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BGH · III ZR 179/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 179/11

Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchlickHamm143/11ZPORemmertAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 179/11
vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-19 U 3/11 vom 31.05.2011 LG Essen - Az. 11 O 55/09 vom 24.11.2010;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2011	-	1-19 U 3/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die
 Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.150.000,00 €
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert