- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Arndt, Dr« Hußla und Gähtgens für Recht erkannt? Die Vereisung der Straße sei für den Kraftfahrer auch nicht aus genügender Entfernung erkennbar gewesen. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 1* März 1955 eine vom Gericht nach Höhe und Dauer festzusetzende Rente zu zah.Lens und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei. Mai 1958 in Höhe von 48,16 DM und vom 1« Juni 1958 bis zu dem 28« Februar I960 in Höhe von 43,80 DM zu zahlen „ Ferner hat das Landgericht unter Abweisung der weiter-gehanden Feststellungsklage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem tödlichen Unfall seines Vaters zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche des Klägers auf Öffentlichrechtliche Versicherungsträger üfcergegangen seien« Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen sei, die Vereisung der Autobannstellen an den Brückendurchfährten durch Bestreuen mit abstoßenden Mitteln oder Viehsalz zu beseitigen» Wenn eine solche Pflicht nicht bestanden habe usid es auch, wie der Beklagte vorgetragen habe, nicht möglich gewesen sei, der Vereisung wirksam zu begegnen, weil das Streumaterial immer alsbald weggeweht worden sei, so habe der Beklagte zu demindest Hinweise oder Warnungsschilder anbringen müssen, wenn er weiterhin den Verkehr duldete« Zwar hätten nach § 3 Abs» 4 Satz j.StrVO grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen gehabt, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen gewesen seien Jedoch habe unabhängig davon für den Beklagten kraft seiner Ver kehrssicherungspflicht eine Warnpflicht bereits bestanden, be- Eine solche Beschilderung sei auch technisch und finanziell zu demutbar gewesen Wenn derartige Warnschilder vor den Brückendurchfahrten gestanden hätten, so hätte R^Hfe wie angenommen werden dürfe, sich vor jeder Durchfahrt auf die Möglichkeit einer Vereisung eingestellt, dort ein ganz mäßiges Fahrtempo eingehalten und den Unfall vermieden« Dem stehe die vom Beklagten behauptete Tatsache nicht entgegen, daß im Bereich der beiden von ihm zuerst passierten Brückendurchfahrten Vereisungen ge- Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, der Beklagte sei hier seiner ihm als Verkehrssicherungspflichtigen obliegenden Verpflichtung, die Verkehrsteilnehmer vor ihnen aus dem Straßenzustand drohenden Gefahren zu warnen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen« In diesem Zusammenhang ist folgendes entscheidend$ Vor diesen von der Straße ausgehenden Gefahren hat der Verkehrs3iohe-rungspflichtige die Verkehrsteilnehmer zu schützen und dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich - wie es in § 5 Abs« 1 Satz 2 des Fernstraßengesetzes heißt -win einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand” befindet* Darunter ist nicht allein eine ordnungsmäßige bauliche Beschaffenheit der Straße zu begreifen, sondern es icann dazu auch die Beleuchtung bei Dunkelheit, das Streuen bei Glätte, das Beseitigen von Hindernissen, das Anbringen vor Schutzgeländern usw« gehören (vgl* Urteile des Senats vom 6p Oktober 1938 III ZR 166/57 - VersR 1959, 228, 250 -und vom 19« Oktober 1959 III ZR 114/58) <, Soweit die umgehende Beseitigung einer solchen Gefahr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zu demutbar ist, muß der Verkehrssicherungspflichtige mindestens Hinweise oder Warnungsschilder anbringen, wenn er weiterhin den Verkehr auf der Straße duldet (vgl* § 3 Abs* 4 StrVO und § 3 Abs* I-Sats 3 BFernStrG)« An diesen Grundsätzen gemessen läßt der bisher fest-gestellte Sachverhalt noch nicht den Schluß zu, der beklagte Landschaftsverband habe seiner Verkehrssicherungspflicht in der hier in Betracht kommenden Richtung (Warnung vor Glatteisgefahr) nicht genügt« Auch wenn man berücksichtigt, daß die Autobahnen nach Anlage und Zweckbestimmung dem schnellen Kraftfahrverkenr gewidmet und dementsprechend an ihren ”dem regelmäßigen Verkehrs bed ürfnis genügenden Zustand” vernältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen sind, so dürfen diese Anforderungen doch nicht überspannt werden. Eine solche Überspannung aber bedeutet die Forderung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im vorliegenden Pall vor jeder Brückendurchfahrt, in deren Schatten sich noch den Verkehr gefährdende Eispolster befanden, entsprechende Warnschilder anbringen müssen. Den dem Straßenverkehr im Winter durch Glatteis drohenden Gefahren kann auch auf den Autobahnen nicht in der Welse begegnet werden, daß die Fahrbahnen völlig von Eisbildungen befreit oder sie in einer jegliche Gefährdung aus-sfließenden Weise mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Vielmehr muß der Verkehr die Eisbildungen auf den Straßen in weitem Umfange einfach hinnehmen, und eine Streu- oder besondere Warnpflicht besteht nur für «besonders gefährliche Stellen”, das heißt für solche Stellen, von denen unvermutete Gefahren ausgehen, mit denen auch der sorgfältige Kraftfahrer nicht zu rechnen braucht (vgl« dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1« Oktober 1959 III ZR 96/58)« Hier ergab sich eine «besondere Gefährlichkeit« der Unfallstelle nicht schon daraus, daß die Fahrbahn der Autobahn auf freier Strecke eisfrei und trocken war« Denn es ist - wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang hervorhebt -eine Erfahrungstatsache, daß die Eisbildungen auf einer Straße an den Stellen, die der Sonnenstrahlung ausgesetzt sind, früher verschwinden als an denen, die von der Sonne weniger oder gar nicht beschienen werden, wie die unterhalb veil oder unmittelbar hinter Brücken, im Schatten von Baumbeständen oder anliegenden Bauten usw* verlaufenden Fahrbahnsteilen« Deshalb darf der Kraftfahrer keinesfalls aus dem Zustand eines Teils einer Straße ohne weiteres auf den gleichen Zustand der folgenden Straßenstrecke schließen, muß vielmehr bei entsprechender Winterwitterung (d« h« insbesondere bei und nach Frostwetter) damit rechnen - und der sorgfältige Kraftfahrer rechnet auch damit daß selbst dann, wenn eine Straße auf freier und der Sonnenstrahlung ausgesetz.-ter Strecke eisfrei ist, bei im Schatten liegenden Stellen doen noch Vereisungen auf der Straße vorhanden sind« Die Dinge liegen hier anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 1« Oktober 1959 - III ZR 96/58 - zugrundeliegenden Fall« Dort hat der Senat die Auffassung vertreten, daß zur Zeit auch von einem sorgfältigen Kraftfahrer noch nicht die Kenntnis erwartet werden könne, daß Straßenbrücken im Verhältnis zur festen Fahrbahn infolge ihrer schnelleren Auskühlung auc/i schneller vereisen« Hingegen ist die hier interessierende Tatsache, daß Eisbildungen auf einer Straße an im Schatten liegenden Stellen erst später zurückgehen als an den anderen Nach dem, was die Parteien über Art' und Umfang der Eisbildung an der Unfallstelle vorgetragen haben, ist es nämiich nicht ausgeschlossen, daß es sich hier um eine "besonders gefährliche Stelle", vor der hätte gewarnt werden müssen, gehandelt hat. Wenn jedoch an einer Straßensteile Eisrückstände länger als an anderen äußerlich vergleichbaren Steilen Zurückbleiben, weil besondere Umstände die Rückbildung und Auflösung des Eises ungewöhnlich verzögern (wie etwa der Entwässerung dienende, jedoch eine Eisbildung auf der Oberfläche der Straße fördernde Hohlräume un-*or der Fahrbahn, Mulden, Schneeverwehungen usw.}, dann kann eine derartige Stelle, soweit sie für den gehörig aufmerksamen Kraftfahrer nicht ohne weiteres, erkennbar ist, für diesen eine unvermutete Gefahr bedeuten und deshalb eine eine besondere Y/arnpflicht auslÖ3ende "besonders gefährliche Stelle" bilden. Wenn sich ergeben sollte, daß es sich bei der.Unfallstelle um eine «besonders gefährliche Stelle« gehandelt hat, vor der gewarnt werden mußte, dann ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob, wie der Beklagte behauptet, an der Autobahn-Auffahrt BWMB ein allgemein auf Glatteisgefahr hinweisendes Warnschild vorhanden war* Denn Warnschilder müssen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht werden soll, einen hinreichend konkreten Bezug zu den Gefahrenstellen aufwei3enu Es hätte deshalb - wenn überhaupt - hier ein Warnschild in einem Abstand von etwa 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle aufgestellt werden müssen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bereits unter Hinweis auf die Anlage (A III) zur Straßenverkehrsordnung ausgeführt hat*
Ill ZH 178/58 2384 021 Verkündet am 30© November 1959 Justizangestellter ^J^Jrkundsbeamter der Geschäfts-gtöll® Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Land schaftsverband es R/)JBHBHHHHi ? vertreten durch seinen Direktor, Beklagten, Berufungsklägers, Anschluöberu fungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt den minder.iäh] MB, sr seine Mutter selbst. dj gegen Len Manfred T _____ 'straße gesetzlich .e \Vitv;e Katharina Tl in K^fc- ____ vertreten durch geb,. PflB, da- Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Arndt, Dr« Hußla und Gähtgens für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13« November 1958 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen hi ^ 2 ^ Tatbestands Am 27* Februar 1955, einem Sonntag, befuhr der Elektriker Rflm gegen Mittag mit seinem Motorroller von der Auffahrt BfMMB aus Bundesautobahn in Richtung Re0| Auf dem Soziussitz fuhr sein damals 46 Jahre alter Schwiegerväter Johann TBB mit* Es herrschte sonniges Wetter, und auf freier Straße war die Autobahn eisfrei* Bei km 12,5 aber befand sich unmittelbar hinter der Brücke (in Fahrtrichtung des R^flHB gesehen), auf der die Landstraße über die Autobahn führt, ein beide Fahrbahnen bedeckendes Eispolster, das sich in der Längsrichtung über mehrere Meter erstreckte* Auf dieser Eisfläche geriet rBHHB mit dem Motorroller ins Schleudern* Infolge des Sctueuderns stürzte T^HI von dem Roller und wurde dabei so schwer verletzt, daß er unmittelbar danach starb. Ber am 1942 geborene Kläger ist sein Sohn. Er ver- langt von dem beklagten Landschaftsverband aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz für entgangenen Unterhalt* Sur Begründung seines Anspruchs hat der Kläger vorgetragen i An der Unfallstelle sei nicht, zu demindest nicht ausreichend gestreut worden. Die Vereisung der Straße sei für den Kraftfahrer auch nicht aus genügender Entfernung erkennbar gewesen. Auf die Vereisung hinweisende Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen. An der Unfallstelle seien am Un~ falitage noch andere Kraftfahrer teils in Gefahr geraten, teils mit dem Motorrad gestürzt* An einer in der Nähe befindlichen Brückendurchfahrt sei am Tage vor dem Unfall 3eines Vaters ein Motorrollerfahrer unter ähnlichen Umständen wie sein Vater verunglückt. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 1* März 1955 eine vom Gericht nach Höhe und Dauer festzusetzende Rente zu zah.Lens und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei. ihm allen weiteren bereits entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall seines Vaters zu ersetzen«. soweit seine Ansprüche nicht gemäß § 1542 RVO auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen seien« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und u« a. geltend gemacht: Im Schatten aller die Autobahn überquerenden Brücken seien - im wesentlichen infolge des von den Brücken bei Sonnenschein träufelnden Wassers - auf der Autobahn Vereisungen gewesen, insbesondere auch im Bereich von zwei von JUHMMI vor Erreichen der Unfallstelle bereits passierten Brückendurchfährten« Mit den Vereisungen hätten die Kraftfahrer rechnen müssen und auch gerechnet« Auf die Vereisung sei zudem durch Klappschilder mit der Aufschrift "Glatteis” an allen Autobahnauffahrten - einschließlich der Auffahrt EHBHUB - hingewiesen worden« Warnschilder vor den einzelnen Brückendurchfährten anzubringen, sei unzweckmäßig, auch technisch und finanziell unzu demutbar gewesen. Eine Streupflicht habe nicht bestanden« Trotzdem sei gestreut worden, namentlich noch am Samstag, den 26« Februar 19oö? zwischen 19 und 21,30 Uhr. Das Streumaterial sei aber immer wieder binnen kurzem durch den Wind, besonders den Fahrwind des Verkehrs weggefegt worden« Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung 6es Zahlungsanspruchs im übrigen verurteilt, an den Kläger 2 i83>04 DM sowie eine monatliche Rente vom 1. Januar 1958 bi3 zu dem 31. Mai 1958 in Höhe von 48,16 DM und vom 1« Juni 1958 bis zu dem 28« Februar I960 in Höhe von 43,80 DM zu zahlen „ Ferner hat das Landgericht unter Abweisung der weiter-gehanden Feststellungsklage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem tödlichen Unfall seines Vaters zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche des Klägers auf Öffentlichrechtliche Versicherungsträger üfcergegangen seien« Das Oberlandesgericht hat durch Teilund Zwischen“ urteil den dem .Kläger vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruch dem Grunde nach flir gerechtfertigt erklärt«, Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgriindeg Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet* Dem Beklagten obliege nach § 5 der Landschaftsverbands-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12» Mai 195? (GrTBi NRW So 271) im Aufträge des Landes die Verwaltung der Bundesautobahneno Daraus ergebe sich seine Verkehrssicherungspflicht O Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen sei, die Vereisung der Autobannstellen an den Brückendurchfährten durch Bestreuen mit abstoßenden Mitteln oder Viehsalz zu beseitigen» Wenn eine solche Pflicht nicht bestanden habe usid es auch, wie der Beklagte vorgetragen habe, nicht möglich gewesen sei, der Vereisung wirksam zu begegnen, weil das Streumaterial immer alsbald weggeweht worden sei, so habe der Beklagte zu demindest Hinweise oder Warnungsschilder anbringen müssen, wenn er weiterhin den Verkehr duldete« Zwar hätten nach § 3 Abs» 4 Satz j. StrVO grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen gehabt, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen gewesen seien Jedoch habe unabhängig davon für den Beklagten kraft seiner Ver kehrssicherungspflicht eine Warnpflicht bereits bestanden, be- vor dem § 3 Abs, 4 StrVO durch die Verordnung vom 24« August 1953 (BGBl I 1201) der eine entsprechende Bestimmung enthaltende Satz 2 zugefügt worden sei« Diese neue Vorschrift habe lediglich den alten Rechtszustand bestätigt (BGH IM § 823 (Ea) BGB Nr« 8)v Einer Warnung des Verkehrs hätte es freilich nicht be--dürft, wenn die Eisfläche für die Kraftfahrer aus genügender Entfernung wahrnehmbar gewesen wäre« Auf Grund der Beweisaufnahme stehe jedoch fest; daß die Vereisungen an den Brückendurchfahrten, insbesondere die bei km 12,5>für die Kraftfahrer unvermutet und aus der Entfernung schlecht erkennbar gewesen seien« Der Beklagte sei somit verpflichtet gewesen, zu warnen» Seiner Warnpflicht habe er nicht dadurch genügt, daß er - nach seiner Behauptung - an den Autobahnauffahrten Klappschilder mit der Aufschrift ‘»Glatteis” angebracht habe« Diese hätten, wenn sonniges Wetter und die Fahrbahn da, wo keine Brückendurchfahrt war, eisfrei gewesen sei, nach Passieren der Auffahrt zu der Auffassung führen können, es sei nirgends eine Vereisung vorhanden, der Glatteishinweis auf dem Schild also gegenstandslos» Vor der Glatteisgefahr an den Brückendurchfahrten habe vielmehr zuverlässig nur gewarnt werden können durch besondere Kiappschilder etwa mit der Aufschrift “Glatte!sgefahr an Brückendurchfahrt!Diese hätten in passendem Abstand vor den Durchfahrten, nach der Anordnung A III zur ScrVO mit 150 - 200 m, stehen müssen? Eine solche Beschilderung sei auch technisch und finanziell zu demutbar gewesen Wenn derartige Warnschilder vor den Brückendurchfahrten gestanden hätten, so hätte R^Hfe wie angenommen werden dürfe, sich vor jeder Durchfahrt auf die Möglichkeit einer Vereisung eingestellt, dort ein ganz mäßiges Fahrtempo eingehalten und den Unfall vermieden« Dem stehe die vom Beklagten behauptete Tatsache nicht entgegen, daß im Bereich der beiden von ihm zuerst passierten Brückendurchfahrten Vereisungen ge- 6 wesen seien0 Sie rechtfertige nicht den Schluß, RMI sei damit vor einer Vereisung an der Durchfahrt bei km 12,5 gewarnt gewesen, und eine richtige Schilderwarnung wiirde ihn nicht veranlaßt haben, an dieser Stelle vorsichtig zu sein und den Unfall zu vermeiden. Es habe sich nur um zwei zuvor passierte Durchfahrten gehandelt, nicht um eine größere Anzahl. Es entspreche demnach der Erfahrung, anzunehmen, daß er Vereisungen in ihrem Bereich gar nicht mit den Brücken in Zusammenhang gebracht habe und deshalb nicht auf den Gedanken gekommen sei, der Bereich der Durchfahrt bei km 12,5 könne vereist sein« Verantwortlich dafür, daß die notwendige Beschilderung •.mterblieben sei, seien die zuständigen Organpersonen des Beklagten e Diese hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendets Die Vereisung an den Brückendurchfahrten oei sonst eisfreier Pahrbahn sei eine Erfahrungstatsache, Wenn die verantwortlichen Personen eine ständige Bestreuung rechtlich nicht für geboten gehalten hätten, mit Streuen auch nicht wirksam Abhilfe zu schaffen gewesen sei, so hätten sie bei gehöriger Überlegung erkennen müssen, daß die Verkehrssicher -ixigspf licht es erfordere, Warnschilder, wie angegeben, anzubringen, Entsprechend dieser Erkenntnis hätten sie auch handeln müssen» Der Beklagte sei nach alledem gemäß §§ 31? 89> 823 Abs» I BGB schadensersatzpflichtig. II. Das Berufungsgericht hat mit Recht entsprechend den vom Senat u. a. in der in BGHZ 16, 95, 98 veröffentlichten Entscheidung zu dem Ausdruck gebrachten Grundsätzen den beklagten Landschaftsverband, dem nach der vom Berufungsgericht angeführten Gesetzesbestimmung die Verwaltung der Bundesauto- - 7 ~ ‘Dahnen im Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt, als Träger der Verkehrssicherungspflicht für den hier interessierenden Autobahnabschnitt angesehen* Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, der Beklagte sei hier seiner ihm als Verkehrssicherungspflichtigen obliegenden Verpflichtung, die Verkehrsteilnehmer vor ihnen aus dem Straßenzustand drohenden Gefahren zu warnen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen« In diesem Zusammenhang ist folgendes entscheidend$ Die Verkehrssicherungspfücht für öffentliche Straßen beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auch Gefahren für Dritte au^rahen (so BGHZ 14, 83, 85; i6, 95/6 u, a«.), Vor diesen von der Straße ausgehenden Gefahren hat der Verkehrs3iohe-rungspflichtige die Verkehrsteilnehmer zu schützen und dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich - wie es in § 5 Abs« 1 Satz 2 des Fernstraßengesetzes heißt -win einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand” befindet* Darunter ist nicht allein eine ordnungsmäßige bauliche Beschaffenheit der Straße zu begreifen, sondern es icann dazu auch die Beleuchtung bei Dunkelheit, das Streuen bei Glätte, das Beseitigen von Hindernissen, das Anbringen vor Schutzgeländern usw« gehören (vgl* Urteile des Senats vom 6p Oktober 1938 III ZR 166/57 - VersR 1959, 228, 250 -und vom 19« Oktober 1959 III ZR 114/58) <, Soweit die umgehende Beseitigung einer solchen Gefahr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zu demutbar ist, muß der Verkehrssicherungspflichtige mindestens Hinweise oder Warnungsschilder anbringen, wenn er weiterhin den Verkehr auf der Straße duldet (vgl* § 3 Abs* 4 StrVO und § 3 Abs* I-Sats 3 BFernStrG)« 8 —* Die praktisch völlige Gefahrlosigkeit der Straßen (oder sonstigen Verkehrseinrichtungen) kann jedoch mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Die Ver-kehrssicherungspflicht geht daher auch nicht weiter, als daß 5 der Verpflichtete in geeigneter und zu demutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder gegebenenfalls vor ihnen warnen muß, die der Zustand der Straße in dem oben beschriebenen Sinne für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die auch für den Verkehrsteilnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt, bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht ohne weiteres einzusteilen und einzurichten vermag. An diesen Grundsätzen gemessen läßt der bisher fest-gestellte Sachverhalt noch nicht den Schluß zu, der beklagte Landschaftsverband habe seiner Verkehrssicherungspflicht in der hier in Betracht kommenden Richtung (Warnung vor Glatteisgefahr) nicht genügt« Auch wenn man berücksichtigt, daß die Autobahnen nach Anlage und Zweckbestimmung dem schnellen Kraftfahrverkenr gewidmet und dementsprechend an ihren ”dem regelmäßigen Verkehrs bed ürfnis genügenden Zustand” vernältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen sind, so dürfen diese Anforderungen doch nicht überspannt werden. Eine solche Überspannung aber bedeutet die Forderung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im vorliegenden Pall vor jeder Brückendurchfahrt, in deren Schatten sich noch den Verkehr gefährdende Eispolster befanden, entsprechende Warnschilder anbringen müssen. Insofern ist folgendes zu beachten? Den dem Straßenverkehr im Winter durch Glatteis drohenden Gefahren kann auch auf den Autobahnen nicht in der Welse begegnet werden, daß die Fahrbahnen völlig von Eisbildungen befreit oder sie in einer jegliche Gefährdung aus-sfließenden Weise mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Vielmehr muß der Verkehr die Eisbildungen auf den Straßen in weitem Umfange einfach hinnehmen, und eine Streu- oder besondere Warnpflicht besteht nur für «besonders gefährliche Stellen”, das heißt für solche Stellen, von denen unvermutete Gefahren ausgehen, mit denen auch der sorgfältige Kraftfahrer nicht zu rechnen braucht (vgl« dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1« Oktober 1959 III ZR 96/58)« Hier ergab sich eine «besondere Gefährlichkeit« der Unfallstelle nicht schon daraus, daß die Fahrbahn der Autobahn auf freier Strecke eisfrei und trocken war« Denn es ist - wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang hervorhebt -eine Erfahrungstatsache, daß die Eisbildungen auf einer Straße an den Stellen, die der Sonnenstrahlung ausgesetzt sind, früher verschwinden als an denen, die von der Sonne weniger oder gar nicht beschienen werden, wie die unterhalb veil oder unmittelbar hinter Brücken, im Schatten von Baumbeständen oder anliegenden Bauten usw* verlaufenden Fahrbahnsteilen« Deshalb darf der Kraftfahrer keinesfalls aus dem Zustand eines Teils einer Straße ohne weiteres auf den gleichen Zustand der folgenden Straßenstrecke schließen, muß vielmehr bei entsprechender Winterwitterung (d« h« insbesondere bei und nach Frostwetter) damit rechnen - und der sorgfältige Kraftfahrer rechnet auch damit daß selbst dann, wenn eine Straße auf freier und der Sonnenstrahlung ausgesetz.-ter Strecke eisfrei ist, bei im Schatten liegenden Stellen doen noch Vereisungen auf der Straße vorhanden sind« Die Dinge liegen hier anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 1« Oktober 1959 - III ZR 96/58 - zugrundeliegenden Fall« Dort hat der Senat die Auffassung vertreten, daß zur Zeit auch von einem sorgfältigen Kraftfahrer noch nicht die Kenntnis erwartet werden könne, daß Straßenbrücken im Verhältnis zur festen Fahrbahn infolge ihrer schnelleren Auskühlung auc/i schneller vereisen« Hingegen ist die hier interessierende Tatsache, daß Eisbildungen auf einer Straße an im Schatten liegenden Stellen erst später zurückgehen als an den anderen *-• 10 u Sbraßensteilen, so allgemein bekannt, daß von jedem Kraftfahrer verlangt werden muß, daß er diese Tatsache in Rechnung stellt und seine Fahrweise entsprechend einrichteta Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten, sondern muß aufgehoben werden. Jedoch' kann auf Grund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch keine anderweite abschließende Entscheidung getroffen werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Nach dem, was die Parteien über Art' und Umfang der Eisbildung an der Unfallstelle vorgetragen haben, ist es nämiich nicht ausgeschlossen, daß es sich hier um eine "besonders gefährliche Stelle", vor der hätte gewarnt werden müssen, gehandelt hat. Zwar muß bei entsprechenden Witte-rungsVerhältnissen, wie oben im einzelnen dargelegt, der Kraftfahrer auch trotz Ei3freiheit auf freier Strecke noch mU Eisbildungen an solchen Steilen, an denen sich das Eis erfahrungsgemäß länger hält, rechnen. Wenn jedoch an einer Straßensteile Eisrückstände länger als an anderen äußerlich vergleichbaren Steilen Zurückbleiben, weil besondere Umstände die Rückbildung und Auflösung des Eises ungewöhnlich verzögern (wie etwa der Entwässerung dienende, jedoch eine Eisbildung auf der Oberfläche der Straße fördernde Hohlräume un-*or der Fahrbahn, Mulden, Schneeverwehungen usw.}, dann kann eine derartige Stelle, soweit sie für den gehörig aufmerksamen Kraftfahrer nicht ohne weiteres, erkennbar ist, für diesen eine unvermutete Gefahr bedeuten und deshalb eine eine besondere Y/arnpflicht auslÖ3ende "besonders gefährliche Stelle" bilden. Dazu kennen bei Autobahnen auch Stellen gehören, an denen Vereisungen auf das von darüber führenden Brücken etwa seitlich hinunterträufelnde Tauwasser zurückzuführen sind. Denn ein ordnungsmäßiger Straßenzustand erfordert, daß das (Regen-und) Tauwa3ser von den die Autobahn überquerenden Brücken, so-weit es zu Vereisungen auf den Fahrbahnen führen oder dem - schnellen - Fährverkehr auf den Autobahnen sonstwie gefährlich werden könnte, nicht in nennenswertem Umfang auf die Auto-Ti ahnfa hr bahnen gelangen kann, sondern anderweit abgeleitet wird* Wenn sich ergeben sollte, daß es sich bei der.Unfallstelle um eine «besonders gefährliche Stelle« gehandelt hat, vor der gewarnt werden mußte, dann ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob, wie der Beklagte behauptet, an der Autobahn-Auffahrt BWMB ein allgemein auf Glatteisgefahr hinweisendes Warnschild vorhanden war* Denn Warnschilder müssen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht werden soll, einen hinreichend konkreten Bezug zu den Gefahrenstellen aufwei3enu Es hätte deshalb - wenn überhaupt - hier ein Warnschild in einem Abstand von etwa 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle aufgestellt werden müssen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bereits unter Hinweis auf die Anlage (A III) zur Straßenverkehrsordnung ausgeführt hat* Br* Geiger Dr* Kreft Dr. Arndt Dr* Hußla Bundesrichter Gähtgens ist . beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben* . Dr* Geiger