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BGH · III ZR 178/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 178/87

in der Baulandsache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Regierungspräsidenten in MHHH vom 9.3.1978 wegen Entziehung von Grundeigentum. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich - soweit sie entscheidungserheblich sind - nur einzelfallbezogen beantworten. Die Enteignung zu dem Vollzug eines Bebauungsplans (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BBauG). Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen. Die dagegen von der Revision angebrachten Verfahrensrügen hat Gegen die Höhe der festgesetzten Enteignungsentschädigung sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 85 BBauG
durchgreifendzulässigbeteiligtBerufungsgerichtEnteignungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 178/87	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Regierungspräsidenten in MHHH vom 9.3.1978 wegen Entziehung von Grundeigentum.
Beteiligte:
1. Landwirt Walter
 Antragsteller und Revisionsführer.
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 als amtlich bestellte Abwicklerin des Rechtsanwalts Dr.
gegen
2. Stadt
 vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin
& Partner
 Rechtsanwälte Dr.
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
3. Kirchengemeinde St. Ma^Blstraße fl, AH
4. Regierungspräsident MüflHH,
Dflflflfl Hfl/ MüHHÜ (GeschäftsZeichen: 27.1.2.01/26-77)
Will
23
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 28. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvlI 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
-	Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 1987
-	16 U (Baul) 4/86 - wird nicht angenommen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten
 des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB,
 § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.896 DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich - soweit sie entscheidungserheblich sind - nur einzelfallbezogen beantworten.
Die Enteignung zu dem Vollzug eines Bebauungsplans (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BBauG). Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan erfaßten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt; damit steht aber noch nicht fest, daß das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein bestimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt zuzuführen. Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen. Es muß über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein (Senatsurteil BGHZ 68, 100, 102 m. w. Nachw.).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler als gegeben erachten dürfen.
Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß das Wohnhaus von der Straßentrasse teilweise "angeschnitten" wurde, weshalb der Abriß des Hauses erforderlich war. Die dagegen von der Revision angebrachten Verfahrensrügen hat
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der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Zur Zeugenvernehmung, Hinzuziehung eines Sachverständigen oder einer Augenscheinseinnahme ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen; im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 565 a ZPO).
Gegen die Höhe der festgesetzten Enteignungsentschädigung sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.
Da auch im übrigen das Berufungsurteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Werp