b) Ein Anwalt, der über den vorinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten den Auftrag erhält, ein Rechtsmittel einzulegen, muß bei Übernahme des Mandates und bei Einlegung des Hechtsmittels zurückfragen, wenn sich aus dem Auftragssehr ei bon Zweifel ergeben, ob die Hechtsmitteifrist noch läuft» (Hier; Mitteilung im Auftragsschreiben einer Baulandsache, das Urteil sei von der Gegenseite noch nicht zugestellt») Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5» Juni 1967 wird verworfene Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno Von Rechts wegen Durch Bescheid vom 5» Oktober I960 enteignete der Magistrat der Stadt OflBP als Enteignungsbehörde nach dem Hessischen Aufbaugesetz das 12o214 qm große Grundstück des Antragstellers zugunsten der Stadt OflHIHP und setzte die Entschädigung auf 67o 177 DM fest» Auf den Y/iderspruch des Antragstellers erhöhte die Enteignungsbehörde mit Bescheid vom 5o April 1961 - zugestellt am 11„April 1961 - die Entschädigung auf 98»110 DM? Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Antragsteller am 8* Mai 1961 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Magistrat der Stadt eingereicht; er hat mit der Behauptung., das Grundstück sei zur Zeit der Enteignung Bauland gewesen, was nicht berücksichtigt worden sei, im ersten Bechtszuge beantragt, die Entschädigung für das Grundstück auf 1*221„400 DM - abzüglich gezahlter 97o752,25 DM für die baulichen Anlagen auf 33 o 550 DM und für den Aufwuchs in angemessener Höhe, mindestens aber mit 6»060 DM, festzusetzen sowie ihm 2 io Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzusprechen. Die Stadt OflHHM ist dem Antrag entgegengetreten; sie hat bestritten, daß das Grundstück Bauland sei, und hilfsv/eise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 48»247?10 auf einem Vordruck mit der Überschrift "EmpfangsBekenntnis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)" bestätigt«, eine Ausfertigung des Berufungsurteils (Urteil vom 5o Juni 1967 - 1 U (Baul«) 211/65 ~) erhalten zu haben, und das Empfangsbekenntnis vollzogen an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zurückgesandto Der Antragsteller hat am 13» Oktober 1967 Revision eingelegt; die Revisionsschrift vermerkt, das Berufungsurteil sei am 5» Juni 1967 verkündet, aber noch nicht zugestellt wordene Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 31o Oktober 1967 - am 3» November 1967 bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangen und von dieser am 6» November 1967 an die Revisionsanwälte des Antragstellers abgesandt -darauf hingewiesen, das Berufungsurteil sei den Beteiligten schon Mitte August 1967 von Amts wegen zugestellt worden« Daraufhin hat der Antragsteller am 21« November 1967 erneut Revision eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet; wegen der Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision erbittet er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« Die Antragsgegnerin beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, und weiter, die Revision zu-rückzuweisen« Io Die Revision vertritt in der mündlichen Verhandlung in erster Linie den Standpunkt, daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedürfe, weil das Berufungsurteil dem Antragsteller nicht wirksam zugestellt worden und die Revision daher jedenfalls rechtzeitig sei» Das trifft nicht zu„ In Baulandsachen ist die Revision binnen der Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Berufungsurteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, einzulegen (§§ 170, 161 BBauG, 552 ZPO)» Urteile in Baulandsachen werden den Beteiligten von Amts wegen zugestellt (§166 Abso 5 BBauG); die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten hierfür entsprechend {§ 161 Abs0 1 BEauG)0 I» Die Revisionsfrist wird in Lauf gesetzt durch die Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils, doho durch die Übergabe einer Ausfertigung des Berufungsurteils, die von dem Urkunde beamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (§§ 208, 170, 317 ZPO). Die Revision ist der Ansicht, dieser Vermerk reiche nicht aus«, um der Urteilsabschrift den Charakter einer Ausfertigung zu geben, weil er nicht die Erklärung des Urkunds beamten enthalte«, daß das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil gleichlautend mit der Urschrift sei0 Diese Rüge ist unbegründet» Ausfertigung ist die in gesetzlicher Form gefertigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, regelmäßig - sofern es sich, wie hier, um eine vollständige Ausfertigung handelt - in wortgetreuer Wiedergabe, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Stein-Jonas-Fohle ZPO 19> Auf1» zu § 170 Ant» II 1)o Die gesetzliche Form der Ausfertigung ergibt sich aus § 317 Abs» 3 ZPO, der den Ausfertigungsvermerk , die Unterschrift des Urkundsbeamten und das Ge richtssiegel erfordert (vgl» Wieezorek ZPO zu § 517 Anm.o 32, 36; Wieezorek ZPO zu § 317 Anm» B II)# Die hier verwendete Passung ,,Ausgefertigt,, ist üblich und entspricht der Allgemeinen Verfügung des Preußischen Justizministers betreffend die Vollziehung von Schriftstücken bei den Justizbehörden vom 31* Dezember 1930 (JMB1 1931? richtshofs habe in seinem Urteil vom 23° Juni 1965 - IV ZR 186/64 = IM zu ZPO § 211 Nr. 1 eine Zustellung nach den §§ 209 Abs» 5 BEG (‘‘Zustellungen erfolgen von Amts wegen")? 211 ZPO wegen unrichtiger Angabe der Geschäftsnummer für unwirksam gehalten, ohne zu prüfen, ob dio Zustellung dem § 212 a ZPO genügt habe, geht fehl; denn in dem angeführten Pall hatte die Geschäftsstelle die zuzustellende Sendung mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben, sie hatte sich also für eine Zustellung nach § 211 ZPO entschieden; demgemäß fehlte es an einem Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts, das erst zu einer Prüfung nach § 212 a ZPO hätte Anlaß geben können. Hier war die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, einen Rechtsanwalt, zu bewirken (§§ 81, 176 ZPO), Bei der Zustellung an einen Anwalt genügt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts {§ 212 a ZPO), Der Berufungsanwalt des Antragstellers, Rechtsanwalt Dr« erhielt unstreitig von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts eine vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils; sie trägt - das ist ebenfalls unstreitig - einen Eingangsvermerk der Büroangestellten PüBHB® vom 210August 1967° Bei den Gerichtsakten befindet sich ein “EmpfangsBekenntnis (Zustellung gemäß §212 a ZPO)“ mit richtiger Angabe der Geschäftsnummer 1 U (Baul; Danach steht fest, daß Rechtsanwalt Dr» KflP eine Ausfertigung des Berufungsurteils erhielt und der Geschäftsstelle ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis gab» Die Ansicht der Revision, diesem Empfangsbekenntnis fehle eine nach dem Gesetz wesentliche Erklärung oder ein wesentlicher Hinweis, weil Rechtsanwalt Dr» nicht bestätigt habe, daß er das Ur- teil "augeatellt" erhalten oder zu dem Zwecke der Zustellung empfangen habe, ist unrichtig» Die Verwendung des Wortes "Zustellung" oder "zugestellt" im Text des vom Anwalt zu unterschreibenden Empfangsbekenntnisses mag - wie die Revision sich darzule-^ gen bemüht - verbreitet sein? sie ist jedoch weder nach dem Wortlaut des § 212 a ZPO noch nach dem Sinn dieser Bestimmung erforderlich» Das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO soll den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks bekunden und demzufolge beurkunden, wer das Schriftstück empfangen hat und wann dies geschehen ist (BGHZ 35, 236, 236)» Solange das Empfangsbekenntnis diese beiden Angaben nicht enthält, ist eine Zustellung nicht erfolgt (An. von Johannsen bei LM zu ZPO § 212 a Hr* 4)» Damit legt das Empfangsbekenntnis die beiden - für den Rechts-erfolg der Zustellung v/esentlichen - Tatsachen, den Empfang und seinen Zeitpunkt, urkundlich fest und beweist, daß das im Vordruck angeführte, richtig be~ zeichnete Schriftstück zugestellt wurde« Im übrigen vermag die Revisionserwiderung darzulegen, daß Vordrucke gleichen Wortlauts wie hier - in denen die Worte ’'Zustellung nach § 212 a ZPO" in der Überschrift, aber nicht im Text der vom Anwalt zu unterschreibenden und zu datierenden Erklärung erscheinen -auch in anderen Berichtsbezirken verwendet werden« Die darin enthaltene Erklärung genügt den gesetzlichen Erfordernisseno Bei einer Zustellung nach § 212 a ZPO bedarf es nicht - wie die Revision weiter meint - einer Zweiteilung des Vordrucks in eine Erklärung der absendenden Geschäftsstelle, sie wolle zustellen, und eine Erklärung des empfangenden Anwalts, er nehme als zugestellt an« Die Revision, die die Notwendigkeit einer solchen Zweiteilung aus § 198 ZPO herleiten zu können glaubt, läßt außer Betracht, daß die Vorschriften über Zustellungen auf Betreiben der Parteien, zu denen § 198 ZPO gehört, auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen nur anwendbar sind, soweit sich Abweichungen nicht aus den §§ 209 bis 213 ZPO ergeben (§ 208 ZPO)0 Wenn auch § 212 a ZPO das "Gegenstück" zu der Zustellung von Anwalt zu Anwalt bildet (Stein-Jonas-Pohle ZPO 19* Auf1» zu § 212 a Anm* 1; Wieczorek ZPO zu § 212 a Anm* A) oder dio Vorteile der Zustellung von Anwalt zu Anwalt für die AmtsZustellung daß die Beifügung des Vordrucks für ein Empfangsbe-kenntnis in der im Gerichtsbezirk üblichen Porm mit der Überschrift wEmpfangsbekenntnis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)5' bei einiger Sorgfalt Zweifel nicht aufkommen lassen kann (Wieezorek ZPO zu § 212 a Anm° B I*) 3» Das Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt Dr o Kf^^vom 21» August 1967 "genügt zu dem Hachweis der Zustellung" (§ 212 a ZPO)» Es ist also nicht - wie die Die Revision hält die Erfordernisse einer "Zustellung” nicht für erfüllt, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle weder den Willen zur Zustellung gehabt noch einen solchen Willen verlautbart habe und Rechtsanwalt Dr„ nicht erklärt habe, daß er das Urteil als zugestellt in Empfang nehmeo Damit zieht die Revision in Zweifel, daß der äußerlich durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung vollzogene Akt rechtlich eine Zustellung gewesen sei» Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Empfänger ein Schriftstück übergeben oder - im Falle der öffentlichen Zustellung - Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben wird (vgle RGZ 124, 22? In der vorliegenden Sache ist den vorstehenden Erfordernissen unter b) und d) - wie bereits ausgeführt - genügt; die Voraussetzungen einer Zustellung liegen auch im übrigen vor0- die im Vordruck mit dem Wort ”PartVertr„” endet, ist handschriftlich "mcEB" angefügto Der Senat entnimmt den dienstlichen Äußerungen des Geschäftsleitenden Beamten und des Leiters der Geschäftsstelle vom 3» März 1969, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind, hierzu folgendes? Hach bestehender Weisung verfügen dio Geschaftsstellen-beamten des Oberlandesgerichts eine Zustellung von Amts wegen, indem sie auf dem Vordruck einen entsprechenden Zusatz in abgekürzter Form ”moZU” {mit Zustellungsurkunde) oder ”moEB” (mit Empfangsbekenntnis) anbringen, dessen deutliche Kennzeichnung durch Farbstift empfohlen isto Dieser Anweisung entsprechend fügte der Leiter der Geschäftsstelle, der eine Zustellung des Urteils beabsichtigte, den Zusatz ”moEB” vor Unterzeichnung der Verfügung mit einem farblich anderen Stift anc Aus diesen Tatsachen ergibt sich bereits der Wille des Beamten, eine Zustellung nach § 212 a ZPO zu bewirken• Dieser Wille wurde überdies dem Empfänger gegenüber dadurch deutlich gemacht, daß der der Sendung beigefügte Vordruck die Überschrift “Empfangsbekennt-nis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)” trägtc Unter diesen Umständen ist es bedeutungslos, daß in der Verfügung selbst das Wort ”zustollen” nicht verwendet wurdeo Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es der ausdrücklichen Verwendung der Worte “vereinfachte Zustellung”, die in § 211 ZPO vorgeschrieben ist, nicht« Wenn - worauf die Revision sich vornehmlich beruft - der Kommentar von Stein-Jonas-Pohle (zu § 212 a Anm« i) sagt, im Palle der Übersendung sei "entsprechend § 211 ein Aktenvermerk zu machen", so besagt dies nicht mehr, als daß in den Gerichtsakten der von der Geschäftsstolle für die Zustellung gewählte Weg ersichtlich gemacht sein sollo Das geschieht mit hinreichender Deutlichkeit durch die Anordnung "m°EB" und den entsprechenden Ausführungsvermerk der Geschäftsstelle, und dem Zustellungsempfänger gegenüber durch die Beifügung des Entwurfes des Empfangsbekenntnisses (Y/ieczorek zu § 212 a Anm* B II), den Rechtsanwalt Dr0 hier nur noch zu datieren und zu unterschreiben brauchte„ Zu c): Hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses von Rechtsanwalt Pr» K§^ faßt die Revision ihren Vortrag dahin zusammen, der Anwalt habe nicht verlaut-hart, daß er das Urteil als zugestellt in Empfang genommen habe, denn der Text des Empfangsbekenntnisses lasse nicht erkennen, daß er die zuzustellende Urkunde zur Bewirkung der Zustellung entgegengenommen habe und diesen Willen durch sein Empfangsbekermtnis zu beurkunden bereit sei. 503, auf die die Revision sich insoweit beruft, betrifft einen in jeder Hinsicht nicht vergleichbaren Fall* dort hatte der Rechtsanwalt bei einer beabsichtigten Zustellung von Anv/alt zu Anv/alt ein Empfangs bekenn tnis nicht gegeben, weil er die Partei nicht mehr vertrete» Hier dagegen liegt ein Empfangsbekenntnis vor, das - wie bereits ausgeführt ist - den Erfordernissen des § 212 a ZPO entspricht und inhaltlich richtig war; denn tatsächlich erhielt Rechtsanwalt Sr. am 21» August 1967 die Ausfertigung des näher bezeichne-ten Urteils zu dem Verbleib» Diese Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten muß der Antragsteller so, v/ie sie abgegeben wurde und wie sie der üblichen Handhabung nach verstanden werden muß, gegen sich gelten lassen» Wenn die Revision sich demgegenüber darauf beruft, Rechtsanwalt Dr» habe nicht n verlaut hartoder nicht Mbeurkundetdaß er das zuzustellende Schriftstück zur Bewirkung der Zustellung entgegengenommen habe, so muß sie sich zunächst entgegenhalten lassen, daß das Empfangs bekenn tnis mit dem Klammerzusatz 11 Zu- Zur Wirksamkeit einer solchen Zustellung - so ist in der Entscheidung in L:,T zu ZPO § 233 Nr. 37, die BGHZ 30, 335, 336 ausdrücklich anführt, gesagt - ist erforderlich, daß der Anwalt, dem zugestellt wird, persönlich Kenntnis von dem Gewahrsam erhält, den er an dem ihm zwecks Zustellung übersandten und zu dem Verbleib bei ihm bestimmten Schriftstück erlangt hat, und den Willen äußert, es zu behalten, und daß er ein mit Datum und seiner Unterschrift versehenes Schriftstück ausstellt; v/eitergehende Anforderungen lassen sich auch den daneben angeführten Entscheidungen zu dieser Präge (RGZ 159, 83, 84; BGHZ 14, 342, 345; 30, Es geht also bei der Beurkundung des empfangenden Anwalts um einen äußeren Tatbestand, nämlich den Empfang eines Schriftstücks zu dem Gewahrsam und zu dem Verbleib. - wofür sein Auftragsschreiben an die Revisionsanwälte vom 11» Oktober 1967 sprechen kann - noch eine Zustellung vom Gegner erwartete» Er bekannte sich zu dem Empfang der Urteilsausfertigung, die ihm von der Geschäftsstelle zugestellt wurde; die Revision selbst vermag keine Antwort auf die Frage zu geben, was es anders als eine Zustellung sein sollte, wenn die Geschäftsstelle ihm eine Urteilsausfertigung mit Empfangsbekenntnis zusandte, und zwar in der Form, die von den Geschäftsstellen des Gerichts, bei dem Rechtsanwalt Pr0 zugelassen ist, bei Zustellungen von Amts wegen geübt wirdo Ist hiernach die Zustellung des Berufungsurteils am 21o August 1967 richtig bewirkt worden, so begann mit dem Ablauf dieses Tages die Revisionsfrist» Die Revision, die erst am 13« Oktober 1967 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, ist daher verspätet» gen der Einlegung der Revision am 23 * Juni und 25»August 1967 an den Antragsteller geschrieben und Anfang September 1967 zweimal vergeblich versucht hatte, den Antragsteller fernmündlich zu erreichen - Anfang Oktober 1967 von dem Antragsteller die Weisung, es solle Revision eingelegt werden» Rechtsanwalt Dr» Kpp übersah aus Gründen, die einer Erbitterung nicht bedürfen, daß das Urteil bereits am 21 <> August 1967 zugestellt worden war, und gab den Auftrag an die Revisionsanwälte mit nachstehendem Schreiben vom 11»Oktober 1967; 8/63, 1 U 211/65 Baul) mit der Bitte, Revision einzulegen und mit mir zu korrespondieren» Das OLG-Urteil ist von der Gegenseite noch nicht zugestellt, am 5»6o1967 verkündet, so daß die Revisionsfrist am_5^11o196? Die Revisionsschrift ging am 13° Oktober 1967 bei dem Bundesgerichtshof ein; sie führt an, das Berufungsurteil sei am 5» Juni 1967 verkündet, aber noch nicht zugestellt worden» Mit Schreiben vom 13» Oktober 1967 bestätigte der Revisionsanwalt, Rechtsanwalt Dr» dem Berufungsanwalt die Übernahme des Auf- ,fIyn übrigen haben wir davon Kenntnis genommen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht zugestellt worden ist» Sollte in der Zwischenzeit eine Zustellung des Urteils an Sie erfolgen, bitten wir, uns das zugestellte Urteilsexemplar mit dem Zustellungsvermerk versehen zusenden zu wollen»” Mit Schriftsatz vom 31» Oktober 1967 wies die Antragsgegnerin darauf hin, daß das %rufungsurteil schon Mitte August 1967 von Amts v/egen zugestellt worden sei; dieser Schriftsatz ging am 3° November 1967 bei dem Bundesgerichtshof ein, die Geschäftsstelle gab ihn am 6» November 1967 an die Revisionsanwälte des Antragstellers weiter, deren Büro ihn am 7» November 1967 erhielt» Am Nachmittag des 7» November 1967 rief Rechtsanwalt Dr» HB Bei Rechtsanwalt Dr» KflB in wegen der Zustellung des Beru- fungsurteils an» Dabei ergab sich, daß das Berufvingsurteil tatsächlich im August von Amts v/egen zugestellt und die Frist für die Einlegung der Revision bereits verstrichen war* Das Wiedereinsetzungsgesuch nebst Begründung? Die Zwei wo chen-Frist des § 234 ZPO war, als das Y/ie-dereinsetzungsgesuch am 21» November 1967 bei dem Bundesgerichtshof einging, bereits abgelaufen« Der Senat kann von einer Würdigung des Verhaltens des Berufungsanwalts absehen« Denn die feststehenden Sachumstände ergebenp daß der Revisionsanwalt bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt schon Mitte Oktober 1967 hätte erkennen können, daß die Revisionsfrist versäumt war* Der Revisionsanwalt konnte dem Auftragsschreiben vom 11o Oktober 1967 nach den angegebenen gerichtlichen Aktenzeichen sowie den beigefügten Ausfertigungen der beiden ergangenen Urteile auf den ersten Blick entnehmen, daß es sich um eine Baulandsache handelte« Er wußte, daß Urteile in Baulandsachen von Amts wegen zugestellt werden« Ihm kann zwar kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den BUrovermerk "21«8«F" auf der Ausfertigung des Berufungsurteils nicht als eine Notiz über die erfolgte Zustellung wertete« Dagegen trifft der Vortrag der Revision, der Revisions anv/alt müsse sich auf die schriftliche Mitteilung des Berufungsanwalts, das Urteil sei noch nicht zugestellt, verlassen können, für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu« Denn hier sagte das Auftragssehreiben, das Urteil sei "von der Gegenseite" noch nicht zugestellt worden, und diese Bemerkung mußte einen sorgfältig prüfenden Revisionsanwalt, der über die Zustellung der Urteile in Eaulandsachen unterrichtet ist, geradezu darauf stoßen, daß der Berufungsan- v/alt etwas Wesentliches verkannt habe oder von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe» Diese Mitteilung war keinesfalls geeignet, Zweifel zu zerstreuen, sondern mußte sie wecken» Das Schreiben ließ die allein entscheidende Präge, ob und wann das Urteil von Amts wegen zugestellt worden sei, völlig offen und konnte dem Kevisionsanwalt keinerlei Anhalt dafür geben, ob das Rechtsmittel noch rechtzeitig eingelegt werden könne» Diese Zweifel wurden noch weiter durch die dem Revisionsanwalt ersichtlichen Tatsachen verstärkt, daß das Urteil schon am 5« Juni 1967 verkündet worden war, in vollständiger Porm den Beteiligten vorlag, und zwar - wie dem Bürovermerk zu entnehmen war - ersichtlich seit längerer Zeit, trotzdem aber immer noch nicht von Amts wegen zugestellt sein sollte» Den sich notwendig aufdrängenden Beden-ken nachzugehen, lag in der Verantwortung des Revisions anv/alts » Er durfte bei Übernahme des Mandates und bei Einlegung der Revision die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist noch lief, nicht routinemäßig seinem Bürovorsteher überlassen» Das verkennt die Revision bei ihrem weiteren Vortrag, da der Bereich der Zustellung als .1,Routinetätigkeit.,,: ;auf-.der Gerichtsseite der Geschäftsstelle zugewiesen sei, könne vom Rechtsanwalt nicht erwartet werden, daß er diesen Bereich persönlich und mit äußerster Sorgfalt bearbeite» Hier geht es vielmehr um die anwaltliche Pflicht zur Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist einge-halton werden kann (BGH VersR 1968, 202), die nicht eine Routinetätigkeit ist, sondern Rechtskenntnis und Rechtsverantwortung voraussetfct; lh,3? so daß eine Verzögerung der Absetzung des Urteils keinesfalls in Erwägung gezogen werden konnte» Da also nichts für eine Verzögerung auf seiten des Gerichts oder der Geschäftsstelle sprechen konnte und das Auftragssehreiben des Berufungsanwalts die Präge der Zustellung von Amts wegen offenließ? dern - angesichts der kurzen Frist des § 234 ZPO -sofort hoi dem Berufungsamvait wegen der sich auf-drängenden Zweifel anfragen müssen« Dann wäre - wie aus den späteren Vorgängen am 7« November 1967 hervorgeht - dio Zustellung am 21o August 1967 alsbald festgestellt wordene Unter diesen Umständen kann dio Unkenntnis des Revisionsanwalts vom Ablauf der Rechtsmittelfrist seit Mitte Oktober 1967 als unverschuldet nicht mehr angesehen werden« Daher endete die Zweiv/ochen-Prist des § 234 ZPO? ist für die Entscheidung ohne Belang« Denn jedenfalls wurde das Wiedereinsetzungsgesuch am 21o November 1967 verspätet angebrachte Einer Erörterung der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6o Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -(NJW 1967?
J
Nachschlagewerk: ja BG-HZ s nein
ZPO §$ 212 a, 232 Cd, 234 B* 317 .•
a) Über die Erfordernisse einer Zustellung von der Geschäftsstelle an einen Anwalt» -
b) Ein Anwalt, der über den vorinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten den Auftrag erhält, ein Rechtsmittel einzulegen, muß bei Übernahme des Mandates und bei Einlegung des Hechtsmittels zurückfragen, wenn sich aus dem Auftragssehr ei bon Zweifel ergeben, ob die Hechtsmitteifrist noch läuft» (Hier; Mitteilung im Auftragsschreiben einer Baulandsache, das Urteil sei von der Gegenseite noch nicht zugestellt»)
BGHp Urt» v» 13. März 1969 - HI ER 178/6? -
OLG Frankfurt (Main)
EG .Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ni_25-12§/6Z URTEIL
in der Baulandsache
Verkündet am
13« März 1969 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
betr» die Enteignung des in BiflHppstraße W?
Gemarkung Flur Mi Nra belegenen, im Grundbuch von
OflHP Band W Bio verzeichneten Grundstücks,
Beteiligte;
Io Fabrikant Johannes RflHPstraße (,
B u
früherer Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof und Br» -
2o S t a d t Magistrat,
vertreten durch den
Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin,
- Prözeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Br und Br
.Magistrat der Stadt 0
frühere EnteignungsBehörde,
Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br
und Br
4o Regierungspräsident
jetzige Enteignungsbehördeo
Der UI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13<> März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft? Dr. Arndt? Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5» Juni 1967 wird verworfene
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno
Von Rechts wegen
Durch Bescheid vom 5» Oktober I960 enteignete der Magistrat der Stadt OflBP als Enteignungsbehörde nach dem Hessischen Aufbaugesetz das 12o214 qm große Grundstück des Antragstellers zugunsten der Stadt OflHIHP und setzte die Entschädigung auf 67o 177 DM fest» Auf den Y/iderspruch des Antragstellers erhöhte die Enteignungsbehörde mit Bescheid vom 5o April 1961 - zugestellt am 11„April 1961 - die Entschädigung auf 98»110 DM? wies im übrigen aber den Widerspruch zurück •
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Antragsteller am 8* Mai 1961 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Magistrat der Stadt eingereicht; er hat mit der Behauptung., das Grundstück sei zur Zeit der Enteignung Bauland gewesen, was nicht berücksichtigt worden sei, im ersten Bechtszuge beantragt, die Entschädigung für das Grundstück auf 1*221„400 DM - abzüglich gezahlter 97o752,25 DM für die baulichen Anlagen auf 33 o 550 DM und für den Aufwuchs in angemessener Höhe, mindestens aber mit 6»060 DM, festzusetzen sowie ihm 2 io Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzusprechen.
Die Stadt OflHHM ist dem Antrag entgegengetreten; sie hat bestritten, daß das Grundstück Bauland sei, und hilfsv/eise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 48»247?10 M erklärte
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antragsteller - über die gezahlten 97»752,25 DM hinaus - v/ei tore 397o918,65 DM zugesprochen und die Entscheidung hinsichtlich weiterer 48*247?10 DM Vorbehalten, weil der Streit über die insoweit zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht zur Entscheidung reif sei Auf die Berufung der Stadt hat das öberlan-
desgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, soweit ihm im Teilurteil stattgegeben worden war*
- 4
Das Berufungsurteil ging am 21« August 1967 im Büro von Rechtsanwalt Dr« K^p in D^HHP, der den Antragsteller im Berufungsrechtszug vertreten hat, * ein und erhielt von der Hand der Büroangestellten
den Eingangsvermerk . Rechtsanwalt
Ur« hat am 21» August 196? auf einem Vordruck
mit der Überschrift "EmpfangsBekenntnis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)" bestätigt«, eine Ausfertigung des Berufungsurteils (Urteil vom 5o Juni 1967 - 1 U (Baul«) 211/65 ~) erhalten zu haben, und das Empfangsbekenntnis vollzogen an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zurückgesandto
Der Antragsteller hat am 13» Oktober 1967 Revision eingelegt; die Revisionsschrift vermerkt, das Berufungsurteil sei am 5» Juni 1967 verkündet, aber noch nicht zugestellt wordene Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 31o Oktober 1967 - am 3» November 1967 bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangen und von dieser am 6» November 1967 an die Revisionsanwälte des Antragstellers abgesandt -darauf hingewiesen, das Berufungsurteil sei den Beteiligten schon Mitte August 1967 von Amts wegen zugestellt worden« Daraufhin hat der Antragsteller am 21« November 1967 erneut Revision eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet; wegen der Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision erbittet er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« Die Antragsgegnerin beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, und weiter, die Revision zu-rückzuweisen«
- 5 “
Entscheidungsgründe:
Io
Die Revision vertritt in der mündlichen Verhandlung in erster Linie den Standpunkt, daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedürfe, weil das Berufungsurteil dem Antragsteller nicht wirksam zugestellt worden und die Revision daher jedenfalls rechtzeitig sei» Das trifft nicht zu„
In Baulandsachen ist die Revision binnen der Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Berufungsurteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, einzulegen (§§ 170,
161 BBauG, 552 ZPO)» Urteile in Baulandsachen werden den Beteiligten von Amts wegen zugestellt (§166 Abso 5 BBauG); die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten hierfür entsprechend {§ 161 Abs0 1 BEauG)0
I» Die Revisionsfrist wird in Lauf gesetzt durch die Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils, doho durch die Übergabe einer Ausfertigung des Berufungsurteils, die von dem Urkunde beamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (§§ 208, 170, 317 ZPO).
Das von dem Antragsteller vorgelegte, unstreitig für die Zustellung verwendete vollständige Urteilsstück trägt am Ende nachstehenden Vermerk:
"Äusgefertigt
(Unterschrift) Justizaiigestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle"
daneben das große geprägte Dienstsiegel«
Die Revision ist der Ansicht, dieser Vermerk reiche nicht aus«, um der Urteilsabschrift den Charakter einer Ausfertigung zu geben, weil er nicht die Erklärung des Urkunds beamten enthalte«, daß das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil gleichlautend mit der Urschrift sei0 Diese Rüge ist unbegründet» Ausfertigung ist die in gesetzlicher Form gefertigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, regelmäßig - sofern es sich, wie hier, um eine vollständige Ausfertigung handelt - in wortgetreuer Wiedergabe, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Stein-Jonas-Fohle ZPO 19> Auf1» zu § 170 Ant» II 1)o Die gesetzliche Form der Ausfertigung ergibt sich aus § 317 Abs» 3 ZPO, der den Ausfertigungsvermerk , die Unterschrift des Urkundsbeamten und das Ge richtssiegel erfordert (vgl» Wieezorek ZPO zu § 517 Anm.o B II). Seinem Wesen nach bezeugt der Ausfertigungs vermerk, daß die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt, er enthält also die Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß die in der Ausfertigung wiedergegebenen feile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind (H zu ZPO § 317 Nr«, 6/ » Diese Erklärung braucht jedoch nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein, das Gesetz
sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausferti-gungsvermerk ebensowenig wie für den Beglaubigungs-vermerk vor (DM zu ZPO § 198 Nr» 13 Bl» 4? vgl» BGHZ 31? 32, 36; Wieezorek ZPO zu § 317 Anm» B II)# Die hier verwendete Passung ,,Ausgefertigt,, ist üblich und entspricht der Allgemeinen Verfügung des Preußischen Justizministers betreffend die Vollziehung von Schriftstücken bei den Justizbehörden vom 31* Dezember 1930 (JMB1 1931? 42) Abschnitt IV und Muster III a; sie wird in gleicher Form bei Ausfertigungen der Geschäftsstellen des Bundesgerichtshofs benutzt und bringt mit hinreichender Deutlichkeit, für jeden mit gerichtlichen Dingen Vertrauten sogar unzweideutig zu dem Ausdruck, daß der Urkundsbeamte die Übereinstimmung des ausgefertigten Stückes mit der Urschrift bestätigto
2o Auch für die Form der Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 161 Abs« 1 BBauG), es sind also die §§ 208 ff ZPO, die Zustellungen von Amts wegen behandeln, anzuwenden» Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle Sorge zu tragen (§ 209 ZPO); in ihrem Ermessen steht die Entscheidung, welcher der gangbaren Wege beschritten werden soll (Stoin-Jonas-Pohle ZPO 19» Aufl» zu § 212 a Anm»3)° Die Ansicht der Revision, mit § 166 AbSo 5 BBauG sei möglicherweise eine Zustellung im Wege des § 212 a ZPO unvereinbar, findet im Gesotz keine Stütze; sie wird auch im Schrifttum nicht vertreten» Die Revision vermag nichts zur Begründung ihrer Auffassung vorzutra-gen» Ihr Hinweis, der IV» Zivilsenat des Bundesge-
richtshofs habe in seinem Urteil vom 23° Juni 1965 - IV ZR 186/64 = IM zu ZPO § 211 Nr. 1 eine Zustellung nach den §§ 209 Abs» 5 BEG (‘‘Zustellungen erfolgen von Amts wegen")? 211 ZPO wegen unrichtiger Angabe der Geschäftsnummer für unwirksam gehalten, ohne zu prüfen, ob dio Zustellung dem § 212 a ZPO genügt habe, geht fehl; denn in dem angeführten Pall hatte die Geschäftsstelle die zuzustellende Sendung mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben, sie hatte sich also für eine Zustellung nach § 211 ZPO entschieden; demgemäß fehlte es an einem Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts, das erst zu einer Prüfung nach § 212 a ZPO hätte Anlaß geben können.
Hier war die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, einen Rechtsanwalt, zu bewirken (§§ 81, 176 ZPO), Bei der Zustellung an einen Anwalt genügt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts {§ 212 a ZPO), Der Berufungsanwalt des Antragstellers, Rechtsanwalt Dr« erhielt
unstreitig von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts eine vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils; sie trägt - das ist ebenfalls unstreitig - einen Eingangsvermerk der Büroangestellten PüBHB® vom 210August 1967° Bei den Gerichtsakten befindet sich ein “EmpfangsBekenntnis (Zustellung gemäß §212 a ZPO)“ mit richtiger Angabe der Geschäftsnummer 1 U (Baul;
211/65? des Verkündungsdatums 5o Juni 1967 und des Rubrums in Kurzform (Stadt ,/,
auf dem Rechtsanwalt Dr, folgende vorgedruckte
Erklärung mit dem Datum vom 2.1. August 1967 versehen und unterschrieben hats
"Das vorstehend bezeichnete Schriftstück habe ich heute erhalten»
Empfangsbekenntnis vollzogen zurückgesandt»"
Demgemäß gab Rechtsanwalt Dr» das Empfangs be-
kenntnis an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zurück»
Danach steht fest, daß Rechtsanwalt Dr» KflP eine Ausfertigung des Berufungsurteils erhielt und der Geschäftsstelle ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis gab»
Die Ansicht der Revision, diesem Empfangsbekenntnis fehle eine nach dem Gesetz wesentliche Erklärung oder ein wesentlicher Hinweis, weil Rechtsanwalt Dr» nicht bestätigt habe, daß er das Ur-
teil "augeatellt" erhalten oder zu dem Zwecke der Zustellung empfangen habe, ist unrichtig» Die Verwendung des Wortes "Zustellung" oder "zugestellt" im Text des vom Anwalt zu unterschreibenden Empfangsbekenntnisses mag - wie die Revision sich darzule-^ gen bemüht - verbreitet sein? sie ist jedoch weder nach dem Wortlaut des § 212 a ZPO noch nach dem Sinn dieser Bestimmung erforderlich» Das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO soll den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks bekunden und demzufolge beurkunden, wer das Schriftstück empfangen hat und wann dies geschehen ist (BGHZ 35, 236, 236)» Solange das Empfangsbekenntnis diese beiden Angaben nicht enthält, ist eine Zustellung nicht erfolgt (Anm. von Johannsen bei LM zu ZPO § 212 a Hr* 4)» Damit legt
das Empfangsbekenntnis die beiden - für den Rechts-erfolg der Zustellung v/esentlichen - Tatsachen, den Empfang und seinen Zeitpunkt, urkundlich fest und beweist, daß das im Vordruck angeführte, richtig be~ zeichnete Schriftstück zugestellt wurde« Im übrigen vermag die Revisionserwiderung darzulegen, daß Vordrucke gleichen Wortlauts wie hier - in denen die Worte ’'Zustellung nach § 212 a ZPO" in der Überschrift, aber nicht im Text der vom Anwalt zu unterschreibenden und zu datierenden Erklärung erscheinen -auch in anderen Berichtsbezirken verwendet werden«
Die darin enthaltene Erklärung genügt den gesetzlichen Erfordernisseno
Bei einer Zustellung nach § 212 a ZPO bedarf es nicht - wie die Revision weiter meint - einer Zweiteilung des Vordrucks in eine Erklärung der absendenden Geschäftsstelle, sie wolle zustellen, und eine Erklärung des empfangenden Anwalts, er nehme als zugestellt an« Die Revision, die die Notwendigkeit einer solchen Zweiteilung aus § 198 ZPO herleiten zu können glaubt, läßt außer Betracht, daß die Vorschriften über Zustellungen auf Betreiben der Parteien, zu denen § 198 ZPO gehört, auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen nur anwendbar sind, soweit sich Abweichungen nicht aus den §§ 209 bis 213 ZPO ergeben (§ 208 ZPO)0 Wenn auch § 212 a ZPO das "Gegenstück" zu der Zustellung von Anwalt zu Anwalt bildet (Stein-Jonas-Pohle ZPO 19* Auf1» zu § 212 a Anm* 1; Wieczorek ZPO zu § 212 a Anm* A) oder dio Vorteile der Zustellung von Anwalt zu Anwalt für die AmtsZustellung
nutzbar macht (Baumbach-Lauterbach ZPO 29» Aufl» zu § 212 a Anmo l)? läßt sich doch nicht verkennen? daß die Zustellung von Amts wegen an einen Anwalt? einen Notar? eine Behörde usw» in § 212 a ZPO anders geregelt worden ist als die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 198 ZPO? und anders geregelt werden konnte? weil im Palle des § 212 a ZPO die absendende (zustellendc) Stelle eine Amtsstelle ist (§ 153 GVG)» Eine ausdrückliche Erklärung der Geschäftsstelle? es werde zugestellt? ist dabei nicht vorgeschrieben» Die Notwendigkeit einer solchen Zweiteilung kann die Revision auch nicht daraus herleiten? daß dem empfangenden Anwalt? wenn er das Empfangsbekenntnis an die Geschäftsstelle zurückgebe? jeder Beleg für die Zustellung bei seinen Handakten fehle» Penn es verbleibt dem Anwalt das zugestellte Schriftstück? auf dem er die Zustellung und deren Zeitpunkt vermerken oder vermerken lassen kann? es bleibt ihm im Zweifelsfall auch die Möglichkeit der Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts? in deren Akten sein Empf ang s be kenn tn i 3 sich befindet» Wenn die Revision weiter meint? es bedürfe unter diesen Umständen eines ganz deutlichen Hinweises der Geschäftsstelle? daß das Schriftstück "zuge-stellt1' werde? so muß sic sich entgegenhalten lassen? daß die Beifügung des Vordrucks für ein Empfangsbe-kenntnis in der im Gerichtsbezirk üblichen Porm mit der Überschrift wEmpfangsbekenntnis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)5' bei einiger Sorgfalt Zweifel nicht aufkommen lassen kann (Wieezorek ZPO zu § 212 a Anm° B I*)
Dem Vortrag der Revision., es sei unangebracht? wenn die Geschäftsstelle das gleiche Zustellungsverfahren für "bedeutsame und für weniger bedeutsame" Zustellungssachen - z,B» für ein Urteil mit einem Streitwert von fast 398»000 DM oder für eine Terrainsladung - anwende? und der Rechtsanwalt? der laufend solche Zustellungen entgegennehme? könne nicht im Einzelfall ohne besonderen Hinweis darauf achten? welches Gewicht die Sache habe, ist entgegenzuhal-tens Das Gesetz kennt einen Unterschied zwischen bedeutsamen und weniger bedeutsamen Zustellungen nicht» Es betrachtet und regelt die Zustellung als einen sehr bedeutsamen Vorgang? an den sich wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen (Baumbach-Dauterbach ZPO 29o Auflo Übersicht 1 A vor § 166)? dem geradezu grundlegende Bedeutung zukommt (BGHZ 8? 314? 3^6)» Das ist bei der Dadung zu dem Verhandlungstermin;, die erst den Weg öffnet? den Streitfall dem Gericht vorzutragen (§ 128 ZPO)? gegebenenfalls ein Versäumnisurteil zu beantragen? nicht weniger der Pall als bei der Urteilszustellung? und es wäre verfehlt? hierbei
JL
etwa den Streitwert mitsprechen zu lassen» Der Zu-
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Stellungsempfänger mag von der Zustellung - entsprechend den persönlichen Gegebenheiten - mehr oder 'weniger berührt werden; für das Gericht ist das Ansuchen um Rechtsschutz (Art» 103 GG) nicht weniger bedeutsam? wenn es um einen geringen als v/enn es um einen hohen Streitwert geht»
3» Das Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt Dr o Kf^^vom 21» August 1967 "genügt zu dem Hachweis der Zustellung" (§ 212 a ZPO)» Es ist also nicht - wie die
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Revision meint - Sache der Antragsgegnerin, den Nachweis der Zustellung auf andere Weise zu führen, vielmehr hat die Revision darzulegen, weshalb die Übergabe einer Urteilsausfertigung gegen Empfangsbekenntnis des Anwalts hier nicht die Wirkungen einer Zustellung haben soll»
Die Revision hält die Erfordernisse einer "Zustellung” nicht für erfüllt, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle weder den Willen zur Zustellung gehabt noch einen solchen Willen verlautbart habe und Rechtsanwalt Dr„ nicht erklärt habe, daß er das Urteil
als zugestellt in Empfang nehmeo
Damit zieht die Revision in Zweifel, daß der äußerlich durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung vollzogene Akt rechtlich eine Zustellung gewesen sei» Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Empfänger ein Schriftstück übergeben oder - im Falle der öffentlichen Zustellung - Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben wird (vgle RGZ 124, 22? BGHZ 8, 3143 316? Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9*Auflo § 69 I So 320)o In BGHZ 30, 335, 336 sind als Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung an einen Anwalt gemäß § 212 a ZPO im einzelnen angeführt
a) der Wille der Geschäftsstelle, ein Schriftstück dem Empfänger zu dem Verbleib zuzustellen,
b) die Übermittlung des Schriftstücks an den Empfänger in der Weise, daß dieser den Gewahrsam an dem Schriftstück erlangt.
H
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c) der Wille des empfangenden Anwalts ? das erkanntermaßen in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzusehen.,
d) die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen schriftlichen Empfangsbe~ kenntnisses des Anwalts, an den die Zustellung erfolgen sollte„
In der vorliegenden Sache ist den vorstehenden Erfordernissen unter b) und d) - wie bereits ausgeführt - genügt; die Voraussetzungen einer Zustellung liegen auch im übrigen vor0-
Zu a); Der Leiter der Geschäftsstelle hat in den Gerichtsakten unter dem 11» August 1-96.7 verfügt;
"1, Bglo Urto Absehro mit Eingangsvermerk für die Akten»
2o Leseabschrift für die Senatsakteno
3o UrtoAusftgo an PariVer.tr. uioEBo”
Danach - so meint die Revision - habe der zuständige Beamte eine Zustellung nicht angeordnet«, denn die Verfügung spreche nicht von einer "Zustellung"? auch fehle ein Hinweis auf § 212 a ZPO» Der Zusatz "moEEo" lasse allenfalls darauf schließen? daß eine vereinfachte Zustellung erstrebt gewesen sei» Dann aber hätte in den Gerichtsakten - entsprechend § 211 ZPO - ausdrücklich vermerkt werden müssen "vereinfachte Zustellung"0 Da ein solcher Vermerk fehle? liege für einen Zustollungs-willen nichts vor»
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Mit diesem Vortrag bleibt die Revision erfolglos<> Der Loiter der Geschäftsstelle verwendete für die oben wiedergegebene Verfügung vom 11• August 1967 den Hausvordruck “OLG 566”; bei Ziffer 3? die im Vordruck mit dem Wort ”PartVertr„” endet, ist handschriftlich "mcEB" angefügto Der Senat entnimmt den dienstlichen Äußerungen des Geschäftsleitenden Beamten und des Leiters der Geschäftsstelle vom 3» März 1969, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind, hierzu folgendes? Hach bestehender Weisung verfügen dio Geschaftsstellen-beamten des Oberlandesgerichts eine Zustellung von Amts wegen, indem sie auf dem Vordruck einen entsprechenden Zusatz in abgekürzter Form ”moZU” {mit Zustellungsurkunde) oder ”moEB” (mit Empfangsbekenntnis) anbringen, dessen deutliche Kennzeichnung durch Farbstift empfohlen isto Dieser Anweisung entsprechend fügte der Leiter der Geschäftsstelle, der eine Zustellung des Urteils beabsichtigte, den Zusatz ”moEB” vor Unterzeichnung der Verfügung mit einem farblich anderen Stift anc
Aus diesen Tatsachen ergibt sich bereits der Wille des Beamten, eine Zustellung nach § 212 a ZPO zu bewirken• Dieser Wille wurde überdies dem Empfänger gegenüber dadurch deutlich gemacht, daß der der Sendung beigefügte Vordruck die Überschrift “Empfangsbekennt-nis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)” trägtc Unter diesen Umständen ist es bedeutungslos, daß in der Verfügung selbst das Wort ”zustollen” nicht verwendet wurdeo Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es der ausdrücklichen Verwendung der Worte “vereinfachte Zustellung”, die in § 211 ZPO vorgeschrieben ist, nicht«
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Dabei kann offenbleiben, ob im Falle des § 211 ZPO das Fehlen des Vermerks "vereinfachte Zustellung" die Zustellung unwirksam macht (so Baumbach-Lauter-bach ZPO 29o Auflo zu § 211 Anm» 2 A; dagegen Y/ieczo-rek ZPO zu § 211 Anm» B II b; einschränkend Stein-Jonas-Pohle ZPO 19» Aufl» zu § 211 Anm» I). Dieser Vermerk bezweckt im Palle des § 211 ZPO, den Zustellungsempfänger - der auch eine Partei oder ein Zeuge sein kann - darauf hinzuweisen, daß ihm zugestellt, nicht bloß übergeben wird (Stein-Jonas-Pohle aaO; Baumbach-Lauterbach aaO)c Eines solchen Hinweises auf die verfahrensrechtliche Bedeutung des Vorgangs bedarf es im Palle des § 212 a ZPO nicht, weil das Gesetz bei einem Anwalt, einem Notar, einem Gerichtsvollzieher, einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Verständnis für das Geschehen voraussetzen kann, wenn ein Schriftstück gegen Empfangs-Bekenntnis - das hier noch den Klammervermerk "Zustellung gemäß § 212 a ZPO" trägt - übergeben wird«. Wenn - worauf die Revision sich vornehmlich beruft - der Kommentar von Stein-Jonas-Pohle (zu § 212 a Anm« i) sagt, im Palle der Übersendung sei "entsprechend § 211 ein Aktenvermerk zu machen", so besagt dies nicht mehr, als daß in den Gerichtsakten der von der Geschäftsstolle für die Zustellung gewählte Weg ersichtlich gemacht sein sollo Das geschieht mit hinreichender Deutlichkeit durch die Anordnung "m°EB" und den entsprechenden Ausführungsvermerk der Geschäftsstelle, und dem Zustellungsempfänger gegenüber durch die Beifügung des Entwurfes des Empfangsbekenntnisses (Y/ieczorek zu § 212 a Anm* B II), den Rechtsanwalt Dr0 hier nur noch zu datieren und
zu unterschreiben brauchte„
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Zu c): Hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses von Rechtsanwalt Pr» K§^ faßt die Revision ihren Vortrag dahin zusammen, der Anwalt habe nicht verlaut-hart, daß er das Urteil als zugestellt in Empfang genommen habe, denn der Text des Empfangsbekenntnisses lasse nicht erkennen, daß er die zuzustellende Urkunde zur Bewirkung der Zustellung entgegengenommen habe und diesen Willen durch sein Empfangsbekermtnis zu beurkunden bereit sei.
Die Entscheidung in BOHZ 30, 299? 503, auf die die Revision sich insoweit beruft, betrifft einen in jeder Hinsicht nicht vergleichbaren Fall* dort hatte der Rechtsanwalt bei einer beabsichtigten Zustellung von Anv/alt zu Anv/alt ein Empfangs bekenn tnis nicht gegeben, weil er die Partei nicht mehr vertrete» Hier dagegen liegt ein Empfangsbekenntnis vor, das - wie bereits ausgeführt ist - den Erfordernissen des § 212 a ZPO entspricht und inhaltlich richtig war; denn tatsächlich erhielt Rechtsanwalt Sr. am
21» August 1967 die Ausfertigung des näher bezeichne-ten Urteils zu dem Verbleib» Diese Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten muß der Antragsteller so, v/ie sie abgegeben wurde und wie sie der üblichen Handhabung nach verstanden werden muß, gegen sich gelten lassen» Wenn die Revision sich demgegenüber darauf beruft, Rechtsanwalt Dr» habe nicht n verlaut hartoder
nicht Mbeurkundetdaß er das zuzustellende Schriftstück zur Bewirkung der Zustellung entgegengenommen habe, so muß sie sich zunächst entgegenhalten lassen, daß das Empfangs bekenn tnis mit dem Klammerzusatz 11 Zu-
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Stellung gemäß § 212 a ZPO” eine unmißverständliche Sprache spricht. Die Revision irrt aber auch in ihrer Ansicht, daß die Beurkundung durch Rechtsanwalt Dr. unvollständig sei. Zur Wirksamkeit einer
solchen Zustellung - so ist in der Entscheidung in L:,T zu ZPO § 233 Nr. 37, die BGHZ 30, 335, 336 ausdrücklich anführt, gesagt - ist erforderlich, daß der Anwalt, dem zugestellt wird, persönlich Kenntnis von dem Gewahrsam erhält, den er an dem ihm zwecks Zustellung übersandten und zu dem Verbleib bei ihm bestimmten Schriftstück erlangt hat, und den Willen äußert, es zu behalten, und daß er ein mit Datum und seiner Unterschrift versehenes Schriftstück ausstellt; v/eitergehende Anforderungen lassen sich auch den daneben angeführten Entscheidungen zu dieser Präge (RGZ 159, 83, 84; BGHZ 14, 342, 345; 30,
299 und 335) nicht entnehmen. Es geht also bei der Beurkundung des empfangenden Anwalts um einen äußeren Tatbestand, nämlich den Empfang eines Schriftstücks zu dem Gewahrsam und zu dem Verbleib. Ob der Zustellungsempfänger diese äußeren Tatsachen innerlich richtig würdigt, ob er hieraus die richtige rechtliche Folgerung zieht, nunmehr sei die Zustellung vollzogen und die Rechtsmittelfrist beginne, ist nicht Gegenstand der Beurkundung.
Es ist daher belanglos, ob Rechtsanwalt Dr.K^^, der - wie er in der mündlichen Verhandlung am 8-. Juli 1968 erklärt hat - erstmals eine Baulandsache führte, sich darüber im klaren war? daß Urteile in Baulandsachen von Amts wegen zugestellt werden, oder ob er
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- wofür sein Auftragsschreiben an die Revisionsanwälte vom 11» Oktober 1967 sprechen kann - noch eine Zustellung vom Gegner erwartete» Er bekannte sich zu dem Empfang der Urteilsausfertigung, die ihm von der Geschäftsstelle zugestellt wurde; die Revision selbst vermag keine Antwort auf die Frage zu geben, was es anders als eine Zustellung sein sollte, wenn die Geschäftsstelle ihm eine Urteilsausfertigung mit Empfangsbekenntnis zusandte, und zwar in der Form, die von den Geschäftsstellen des Gerichts, bei dem Rechtsanwalt Pr0 zugelassen ist, bei Zustellungen von
Amts wegen geübt wirdo
Ist hiernach die Zustellung des Berufungsurteils am 21o August 1967 richtig bewirkt worden, so begann mit dem Ablauf dieses Tages die Revisionsfrist» Die Revision, die erst am 13« Oktober 1967 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, ist daher verspätet»
II o
Dem Anträge des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Senat nicht entsprechen«
1„ Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gilt nicht § 158 BBauG, der sich lediglich auf die Versäumung der Antragsfrist (§ 157 AbSo 2 BBauG) bezieht, viel« mehr sind die Bestimmungen in den §§ 233 ff ZPO maßgebend (§ 161 AbSo 1 BBauG)o Der Antrag vom21• Novem-
ber 1967 ist in rechter Form angebracht (§ 256 ZPO); er ist jedoch verspätet, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis für die Wahrung der Revisionsfrist behoben war, gestellt worden ist (§ 254 ZPO).
Der Senat stellt aus den Gerichtsakten, den Senat sakten, vorgelegten Urkunden sowie den glaubwürdigen Erklärungen der Rechtsanwälte Drc und
Dr« und der Büroangestellten Edith |
tatsächlich fest;
Rechtsanwalt Dr« erhielt - nachdem er we-
gen der Einlegung der Revision am 23 * Juni und 25»August 1967 an den Antragsteller geschrieben und Anfang September 1967 zweimal vergeblich versucht hatte, den Antragsteller fernmündlich zu erreichen - Anfang Oktober 1967 von dem Antragsteller die Weisung, es solle Revision eingelegt werden» Rechtsanwalt Dr» Kpp übersah aus Gründen, die einer Erbitterung nicht bedürfen, daß das Urteil bereits am 21 <> August 1967 zugestellt worden war, und gab den Auftrag an die Revisionsanwälte mit nachstehendem Schreiben vom 11»Oktober 1967;
"ln der Anlage übersende ich eine Sache Johannes BuPHV / Stadt O0BHP (5 0 Bau! 8/63, 1 U 211/65 Baul) mit der Bitte, Revision einzulegen und mit mir zu korrespondieren» Das OLG-Urteil ist von der Gegenseite noch nicht zugestellt, am 5»6o1967 verkündet, so daß die Revisionsfrist am_5^11o196? abläuft» Meine Handakten folgen nächste Woche»
Streitwert DM 397»913,65»u
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Diesem Schreiben? das am 12« Oktober 1967 bei den Revisionsanwälten einging, lagen das landgeriehtliche Urteil sowie die zugestellte Ausfertigung des Berufungsurteils bei, die den handschriftlichen Bürovermerk ,,2108oRu tragt»
Die Revisionsschrift ging am 13° Oktober 1967 bei dem Bundesgerichtshof ein; sie führt an, das Berufungsurteil sei am 5» Juni 1967 verkündet, aber noch nicht zugestellt worden» Mit Schreiben vom 13» Oktober 1967 bestätigte der Revisionsanwalt, Rechtsanwalt Dr» dem Berufungsanwalt die Übernahme des Auf-
trages und fügte ans
,fIyn übrigen haben wir davon Kenntnis genommen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht zugestellt worden ist» Sollte in der Zwischenzeit eine Zustellung des Urteils an Sie erfolgen, bitten wir, uns das zugestellte Urteilsexemplar mit dem Zustellungsvermerk versehen zusenden zu wollen»”
Mit Schriftsatz vom 31» Oktober 1967 wies die Antragsgegnerin darauf hin, daß das %rufungsurteil schon Mitte August 1967 von Amts v/egen zugestellt worden sei; dieser Schriftsatz ging am 3° November 1967 bei dem Bundesgerichtshof ein, die Geschäftsstelle gab ihn am 6» November 1967 an die Revisionsanwälte des Antragstellers weiter, deren Büro ihn am 7» November 1967 erhielt» Am Nachmittag des 7» November 1967 rief Rechtsanwalt Dr» HB Bei Rechtsanwalt Dr» KflB in wegen der Zustellung des Beru-
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fungsurteils an» Dabei ergab sich, daß das Berufvingsurteil tatsächlich im August von Amts v/egen zugestellt und die Frist für die Einlegung der Revision bereits verstrichen war* Das Wiedereinsetzungsgesuch nebst Begründung? dem eine neue Revisionsschrift und sachliche Revisionsbegründung beigefügt waren? ging am 21 <> November 196? bei dem Bundesgerichtshof ein»
2o Diese Tatsachen ergeben? daß die Wiederein Setzung verspätet beantragt worden ist«,
Die Zweiwochen-Frist des § 234 ZPO beginnt? wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4? 389? 397) ; dabei ist eine Versäumung? die ihren Grund in dem Verschulden eines Vertreters hat? als unverschuldet nicht anzusehen (§ 232 Abso 2 ZPO). Demgemäß beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist in dem Augenblick? in dem der mit der Bearbeitung der Sache oder der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt erkennt oder bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt erkennen muß? daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (DM zu ZPO § 232 Nro 2? und zu ZPO § 234 Nr« 13)- Allein der objektive Eintritt einer läge? in der die Unkenntnis des Rechtsanwalts aufhört? unverschuldet zu sein? bewirkt den Beginn des Fristlaufs (RGZ 67? 186, 189; m zu ZPO § 234 Nr. 1; BGH NJW 1956? 1879)o
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Die Zwei wo chen-Frist des § 234 ZPO war, als das Y/ie-dereinsetzungsgesuch am 21» November 1967 bei dem Bundesgerichtshof einging, bereits abgelaufen« Der Senat kann von einer Würdigung des Verhaltens des Berufungsanwalts absehen« Denn die feststehenden Sachumstände ergebenp daß der Revisionsanwalt bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt schon Mitte Oktober 1967 hätte erkennen können, daß die Revisionsfrist versäumt war*
Der Revisionsanwalt konnte dem Auftragsschreiben vom 11o Oktober 1967 nach den angegebenen gerichtlichen Aktenzeichen sowie den beigefügten Ausfertigungen der beiden ergangenen Urteile auf den ersten Blick entnehmen, daß es sich um eine Baulandsache handelte« Er wußte, daß Urteile in Baulandsachen von Amts wegen zugestellt werden« Ihm kann zwar kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den BUrovermerk "21«8«F" auf der Ausfertigung des Berufungsurteils nicht als eine Notiz über die erfolgte Zustellung wertete«
Dagegen trifft der Vortrag der Revision, der Revisions anv/alt müsse sich auf die schriftliche Mitteilung des Berufungsanwalts, das Urteil sei noch nicht zugestellt, verlassen können, für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu« Denn hier sagte das Auftragssehreiben, das Urteil sei "von der Gegenseite" noch nicht zugestellt worden, und diese Bemerkung mußte einen sorgfältig prüfenden Revisionsanwalt, der über die Zustellung der Urteile in Eaulandsachen unterrichtet ist, geradezu darauf stoßen, daß der Berufungsan-
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v/alt etwas Wesentliches verkannt habe oder von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe» Diese Mitteilung war keinesfalls geeignet, Zweifel zu zerstreuen, sondern mußte sie wecken» Das Schreiben ließ die allein entscheidende Präge, ob und wann das Urteil von Amts wegen zugestellt worden sei, völlig offen und konnte dem Kevisionsanwalt keinerlei Anhalt dafür geben, ob das Rechtsmittel noch rechtzeitig eingelegt werden könne» Diese Zweifel wurden noch weiter durch die dem Revisionsanwalt ersichtlichen Tatsachen verstärkt, daß das Urteil schon am 5« Juni 1967 verkündet worden war, in vollständiger Porm den Beteiligten vorlag, und zwar - wie dem Bürovermerk zu entnehmen war - ersichtlich seit längerer Zeit, trotzdem aber immer noch nicht von Amts wegen zugestellt sein sollte» Den sich notwendig aufdrängenden Beden-ken nachzugehen, lag in der Verantwortung des Revisions anv/alts » Er durfte bei Übernahme des Mandates und bei Einlegung der Revision die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist noch lief, nicht routinemäßig seinem Bürovorsteher überlassen» Das verkennt die Revision bei ihrem weiteren Vortrag, da der Bereich der Zustellung als .1,Routinetätigkeit.,,: ;auf-.der Gerichtsseite der Geschäftsstelle zugewiesen sei, könne vom Rechtsanwalt nicht erwartet werden, daß er diesen Bereich persönlich und mit äußerster Sorgfalt bearbeite» Hier geht es vielmehr um die anwaltliche Pflicht zur Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist einge-halton werden kann (BGH VersR 1968, 202), die nicht eine Routinetätigkeit ist, sondern Rechtskenntnis und Rechtsverantwortung voraussetfct; lh,3? steht die
richterliche Pflicht zur Prüfung? ob das Hechtsmittel richtig^insbesondere rechtzeitig angebracht ist (§§ 519 b? 554 a ZPOip gegenüber»
Der allgemeine Hinweis der Revision? es gebe vielfältige Gründe, aus denen eine Zustellung von Amts wegen sich verzögern oder überhaupt versehentlich unterbleiben könne9 besagt nichts; hier fehlte jeder Anhalt für ein solches Versehen? es fehlte auch eine Bestätigung dafür? daß noch nicht von Amts wegen zugestellt worden sei? obwohl die Urteilsausfertigung bei-lago Der weitere Hinweis der Revision? die Absetzung von Urteilen verzögere sich nicht selten? z»B» sei ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23» Juni 1967 den Parteien erst am 6» November 1967 zugegangen? ist ebenfalls belanglos; denn hier lag das Berufungsurteil dem Revisionsauftrag bei und trug sogar einen Bürovermerk vom 21» August? so daß eine Verzögerung der Absetzung des Urteils keinesfalls in Erwägung gezogen werden konnte» Da also nichts für eine Verzögerung auf seiten des Gerichts oder der Geschäftsstelle sprechen konnte und das Auftragssehreiben des Berufungsanwalts die Präge der Zustellung von Amts wegen offenließ? bei sorgfältigem Besen sogar den Eindruck erwecken mußte? daß der Berufungsanwalt unrichtig eine Zustellung seitens des Prozeßgegners erwarte? war eine Rückfrage geboten»
Bei Anwendung der äußersten den Umständen nach gebotenen und zu demutbaren Sorgfalt hätte der Revisionsanwalt sofort Revision einlegen müssen - wie es auch geschah -? sich dabei aber nicht beruhigen dürfen? son-
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dern - angesichts der kurzen Frist des § 234 ZPO -sofort hoi dem Berufungsamvait wegen der sich auf-drängenden Zweifel anfragen müssen« Dann wäre - wie aus den späteren Vorgängen am 7« November 1967 hervorgeht - dio Zustellung am 21o August 1967 alsbald festgestellt wordene Unter diesen Umständen kann dio Unkenntnis des Revisionsanwalts vom Ablauf der Rechtsmittelfrist seit Mitte Oktober 1967 als unverschuldet nicht mehr angesehen werden« Daher endete die Zweiv/ochen-Prist des § 234 ZPO? wenn allein auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Bevisionsanwalts abgestellt wird, spätestens Ende Oktober 1967» Ob die Würdigung des Verhaltens des Berufungsanwaits möglicherweise zu einem früheren Pristablauf führen könnte? ist für die Entscheidung ohne Belang« Denn jedenfalls wurde das Wiedereinsetzungsgesuch am 21o November 1967 verspätet angebrachte
Einer Erörterung der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6o Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -(NJW 1967? 1267) behandelten Rechtsfrage? ob gegenüber der Versäumung der Prist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung bewilligt werden kann? bedarf es nicht? weil die Voraussetzungen dieses Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen (vgl« BUH Urteil vom 20 « Juni 1968 - III ZR 210/6? = VersR 1968/ 984 und MDR 1968? 827).
3o Da die Wiedereinsetzung verspätet beantragt worden ist? erübrigt sich die Prüfung? ob der Vortrag der Revision einen zureichenden Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) enthält« Auch einer Würdigung des
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Verhaltens des Antragstellers selbst9 der auf die Briefe von Rechtsanv/alt Dr» vom 23» Juni und 25» Au-
gust 1967 sowie telefonische Anrufe am 4° September und Mitte September erst im Oktober 1967 antwortete? obwohl er auf die Eilbedürftigkeit der Sache aufmerksam gemacht worden war? bedarf es nicht „
Die Revision ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen* Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Antragsteller nach § 97 SPO zu tragen»
Dr» Pagendarm Bundesrichter Dr» Arndt
Dr« Kreft ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert *
Dr» Pagendarm Gähtgens Keßler