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BGH · III ZEM 78/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZEM 78/54

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23» März 1954 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist» Die Kläger nehmen die beklagte Stadt auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch den am 25 = Dezember 1951 eingetretenen Unfalltod ihrer Eltern entstanden ist* Der Wagen durchbrach das Schutzgitter zwischen Fußweg des Maybachufers und Kanal und stürzte mit dem Verdeck nach unten in den Kanal. Die Kläger sind der Auffassung, der Unfall sai dadurch verursacht, daß infolge der besonderen Verhältnisse der Örtlichkeit für einen die Nansenstraße in Richtung•Maybachufer fahrenden Kraftwagen nicht hinreichend erkennbar gewesen sei, daß die Nansenstraße sich nicht in der auf der gegenüberliegenden Seite des Kanals befindlichen Liegnitzerstraße fortsetzte, sondern durch den Kanal unterbrochen war. Es habe durch eine besondere Gaslampe auf dem Fußweg des Maybachufers beleuchtet werden müssen. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Klage dem Grunde nach nur zur Hälfte gerechtfertigt sei. 1. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Klage dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. gerechtfertigt erklärten Hälfte im Tenor nicht ausdrücklich abgewiesen <> Jedoch ergibt der UrteilsZusammenhang, auf den bei Unklarheit des Tenors zurückzugreifen ist, eindeutig, daß insoweit, als der Klageanspruch nicht für gerechtfertigt erklärt worden ist, die Klage abgewiesen werden sollte. Ob eine ursächliche Amtspflichtverletzung der Verkehrspolizei darin gelegen hat, daß diese in der Nansenstraße keine auf den Kanal hinweisenden Warnzeichen hat anbringen lassen, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil Ansprüche der Kläger aus Amtshaftung im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht geltend gemacht werden könnten* Zum Mitverschulden des bei dem Unfall getöteten Vaters der Kläger führt das Berufungsgericht aus: Der Vater der Kläger sei nicht in betrunkenem oder angetrunkenem Zustand gefahren. 1» Das Berufungsgericht hat den Grad des beiderseitigen Verschuldens gegeneinander abgewogen, während nach der ausdrücklichen Regelung in § 254 BGB insbesondere abzuwägen ist, wieweit der Unfall, vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist» 2, Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die NichtaufStellung von auf den Kanal hinweisenden Warnzeichen in der Nansenstraße ursächlich und schuldhaft war« Das Berufungsgericht meint, dieser Prüfung bedürfe es deshalb nicht, weil Ansprüche aus der in der Nichtanbringung der Warnzeichen etwa liegenden Verletzung der Amtspflichten der Polizei im Hinblick auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht geltend gemacht werden könnten^ denn den Klägern stünden bereits Ersatzansprüche aus ungenügender Verkehrssicherung gegen die Beklagte zu» Die Ansicht des Berufungsgerichts ist unrichtig» In Fällen, in denen, wie hier, die gleiche öffent-l.i insoweit entgegengehalten werden, als sie Ansprüche nach ihrem Vater geltend machen» Soweit sie Ansprüche aus dem Tode ihrer Mutter herleiten, entfällt ein Ausgleich nach § 254 BGB, weil bisher ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung durch ihre Mutter nicht behauptet worden ist«, 4» Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseh» lo Bie Kläger werden in tatsächlicher Beziehung Gelegenheit haben, die weiteren in der Revisionsschrift enthaltenen Ausführungen tatsächlicher Art darüber vorzutragen, ob die Entfernung zwischen der Stelle, von der bei Nichtvorbereitetsein auf das Nahen des Kanals das Schutzgitter erstmalig bemerkt werden konnte (eine Stelle» die nach S 20 des Berufungsurteils ”bei größter Aufmerksamkeit” "wesentlich später” als ”20 bis 25 m vor dem Schutzgitter” lag) und dem Kanal so groß war, daß ihr Vater sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Kanal zu dem Stehen bringen konnte, falls er mit der damals zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren ist« Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung zu der Feststellung gelangen, daß bei Einhaltung der Geschwindigkeit von 40 km/h das Fahrzeug auch bei Beachtung, der erforderlichen Aufmerksamkeit vor dem Kanal nicht mehr abgebremst werden konnte, so wird das Berufungsgericht sich nicht damit begnügen können festzustellen, es müsse an der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h oder an genügender Obacht bei dem Vater der Kläger gefehlt' haben» Vielmehr wird das Berufungsgericht alsdann Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Vater der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h 2o Das Berufungsgericht wird bei der Abwägung der Verursachung und des Verschuldens sich nicht darauf beschränken dürfen, Verursachung und Verschulden nur auf einer Seite zu würdigen, während die Würdigung des Grades beider hinsichtlich der anderen Seite völlig unterbleibt, wie es auf S 28 des Berufungsurteils geschehen ist, wo nur das Verschulden des Vaters der Kläger als ”verhältnismäßig gering” gewertet worden ist» Wenn das Berufungsgericht allerdings durch .

Zitierte Normen: § 839 BGB

Volltext der Entscheidung

2373 045
III ZEM 78/54
Verkündet It- Protokoll am 9» Februar 1956 J/tFi JOberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
)
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der minderjährigen K^ider 1 > Klaus-Dieter FBBBBfci ? geboren
2o Jutta FflPHIBl » geboren _____
vertreten durch ihren Vormund Karl N istr o IP,
Kläger, Berufungsbeklagte und ' Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Stadt B MHHHl > vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt BHHHH -
hat der III«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Dr.Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr.V/eber und DroBeyer
 für Recht erkannt%
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23» März 1954 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist»
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Reclats wegen
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A
Tatbestand s
Die Kläger nehmen die beklagte Stadt auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch den am 25 = Dezember 1951 eingetretenen Unfalltod ihrer Eltern entstanden ist*
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrundes Die Eltern der Kläger fuhren mit dem Personenkraftwagen, der dem Vater der Kläger gehörte, nach der Weihnachtsfeier in ihrer eigenen Wohnung mit den Eltern der Hutter der Kläger noch zu einer befreundeten Familie, hielten sich dort noch einige Stunden auf, brachten alsdann die Eltern der Mutter der Kläger zu ihrer Wohnung und wollten alsdann in ihre 'eigene Wohnung zurückfahren• Aus unbekannten' Gründen fuhren sie durch die Nansenstraße, durch die sie auf unmittelbarem Heimwege nicht hätten zu fahren brauchen. Die Nansenstraße stößt auf das Maybachufer, das neben dem Landwehrkanal herläuft. Die Eltern der Kläger fuhren über den Fußweg des * Llaybachufers in der Richtung der Nansenstraße hinüber. Der Wagen durchbrach das Schutzgitter zwischen Fußweg des Maybachufers und Kanal und stürzte mit dem Verdeck nach unten in den Kanal. Die Eltern der Kläger ertranken.
Die Kläger sind der Auffassung, der Unfall sai dadurch verursacht, daß infolge der besonderen Verhältnisse der Örtlichkeit für einen die Nansenstraße in Richtung•Maybachufer fahrenden Kraftwagen nicht hinreichend erkennbar gewesen sei, daß die Nansenstraße sich nicht in der auf der gegenüberliegenden Seite des Kanals befindlichen Liegnitzerstraße fortsetzte, sondern durch den Kanal unterbrochen war. Die Beleuchtung der Nansenstraße sei schwach, die der Liegnitzerstraße stark gewesen. Dadurch sei der Eindruck einer geradlinig fortlaufenden nicht unterbrochenen Straße hervorgerufen worden. Die Straßenlampe an der Einmündung der Nansenstraße in das Maybachufer habe nicht gebrannt. Das Schutzgitter
 
am gegenüberliegenden Fußweg des Maybachufers seinnicht erkennbar gewesen. Es habe durch eine besondere Gaslampe auf dem Fußweg des Maybachufers beleuchtet werden müssen. Außerdem habe es mit einer auffälligen, auf ein Hindernis hinweisenden Latte versehen werden müssen. Ferner sei es erforderlich gewesen, auf der Nansenstraße schon vor der Einmündung in das Maybachufer Warnbaken aufzustellen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung des bezifferten Schadens in Höhe von 607,20 DM-West und 350.— DM-Ost nebst Zinsen und zur Zahlung einer Monatsrente von 100,— DM ab 1. Januar 1952 an jeden der Kläger, und zwar bis zu ihrem 21. Lebensjahr, zu verurteilen.
Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, der Unfall sei nur dadurch zu erklären, daß der Vater der Kläger entweder zu schnell oder unvorsichtig gefahren sei, möglicherweise sei er nach den Weihnachtsfeiern angetrunken oder betrunken gewesen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde hach in voller Höhe für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Klage dem Grunde nach nur zur Hälfte gerechtfertigt sei. Mit der Bevision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Klage dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Zwar hat das Berufungsgericht den Klageanspruch zu der nicht für
 
gerechtfertigt erklärten Hälfte im Tenor nicht ausdrücklich abgewiesen <> Jedoch ergibt der UrteilsZusammenhang, auf den bei Unklarheit des Tenors zurückzugreifen ist, eindeutig, daß insoweit, als der Klageanspruch nicht für gerechtfertigt erklärt worden ist, die Klage abgewiesen werden sollte. Die Kläger sind also durch das angefochtene Urteil in der Tat beschwert o
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, indem sie es unterlassen hat,
a)	auf der nördlichen Gehbahn des Maybachufers in Höhe der Verlängerung der Nansenstraße in der Nähe des dort befindlichen Baumes eine Laterne aufzustellen, um so erkennbar zu machen, daß die nur schwach beleuchtete Nansenstraße sich in der auf der anderen Seite des Landwehrkanals verlaufenden stark beleuchteten Liegnitzer-straße nicht ohne Unterbrechung fortsetzte, sondern daß dazwischen der nicht überbrückte Kanal lag,
b)	das Schutzgitter des Kanals am Fußweg des Maybachufers gegenüber der Einmündung der Nansenstraße in das Maybachufer durch eine deutlich sichtbare Latte kenntlich
4
zu machen.
Ob eine ursächliche Amtspflichtverletzung der Verkehrspolizei darin gelegen hat, daß diese in der Nansenstraße keine auf den Kanal hinweisenden Warnzeichen hat anbringen lassen, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil Ansprüche der Kläger aus Amtshaftung im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht geltend gemacht werden könnten*
Zum Mitverschulden des bei dem Unfall getöteten Vaters der Kläger führt das Berufungsgericht aus: Der Vater der Kläger sei nicht in betrunkenem oder angetrunkenem Zustand gefahren. Jedoch rechnet das Berufungsgericht es ihm zu dem Verschulden an, daß er leichtsinnig gefahren sei, weil er entweder
 
eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt habe, oder weil er sein Augenmerk nicht hinreichend auf die Fahrbahn gerichtet habe»
Das Berufungsgericht bewertet das Verschulden des Va-ters der Kläger als verhältnismäßig gering und gelangt zu einer Teilung des Schadens»
II»
Die Angriffe der Eevision der Kläger gegen die Feststellung eines Verschuldens ihres Vaters wie gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung sind begründet»
1» Das Berufungsgericht hat den Grad des beiderseitigen Verschuldens gegeneinander abgewogen, während nach der ausdrücklichen Regelung in § 254 BGB insbesondere abzuwägen ist, wieweit der Unfall, vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist»
2, Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die NichtaufStellung von auf den Kanal hinweisenden Warnzeichen in der Nansenstraße ursächlich und schuldhaft war«
Das Berufungsgericht meint, dieser Prüfung bedürfe es deshalb nicht, weil Ansprüche aus der in der Nichtanbringung der Warnzeichen etwa liegenden Verletzung der Amtspflichten der Polizei im Hinblick auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht geltend gemacht werden könnten^ denn den Klägern stünden bereits Ersatzansprüche aus ungenügender Verkehrssicherung gegen die Beklagte zu» Die Ansicht des Berufungsgerichts ist unrichtig» In Fällen, in denen, wie hier, die gleiche öffent-l.i ehr echt liehe Körperschaft nach einem Sachverhalt aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) und nach einem anderen Sachverhalt aus Amtshaftung (§ 839 BGB) auf Ersatz des gleichen Schadens in Anspruch genommen wird, steht das Vorhandensein von Ansprüchen aus §§ 823, 831 BGB der Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung grundsätzlich nicht
~ 7 -
entgegen? wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25« Juni 1953 in BGIIZ 10? 137 näher ausgeführt hat; das Vorliegen einer der dort angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz ist im hier zur Entscheidung stehenden Pall nicht dargetan. Es kommt daher auf die Ursächlichkeit der NichtaufStellung von 7/arn-baken und dem durch die Versäumung der Aufstellung von Warnbaken liegenden Verschulden an.
Sowohl für die Abwägung der Verursachung wie der des Verschuldens im Rahmen des § 254 BGB bedarf es somit der vom Berufungsgericht unterlassenen Prüfung hinsichtlich der Nichtaufstellung von Warnzeichen«
3» Bas angefochtene Urteil kann daher mit der vorliegenden Begründung .nicht gehalten werden.
III.
Es kann aber auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden.
1.	Die Abwägungen.zu I 2 (Verursachung und Verschulden durch HichtaufStellung von Warnzeichen) kann das Revisionsgericht
 von sich aus mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht vornehmen.
2.	Das Berufungsgericht hat auch übersehen? daß die Kläger sich die vom Kraftwagen ihres Vaters ausgehende Betriebsgefahr entgegenhalten lassen müssen, weil ihr Vater Halter des Kraftwagens war. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 23« Juni 1952 (BGHZ 6? 319) verwiesen? von dem abzuweichen ein Anlaß nicht vorliegt.
3« Die Berücksichtigung der vom Kraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr und ein Mitverschulden kann den Klägern jedoch nur
 
insoweit entgegengehalten werden, als sie Ansprüche nach ihrem Vater geltend machen» Soweit sie Ansprüche aus dem Tode ihrer Mutter herleiten, entfällt ein Ausgleich nach § 254 BGB, weil bisher ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung durch ihre Mutter nicht behauptet worden ist«,
4» Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseh»
IV.
Bei der weiteren Verhandlung wird zu beachten sein:
lo Bie Kläger werden in tatsächlicher Beziehung Gelegenheit haben, die weiteren in der Revisionsschrift enthaltenen Ausführungen tatsächlicher Art darüber vorzutragen, ob die Entfernung zwischen der Stelle, von der bei Nichtvorbereitetsein auf das Nahen des Kanals das Schutzgitter erstmalig bemerkt werden konnte (eine Stelle» die nach S 20 des Berufungsurteils ”bei größter Aufmerksamkeit” "wesentlich später” als ”20 bis 25 m vor dem Schutzgitter” lag) und dem Kanal so groß war, daß ihr Vater sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Kanal zu dem Stehen bringen konnte, falls er mit der damals zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren ist« Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung zu der Feststellung gelangen, daß bei Einhaltung der Geschwindigkeit von 40 km/h das Fahrzeug auch bei Beachtung, der erforderlichen Aufmerksamkeit vor dem Kanal nicht mehr abgebremst werden konnte, so wird das Berufungsgericht sich nicht damit begnügen können festzustellen, es müsse an der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h oder an genügender Obacht bei dem Vater der Kläger gefehlt' haben» Vielmehr wird das Berufungsgericht alsdann Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Vater der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
 
oder eine etwa nach den örtlichen Verhältnissen gebotene geringere Höchstgeschwindigkeit schuldhaft überschritten hato
2o Das Berufungsgericht wird bei der Abwägung der Verursachung und des Verschuldens sich nicht darauf beschränken dürfen, Verursachung und Verschulden nur auf einer Seite zu würdigen, während die Würdigung des Grades beider hinsichtlich der anderen Seite völlig unterbleibt, wie es auf S 28 des Berufungsurteils geschehen ist, wo nur das Verschulden des Vaters der Kläger als ”verhältnismäßig gering” gewertet worden ist» Wenn das Berufungsgericht allerdings durch . die Worte ”verhältnismäßig gering” die hier vermißte Abwägung vornehmen wollte, so wäre die Kürzung der Ansprüche der Kläger auf die Hälfte offensichtlich unbegründet, da dann die auf seiten der Beklagten zu berücksichtigenden Umstände gegenüber den auf seiten des Vaters der Kläger zu berücksichtigenden Umständen nach der eigenen Würdigung des Berufungsgerichts schwerer ins Gewicht fallen und deshalb eine Teilung des Schadens unzulässig wäre»
Dr»Geiger	Dr.Pagendarm	Rietschel
BR Dr.Weber ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreib en.
Dr .Geiger
 Dr «Beyer