Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Im August I963 wurden im Zuge einer für Pleischereibetriebe vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung in den Ausscheidungen der Ehefrau des Klägers, die im Laden mithilft, Keime des Typs salmonella blockley festgestellt. Am 9o September 1963 beantragte der Kläger beim Bezirksgesundheitsamt AflHP eine Entschädigung für die vernichteten Fleischwaren in Höhe von 1 987*48 DM. Diesen Antrag lehnte das Amt am 17» Februar 1964 mit der Begründung ab, die fraglichen Waren seien bereits beim Erwerb durch den Kläger verseucht geweseno Es habe sich also um genußuntaugliche Lebensmittel gehandelt, deren Vernichtung gemäß § 14 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes zulässig gewesen sei. Die Regelung in den §§ 34 ff BSG lasse erkennen, daß der Gesetzgeber, wenn er in § 34 BSG das Bestehen einer Meldepflicht vorausgesetzt habe, damit nur Bekämpfungsmaßnahmen gegen unspezifische Erreger habe ausschließen, dagegen den Verdacht einer Ansteckung bei einer meldepflichtigen Krankheit als Grundlage für Bekämpfungsmaßnahmen nach §§ 34 ff BSG habe ausreichen lassen wollen. Ba etwa 600 Arten von Salmonellenerregern bekannt seien und es deshalb häufig zu Mischinfektionen komme, bei denen trotz gleicher Ansteckungsquelle verschiedene Erregerarten festgesteilt würden, müsse es für die Anwendung des § 39 3SG ausroichen, daß die Beklagte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem konkreten Ausscheidungsfall gegen Ware vorgegangen sei, bei der ebenfalls Salmonelloseerreger ermittelt worden seien. Der Kläger hat den gemeinen Y/ert der vernichteten Waren mit 1 978,48 DM errechnet und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat bestritten, daß bei den vernichteten Waren eine auf die Ehefrau des Klägers zurückgehende Misch-infektion Vorgelegen habe, und ist den Rechtsaus-führungen des Klägers entgegengetreton. Es geht weiter davon aus, daß Vernichtungsmaßnahmen nur dann nach § 39 B5G zu beurteilen seien, wenn sie sich gegen Sachen richten, deren festgestellter oder ,fanzunehmender" Befall mit Seuchenerregern mit der in Frage stehenden Infektion eines Menschen mutmaßlich in einem ursächlichen Zusammenhang e steht. Bas Berufungsgericht geht mit Rücksicht darauf, daß bei der Ehefrau des Klägers Erreger des Typs salmonella blockley, in den Pleischbeständon dagegen solche des Typs salmonella typhi murium fostgestellt worden seien, davon aus: Es habe im vorliegenden Palle die Beklagte ihre Vernichtungsanordnung vom 5« September 1963 nicht zur Verhinderung der von einem meldepflichtigen Pall ausgehenden Gefahr, sondern zur Verhütung des Ausbruchs einer - weiteren - Seuchenerkrankung erlassen. Es handele sich also um die Ermittlung einer neuen Infektionsquelle, die als solche von dem bei der Ehefrau des Klägers gegebenen Ausscheidungsfall unabhängig gewesen sei. handcnen Ware angeordnet habe, lediglich eine Verhütungsmaßnahine nach § 10 BSG durchgeführt habe« Selbst wenn die Annahme richtig gewesen wäre, die negativen Fleischproben des Ladens könnten Erreger das Typs salmonella blockley enthalten, sei der Kläger wegen des Befalls seiner Waren mit Erregern des Typs saloraella typhi murium Störer im polizoilichen Sinne gewesen» Er sei deshalb und weil § 39 BSG insoweit nicht oingegriffon habe, zur entschädigungslosen Hinnahme der zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Vernichtung verpflichtet o Bs würde aber jeder inneren Rechtfertigung entbehren, dem Kläger gleichwohl eine Entschädigung deshalb zuzubilligen, weil die Vernichtung der Waren schon ohne diesen festgcstellten polizeiwidrigen Zustand auf Grund der bloßen Annahme des Befalls mit Erregern anderen Typs gerechtfertigt gewesen wäre» 1. Es ist nicht entscheidend, daß an den Waren Salmonellen eines anderen Typs festgestellt wurden als in den Ausscheidungen der Ehefrau des Klägers• Das Gesetz stellt in § 3 Abs* 1 Ziff* 4 auf die Krankheit als solche, nicht auf den einzelnen Erregertyp ab. Demgemäß entspricht es bereits dem Y/ortlaut des Gesetzes, nicht deshalb einen Unterschied zu machen, weil an den vernichteten Gegenständen zwar Erreger derselben Krankheit wie beim Erkrankten oder Ausscheider, aber eines anderen Typs festgestollt wurden«. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Bedürfnis der Praxis und führt zu der im Interesse des raschen Eingreifens häufig notwendigen vereinfachenden Sachbe-handlung, weil eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Erregertypen im Einzelfall häufig schwierig sein und zu Zweifeln Anlaß geben kann* Hinzu kommt, daß im Palle des § 39 BSG die Peststellung von Erregern an der vernichteten Sache nicht Voraussetzung für die Entschädigung ist* All das erlaubt, für den Pall, daß es sich um dieselbe Krankheit handelt, die Verschiedenheit der fostgestellten Erregertypen außer Betracht zu lassen* Unstreitig war die Peststellung des Ausscheidungsfalles der unmittelbare Anlaß zur Untersuchung der Waren das Untersuchungsergebnis der Grund für die Vernichtungs anordnung* Der vom Berufungsgericht geforderte ursächliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Feststellung des Ausscheidungsfalles und der Vernichtung der Pleischwaren ist daher entgegen der Annahme dos Berufungsgerichts gegeben* Hier abor zog die Polizei selbst aus dem Untersuchungsergebnis nicht den Schluß auf das Vorliegen einer Polizeigefahr, sondern begnügte sich damit, es sei "anzunehmen“, daß eino Vorseuchung eingeti*eten sein könnte, also mit der Feststellung von Verdachtsgründen. Die Polizei konnte vielmehr rechtmäßig nur nach § 39 BSG Vorgehen, weil sie sieh eine Gewißheit Uber das Vorliegen einer Polizeigefahr nicht verschaffte, sondern den Verdacht genügen ließ. § 10 BSG ln der behördlichen Verfügung war schlechthin falscho Richtig konnte die Behörde nur nach § 39 BSG verfahren, weil sie aus den vorliegenden Verdachtsgründen nicht den Schluß auf völlige Gefährlichkeit der im Betriebe Vorgefundenen Fleischwaren zog oder ziehen wollte, Bio Anführung eines falschen Paragraphen ist aber für die rechtliche Beurteilung belanglos. Nach § 39 BSG war die Anordnung der Vernichtung im vorliegenden Falle gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht in seinen Erwägungen, auch von der Beklagten unbeanstandet, mit Recht angenommen hat. Unter diesen Umständen brauchte der Senat auf die Erörterungen des Berufungsgerichts über das Verhältnis zwischen § 10 und §§ 34, 39 BSG liborhaupt nicht einzu-gehen. Bie Beklagte hat nicht bestritten, daß die vernichteten Waren ohne den Befall mit Krankheitserregern den vom Kläger behaupteten Wert besessen hätten. Gegen den Zinsanspruch hat die Beklagte nichts vorgebracht o Unstreitig hat der Kläger die Entschädigung in der eingeklagten Höhe vor dem 1, Oktober 1963, dem 5?age, von dem an Zinsen begehrt werden, boi der beklagten Stadt beantragt.
2009 059 Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein Bundes-SeuchenG §§ 3, 34, 39, 57 •I» §§ 3, 34 Abs» 1 BSG ist auf die Krankheit als solche, nicht auf den einzelnen Erregertyp abge-stellto Es steht der Anwendbarkeit der §§ 39 Abs» 1, 57 BSG nicht entgegen, wenn in ursäch-lichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten einer Krankheit in meldepflichtiger V/eise Gegenstände deshalb vernichtet werden, weil an ihnen Erreger derselben Krankheit gefunden wurden, die einem anderen Typ angehören als die in dem meldcpflichtigen Pall festgestelltenp BGH,Urt.v. 14o Juli 1969 - III ZR 178/66 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet ein 14o Juli 1969 Schorm, Juatizangeo teilt or ill Urkimdsbeavnter der Geschäftsstelle XII 2R 178/66 URTEIL in dem Rechtsstreit des Schlächtermeisters Eduard Sch Klägers und RevisionsJclägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die und Ha^BPH JIHB^vertrctcn durch das Bezirksamt H? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom 26. August 1966 aufgehoben und das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1965 abgeändert . Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 978?48 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Oktober 1963 zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt eine Schlachterei. Im August I963 wurden im Zuge einer für Pleischereibetriebe vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung in den Ausscheidungen der Ehefrau des Klägers, die im Laden mithilft, Keime des Typs salmonella blockley festgestellt. Das Bezirks- gesundheitsamt A^^B teilte diesen Befund am 29» August 1963 dem Ordnungsamt der Gesundheitobehörde der Beklagten mit und untersagte der Ehefrau des Klägers, weiterhin im Geschäft tätig zu sein. Am 30. August 1963 wurde das Verbot vom Wirtschafts- und Ordnungsamt des Bezirksamts A^^p unter Hinweis auf §§ 35 I5 10 I des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (= BSG) schriftlich wiederholt. Am 29- August 1963 entnahmen Beamte des Ordnungsamts der Gesundheitsbehörde aus der im Laden des Klägers vorhandenen Ware neun Doppelproben, von denen die einen im hygienischen Institut, die anderen in der Vcterinär-Untersuchungsanstalt untersucht wurden. Übereinstimmend wurden in je zwei Proben Keime vom Typ salmonella typhi murium festgestellt. Daraufhin entnahm das Ordnungsamt der Gesundheitobehörde am 2. September nochmals neun Doppelproben. Das hygienische Institut fand in zweien, die Untersuchungsanstalt in einer von diesen Salmonellen wieder vom Typ typhi murium. Am 4. September 1963 wurde der in der Schlachterei des Klägers vorhandene Warenbestand vom Y/irtschafts-und Ordnungsamt des Bezirkamts A|HB beschlagnahmt. Am 5- September 1963 ordnete das Amt unter Hinweis auf § 10 I BSG mit sofortiger Wirkung die Vernichtung aller in der Schlachterei vorhandenen Fleisch- und Wurstwaren - mit Ausnahme luftdicht verschlossener Packungen - an mit der Begründung, es sei auf Grund der gezogenen Proben "anzunehmen, daß die Betriebsräume und die darin befindlichen Gegenstände sowie das Fleisch und die Fleischerzeugnisse mit Erregern einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, nämlich salmonella typhi murium behaftet”-seien-Die Ware wurde 1 noch am selben Tage bei der Konfiskatsammelstelle des Zentralschlachthofs abgeliefert und dann vernichtet. Am 9o September 1963 beantragte der Kläger beim Bezirksgesundheitsamt AflHP eine Entschädigung für die vernichteten Fleischwaren in Höhe von 1 987*48 DM. Diesen Antrag lehnte das Amt am 17» Februar 1964 mit der Begründung ab, die fraglichen Waren seien bereits beim Erwerb durch den Kläger verseucht geweseno Es habe sich also um genußuntaugliche Lebensmittel gehandelt, deren Vernichtung gemäß § 14 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes zulässig gewesen sei. Eine Entschädigung stehe dom Kläger nicht zu, weil er als Eigentümer des verseuchten Fleisches für dessen polizeiwidrigen Zustand einzustohen habe. Ira vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger eine Entschädigung gemäß § 57 BSG, hilfsweise wegen enteignenden Eingriffs. Er hat geltend gemacht: Die Vernichtung der Ware sei gemäß § 39 BSG geboten gewesen, weil, wie die Beklagte in dem Bescheid vom 5. September 1963 mit Recht bestätigt habe, anzunehmen gewesen sei, daß sie mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet und eine Entseuchung oder Entwesung nicht durchführbar gewesen sei. Die Regelung der §§ 39, 57 BSCr gehe den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen vor, so daß die Beklagte sich nicht auf § 14 prPVG stützen könne. » Für die Anwendbarkeit des § 39 BSG- komme es nicht darauf an, ob bereits ein meldepflichtiger Krankheitsfall bei einem Menschen aufgetreten sei. Vielmehr genüge die Feststellung einer definiert erkannten Infektionsquelle. Die Regelung in den §§ 34 ff BSG lasse erkennen, daß der Gesetzgeber, wenn er in § 34 BSG das Bestehen einer Meldepflicht vorausgesetzt habe, damit nur Bekämpfungsmaßnahmen gegen unspezifische Erreger habe ausschließen, dagegen den Verdacht einer Ansteckung bei einer meldepflichtigen Krankheit als Grundlage für Bekämpfungsmaßnahmen nach §§ 34 ff BSG habe ausreichen lassen wollen. Es könne auch nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß mit Bekämpfungsmaßnahmen gewartet werde, bis Menschen an einer Seuche erkrankt seien. Wenn die Behörde daher mit moldepflichtigen Erregern befallene Waren vernichten lasse, so sei eine solche Maßnahme stets nach § 39 BSG zu beurteilen. Auf § 10 BSG könne sich die Behörde schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur vorläufige Anordnungen recht-fertige . Im übrigen habe hier ein moldepflichtiger Fall Vorgelegen. Denn seine Ehefrau sei Ausscheiderin von Sslmonellenerregern gewesen (§ 3 IV Ziff. 1 BSG). Maßnahmen gegen Ausscheider seien aber jedenfalls Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Bundes-Seuchengesotzes, wie §§ 36 und 38 BSG erkennen ließen. Unerheblich sei, daß bei seiner Ehefrau ein anderer Typ der Salmonellen- keime als in dom Warenbestand festgestellt worden sei., Bas Gesetz unterscheide nicht zwischen den verschiedenen Erregern der Salmonellose. Beshalb könne ein solcher Unterschied rechtlich nicht anerkannt werden. Es seien nämlich Mischinfclctionen durch mehrere Erreger möglich, wobei die eine Gruppe durch eine andere überwuchert werden könne, so daß bei der Untersuchung nur ein Typ in Erscheinung trete. Auch die Feststellungen der Beklagten ergäben daher keinesfalls, daß bei seiner Ehefrau nicht auch salmonella typhimurium und bei der vernichteten Ware nicht auch salmonella blockley vorhanden gewesen seien. Ba etwa 600 Arten von Salmonellenerregern bekannt seien und es deshalb häufig zu Mischinfektionen komme, bei denen trotz gleicher Ansteckungsquelle verschiedene Erregerarten festgesteilt würden, müsse es für die Anwendung des § 39 3SG ausroichen, daß die Beklagte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem konkreten Ausscheidungsfall gegen Ware vorgegangen sei, bei der ebenfalls Salmonelloseerreger ermittelt worden seien. Ber zeitliche Ablauf der Ereignisse ergebe, daß die ’Warenproben aus seinem Betrieb nur im Hinblick auf die bei seiner Ehefrau bereits festgestellten Erreger entnommen worden seien. Für alle späteren Maßnahmen der Beklagten sei daher ein konkreter Ausocheidungs-fall ursächlich gewesen. Sie stellten sich deshalb als Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Bundesseuehengo-setzes dar. Der Kläger hat den gemeinen Y/ert der vernichteten Waren mit 1 978,48 DM errechnet und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß bei den vernichteten Waren eine auf die Ehefrau des Klägers zurückgehende Misch-infektion Vorgelegen habe, und ist den Rechtsaus-führungen des Klägers entgegengetreton. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet*das Rechtsmittel zurüekzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei Verhütungsmaßnahmen nach § 10 BSG keine Entschädigung zu zahlen sei, sondern-nur bei 3 ekämpfungs-(richuts5-Maßnahmen nach §§ 34 ff B3G. Es geht weiter davon aus, daß Vernichtungsmaßnahmen nur dann nach § 39 B5G zu beurteilen seien, wenn sie sich gegen Sachen richten, deren festgestellter oder ,fanzunehmender" Befall mit Seuchenerregern mit der in Frage stehenden Infektion eines Menschen mutmaßlich in einem ursächlichen Zusammenhang e steht. Als Maßnahmen zur Bekämpfung de3 aufgetretenen Einzelfalles könnten nur solche Eingriffe gegen diejenigen Sachen angesehen werden, deren angenommene Verseuchung auf einem unmittelbaren oder mindestens mittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der Infektion oino3 Menschen hindeute. Alle übrigen Maßnahmen, möchten sie auch aus Anlaß eines meldepflichtigen Palles ergriffen worden, * dienten nicht der Verhinderung der Verbreitung (§34 BSG), sondern lediglich dor Verhütung des Ausbruches einer - weiteren - Seuche, und sowohl ihre Hochtmäßigkeit wie auch ihre Rechtsfolgen seien deshalb nicht nach § 39 BSG, sondern nach § 10 BSG zu beurteilen; es sei also in diesen Fällen eine Entschädigung nicht zu zahlen. Bas Berufungsgericht geht mit Rücksicht darauf, daß bei der Ehefrau des Klägers Erreger des Typs salmonella blockley, in den Pleischbeständon dagegen solche des Typs salmonella typhi murium fostgestellt worden seien, davon aus: Es habe im vorliegenden Palle die Beklagte ihre Vernichtungsanordnung vom 5« September 1963 nicht zur Verhinderung der von einem meldepflichtigen Pall ausgehenden Gefahr, sondern zur Verhütung des Ausbruchs einer - weiteren - Seuchenerkrankung erlassen. Es handele sich also um die Ermittlung einer neuen Infektionsquelle, die als solche von dem bei der Ehefrau des Klägers gegebenen Ausscheidungsfall unabhängig gewesen sei. Erreger vom Typ erkannt en salmonella typhi murium hätten zu keinera/mcldepflichtigen Pall geführt. Daraus folge, daß die Beklagte, wenn sie nunmehr die Vernichtung der ira Laden des Klägers vor- handcnen Ware angeordnet habe, lediglich eine Verhütungsmaßnahine nach § 10 BSG durchgeführt habe« Selbst wenn die Annahme richtig gewesen wäre, die negativen Fleischproben des Ladens könnten Erreger das Typs salmonella blockley enthalten, sei der Kläger wegen des Befalls seiner Waren mit Erregern des Typs saloraella typhi murium Störer im polizoilichen Sinne gewesen» Er sei deshalb und weil § 39 BSG insoweit nicht oingegriffon habe, zur entschädigungslosen Hinnahme der zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Vernichtung verpflichtet o Bs würde aber jeder inneren Rechtfertigung entbehren, dem Kläger gleichwohl eine Entschädigung deshalb zuzubilligen, weil die Vernichtung der Waren schon ohne diesen festgcstellten polizeiwidrigen Zustand auf Grund der bloßen Annahme des Befalls mit Erregern anderen Typs gerechtfertigt gewesen wäre» Aber selbst wenn man in Fällen dieser Art darauf abstcllen wolle, von welcher der der Behörde zur V/ahl stehenden Eingriffsmöglichkeiten diese erkennbar Gebrauch gemacht habe, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn die Beklagte habe ihre Vernichtungsanordnung vom 5. September 1963 ausdrücklich auf § 10 33G gestützt und zur Begründung allein auf die in den Warenproben gefundenen Erreger vom Typ salomolla typhi murium hingewiesen. II. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist in zwei Richtungen irrig: 1. Es ist nicht entscheidend, daß an den Waren Salmonellen eines anderen Typs festgestellt wurden als in den Ausscheidungen der Ehefrau des Klägers• Das Gesetz stellt in § 3 Abs* 1 Ziff* 4 auf die Krankheit als solche, nicht auf den einzelnen Erregertyp ab. Demgemäß entspricht es bereits dem Y/ortlaut des Gesetzes, nicht deshalb einen Unterschied zu machen, weil an den vernichteten Gegenständen zwar Erreger derselben Krankheit wie beim Erkrankten oder Ausscheider, aber eines anderen Typs festgestollt wurden«. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Bedürfnis der Praxis und führt zu der im Interesse des raschen Eingreifens häufig notwendigen vereinfachenden Sachbe-handlung, weil eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Erregertypen im Einzelfall häufig schwierig sein und zu Zweifeln Anlaß geben kann* Hinzu kommt, daß im Palle des § 39 BSG die Peststellung von Erregern an der vernichteten Sache nicht Voraussetzung für die Entschädigung ist* All das erlaubt, für den Pall, daß es sich um dieselbe Krankheit handelt, die Verschiedenheit der fostgestellten Erregertypen außer Betracht zu lassen* Unstreitig war die Peststellung des Ausscheidungsfalles der unmittelbare Anlaß zur Untersuchung der Waren das Untersuchungsergebnis der Grund für die Vernichtungs anordnung* Der vom Berufungsgericht geforderte ursächliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Feststellung des Ausscheidungsfalles und der Vernichtung der Pleischwaren ist daher entgegen der Annahme dos Berufungsgerichts gegeben* - 11 2. Unrichtig ist auch die Annahme dos Berufungsgerichts., die Behörde sei im vorliegenden Italic nach § 10 BSG vorgegangeno An die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vernichtungsanordnung vom 5. September 1963 gegeben hat, ist das Revisionsgericht nicht gebunden, denn cs handelt sich um die dem Revisionsgericht zukommonde Auslegung eines Hoheitsaktes. Zur Beurteilung des v/irklichen Inhaltes der Vernichtungsanordnung gelangt der Senat auf Grund folgender Erwägungen: Endgültige Maßnahmen gegen den Störer setzen die Feststellung der Polizeigefahr voraus. Hier abor zog die Polizei selbst aus dem Untersuchungsergebnis nicht den Schluß auf das Vorliegen einer Polizeigefahr, sondern begnügte sich damit, es sei "anzunehmen“, daß eino Vorseuchung eingeti*eten sein könnte, also mit der Feststellung von Verdachtsgründen. Derartige Verdachtsgründe aber rechtfertigen eine Vernichtung nach Ver-hütungsrecht (§10 BSG) nicht (BGH-Urtcil vom 25. Januar 1968 - III ZR 106/66 - S. II a LM Nr. 29 zu Art 14 (Ba) GrundG = MDR 1968,478). Die Polizei konnte vielmehr rechtmäßig nur nach § 39 BSG Vorgehen, weil sie sieh eine Gewißheit Uber das Vorliegen einer Polizeigefahr nicht verschaffte, sondern den Verdacht genügen ließ. Sie wollte auch nach § 39 BSG vorgehen, denn sie verwendete zur Begründung der Vernichtungsverfügung den Wortlaut von § 39 Abs. 1 BSG; sie berief 3ich verfahrens-rnäßig auf den Vorschlag des Gesundheitsamtes (vgl. § 35 Abs. 1 BSG); sie ist also auch verfahrensmäßig nicht nach § 10 Abs. 2 BSG vorgegangen. Die Anführung von § 10 BSG ln der behördlichen Verfügung war schlechthin falscho Richtig konnte die Behörde nur nach § 39 BSG verfahren, weil sie aus den vorliegenden Verdachtsgründen nicht den Schluß auf völlige Gefährlichkeit der im Betriebe Vorgefundenen Fleischwaren zog oder ziehen wollte, Bio Anführung eines falschen Paragraphen ist aber für die rechtliche Beurteilung belanglos. Nach § 39 BSG war die Anordnung der Vernichtung im vorliegenden Falle gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht in seinen Erwägungen, auch von der Beklagten unbeanstandet, mit Recht angenommen hat. Unter diesen Umständen brauchte der Senat auf die Erörterungen des Berufungsgerichts über das Verhältnis zwischen § 10 und §§ 34, 39 BSG liborhaupt nicht einzu-gehen. III. Hier ist also dio Vernichtung von mit Krankheitserregern behafteten Waren oder von Y/arcn, bei denen mit einem solchen Befall gerechnet werden konnte, im Anschluß daran angeordnot, daß eine meldepflichtige Krankheit in der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BSG genannten Weise in Erscheinung getreten ist. Bann ist aber nach § 57 BSG Entschädigung zu zahlen. Als Entschädigung ist der Verkehrsv/ert der vernichteten Ware zu zahlen, dessen Höhe nicht bestritten ist. Babei hat die Minderung des Wertes, die durch den Befall mit den Krankheitserregern eingetreten ist? unberücksichtigt zu bleiben. Bas hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3« März 1969 - III ZR 104/67 -(WM 1969, 1266 » MBR 1969, 913) entschieden. Bie Beklagte hat nicht bestritten, daß die vernichteten Waren ohne den Befall mit Krankheitserregern den vom Kläger behaupteten Wert besessen hätten. Gegen den Zinsanspruch hat die Beklagte nichts vorgebracht o Unstreitig hat der Kläger die Entschädigung in der eingeklagten Höhe vor dem 1, Oktober 1963, dem 5?age, von dem an Zinsen begehrt werden, boi der beklagten Stadt beantragt. Es bestehen daher keine Bedenken, die begehrten Zinsen als Verzugszinsen zuzusprechen (§ 288 BGB), Ber Klage ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des landgerichtlichen Urteils in vollen Umfang stattzugeben. Bio Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Br. Pagc?ndarra Br. Kreft Br. Beyer Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt; er ist an Keßler der Leistung der Unterschrift verhindert, Br. Pagendarm