Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 179/11 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-19 U 3/11 vom 31.05.2011 LG Essen - Az. 11 O 55/09 vom 24.11.2010; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2011 - 1-19 U 3/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 3.150.000,00 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert