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BGH · 10 U 67/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 10 U 67/81

Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Verrechnung des Restdarlehensbetrages mit Gegenforderungen des Beklagten auf MietzinsZahlung hat das Berufungsgericht abgelehnt und dazu festgestellt, Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen auf eine sorgfältige Auswertung des unstreitigen Verhaltens der beiden Beteiligten gestützt und demgegenüber die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen für unergiebig erklärt, weil keiner der Zeugen aus eigener Kenntnis etwas über die Vereinbarung zwischen Hm~ ■■i und dem Beklagten habe aussagen können. Das Oberlandesgericht ist hier aber vom Landgericht nicht in der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen abgewichen, sondern in der Würdigung der Bedeutung der von den Zeugen bekundeten IndiztatSachen für die allein entscheidende Frage, was HMHI und der Beklagte miteinander vereinbart hatten. rufungsgericht diesen einseitigen Erklärungen und Buchungen - die sich teilweise widersprachen und in sich unklar sind - bei der Feststellung des gemeinsam Vereinbarten weniger Gewicht beigemessen hat als anderen unstreitigen Tatsachen, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtZeugeDarlehenZPOunstreitigenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr i78/8i BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Peter 0 N(
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Eheleute Hans und Margaret
 LflMB 3,
>
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Dr.i
Rechtsanwälte^*^,
und
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1981 - 10 U 67/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.390,— DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Unstreitig hat der Beklagte 1974 von Oskar HfllBiB, dem Rechtsvorgänger der Kläger, Darlehen in Höhe von 60.000 DM erhalten und bisher nur zu dem Teil zurückgezahlt.
Eine Verrechnung des Restdarlehensbetrages mit Gegenforderungen des Beklagten auf MietzinsZahlung hat das Berufungsgericht abgelehnt und dazu festgestellt,
 
der Beklagte habe dem Rechtsvorgänger der Kläger die Mietzinsraten seit 1966 endgültig erlassen, weil dieser seinerseits von ihm in der Folgezeit für Darlehen von insgesamt 100.000 DM keine Zinsen verlangt habe; beide hätten die kostenlose Überlassung der Wohnung und die zinslose Hingabe der Darlehen pauschal als Leistung und Gegenleistung gewertet. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen auf eine sorgfältige Auswertung des unstreitigen Verhaltens der beiden Beteiligten gestützt und demgegenüber die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen für unergiebig erklärt, weil keiner der Zeugen aus eigener Kenntnis etwas über die Vereinbarung zwischen Hm~ ■■i und dem Beklagten habe aussagen können.
Diese Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegt insbesondere auch kein Verstoß gegen § 398 ZPO vor. Das Berufungsgericht ist zwar zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es die - wesentlich vom persönlichen Eindruck abhängige - Frage seiner Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als das erstinstanzliche Gericht (BGH MDR 1979, 482 m.w.Nachw.). Das Oberlandesgericht ist hier aber vom Landgericht nicht in der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen abgewichen, sondern in der Würdigung der Bedeutung der von den Zeugen bekundeten IndiztatSachen für die allein entscheidende Frage, was HMHI und der Beklagte miteinander vereinbart hatten. Die Zeugen FflMP, BMM-MiB MHmund Sflmp haben nur von den Eheleuten HCHm etwas über einen Zusammenhang zwischen mietfreiem Wohnen und Darlehenshingabe gehört. Die Zeugen OM und ScMI dagegen stützten ihre Kenntnis allein darauf, was der Beklagte erzählt, in einer Aktennotiz niedergelegt und in seine Buchführung aufgenommen hatte. Wenn das Be-
 
rufungsgericht diesen einseitigen Erklärungen und Buchungen - die sich teilweise widersprachen und in sich unklar sind - bei der Feststellung des gemeinsam Vereinbarten weniger Gewicht beigemessen hat als anderen unstreitigen Tatsachen, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Halstenberg