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BGH · ill ZU 178/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ill ZU 178/65

BGB § 839 Cb Unfallverhütungsvorschriften sollen in erster Linie Leben und Gesundheit der Arbeiter schützen» Die Pflicht technischer Beamten der Bundespost, bei Kabelarbeiten die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, ist keine Amtspflicht, die den Beamten auch gegenüber der Berufsgenossenschaft mit dem Zweck obliegt, diese vor geldlichen Aufwendungen zu schützen» meldearbeiter BoflHP den Auftrag, mit den beiden Arbeitern der Firma BflB eine bewickelte Kabeltrommel von etwa 2 t Gewicht vom Bauhof des Fernmeldezeugamtes Düsseldorf mit einem zweiachsigen Tieflader nach Neuß zu schaffen* Der Tieflader hatte für diese Arbeiten die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgesehene Seilwinde« Die Arbeiter benutzten diese aber nicht, sondern versuch ten, die Kabeltrommel von Hand auf den Anhänger zu rollen* Dabei wurde R0Hyon der abrollenden Trommel nieder gedrückt und schwer verletzt (Querschnittslähmung)« Eine Rückgriffsmöglichkeit bestehe weder aus eigenem Recht der Klägerin noch auf Urund übergegangener Ansprüche des RflB» zu demal die Bediensteten der Beklagten keine Pflichten verletzt, auch in standen habe* sei die Beklagte Bevollmächtigte der Firma SflB im Sinne des § 899 RVO* so daß sie deshalb nicht hafte» b) Palls zwischen R^^und der Beklagten kein Leiharbeitsverhältnis bestanden habe* könnte die Beklagte ihm nur Uber § 839 BOB* Art» 34 00 haften* weil Ka-belverlegungsarbeiten der Bundespost zu dem hoheitlichen Bereich gehörten» Dann entfielen Ansprüche aus § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB* weil für RflB die Leistungen der Kläger einen anderweitigen Ersatz darstellten» ansprüche gemäß § 903 RVO geltend gemacht werden sollten« Der Beschluß wurde Jiggelkamp mitgeteilt, der ihn seiner Vorgesetzten Dienststelle, der Oberpostdirektion Düsseldorf, vorlegto« Diese schrieb unter dem 27« Mai 1963 der Klägerin, daß sie auf Grund der Amtshaftungsbestimmungen für eintreten müßte, aber ei- Die Klägerin faßte das Schreiben dahin auf, daß auch die Beklagte sich an diesem Vorverfahren beteiligen wolle, und ihre Vertreterversammlung erließ unter dem 26« Juni 1963 einen Beschluß, wonach sie die Beschwerde der Oberpostdirektion und des 2urückwies« Vor- sorglich erließ der Vorstand der Klägerin dann unter dem 21« Februar 1966 einen neuen Beschluß, daß sie auch gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche gemäß § 903 RVO geltend mache| ihre Vertreterversammlung wies die Beschwerde der Beklagten dagegen am 1. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin die Vorschrift des § 906 RVO auch gegenüber der Beklagten beachtet« Der Bas Berufungsgericht hat insoweit die Klage als unzulässig bezeichnet» Trotzdem darf das Revisionsgericht ausnahmsweise hier sogleich in der Sache entscheiden, weil ein Anspruch der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag aus keinem dieser Rechtsgründe besteht und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten und von Bedeutung sein wird (vglo Baumbach 2P0 29«. 2o Ein Anspruch der Klägerin aus § 903 Abs» 4 RVO gegen den Bauführer an Jessen Stelle die Beklagte nach dem Grundgedanken des § 839 BGB, Art» 34 GG eintreten müßte, besteht schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift nur Rückgriffsforderungen betrifft, die eine Berufsgonossenschaft gegen ihre eigenen Mitglieder geltend machen will« Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. daß eine Be-rufsgenossenschaft aus § 903 Abs* 4 RVO nur gegen ihre eigenen Mitglieder Vorgehen kann* Der jetzt erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung und Auffassung an* Dann besteht dieser Anspruch hier nicht? denn der Betrieb der beklagten Bundespost gehört nicht als Mitglied zur Klägerin; die Bundespost hat eine eigene Ausführungsbehörde für Ünf all Versicherung (vgl* §§ 624? 3* Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 904 KVO* wenn ein Mitglied ihres Vorstandes bei Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung einen Arbeitsunfall herbeigeführt hat* Die Bestimmung gilt nach § 904 Abs* 2 RVO für die Bundesrepublik und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend? Danach geht eine Schadensersatzforderung des Verletzten auf den Versicherungsträger über, soweit die Versicherungsträger dem Verletzten nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren habeno Das Ober landesgericht hat dabei nicht die Frage entschieden, ob der Verletzte zur beklagten Bundespost in einem sogenann ten LeiharbeitsVerhältnis stand» Das kann in der Tat dahinstehen, weil auf keinen Fall Ansprüche nach dieser Richtung bestehen» a) Himmt man ein Leiharbeitsverhältnis des verletzten Rose zur Beklagten an, was eine persönliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeiter voraussetzt, dann hätte die Beklagte damit auf jeden Fall die Rechts- NJW 1964 p 39) • Damit entfiele ein unmittelbarer Anspruch des Verletzten gegen die Beklagte nach § 898 RVO aP, weil kein Strafurteil ergangen ist,. das eine vorsätzliche Pflichtverletzung even Postbediensteten festgestellt hat,, und die in § 900 RVO genannten Voraussetzungen einer Haftung ohne ein solches Urteil unstreitig nicht vorliegen 6 Dann sind auch keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen» b) Verneint man dagegen ein Leiharbeitsverhältnis, dann könnten Ansprüche des R^pgegen die Beklagte nur nach § 839 BGB und Art, 34 GG entstanden sein. Denn Pernmeldebauarbeiten der Bundespost gehören zu dem schlicht hoheitlichen (Tätigkeitsbereich der Post (BGH, Urto Vo 23o Februar 1956 - III ZR 324/54 * BGHZ 20, 102; 1220) o Sin Anspruch des HPBfür die hier geltend gemachten Schäden entstand dann deshalb nibht, weil die Leistlingen der Klägerin als (Präger der Sozialversicherung für ihn einen anderweitigen Ersatz nach § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB darstellten} auch dann konnten also Ansprüche auf die Klägerin nicht übergehen» Das entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs» fallverhütungsvorschriften belehrt, damit seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt und dadurch die Klägerin geschädigt habe, weil sie nun für den Arbeitsunfall von R^B eintreten müsse» Danach gilt hier folgendess Soweit die Bundespost ihren technischen Beamten die Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften zur Pflicht macht, hat das in erster Linie den Zweck, Leben und Gesundheit der beteiligten Arbeiter zu schützen» Auch die Unfallverhütungsvorsehriften der Berufungsgenossenschaften dienen nach Entstehungsgeschichte und Zweck der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über derartige Vorschriften in erster Linie dem Schutz der Arbeiter» Denn die Unfallverhütungsvorschriften sind nach § 708 RVO (§ 848 a aF) Vorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beachten haben» Nach § 537 RVO nF (§ 848 aF) ist es die Aufgabe der Unfallversicherung, Arbeitsunfälle zu verhüten und nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen» Denn nach § 546 RVO nF (§ 848 aF) haben die Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen zu sorgen» Gewiß führt eine ordnungsmäßige Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auch dazu, daß die Berufungsgenossenschaften geringere Entschädigungen zu erbringen haben, aber das ist nicht der entscheidende Zweck und Gesichtspunkt der Unfallverhütungsvor-schriften, zu demal die Berufegenossenschaften nicht in ihrem eigenen Interesse geschaffen sind, sondern im Wege des Umlageverfahrens grundsätzlich alle ihnen ent- standenen Kosten auf ihre Mitglieder, nämlich die Unternehmer abwälzeno Deshalb hat auch die Rechtsprechung anerkannt, daß die Unfallverhütungsvorschriften nicht einmal als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BUB gelten; sie sind vielmehr ein von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgelegter Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten allgemeinen Betriebserfahrun-gen (BGB RGRKom 10• Auflo § 823 Aron» 110; Geigel Haftpflichtprozeß 13«» Auflo 28, 14; Lauterbach Unfallversicherung 2o Auflo 1962 § 848 a Annu 3; BGH YersR 1955, 105; 1957, 584; 1961, 160)* Das Reichsgericht hatte zwar in einer Entscheidung von 1901 (RGZ 48, 327) noch bemerkt, die UnfallverhütungsvorSchriften seien im wirtschaftlichen Interesse der Berufsgenossenschaft erlassen, um Vermögensnachteile von ihnen abzuwenden; doch wird diese Auffassung dem Sinn und Zweck der Reichsversicherungsordnung sowie der Unfallversicherung nicht gerecht; diese Auffassung verkennt den Sinn des ArbeiterSchutzes sowie Sinn und Würde menschlicher Arbeit überhaupt« Dasselbe gilt für die eigenen Unfallverhütungsvorschriften der Bundespost o Nach der Auffassung des Senats ist jedenfalls entscheidender und wesentlicher 2weck der Amtspflicht von technischen Beamten der Bundespost, bei den Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder der Bundespost zu beachten, der Schutz der beteiligten Arbeiter vor Unfälleno Deshalb wäre eine Verletzung dieser Pflicht keine Verletzung einer auch gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflicht gewesen, so daß Ansprüche der Klägerin auch

Zitierte Normen: § 839 BGB § 537 RVO
BGBAmtspflichtMitgliedRVOBundespostUnfallverhütungsvorschriftenAnspruchArbeiterKlägerin

Volltext der Entscheidung

2042 031
Nachschlagewerk: Ja BGHZ__________ £_Nein
BGB § 839 Cb
 Unfallverhütungsvorschriften sollen in erster Linie Leben und Gesundheit der Arbeiter schützen» Die Pflicht technischer Beamten der Bundespost, bei Kabelarbeiten die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, ist keine Amtspflicht, die den Beamten auch gegenüber der Berufsgenossenschaft mit dem Zweck obliegt, diese vor geldlichen Aufwendungen zu schützen»
BGH, Urt* Vo 7o Dezember 1967 - ill ZU 178/65 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III_ZH_178/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkünde! am
7o Dezember 196?
Sehorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der T	--Berufsgenossenschaft	,
vertreten durch ihren Hauptgeschä£tsführer,_I&ploin-Inge-nicur A. G^HHBin.	HMBstraße	IHHR
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Deutsche Bundespost, durch den Präsidenten der Oberpostdirektion
 vertreten
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Arndt?
Dr„ Beyer und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Hevision der Klägerin gegen das Urteil des 18 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Bo Juli 1965 wird zurückge-wieseno
 Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Berufsgenossensehaft verlangt von der beklagten Bundespost die Versicherungsleistungen erstattet? die sie wegen des Arbeitsunfalles eines Arbeiters Rose zu erbringen hat«
Der Arbeiter RflB war als Bauhelfer bei der Bau-firrna	&	Co	in	1}^^! angestollt. Diese führ-
te laufend Bauleistungen? insbesondere Hilfs- und He-
 
Teilarbeiten bei Kabelverlegungen für die Ohcrpostdirek-tion ftflHHHB auso Hach dem zugrunde liegenden Vertrag stellte die Firma für die übernommenen Arbeiten Arbeiter zur Verfügung, die unter Zusammenarbeit mit Fachkräften der Bundespost nach deren fachlichen Y/ei-sungen arbeiteten•
Der Unfall ereignete sich am 13« November 1061.
Hose war mit einem weiteren Arbeiter seiner Firma einem Fernmeldebautrupp zugeteilt, der unter der Leitung eines Bautruppführers der Bundespost, des technischen Fernmeldeobersekretärs	Fernmeldekabel	verlegte«	erteilte	dem ihm unterstellten Fern-
meldearbeiter BoflHP den Auftrag, mit den beiden Arbeitern der Firma BflB eine bewickelte Kabeltrommel von etwa 2 t Gewicht vom Bauhof des Fernmeldezeugamtes Düsseldorf mit einem zweiachsigen Tieflader nach Neuß zu schaffen* Der Tieflader hatte für diese Arbeiten die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgesehene Seilwinde« Die Arbeiter benutzten diese aber nicht, sondern versuch ten, die Kabeltrommel von Hand auf den Anhänger zu rollen* Dabei wurde R0Hyon der abrollenden Trommel nieder gedrückt und schwer verletzt (Querschnittslähmung)«
Die Klägerin hat für Kose erhebliche Leistungen aufgewandt und macht HückgriffsansprUehe wegen schuldhafter Versäumnisse von	geltend« Sie hat
 vorgetragen;
Der verletzte	habe in einem Leiharbeitsver-
hältnis zur Bundespost gestanden« Der Bautruppführer
 
ih*1 trotzdem nicht über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften belehrt. Entgegen diesen Vorschriften habe er es vielmehr ständig geduldet, daß derartige schwere Kabeltrommeln von Hand verladen wurden.	^amit die ihm kraft sei-
ner Berufsstellung auferlegten Sorgfaltspflichten und Amtspflichten verletzt, die ihm auch gegenüber der Klägerin obgelegen hätten. Die Bundespost müsse für sein Verschulden eintreten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54 353?94 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß dos Unfalls des Bauarbeiters R(H®vora 13o November 1961 zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt:
Der Bautruppführer	babe die Arbeiter
 und insbesondere	ordnungsmäßig	wiederholt	über
 die Unfallverhütungsvorschriften belehrt. Der Postarbeiter BeflHIhabo am Unfalltage auch die Anweisung erteilt, die Kabelwinde für die Verladung zu benutzen. Daran hätten sich die beiden Arbeiter der Firma RflB jedoch nicht gehalten;	deshalb den Unfall
 allein verschuldet. Eine Rückgriffsmöglichkeit bestehe weder aus eigenem Recht der Klägerin noch auf Urund übergegangener Ansprüche des RflB» zu demal die Bediensteten der Beklagten keine Pflichten verletzt, auch in
 
Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt hätten» Die Beklagte sei nicht Mitglied der Klägerin und Bose habe nicht in einem Leiharbeitsverhältnis 2ur Bundespost gestanden»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Leih-arbeitsverhältnis des iflB 3ur Beklagten angenommen? Verschulden des	bejaht un<* der	aus
§ 905 BVO i»V»ra» Art» 34 GG stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung einer Anschlußberufung der Klägerin -die Klage abgewiesen, auch soweit die Klagforderung mit der Anschlußberufung erhöht war» Dagegen richtet sich dio Bevision der Klägerin? mit der sie ihre Ansprüche weiter verfolgt» Die Beklagte beantragt? die Bevision zurückzuweioen»
Entscheidungsgründei
I»
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
1» Für Ansprüche aus §§ 903 und 904 RVO sei die Klage nicht zulässig? weil ein Büclcgriffsbeschluß nach § 906 BVO gegen die Beklagte nicht erlassen sei»
2. Ein Anspruch aus § 903 RVO i»V»m» Art» 34 GG
bestehe nicht» Denn der Rückgriffsanspruch aus § 903 RVO werde nicht aus dem Ersatzanspruch des Verletzten abgeleitet, sondern sei ein unabhängiger Anspruch des Versicherungsträgers0 Eine Haftung für fremdes Verschulden sei hier nicht vorgesehen, so daß Art» 34 Gr Gr nicht anwendbar sei» Ein Rückgriff bei fremdem Verschulden sei nur Über § 904 RVO möglich* aber nur bei Verschulden von Organen* zu denen nicht	ge-
3» Ein Anspruch aus abgeleitetem Recht des Rflp über § 1542 RVO bestehe ebenfalls nicht»
standen habe* sei die Beklagte Bevollmächtigte der Firma SflB im Sinne des § 899 RVO* so daß sie deshalb nicht hafte»
b) Palls zwischen R^^und der Beklagten kein Leiharbeitsverhältnis bestanden habe* könnte die Beklagte ihm nur Uber § 839 BOB* Art» 34 00 haften* weil Ka-belverlegungsarbeiten der Bundespost zu dem hoheitlichen Bereich gehörten» Dann entfielen Ansprüche aus § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB* weil für RflB die Leistungen der Kläger einen anderweitigen Ersatz darstellten»
4» Unmittelbare Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB und Art» 34 GG entfielen, weil die Bediensteten der Beklagten die Klägerin nicht unmittelbar geschädigt und keine Amtspflichten verletzt hätten* die ihnen gegenüber der Klägerin oblagen»
höre
a) Falls R|
in einem Leiharbeitsverhältnis ge
 
II o
Die Revision ist unbegründete
1o Das Berufungsgericht hält die Klage für Ansprüche aus §§ 903, 904 RVO für unzulässig, weil das Vorverfahren nach § 906 RVO gegen die Beklagte nicht durchgeführt worden sei*
Der Sachverhalt ist insoweit folgender:
Der Vorstand der Klägerin erließ unter dem 14* Mai 1963 einen Beschluß, daß gegen	Rückgriffs-
ansprüche gemäß § 903 RVO geltend gemacht werden sollten« Der Beschluß wurde Jiggelkamp mitgeteilt, der ihn seiner Vorgesetzten Dienststelle, der Oberpostdirektion Düsseldorf, vorlegto« Diese schrieb unter dem 27« Mai 1963 der Klägerin, daß sie auf Grund der Amtshaftungsbestimmungen für	eintreten	müßte,	aber	ei-
nen Anspruch gegen ü?mm||für unbegründet halte«
Die Klägerin faßte das Schreiben dahin auf, daß auch die Beklagte sich an diesem Vorverfahren beteiligen wolle, und ihre Vertreterversammlung erließ unter dem 26« Juni 1963 einen Beschluß, wonach sie die Beschwerde der Oberpostdirektion und des	2urückwies« Vor-
sorglich erließ der Vorstand der Klägerin dann unter dem 21« Februar 1966 einen neuen Beschluß, daß sie auch gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche gemäß § 903 RVO geltend mache| ihre Vertreterversammlung wies die Beschwerde der Beklagten dagegen am 1. April 1966 zurück«
Bei dieser Sachlage hat die Klägerin die Vorschrift des § 906 RVO auch gegenüber der Beklagten beachtet« Der
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Vorbescheid des § 906 EVO ist Klagevoraussetzung und als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; er kann also noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden (BGH LM RVO § 903 Nr0 5)o Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon die Erklärungen von Mai/Juni 1963 ausreichten, denn jedenfalls sind durch die Beschlüsse vom 21» Februar und Io April 1966 die Voraussetzungen des § 906 RVO eindeutig erfüllt»
Bas Berufungsgericht hat insoweit die Klage als unzulässig bezeichnet» Trotzdem darf das Revisionsgericht ausnahmsweise hier sogleich in der Sache entscheiden, weil ein Anspruch der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag aus keinem dieser Rechtsgründe besteht und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten und von Bedeutung sein wird (vglo Baumbach 2P0 29«. Aufl. § 563, 1 0; BGHZ 12,
308) o
2o Ein Anspruch der Klägerin aus § 903 Abs» 4 RVO gegen den Bauführer	an	Jessen	Stelle die
 Beklagte nach dem Grundgedanken des § 839 BGB, Art» 34 GG eintreten müßte, besteht schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift nur Rückgriffsforderungen betrifft, die eine Berufsgonossenschaft gegen ihre eigenen Mitglieder geltend machen will« Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 1963 (LM RVO § 903
 
 Nr« 7 b) anhand der Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift sowie auf Grund des Gesetzeszweckes im einzelnen näher entwickelt? daß eine Be-rufsgenossenschaft aus § 903 Abs* 4 RVO nur gegen ihre eigenen Mitglieder Vorgehen kann* Der jetzt erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung und Auffassung an* Dann besteht dieser Anspruch hier nicht? denn der Betrieb der beklagten Bundespost gehört nicht als Mitglied zur Klägerin; die Bundespost hat eine eigene Ausführungsbehörde für Ünf all Versicherung (vgl* §§ 624? 649? 892 RVO aP)*
3* Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 904 KVO*
Danach haftet eine juristische Person der Berufs-genosaenschaft? wenn ein Mitglied ihres Vorstandes bei Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung einen Arbeitsunfall herbeigeführt hat* Die Bestimmung gilt nach § 904 Abs* 2 RVO für die Bundesrepublik und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend? müßte also auch für die Blindespost gelten*
Aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Systematik des Gesetzes folgt aber? daß § 9Ö4 RVO nur den § 903 RVO ergänzt und Ansprüche ebenfalls lediglich gegen Mitglieder der klagenden Berufsgenossenschaft gewährt; er legt fest? inwieweit Unternehmen im Sinne des § 903 RVO? die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen für unerlaubte Handlungen den für sie 5?ätiggewordenen haften* Er begründet jedoch nicht die Haftung von allen
 Unternehmen, also gleichgültig, ob sie Mitglied der Berufsgenossenschaft sind oder nicht, für unerlaubte Handlungen der für sie Tätiggewordenen» Me beklagte Bundespost ist aber nicht Mitglied der Berufsgenossenschaft, wie oben ausgeführt isto Im übrigen ist dem Oberlandesgerioht darin zuzustimmen, daß der OberSekretär	Bach seiner Tätigkeit und Dienst-
stellung weder Mitglied des Vorstandes der Bundespost ist noch die Stellung eines Organs hat» Eine Anwendung auf andere Personen, insbesondere die bloßen Betriebs- und Arbeitsaufseher des § 899 Abs« 1 RVO, zu denen	gehört, verbietet sich nach der Syste-
matik des Gesetzes eindeutige
4o Das Berufungsgericht hat auch die Anwendung des § 1542 HVO ohne Rechtsfehler verneint»
Danach geht eine Schadensersatzforderung des Verletzten auf den Versicherungsträger über, soweit die Versicherungsträger dem Verletzten nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren habeno Das Ober landesgericht hat dabei nicht die Frage entschieden, ob der Verletzte zur beklagten Bundespost in einem sogenann ten LeiharbeitsVerhältnis stand» Das kann in der Tat dahinstehen, weil auf keinen Fall Ansprüche nach dieser Richtung bestehen»
a) Himmt man ein Leiharbeitsverhältnis des verletzten Rose zur Beklagten an, was eine persönliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeiter voraussetzt, dann hätte die Beklagte damit auf jeden Fall die Rechts-
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Stellung eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten der Stammfirma Sflpim Sinne des § 899 RVO erlangt (RGZ 171p 393; BGHZ 8, 330; BGH, Urt» v, 22» Oktober 1963 - VI ZR 203/62 -RGHWarn 1963 Nr, 200 =*
NJW 1964 p 39) • Damit entfiele ein unmittelbarer Anspruch des Verletzten gegen die Beklagte nach § 898 RVO aP, weil kein Strafurteil ergangen ist,. das eine vorsätzliche Pflichtverletzung even Postbediensteten festgestellt hat,, und die in § 900 RVO genannten Voraussetzungen einer Haftung ohne ein solches Urteil unstreitig nicht vorliegen 6 Dann sind auch keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen»
b) Verneint man dagegen ein Leiharbeitsverhältnis, dann könnten Ansprüche des R^pgegen die Beklagte nur nach § 839 BGB und Art, 34 GG entstanden sein. Denn Pernmeldebauarbeiten der Bundespost gehören zu dem schlicht hoheitlichen (Tätigkeitsbereich der Post (BGH, Urto Vo	23o Februar 1956 -	III ZR 324/54 * BGHZ	20, 102;
Urto Vo	8. Juli	1957 - III	ZR 44/56 * NJW 1957p	1396;
Urto Vo	16. Mai	1963 - III	ZR 210/61 = BGH Warn	1963
Nr, 108	as VersR	1963? 971}	Urto V» 30, September 1963
- III ZR 83/62 - BGH Warn 1963 Nr» 213 * VersR 1963? 1220) o Sin Anspruch des HPBfür die hier geltend gemachten Schäden entstand dann deshalb nibht, weil die Leistlingen der Klägerin als (Präger der Sozialversicherung für ihn einen anderweitigen Ersatz nach § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB darstellten} auch dann konnten also Ansprüche auf die Klägerin nicht übergehen» Das entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs»
 
6>fe
 Der Senat hat das zuletzt in einer Entscheidung vom 9o November 1959 (HI ZR 136/58 = BGHZ 31, 148) näher dargelegto Die Revision wendet sich zwar gegen diese Ansicht, hat aber keine neuen Gesichtspunkte vortragen können« Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder sie nochmals näher zu begründenc
5o Unmittelbare Ansprüche aus § 839 BGB, Art* 34 GG will die Klägerin deshalb gegen die Beklagte herlei-ten, weil	die	Arbeiter	nicht über die Un-
fallverhütungsvorschriften belehrt, damit seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt und dadurch die Klägerin geschädigt habe, weil sie nun für den Arbeitsunfall von R^B eintreten müsse»
Das Berufungsgericht hat auch solche Ansprüche im Ergebnis ohne Rechtsfehler abgelehnt» Denn selbst wenn	was	das	Berufungsgericht	nicht ge-
klärt hat, die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin oder der Bundespost mißachtet hat und ihre Beachtung zu seinen Amtspflichten gehörte, hat er damit keinesfalls Amtspflichten gegenüber der Klägerin im Sinne des § 839 BGB verletzt«.
§ 839 BGB gibt nicht allen durch eine Amtspflichtverletzung irgendwie Betroffenen oder Geschädigten einen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich denjenigen, denen der Beamte durch seine Amtstätigkeit dienen sollte, d*ho denen gegenüber für ihn gerade diejenige Amtspflicht bestand, deren Verletzung er sich schuldig
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gemacht hato Die Frage, wem gegenüber eine Amtspflicht besteht, beantwortet sich dabei entscheidend nach dem Zweck, dem die Amtspflicht ihrer Natur und ihrem Inhalt nach dient« Dieser Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur der Amtshandlung* Allerdings genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahrZunahmen, selbst wenn der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung nicht hat« In erster Linie dienen allerdings alle Amtspflichten dem Interesse der Allgemeinheit und des Gemeinwesens, dem der Amtsträger angehört und dessen Pflichten er erfüllt« Dient eine Amtspflicht ledig lieh dem Schutz der öffentlichen Ordnung, dem allgemeinen Interesses des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen, sauberen Amtsführung, der Wahrung innerdienstlicher Belange oder der Aufrechterhaltung einer wohlfunktionierenden Verwaltung, dann kommt Außenstehenden gegenüber eine Haftung für die Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die Amts tätigkeit sie betroffen, insbesondere ihre Belange beeinträchtigt oder ihre Vermögenssphäre berührt hat«
Eine Amtspflicht schließlich, die auf dinen bestimmten Kreis von Personen beschränkt ist, liegt den Beamten nicht audh-gegenüber anderen Personen ob? selbst wenn sie durch spätere Nachwirkungen der Amtshandlung berührt werden (vgl« BGHZ 20, 53? 31? 388? 35, 44? 39? 358; BGH Warn 1964 Nr« 257? siehe auch die Anmerkungen bei 115 zu BGB § 839 A Nr« 28 und 0 Nr« 65).
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Danach gilt hier folgendess
 Soweit die Bundespost ihren technischen Beamten die Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften zur Pflicht macht, hat das in erster Linie den Zweck, Leben und Gesundheit der beteiligten Arbeiter zu schützen» Auch die Unfallverhütungsvorsehriften der Berufungsgenossenschaften dienen nach Entstehungsgeschichte und Zweck der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über derartige Vorschriften in erster Linie dem Schutz der Arbeiter» Denn die Unfallverhütungsvorschriften sind nach § 708 RVO (§ 848 a aF) Vorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beachten haben» Nach § 537 RVO nF (§ 848 aF) ist es die Aufgabe der Unfallversicherung, Arbeitsunfälle zu verhüten und nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen» Denn nach § 546 RVO nF (§ 848 aF) haben die Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen zu sorgen» Gewiß führt eine ordnungsmäßige Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auch dazu, daß die Berufungsgenossenschaften geringere Entschädigungen zu erbringen haben, aber das ist nicht der entscheidende Zweck und Gesichtspunkt der Unfallverhütungsvor-schriften, zu demal die Berufegenossenschaften nicht in ihrem eigenen Interesse geschaffen sind, sondern im Wege des Umlageverfahrens grundsätzlich alle ihnen ent-
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standenen Kosten auf ihre Mitglieder, nämlich die Unternehmer abwälzeno Deshalb hat auch die Rechtsprechung anerkannt, daß die Unfallverhütungsvorschriften nicht einmal als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BUB gelten; sie sind vielmehr ein von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgelegter Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten allgemeinen Betriebserfahrun-gen (BGB RGRKom 10• Auflo § 823 Aron» 110; Geigel Haftpflichtprozeß 13«» Auflo 28, 14; Lauterbach Unfallversicherung 2o Auflo 1962 § 848 a Annu 3; BGH YersR 1955, 105; 1957, 584; 1961, 160)* Das Reichsgericht hatte zwar in einer Entscheidung von 1901 (RGZ 48, 327) noch bemerkt, die UnfallverhütungsvorSchriften seien im wirtschaftlichen Interesse der Berufsgenossenschaft erlassen, um Vermögensnachteile von ihnen abzuwenden; doch wird diese Auffassung dem Sinn und Zweck der Reichsversicherungsordnung sowie der Unfallversicherung nicht gerecht; diese Auffassung verkennt den Sinn des ArbeiterSchutzes sowie Sinn und Würde menschlicher Arbeit überhaupt« Dasselbe gilt für die eigenen Unfallverhütungsvorschriften der Bundespost o Nach der Auffassung des Senats ist jedenfalls entscheidender und wesentlicher 2weck der Amtspflicht von technischen Beamten der Bundespost, bei den Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder der Bundespost zu beachten, der Schutz der beteiligten Arbeiter vor Unfälleno Deshalb wäre eine Verletzung dieser Pflicht keine Verletzung einer auch gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflicht gewesen, so daß Ansprüche der Klägerin auch
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I
H
insoweit nicht entstanden sindo
6o	Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des
§ 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Dr0 Pagendarm Dr* Kreft Br« Arndt
 Dr» Beyer
 Keßler