sei - , aus diesem für sieh allein einen Zahlungsantrag nicht haben entnehmen können»
Lie andersartige Würdigung de3 Berufungsgerichts scheitere auch an dem Umstand, daß für Anträge auf Wiederverwendung und auf Versorgungszahlung durchaus verschiedene Behörden in Betracht gekommen seien» Las könne dem Kläger nicht zweifelhaft gewesen sein* Hach alledem sei vom Standpunkt einer zuständigen Behörde aus betrachtet die Auslegung nicht möglich, daß der. Kläger mit der Einreichung seines Meldebogens einen Zahlungsantrag habe stellen wollen»
2c Liesen Ausführungen der Bevision ist folgendes entge gerizuhalt en s
a). Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund seiner Unterredung mit den Beamten der Meldestelle davon ausgegangen ist, mit der Einreichung des Meldebogens werde zugleich das Übergangsge-hait beantragt, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
aa) Wenn die Revision ausführt, der Meldebogen lasse eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Versorgung anstelle, von Wiederverwendung nicht zu, seine Überschrift beziehe sich nur auf solche Angehörige des öffentlichen Lienstes, die zur Wiedereinstellung geeignet seien und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, so übersieht sie, daß Anträge auf Wiederverwendung.und auf Gewährung von Übergangsgehalt sich gegenseitig keineswegs ausschließen» übergangsgehalt kam gerade für die
 
noch dienstfähigen Beamten unter 65 Jahren in Betracht, die sich um Wiederverwendung Beworben hatten* Bas Übergangsgehalt gilt nach § 37 Abs 3 Gr 131 zwar bei Anwen-dung des Abschnittes VIII DBG und des § 33 Abs 2 und 3 Gr 131 als Ruhegehalt* Seiner Natur naeh aber entspricht es dem Wartegeld• Es entfällt mit dem Eintritt des Beamten in den.Ruhestand oder mit seiner Wiederverwendung (5 19 Abs 1 Satz 3i § 37 Aba l’G 13.1)«
bb) Aüeh die Tatsache, daß der Kläger den vom
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30, Juni 1951 datierten Meldebogen erst am 60 Juli 1951 bei der Meldestelle einreichte, spricht nicht gegen seine Abcicht, damit auch Übergangsgehalt zu beantragen*
Zwar war damit die in § 58 Abs 2 CM 31 vorgesehene Rückwirkung des Antrags .auf die Zeit vom 1* April 1951 ab verwirkt. Daraus folgt aber nicht, daß der Kläger auch für die Zeit vom Juli 1951 ab Übergangsgehalt nicht hätte beantragen wollen* Ein solcher Schluß kann auch nicht daraus gezogen werden, daß er trotz inzwischen erschienener Pressemitteilungen über die für die Zahlung von Versorgungsbezügen zuständigen Stellen seinen "Antrag" bei der Meldestelle einreichte, deren Beamten ihn dahin • belehrt hatten, daß durch die Einreichung des Meldebogens die Ansprüche auf Versorgungsbezüge gewährt würden*
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Der Kläger brauchte trotz seiner juristischen Vorbildung hinsichtlich der Handhabung des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht besser unterrichtet zu sein als die mit diesem befaßten"Beamten der Meldestelle* Biese aber hatten mit der Handhabung des Gesetzes anfänglich erhebli- . che Schwierigkeiten* Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hatten sie auch beim Regierungspräsidenten und beim Ministerium keine erschöpfende Auskunft erhalten können*
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In dem Meldebogen für dienstfähige Beamte, die ihre Wiederverwendung anstrebten, war hach der derzeitigen Beschäftigung, nach den Einkünften und UnterStützungsbezügen des Beamten gefragt (Frage 18 bis 21), also nach Umständen die nach § 37 G 131 für die Berechnung des Übergangsgehaltes von Bedeutung waren«- Angesichts dessen lag die Erkenntnis, daß der Meldebogen - wie die Beklagten behauptet - nur dazu bestimmt sei, eine abschließende Feststellung des Kreises der unter Art 131 GrundG fallenden Personen zu treffen durchaus nicht nahe«
Von Werder-Ortmann-Otto, Bas Recht der aus dem öffentlichen Bienst Verdrängten 1951 Anm 3 zu § 58 G 131 S 142 führen aus, daß wohl in allen Fällen die Absicht des Gemeldeten zu unterstellen sei, mit der Mel-, dung seine gesamtenReehte geltend zu machen und zu wahren« Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhänge auch, daß die Meldebogen, die nach dem Rundschreiben „des Bundesministers des Innern vom 24> Oktober 1953 (GMB1 1953, 521) bei der Meideaktion nach § 81 G 131 zu verwenden waren "durch entsprechenden Aufdruck schon auf der Titelseite klarsteilen, daß Anträge auf Versorgung gesondert gestellt werden müssen," Daß es dieser im Schreiben des Bundesministers des Innern an den Finanzminister des Bandes Eordrhein-Westfalen vom 14* Januar 1954 erwähnten Klarstellung bedurfte, zeigt, daß der zuständige Bundesminister selbst die vordem verwendeten Meldebogen in dieser Beziehung nicht als klar angesehen hat.
Ausdem, was die Revision vorbringt, ist nach alledem nichts herzuleiten, was gegen die Feststellung des Berufungsgerichts sprechen könnte, daß der Kläger einen Antrag auf Übergangsgehalt mit der Einreichung seines Mel-
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debogens habe stellen wollen.
b) Nun meint die Revision aber* die zuständige Stelle hätte die Abgabe des Meldebogens nur dann - mit dem Berufungsgericht - als Antrag auf Zahlung von Über-gängsgehalt würdigen können, wenn der Inhalt der Unterredung des Klägers mit den Beamten der Meldestelle entweder in dem Meldebogen oder in einem Anschreiben des Klägers oder in einem Begleitbericht der Stadt Bochum an die zuständige Behörde in Erläuterung der Absichten des Klägers wiedergegeben worden wäre»
Darin liegt insofern etwas Richtiges, als der Kläger, wäre, der bloße Meldebogen der zuständigen Stelle zugeleitet worden, vielleicht nicht gellend machen könnte. diese Stelle hätte .einen ordnungsmäßigen Antrag nach § 58 Abs 2 G 131 erhalten und Zahlung pflichtwidrig nicht geleistet. Schadensersatz wegen Verletzung einer Amts- oder FürSorgepflicht oder aus Verzug macht der Kläger aber auch nicht geltend« Er fordert lediglich das Übergangsgehalt für Juli 1951 auf Grund eines am 6. Juli 1951 eingereichten "Antrages11, wobei die Tatsache., daß der "Antrag11 bei einer unzuständigen Stelle eingereicht worden ist, nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 G 131 ihm nicht nachteilig ist«
Die Meldestelle hat den ihr am 6c Juli 1951 einge-reichten Meldebogen, der zur Entscheidung Uber Anträge auf Zahlung von Übergangsgehalt zuständigen Stelle, der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf.- Wehrmachtversorgungsstelle -, freilich damals nicht zugeleitet. Der Wehrmachtversorgungsstelle war aber aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 16- Mai 1952 in Verbindung mit dem Vermerk auf der Rückseite dieses Schreibens, aus dessen Beschwerde vom 24« Juni 1952 und aus der Bestätigung
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des Personalamtes der Stadt Bochum vom 9» Hai 1952 vor Beginn’ dieses Rechtsstreits bekannt, daß der Kläger einen Meldebogen der zunäscht verwendeten Art bei der Meldestelle eingereicht' hatte, nachdem deren Beamte seine Präge, ob durch die Abgabe des Bogens Unterbringung und Versorgung gewährleistet seien, bejahend beantwortet hatten® Die Erläuterung des Klägers und der Bericht der Stadt Bochum, die nach den Anforderungen der Revision bei Einreichung bzw. bei der Weitergabe des Meldebogens mit diesem hätten verbunden werden müssen, damit für die zuständige Stelle klargestellt sei, daß der Kläger Übergangsgehalt beantragen wolle, liegen der Wehrmacht versorgungs st eile nunmehr seit Mai und Juni 1952 vor.
Der Wille des Klägers war auf Beantragung von Übergangsgehalt gerichtet wie das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt hat. Die Wehrmachtversorgungsstelle hat seit 1952 alle Unterlagen in der Hand, die nach der eigenen .Auffassung der Beklagten zur Auslegung der Willenserklärung des Klägers in dessen Sinn erforderlich, aber auch ausreichend sind. Bei dieser Sachlage muß die Wehrmachtversorgungsstelle, der die Betreuung der vom Gesetz zu Art 131 Betroffenen im Rahmen ihrer Zuständigkeit übertragen ist, aus ihrer Fürsorgepflicht heraus nach (Treu und Glauben die Einreichung des Meldebogens als Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt gelten lassen®
Damit ist noch nicht gesagt, daß jeder, der einen Meldebogen der gedachten Art abgegeben hat, damit auch einen Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt gestellt habe, Die Frage* ob die Unterzeichnung und Abgabe des Meldebogens schlechthin als Antragstellung in dieser Richtung anzusehen sei, kann offen bleiben® Im vorliegenden Pall liegen die Verhältnisse insofern besonders, als
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der Kläger von den Beamten der Meldestelle, also von Sachbearbeitern, die in die Handhabung des Gesetzes zu Art 131 eingeschaltet waren, dahin belehrt worden war, daß mit der Abgabe des Meldebogens zugleich der Versorgungsantrag gestellt sei. Diese Sonderheit beruht darauf, daß der Kläger zu den ersten Besuchern der Meldestelle gehörte und zu einer Zeit dort erschien, als deren Sachbearbeiter selbst über die Handhabung des Gesetzes nicht hinreichend unterrichtet waren und daß er seinen Meldebogen als einziger durch die Bost einsandte, sodaß eine Richtigstellung der zunächst gegebenen Auskunft ihm gegenüber unterblieb (Bericht des Oberstadt- -direktors Bochum an den Einanzminister vom 5«* August 1952) Insofern kann diese, einen Sonderfall betreffende Entscheidung pr^duzielle Bedeutung nicht gewinnen<»
Muß die Wehrmachtversorgungsstelle und damit auch das beklagte Land die Einreichung des Meldebogens als Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt gelten lassens. ist nach Ziff 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 G 131 für den Beginn der Zahlung der Tag des Eingangs des Antrages bei der - unzuständigen - Meldestelle maßgebend und sind Zahlungen nach § 58 Abs 2 G 131 vom 1- des Monats ab zu gewähren, in dem der Antrag gestellt worden ist, so hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht
t
 
übergangsgehält für Juli 1951 > dessen Höhe unstreitig ist5 zugesprochen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr, Geiger	.JDr.	Weber	Dr«,	Kreft
BR Br. Arndt und BR Br, Wolany sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben,
 Dr, Geiger •