April 1979 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt von dem beklagten Freistaat Ersatz eines Steuerausfalls, den sie erlitten hat, weil das Landratsamt Obernburg mit Bescheid vom 24. Nach ihrer Auffassung haben Beamte des Landratsamts durch fehlerhafte Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt. 1. Die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellten Fragen, ob Amtsträger des Landkreises durch fehlerhafte Anerkennung einer Steuerbegünstigung Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber der Klägerin oblagen und ob die Klägerin alles zur Wahrung ihrer Rechte Erforderliche getan hat, brauchen nicht beantwortet zu werden, weil in jedem Falle die in§23 RAbgO a.F. enthaltene Haftungsbeschränkung einem Erfolg der Klage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, für deren Rechnung eine Steuer erhoben wird oder die an dem Aufkommen aus einer Steuer beteiligt ist, wenn in- folge einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines im Dienst eines Landes stehenden Amtsträgers oder Angestellten eine Steuer zu niedrig festgesetzt wird, wegen der Amts- oder Dienstpflichtverletzung Schadensersatz nur verlangen, wenn die Amts- oder Dienst-pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Strafe bedroht ist, Das ist hier jedoch ohne Bedeutung, weil der Rechtsstreit den Zeitraum vom 1, Januar 1969 bis zu dem 31. Die Haftungsbeschränkung bei fahrlässigen Pflichtverletzungen sollte ähnlich wie die hilfsweise Beamtenhaftung in einem solchen Fall nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine entscheidungsfreudige und von fiskalischer Engherzigkeit freie Einstellung der Amtsträger der FinanzVerwaltung fördern (Kühn/Kut-ter RAbgO 11. Hier sind zwar Bedienstete eines Landkreises und damit nicht Angehörige einer der in §§ 1, 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung vom 30. Die Vorschrift setzt voraus, daß das Fehlverhalten eines Amtsträgers den Steuerausfall verursacht hat. In welchen Zweig von Behörden der Amtsträger eingegliedert war, war dagegen für die Anwendung des § 23 RAbgO a.F. unerheblich. Die Vorschrift galt daher auch für Amts- oder Dienstpflichtverletzungen, die von Bediensteten eines Landratsamtes im Anerkennungsverfahren nach § 83 II.Wohnungsbaugesetz begangen waren und zur Verkürzung der d) Als Gemeinde gehört die Klägerin nach Art. 106 Abs.6 GG wegen der Grundsteuer zu den in § 23 RAbgO a.F. genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts, für deren Rechnung eine Steuer erhoben wird. Auch ist sie als Gemeinde am Aufkommen dieser Steuer "beteiligt", wie es weiter in § 23 RAbgO a.F. heißt. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, daß Amtsträger des Landratsamts nicht vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt haben. So hat auch das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin verstanden.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ : nein RAbgO § 23; II. WoBauG § 83 Entgingen einer Gemeinde Einnahmen an Grundsteuer infolge fahrlässiger Amtspflichtverletzungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerbegünstigung nach § 83 II. Wohnungsbaugesetz, so stand § 23 RAbgO a.F. der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche entgegen. BGH, Urt. v. 26. April 1979 - III ZR 178/77 - OLG Bamberg LG Würzburg BUNDESGERICHTSHOF • J IM NAMEN DES VOLKES III ZR 178/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. April 1979 Schorm, Justizamtsinspektor ab Urktrodabeamter der Geachiffcaatelle der Gemeinde N gesetzlich vertreten durch den 1. Bürgermeister, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. M - gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion * Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1979 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. November 1977 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt von dem beklagten Freistaat Ersatz eines Steuerausfalls, den sie erlitten hat, weil das Landratsamt Obernburg mit Bescheid vom 24. März 1969 ein im Gebiet der Klägerin gelegenes Wochenendhaus als nach §§ 82, 83 Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl I S. 1617) steuerbegünstigtes Familienheim anerkannt hat. Das - nunmehr zuständige - Landratsamt Miltenberg hat diese Anordnung als rechtswidrig angesehen und durch Bescheid vom 10. November 1975 aufgehoben. Ohne die Steuerbegünstigung hätte die Klägerin in der 3 Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 31. Dezember 1975 insgesamt eine um 1.659,60 DM höhere Grundsteuer erhalten. Mit der Klage hat die Klägerin diesen Betrag nebst Zinsen geltend gemacht. Nach ihrer Auffassung haben Beamte des Landratsamts durch fehlerhafte Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zu-gelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklag-te bittet, verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 1. Die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellten Fragen, ob Amtsträger des Landkreises durch fehlerhafte Anerkennung einer Steuerbegünstigung Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber der Klägerin oblagen und ob die Klägerin alles zur Wahrung ihrer Rechte Erforderliche getan hat, brauchen nicht beantwortet zu werden, weil in jedem Falle die in§23 RAbgO a.F. enthaltene Haftungsbeschränkung einem Erfolg der Klage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, für deren Rechnung eine Steuer erhoben wird oder die an dem Aufkommen aus einer Steuer beteiligt ist, wenn in- folge einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines im Dienst eines Landes stehenden Amtsträgers oder Angestellten eine Steuer zu niedrig festgesetzt wird, wegen der Amts- oder Dienstpflichtverletzung Schadensersatz nur verlangen, wenn die Amts- oder Dienst-pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Strafe bedroht ist, a) § 23 RAbgO a.F. ist zwar am 31. Dezember 1976 außer Kraft getreten. Das ist hier jedoch ohne Bedeutung, weil der Rechtsstreit den Zeitraum vom 1, Januar 1969 bis zu dem 31. Dezember 1975 betrifft. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, wie sich die Rechtslage nach dem seit dem 1. Januar 1977 geltenden § 32 AbgO darstellen würde, b) § 23 RAbgO a.F. erfaßte nach § 8 RAbgO a.F. alle Steuern, also auch Gemeindesteuern, wie die Grundsteuer (Tipke/Kruse RAbgO 7. Aufl. § 23 Anm. 1). Hieran haben Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG und der im Jahr 1969 an seine Stelle getretene Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG nichts geändert. Nach diesen Vorschriften haften zwar Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Die genannten Bestimmungen regeln jedoch nur das Verhältnis der genannten Gebietskörperschaften zueinander und nicht die hier wesentlichen Beziehungen zwischen einem Land und einer Gemeinde. Für diese galt § 23 RAbgO a.F. uneingeschränkt weiter (vgl. Bonner Kommentar zu dem GG Vogel/Kirchhof Art. 104 a Rdn. 165; Tipke/ Kruse aaO § 23 Anm. 1; vgl. auch Achterberg DVB1 1970, 125, 132). c) § 23 RAbgO a.F. begründete keine Ersatzpflicht. Die Vorschrift setzte ihr Bestehen vielmehr voraus. Sie ist § 839 Abs. 2 BGB nachgebildet. Die Haftungsbeschränkung bei fahrlässigen Pflichtverletzungen sollte ähnlich wie die hilfsweise Beamtenhaftung in einem solchen Fall nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine entscheidungsfreudige und von fiskalischer Engherzigkeit freie Einstellung der Amtsträger der FinanzVerwaltung fördern (Kühn/Kut-ter RAbgO 11. Aufl. § 23 Anm. 4). Hier sind zwar Bedienstete eines Landkreises und damit nicht Angehörige einer der in §§ 1, 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426) aufgezählten Finanzbehörden tätig geworden. Die Anwendung des § 23 RAbgO a.F. beschränkte sich aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn auf Finanzbehörden. § 23 RAbgO a.F. sollte bei Steuerausfällen infolge von Amtspflichtverletzungen tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Behörden einschränken. Die Vorschrift setzt voraus, daß das Fehlverhalten eines Amtsträgers den Steuerausfall verursacht hat. Es genügt hiernach, daß der betreffende Bedienstete eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sich auf die Festsetzung einer Steuer bezog oder sich mindestens auf sie auswirkte. In welchen Zweig von Behörden der Amtsträger eingegliedert war, war dagegen für die Anwendung des § 23 RAbgO a.F. unerheblich. Die Vorschrift galt daher auch für Amts- oder Dienstpflichtverletzungen, die von Bediensteten eines Landratsamtes im Anerkennungsverfahren nach § 83 II.Wohnungsbaugesetz begangen waren und zur Verkürzung der <, y.J Grundsteuereinnahmen einer Gemeinde geführt haben, wie es hier unstreitig der Fall ist. d) Als Gemeinde gehört die Klägerin nach Art. 106 Abs. 6 GG wegen der Grundsteuer zu den in § 23 RAbgO a.F. genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts, für deren Rechnung eine Steuer erhoben wird. Auch ist sie als Gemeinde am Aufkommen dieser Steuer "beteiligt", wie es weiter in § 23 RAbgO a.F. heißt. Entgegen der Auffassung der Revision genügt dies. Es ist daher unwesentlich, daß ihr die Grundsteuer allein zusteht. e) Die in § 23 RAbgO a.F. vorgesehene Ausnahme für Straftatbestände greift hier nicht ein. Damit sind nur Sachverhalte gemeint, die ein vorsätzliches Handeln voraussetzen (vgl. § 370 AbgO und §§ 331 ff StGB; Tipke/Kruse aaO § 23 Anm. 5; Kühn/Kutter AbgO § 32 Anm. 4, § 370 Anm. 7). Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, daß Amtsträger des Landratsamts nicht vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt haben. So hat auch das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin verstanden. Danach kommen nur fahrlässige Amts- oder Dienstpflichtverletzungen als Ursache des von der Klägerin geltend gemachten Schadens in Betracht. Dann aber steht § 23 RAbgO a.F. aus den genannten Gründen einer Haftung des Beklagten entgegen. Krohn Tidow Peetz Lohmann Kroner