Mit der Revision greift die Beklagte das Berufungs« urteil insoweit an, als es den erhöhten Klaganspruch den Klägern dem Grunde nach zuerkannt hate Sie will insoweit die Klage abgewiesen sehen«, Die Kläger bitten um Zurückweisung der. Der den Klägern aus § 839 BGB erwachsene Anspruch auf Ersatz dieses Schadens sei zwar, was den erst mit der Anschlußberuf geforderten Schadensbetrag anlange, im Hinblick auf die drei jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits verjährt gewesen, als die Anschlußberufung eingelegt worden sei5 der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede könnten aber die Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsaus- -Übung (§ 242 BGB) entgegenhalten«, Ob das Berufungsgericht bei der Anwendung der §§ 852, 242 BOB geirrt hat, kann indessen auf sich beruhen; denn das von ihm gewonnene Ergebnis erweist sich auf jeden Pall aus einem anderen Grunde als richtigo Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts müssen nämlich die vorhandenen Gebäudereste als vor der Sprengung noch standfest angesprochen werden. 253) in das Eigentum der Kläger eingegriffen und ihnen ein Sonderopfer abverlangt0 Pur dieses muß sie unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (siehe Beschluß des Großen Senats, vom 10. Sie haben aber andererseits nicht vorgetragen, daß sie ihre Ansprüche ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verfolgen wollen© Das mit der Klage befaßte Gericht ist daher nicht daran gehindert, den Sachvortrag und den erwiesenen Sachverhalt unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen« Der mit der Anschlußberufung verfolgte Klaganspruch wird also durch den Haftungsgrund der Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff gedeckt* Der Anspruch auf eine solche Entschädigung unterliegt nicht der drei jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB, noch einer anderen kurzen Verjährungsfrist, sondern der dreißigjährigen Verjährung0 Das hat der Senat für den Pall eines Aufopferungsanspruchs aus § 75 EinlALR im Urteil vom 9o April 1953 in BGHZ 9, Nach alledem ist der erweiterte Klaganspruch den Klägern vom Berufungsgericht im Ergebnis auf jeden Pall zu Recht dem Grunde nach zugebilligt worden* Der Bestand dieses Urteilsspruchs wird auch nicht dadurch gefährdet, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auf Erstattung von 5 000 DM Enttrümmerungskosten befaßt hat* Die Gegenfor- deruAg stellt mit der Klageforderung nicht in einem rechtlichen Zusammenhango In einem solchen Palle kann in einem Grundurteil ein Vorbehalt nach § 302 ZPO gemacht werden (vgl Urteil des IV» Zivilsenats vom 9o Juli 1953 - IV ZR 12/53 -)o Diesen Vorbehalt nimmt der Senat nachträglich in den Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils auf«, Mit dieser Maßgabe ist die Revision der Beklagten zurück-zuweisen«
179/54 Verkündet am 27 «»Februar 1956 Justizangestellter als urkundsbeamter der Geschäftest eile 0 043 Im Namen., des Volk es In dem Rechtsstreit BflHM? vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen lo den Kaufmann York Bö^HUn bäum 20 die julius--BöBJfcgfciftung vertreten durch den Vorstand, lflHHH^tr<,0, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Äevisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der HI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundearichter Br •Pagendarm, Dr.Xreft, BroWolany, Br„Beyer und BroHußla für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 300 März 1954 wird zurückgewie~ sen0 Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Einwand der Aufrechnung Vorbehalten bleibto Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen n Tatbestand? Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ln den .ZflBi^f/Scl^HHBrafer^V Das auf ihm errichtete Restaurationsgebäude war bei einem Luftangriff im November 1943 ausgebrannt« Nur die Stein- und Eisenkonstruktion war übrig geblieben« Im März 1950 ist auf Veranlassung der Beklagten die TotalSprengung der Ruine durdige führt worden 0 Die Kläger haben behauptet, die Ruine sei noch hinreichend standfest und wiederaufbauwürdig gewesen, die Zerstörung der Gebäudeteile habe ihnen einen Schaden in Höhe von rund 110 000 DM zugefügt« Hiervon haben sie im ersten Hechtszug einen Teilbetrag von 1 500 DMy im zweiten Rechtszug im Wege der Anschlußberufung einen solchen von 30 000 DM eingeklagt mit der Bitte, die Beklagte zur Zahlung dieser Sunmaen zu verurteilen« Die Beklagte hat dem Vortrag der Kläger widersprochene Sie hat die Abwei- sung der Teilklage angestrebt und eine negative Feststei-lungswj.derklage erhoben0 Mit ihr hat sie die Feststellung erbeten im ersten Rechtszug, daß den Klägern über die Klage- summe von 1 500 DM hinaus ein Anspruch nicht zustehe, im zweiten Rechtszug, daß die Kläger nicht über den zunächst eingeklagten Betrag von 1 500 DM hinaus weitere 108 000 DM und über die mit der Anschlußberufung erhöhte Klagesumme hinaus weitere 79 000 DM fordern könnten* Das Landgericht hat der Klage in Höhe des vor ihm geltend gemachten Betrages von 1 500 DM stattgegeben und die Widerklage abgewiesen* Das Berufungsgericht hat es bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 500 DM belassen! .es hat den erhöhten Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sich die Entscheidung über die Widerklage vorbehalten0 Mit der Revision greift die Beklagte das Berufungs« urteil insoweit an, als es den erhöhten Klaganspruch den Klägern dem Grunde nach zuerkannt hate Sie will insoweit die Klage abgewiesen sehen«, Die Kläger bitten um Zurückweisung der. Revision«, Bas Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwogeng Bie Kläger hätten von der beabsichtigten Totalsprengung der Ruine keine Kenntnis gehabt5 sie hätten lediglich gewußt und gebilligt, daß eine mit der totalen Sprengung nicht gleichzusetzende Beseitigung vorhandener baulicher Gefahren vorgenoramen werden sollte«, Am Tage der Sprengung habe weder ein Einsturz der Ruine unmittelbar bevorgestanden noch habe überhaupt eine - von der Beklagten nachzuweisende - Einsturzgefahr bestanden«, Bie Sprengung der noch standfesten Ruinenteile ohne vorherige Benachrichtigung der Eigentümer sei eine rechtswidrige und schuldhafte Maßnahme gewesen, die den Klägern einen der Höhe nach noch nicht übersehbaren, den Betrag von 1 500 BM jedoch übersteigenden Schaden zugefügt habe«. Der den Klägern aus § 839 BGB erwachsene Anspruch auf Ersatz dieses Schadens sei zwar, was den erst mit der Anschlußberuf geforderten Schadensbetrag anlange, im Hinblick auf die drei jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits verjährt gewesen, als die Anschlußberufung eingelegt worden sei5 der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede könnten aber die Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsaus- -Übung (§ 242 BGB) entgegenhalten«, Die Revision wendet sich gegen die zu Ungunsten der Beklagten erfolgte Anwendung des § 242 BGB. Ob das Berufungsgericht bei der Anwendung der §§ 852, 242 BOB geirrt hat, kann indessen auf sich beruhen; denn das von ihm gewonnene Ergebnis erweist sich auf jeden Pall aus einem anderen Grunde als richtigo Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts müssen nämlich die vorhandenen Gebäudereste als vor der Sprengung noch standfest angesprochen werden. Soweit das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Zustandes der Ruine Grundsätze der Beweislast zu Ungunsten der Beklagten angewendet hat, läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen© Die Beweiswürdigung selbst lag im tatricht erlichen Ermessen des Berufungsgerichts, wird auch von der Revision nicht angegriffen«, Wenn aber die Beklagte die Ruine zur Abwehr vermeintlicher aus deren Zustand drohender Gefahren hat sprengen lassen, obwohl die noch vorhandenen Gebäudereste standsicher waren, so hat sie damit in einer vom Gesetz nicht gedeckten Weise (siehe hierzu §§ 14, 41 PVG, auch Urteil des Senats vom 7o Oktober 1954 in NJW 1955? 253) in das Eigentum der Kläger eingegriffen und ihnen ein Sonderopfer abverlangt0 Pur dieses muß sie unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (siehe Beschluß des Großen Senats, vom 10. Juni 1952 in BGKZ 270 ff ߣ90 ff7) eine Entschädigung gewähren. Diese Verpflichtung . kann neben ihre Schadensersatzverpflichtung aus § 859 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG treten (Entscheidung des Großen Senats vom 12c April 1954 in BGHZ 13, 88)© Zwar haben die Kläger diesen Haftungsgrund bisher nicht geltend gemacht. Sie haben aber andererseits nicht vorgetragen, daß sie ihre Ansprüche ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verfolgen wollen© Das mit der Klage befaßte Gericht ist daher nicht daran gehindert, den Sachvortrag und den erwiesenen Sachverhalt unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen« Die Entschädigung bei einem rechtswidrigen enteignungs-gleichen Eingriff ist zwar keine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und umfaßt nicht wie jene sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Vergangenheit und Zukunft0 Sie soll aber* andererseits dein Betroffenen 'einen materiellen Ausgleich für die auferlegte -Vermögenseinbuße gewähren (BGHZ 6, 295]« Als untere Grenze der angemessenen Entschädigung ist der gemeine Wert der aufgeopferten Sache anzusehen« Er umfaßt jedenfalls in einem Pall wie dem vorliegenden den wirtschaftlichen Vorteil, der sich für einen Baulustigen aus dem Stehenblei--ben der gesprengten Gebäudereste im Hinblick auf ihren Materialwert und den Wert ihres Gefüges ergeben hätte« Daß die Ansprüche, die die Kläger mit ihrem-Klagebegehren verfolgen, sich nicht im Rahmen dessen halten, was ihnen als Entschädigung für das erbrachte Sonderopfer zusteht, ist nicht ersichtlich« Namentlich könnte den Klägern nicht entgegengehalten werden, daß in den von den Besatzungsmächten und von dem Magistrat von Groß-B^^t erlassenen Anordnung^über die Bergung von Baumaterialien die Beklagte für ermächtigt erklärt wurde, nach der Feststellung, daß es sich um ein zerstörtes Bauwerk handele, aus einem solchen Bauwerk Baumaterial zu entnehmen und dieses zu verwerten (siehe hierzu die im Verordnungsblatt für-Groß-Berlin 1947 S 209* 210 veröffentlichten Anordnungen)« Denn jene Ermächtigung war durch Anordnungen der britischen sowie der amerikanischen und fran zösischen Besatzungsmacht vom 6« Oktober 1948 (V0B1 Groß-Berlin 1948 I S 449j 448, 450)auf solche Gebäude beschränkt worden«, die nicht nur mehr als 65 fo beschädigt waren«, sondern die auch nicht wieder instand gesetzt werden konnten* Die den Klägern gehörige Ruine war aber bei der im Verfolg der genannten Anordnungen vorgenommenen Schadens-ermittlung laut dem am 27« November 1948 ergangenen Scha-densbescheid für instandsetzungswürdig befunden worden«. Eine erneute Schadensermittlung war bis zu dem Tag der Sprengung der Ruine nicht durchgeführt wordene Daß die Gebäude-reste in der Zwischenzeit ihre Instandsetzungswüfdigkeit verloren hätten, hat die Beklagte nicht darzutun vermocht0 Die Beklagte durfte daher die Ruine, weil sie als damals noch instandsetzungswürdig anzusehen ist, nicht auf Grund der erwähnten Anordnungen abbrechen lassen* Der mit der Anschlußberufung verfolgte Klaganspruch wird also durch den Haftungsgrund der Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff gedeckt* Der Anspruch auf eine solche Entschädigung unterliegt nicht der drei jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB, noch einer anderen kurzen Verjährungsfrist, sondern der dreißigjährigen Verjährung0 Das hat der Senat für den Pall eines Aufopferungsanspruchs aus § 75 EinlALR im Urteil vom 9o April 1953 in BGHZ 9, 209 des näheren ausgeführt und entschieden; für den hier in Präge stehenden Entschädigungsanspruch gilt nichts anderes* Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede kann also von vornherein nicht durchdringen* Nach alledem ist der erweiterte Klaganspruch den Klägern vom Berufungsgericht im Ergebnis auf jeden Pall zu Recht dem Grunde nach zugebilligt worden* Der Bestand dieses Urteilsspruchs wird auch nicht dadurch gefährdet, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auf Erstattung von 5 000 DM Enttrümmerungskosten befaßt hat* Die Gegenfor- deruAg stellt mit der Klageforderung nicht in einem rechtlichen Zusammenhango In einem solchen Palle kann in einem Grundurteil ein Vorbehalt nach § 302 ZPO gemacht werden (vgl Urteil des IV» Zivilsenats vom 9o Juli 1953 - IV ZR 12/53 -)o Diesen Vorbehalt nimmt der Senat nachträglich in den Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils auf«, Mit dieser Maßgabe ist die Revision der Beklagten zurück-zuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o DroPagendarm Bundesrichter Dr„Kreft ist ' Wolany beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert«, Dr oPagendarm Dr0Beyer Dr«,Hußla s\ v