Juli 1951 ge z rFies^r^rti i angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Finanzen in Kiel, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibrück, Prof« Br« Meiss, Br« Stein, Br« Gelhaar und Br« Bock durch Teilurteil für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3« Mai 1949 insoweit aufgehoben, als der Klageanspruch sich auf die Zeit bis zu dem 31. Der Kläger, preussischer Beamter seit dem Jahre 1920, war Regierungshauptkassenkassierer an der Preussischen Regierungshauptkasse in Gumbinnen seit dem Jahre 1938« Anfang 1945 kam er mit einer•Abwicklungsstelle der Regierung Gumbinnen nach Husum, für die auf Grund einer Besprechung ihres Leiters mit dem Vertreter des Regierungspräsidenten in Schleswig bei der Preussischen Regierungskasse in Husum eine Zahlstelle eingerichtet wurde. Bei dieser Zahlstelle wurde der Kläger zunächst beschäftigt und erhielt auch wie bisher sein Gehalt als Regierungshauptkassenkassierer nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1. Durch Verfügung vom gleichen Tage setzte der Regierungspräsident das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den, 1. Januar 1946* Durch Verfügung vom 7* Februar 1946 setzte der Oberpräsident das Ruhegehalt des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 fest* In Änderung dieser Festsetzung berechnete das Ministerium für Finanzen - Pensionsregelungsbehörde - des beklagten Landes am 5* Juli 1947 das Ruhegehalt des Klägers mit T/irkung vom 1 • Juni 1947 nach der Besoldungsgruppe A 5 b und teilte dies dem Kläger in einem Schreiben vom 5* Juli 1947 mit. Am 21* September 1947 beschwerte sich der Kläger über die Neufestsetzung seines Ruhegehalts, wurde aber durch Schreiben des Ministeriums des Innern des beklagten Landes vom 11 • November 1947 abschlägig beschieden* August 1948 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass sein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 zu berechnen sei* Er vertritt die Auffassung, dass er ununterbrochen im preussischen Behördendienst gestanden habe und vor seiner Zurruhesetzung Beamter des beklagten Landes gev/orden sei mit Anspruch auf das nach der Besoldungsgruppe A 4 c zu berechnende Ruhegehalt trotz der ohne seinen Antrag erfolgten und nicht lediglich in seinem Interesse liegenden Einweisung in eine Plan- ^ stelle der Besoldungsgruppe A 5 b mit geringeren Dienstbezügen, während das beklagte Land der Ansicht ist, dass durch die Einweisung des Klägers mit seinem Einverständnis in eine Obersekretärplansteile mangels einer verfügbaren Hauptkassenkassiererstelle ein neues Beamtenverhältnis begründet worden sei mit Ruhegehaltsanspruch nach der Besoldungsgruppe A 5 b. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Es hat in der Einweisung des Klägers in eine freie planmässige Obersekretärstelle eine Versetzung und damit eine Übernahme in den Dienst der Beklagten erblickt. Sie geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass das Ministerium des Innern des beklagten Landes als die oberste Dienstbehörde, die im Verwaltungsv/ege über die Pestsetzung des Ruhegehalts der Klägerin zu entscheiden habe, die vom Kläger beanspruchte Zahlung eines Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 durch den Bescheid vom 11. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters, der mangels der vorgeschriebenen förmlichen Zustellung dieses mit gewöhnlichem Brief dem Kläger übersandten ablehnenden Bescheids verneint, dass dadurch die Prist zur Erhebung der Klage in Lauf gesetzt worden sei, erachtet das beklagte Land aber die nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 4. Februar 1947 aussprechende Kontrollratsgesetz Kr 46 die Regelung einer Rechtsnachfolge nur in Aussicht gestellt, aber nicht vorgenommen habe, und dass auch die VO Kr 46 der britischen Militärregierung, durch wel-che das Land Schleswig-Holstein mit Lirkung vom 23. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, für seinen Teil auch die Ansprüche aller in seinem Gebiet befindlichen ehemaligen Preussisehen Beamten zu befriedigen, bestehe nicht, weder aus volks- oder staatsrechtlichen Gründen noch nach § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene prozessuale Rüge, der Berufungsrichter habe zur Begründung seiner angenommenen blossen Betreuungspflicht des beklagten Landes gegenüber den verdrängten Beamten auf seine nicht wiedergegebenen Entscheidungsgründe in einer anderen Sache verwiesen, kann hier auf sich beruhen, da insoweit das beklagte Land nicht beschwert ist. b) Das Berufungsgericht hat zwar abgelehnt, dass der Kläger bei der Zurruhesetzung Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes nach der Gehaltsgruppe A4 c 1 gewesen sei mit dem entsprechenden Anspruch auf Ruhegehalt, bejaht aber, dass ihm das Ruhegehalt nach der Gruppe A 4 c 1 deshalb zustehe, weil er zwar bei der Zurruhesetzung rechtmässig ein geringeres Gehalt bezogen habe, aber die Voraussetzungen des § 90 DBG für den Bezug eines Ruhegehaltes aus einem früher bezogenen höheren Gehalt gegeben seien. Richtig ist zwar, dass der Kläger durch den Zusammenbruch seine Beamteneigenschaft nicht verloren hat • Mit der Erledigung der Dienstgeschäfte der nach Husum verlagerten Zweigstelle seiner früheren Beschäftigungsbehörde, der Regierungshauptkasse in Gumbinnen, hatte der Kläger allerdings sein früheres Amt als Regierungshaupt kas senkasslerer verloren, ohne hierdurch seine Beamteneigenschaft einzubüssen. Denn die blosse Einweisung des Klägers als eines verdrängten Beamten in eine Planstelle im damaligen Regierungsbezirk Schleswig ergab nicht notwendig eine Versetzung des Klägers, wenn sie auch in jedem Palle eine unumgän;liche Voraussetzung für eine Versetzung war. dass bei den unsicheren und nicht zu überschauenden Verhältnissen in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch das Aufnahmeland in jedem Palle den Willen gehabt habe, einen verdrängten lebenslänglichen Beamten als seinen eigenen lebenslänglichen Beamten zu übernehmen. Namentlich kann daraus, dass für die Abv/icklungsstelle der Regierung Gumbinnen bei der Preussisöhen Regierungskasse in, Husum im Einverständnis mit dem Regierungspräsidenten in Schleswig -j eine Zahlstelle eingerichtet wurde, nichts für einen Ver-setzungsv/illen entnommen werden. Auch der Umstand, dass der Kläger, nachdem er bereits am 4* September 1945 den An-, trag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hatte, durch Schreiben des Regierungspräsidenten in Schlesv/ig vom 15* November 1945 mit T/irkung ab 1 ♦ Juli 1945 in eine Obersekretärplanstelle eingewiesen wurde, kann keine Bedeutung da-%)*# für beanspruchen, dass eine Versetzung des Klägers gewollt gewesen sei, da der Kläger bereits ab 1. Schliesslich besagt auch die Tatsache, dass der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein den Kläger zur Ruhe setzte und ihm bei der Zurruhesetzung gleichzeitig den Dank für seine dem Liegt aber keine Versetzung des Klägers in den Dienst des beklagten Landes vor, so kann der Kläger nicht unter Berufung auf § 90 DBG die Berechnung seines Ruhegehaltes nach den ruhegehaltsmässigen Dienstbezügen seines früheren Amtes als Regierungshauptkassenkassierer beanspruchen, weil er überhaupt nicht in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt übergetreten ist. Dadurch, dass der Kläger sein früheres höher besoldetes Amt als Regierungshauptkassenkassierer nach Y.'egfall seiner Dienststelle verloren hat und er nicht im Wege der Versetzung sein früheres Beamtenverhältnis bei dem beklagten Land fortgesetzt hat, kann von einem Übertritt aus dem höher besoldeten Amt in das niedriger besoldete Amt i.S. des § 90 Abs 1 DBG* keine Rede sein.
J III 2R 178 / 50 2360 068 / Verkündet am 12. Juli 1951 ge z rFies^r^rti i angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Finanzen in Kiel, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« fliB - gegen den Regierungshauptkassenkassierer a«B« Max PflHIH in M^pweg 0, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< '<' hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibrück, Prof« Br« Meiss, Br« Stein, Br« Gelhaar und Br« Bock durch Teilurteil für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3« Mai 1949 insoweit aufgehoben, als der Klageanspruch sich auf die Zeit bis zu dem 31. März 1951 bezieht« In diesem Umfange wird in Abänderung des Urteils der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 14. September 1948 die Klage abgewiesen • .. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits üfeibt dem Schlussurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, preussischer Beamter seit dem Jahre 1920, war Regierungshauptkassenkassierer an der Preussischen Regierungshauptkasse in Gumbinnen seit dem Jahre 1938« Anfang 1945 kam er mit einer•Abwicklungsstelle der Regierung Gumbinnen nach Husum, für die auf Grund einer Besprechung ihres Leiters mit dem Vertreter des Regierungspräsidenten in Schleswig bei der Preussischen Regierungskasse in Husum eine Zahlstelle eingerichtet wurde. Bei dieser Zahlstelle wurde der Kläger zunächst beschäftigt und erhielt auch wie bisher sein Gehalt als Regierungshauptkassenkassierer nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1. Nachdem die Abwicklungsstelle ihre Dienstgeschäfte erledigt hatte, wurde der Kläger bei der Regierungskasse in Husum in einer freien Obersekretärstelle beschäftigt. Am 5. Juli 1945 verfügte der Regierungspräsident in Schleswig, dass dem Kläger die Dienstbezüge nach der Obersekretärsteile - Besoldungsgruppe A 5 Ü - zu zahlen seien. In einem Schreiben vom 15. November 1945 teilte er dem Kläger mit, dass er ihn mit Wirkung vom 1. Juli 1945 in eine planmässige Obersekretärstelle der Besoldungsgruppe A 5 b eingewiesen habe. Durch Verfügung vom gleichen Tage setzte der Regierungspräsident das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den, 1. Juli 1927 fest. Am 4* September 1945 beantragte der Kläger, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein entsprach dem Antrag und verfügte am 3. Januar 1946 die Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand mit Y/irkung vom * 1. Harz 1946 und dankte ihm gleichzeitig für seine dem Staat geleisteten Dienste* Den Empfang dieser Verfügung bestätigte der Kläger am 9. Januar 1946* Durch Verfügung vom 7* Februar 1946 setzte der Oberpräsident das Ruhegehalt des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 fest* In Änderung dieser Festsetzung berechnete das Ministerium für Finanzen - Pensionsregelungsbehörde - des beklagten Landes am 5* Juli 1947 das Ruhegehalt des Klägers mit T/irkung vom 1 • Juni 1947 nach der Besoldungsgruppe A 5 b und teilte dies dem Kläger in einem Schreiben vom 5* Juli 1947 mit. Am 21* September 1947 beschwerte sich der Kläger über die Neufestsetzung seines Ruhegehalts, wurde aber durch Schreiben des Ministeriums des Innern des beklagten Landes vom 11 • November 1947 abschlägig beschieden* Mit der am 4. August 1948 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass sein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 zu berechnen sei* Er vertritt die Auffassung, dass er ununterbrochen im preussischen Behördendienst gestanden habe und vor seiner Zurruhesetzung Beamter des beklagten Landes gev/orden sei mit Anspruch auf das nach der Besoldungsgruppe A 4 c zu berechnende Ruhegehalt trotz der ohne seinen Antrag erfolgten und nicht lediglich in seinem Interesse liegenden Einweisung in eine Plan- ^ stelle der Besoldungsgruppe A 5 b mit geringeren Dienstbezügen, während das beklagte Land der Ansicht ist, dass durch die Einweisung des Klägers mit seinem Einverständnis in eine Obersekretärplansteile mangels einer verfügbaren Hauptkassenkassiererstelle ein neues Beamtenverhältnis begründet worden sei mit Ruhegehaltsanspruch nach der Besoldungsgruppe A 5 b. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Es hat in der Einweisung des Klägers in eine freie planmässige Obersekretärstelle eine Versetzung und damit eine Übernahme in den Dienst der Beklagten erblickt. Die Berufung des beklagten Landes, das inzwischen die Zurruhesetzung des Klägers auch widerrufen haben will, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. LIit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge unter Beschränkung der Verhandlung ap,f die Zeit bis zu dem 31. März 1951 unter Vorbehalt der Ansprüche für die spätere Zeit verlesen. Entscheidungsgründeg 1.) Die Revision beanstandet, dass die für die Klageerhebung gesetzlich vorgesehriebene Prist nicht gewahrt sei. Sie geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass das Ministerium des Innern des beklagten Landes als die oberste Dienstbehörde, die im Verwaltungsv/ege über die Pestsetzung des Ruhegehalts der Klägerin zu entscheiden habe, die vom Kläger beanspruchte Zahlung eines Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 durch den Bescheid vom 11. November 1947 abgelehnt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters, der mangels der vorgeschriebenen förmlichen Zustellung dieses mit gewöhnlichem Brief dem Kläger übersandten ablehnenden Bescheids verneint, dass dadurch die Prist zur Erhebung der Klage in Lauf gesetzt worden sei, erachtet das beklagte Land aber die nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 4. August 1948 erhobene Klage für verspätet, da nach der Postzustellungsverordnung für Verwaltungsentscheidungen vom 26. August 1943 (RGBl I 527) eine förmliche Zustellung nicht mehr erforderlich gewesen sei, vielmehr der einfache Brief genügt habe. Dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt. Die Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Klage (§§ 143, 126 DBG) ist in jedem Palle wegen der gesetzlichen Hemmung der Fristen gewahrt. Diese Frist wäre zur Zeit der Erhebung der Klage am 4. August 1948 äuch dann noch nicht abgelaufen gewesen, wenn sie durch den ablehnenden Bescheid vom 11. November 1947 in Lauf gesetzt worden wäre. Die Hemmung der gesetzlich oder rechtsgeschäftlich für die Beschreitung des Rechtsweges bestimmten Fristen wurde nämlich durch die Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 16. Dezember 1946 (VO Bl BZ 1947, 10) für die Zeit bis zu dem 31 . Dezember 1947 angeordnet und dann weiter durch die Verordnung vom 17. Dezember 1947 (VO Bl BZ 174) bis zu dem 31. Dezember 1948 verlängert. Y/enn auch nach § 1 der Verordnung vom 13. Januar 1949 (VO Bl BZ 19) die in den Jahren 1938 bis 1948 angeordneten Fristhemmungen als nicht erfolgt gelten, so verjähren doch nach § 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1949 (VO Bl BZ 367) Ansprüche, die nach den bisher geltenden Vorschriften bei Inkrafttreten der'Verordnung am 1. Januar 1949 noch nicht verjährt waren, nicht vor dem 1. Juli 1949, was nach § 3 der Verordnung vom 13. Januar 1949 entsprechend auch für sonstige Fristen gilt, deren Hemmung in den Jahren 1939 bis 1946 angeordnet worden war. Danach endete die Klagefrist, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 begonnen hatte, mit Ablauf des 30. Juni 1949. Hieran ist auch durch das Bundesgesetz vom 28. Dezember 1950 über den Ablauf der Fristen der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (BGBl 821), welches die Verordnung vom 13. Januar / 24. August 1949 ausser Kraft gesetzt hat (§ 5), nichts geändert, da dieses Gesetz sich keine rückwirkende Kraft beilegt und selbst nur für solche Fristen gilt, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht abgelaufen waren (BGH % Ö. Verw. 1951, 193). Sonach war die Klagefrist zur &eit der Klagerhebung am 4. August 1948 in jedem Falle gewahrt. 2.) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäss § 236 ZPO hat die Revision keine Bedenken geäussert. Solche bestehen auch nicht, da, wie das Berufungsgericht schon zutreffend dargelegt hat, trotz Möglichkeit einer Leistungsklage das Feststellungsinteresse gleichwohl von der Hechtsprechung weitgehend bejaht wird, wenn die Erwartung besteht, dass der ’ Gegner, wie hier das beklagte Land,im Verurteilungsfalle ohne weiteres zur Leistung fähig und bereit sein wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 256 Anm III). * 3.) Sachlich ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von dem beklagten Land Ruhegehalt unter Zugrundelegung seiner früheren Stellung als Regierungshauptkassonkassierer aus der Gruppe A 4 c 1 anstatt des Ruhegehalts nach seiner letzten Dienststellung als Obersekretär aus der Grupee A 5 b zu beziehen» a) Soweit der Kläger die Berechtigung seines Anspruchs schon daraus herleiten zu können glaubt, dass das beklagte Land Rechtsnachfolger des Landes Preussen geworden, und dass daher die Verpflichtung zur Leiterzahlung der bisherigen Bezüge auf das Land übergegangen sei, hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers auf dieser Grundlage verneint. Es legt zutreffend dar, dass das die Auflösung des Landes Preussen mit Y/irkung vom 25. Februar 1947 aussprechende Kontrollratsgesetz Kr 46 die Regelung einer Rechtsnachfolge nur in Aussicht gestellt, aber nicht vorgenommen habe, und dass auch die VO Kr 46 der britischen Militärregierung, durch wel-che das Land Schleswig-Holstein mit Lirkung vom 23. August 1946 gebildet worden sei, keine Bestimmungen über die Rechtsnachfolge enthalte. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, für seinen Teil auch die Ansprüche aller in seinem Gebiet befindlichen ehemaligen Preussisehen Beamten zu befriedigen, bestehe nicht, weder aus volks- oder staatsrechtlichen Gründen noch nach § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 und der DVO zu § 43 DGB noch aus entsprechender Anwendung des § 419 BGB. Vielmehr hätten nfech der Kapitulation die Aufnahmeprovinz eh oder Aufnahmeländer lediglich eine vorläufige Betreuungspflicht gegenüber den verdrängten Beamten übernommen. Ein Rechtsirrtum liegt diesen Ausführungen nicht zu Grunde. Die Annahme einer allgemeinen Rechtsnachfolge des beklagten Landes als einer früheren preussischen Provinz in die beamtenrechtlichen Verpflichtungen des früheren Landes Preussen gegenüber allen Beamten, die in das beklagte Land 4 gekommen sind und dort als Flüchtlinge Aufnahme gefunden haben, worauf die Ansicht des Klägers hinauslaufen würde, ist rechtlich unmöglich. Im übrigen wird zu dieser Frage auf die Entscheidungsgründe des zu dem Abdruck bestimmten Urteils des Senats vom 28. Juni 1951 (III ZK 6/50) verwiesen. Dort hat der Senat mit eingehender Begründung eine derartige Rechtsnachfolge für Reichsbeamte verneint; für preußische Staatsbeamte gilt insoweit nichts anderes; Ansprüche der verdrängten Beamten gegenüber dem Aufnahmeland können sich demnach nur dann ergeben, wenn dieses Land solche Beamte in seinen Dienst übernommen hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene prozessuale Rüge, der Berufungsrichter habe zur Begründung seiner angenommenen blossen Betreuungspflicht des beklagten Landes gegenüber den verdrängten Beamten auf seine nicht wiedergegebenen Entscheidungsgründe in einer anderen Sache verwiesen, kann hier auf sich beruhen, da insoweit das beklagte Land nicht beschwert ist. b) Das Berufungsgericht hat zwar abgelehnt, dass der Kläger bei der Zurruhesetzung Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes nach der Gehaltsgruppe A4 c 1 gewesen sei mit dem entsprechenden Anspruch auf Ruhegehalt, bejaht aber, dass ihm das Ruhegehalt nach der Gruppe A 4 c 1 deshalb zustehe, weil er zwar bei der Zurruhesetzung rechtmässig ein geringeres Gehalt bezogen habe, aber die Voraussetzungen des § 90 DBG für den Bezug eines Ruhegehaltes aus einem früher bezogenen höheren Gehalt gegeben seien. Indem es in der Einweisung des Klägers in eine Planstelle durch den Regierungspräsidenten in Schleswig eine Versetzung des Klägers erblickt, gelangt es zu der Annahme, dass der Kläger zunächst Beamter der Provinz SchlesWigr-Hofbteih-.geworden'i-/» und dann als solcher durch den zuständigen Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein wirksam in den Ruhestand ver- m v>h setzt worden sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Richtig ist zwar, dass der Kläger durch den Zusammenbruch seine Beamteneigenschaft nicht verloren hat • Mit der Erledigung der Dienstgeschäfte der nach Husum verlagerten Zweigstelle seiner früheren Beschäftigungsbehörde, der Regierungshauptkasse in Gumbinnen, hatte der Kläger allerdings sein früheres Amt als Regierungshaupt kas senkasslerer verloren, ohne hierdurch seine Beamteneigenschaft einzubüssen. Der Kläger wurde dann als verdrängter preussischer Beamter, der seine frühere Planstelle ausserhalb des britischen Besatzungsgebietes verloren hatte, bei der Regierungskasse in Husum beschäftigt. Ob es möglich gewesen wäre, ihn an die Regierung in Schleswig zu versetzen, obwohl der bisherige Dienstherr des Klägers, der Regierungspräsident in Gumbinnen, seine Zustimmung hierzu nicht mehr erteilen konnte, wie dies der Berufungsrichter annimmt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Denn die blosse Einweisung des Klägers als eines verdrängten Beamten in eine Planstelle im damaligen Regierungsbezirk Schleswig ergab nicht notwendig eine Versetzung des Klägers, wenn sie auch in jedem Palle eine unumgän;liche Voraussetzung für eine Versetzung war. Der Kläger ist hier nicht in eine bestimmte Planstelle eingewiesen worden, sondern ganz allgemein in eine planmässige Obersekretärstelle der Besoldungsgruppe A 5 b. Ob diese Stelle durch den endgültigen Wegfall des früheren Stelleninhabers tatsächlich erledigt war, oder ob sie nur besol-öungsmässig frei war bis zu einer möglichen Rückkehr des früheren Inhabers etwa aus Kriegsgefangenschaft, lässt sich sonach nicht'fest st eilen. Ganz allgemein hat aber auch die Einweisung in eine Planstelle in erster Linie haushalt-massige Bedeutung. Aus ihr kann sich nur bei Hinzunahme weiterer besonderer Umstände, die auf einen Versetzungswillen der neu einstellenden Behörde schliessen lassen, eine Versetzung ergeben. Denn es ist nicht zu unterstellen, f dass bei den unsicheren und nicht zu überschauenden Verhältnissen in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch das Aufnahmeland in jedem Palle den Willen gehabt habe, einen verdrängten lebenslänglichen Beamten als seinen eigenen lebenslänglichen Beamten zu übernehmen. Besondere Umstände, aus denen im Palle des Klägers ein Versetzungswille des Regierungspräsidenten bei Einweisung des Klägers in die Planstelle zu entnehmen wäre, sind nicht erkennbar. Namentlich kann daraus, dass für die Abv/icklungsstelle der Regierung Gumbinnen bei der Preussisöhen Regierungskasse in, Husum im Einverständnis mit dem Regierungspräsidenten in Schleswig -j eine Zahlstelle eingerichtet wurde, nichts für einen Ver-setzungsv/illen entnommen werden. Das Personal dieser Abwicklungsstelle der Regierung Gumbinnen bestand nach Angabe des beklagten Landes aus etwa 40 Personen. Nach Erledigung der Geschäfte der Abwicklungsstelle konnte es sich für die Regierung Schleswig nur darum handeln, ob und mit welchen Angehörigen der Abwicklungsstelle sie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen sollte. Auch der Umstand, dass der Kläger, nachdem er bereits am 4* September 1945 den An-, trag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hatte, durch Schreiben des Regierungspräsidenten in Schlesv/ig vom 15* November 1945 mit T/irkung ab 1 ♦ Juli 1945 in eine Obersekretärplanstelle eingewiesen wurde, kann keine Bedeutung da-%)*# für beanspruchen, dass eine Versetzung des Klägers gewollt gewesen sei, da der Kläger bereits ab 1. Juli 1945 in dieser freien Obersekretärstelle Dienst tat. Vielmehr spricht dieser Umstand gegen einen Versetzungswillen,, da der Behörde nichts daran gelegen sein konnte, einen Beamten, der beschränkt dienstfähig war und seine Pensionierung beantragt hatte und überdies auch Parteigenosse gewesen war, durch Versetzung in ihren Dienst zu übernehmen. Schliesslich besagt auch die Tatsache, dass der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein den Kläger zur Ruhe setzte und ihm bei der Zurruhesetzung gleichzeitig den Dank für seine dem Staat geleisteten Dienste ausgesprochen hat, nicht dafür, dass der Regierungspräsident in Schleswig als Einstellungsbehörde ihn in ihren Dienst hat versetzen wollen. Liegt aber keine Versetzung des Klägers in den Dienst des beklagten Landes vor, so kann der Kläger nicht unter Berufung auf § 90 DBG die Berechnung seines Ruhegehaltes nach den ruhegehaltsmässigen Dienstbezügen seines früheren Amtes als Regierungshauptkassenkassierer beanspruchen, weil er überhaupt nicht in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt übergetreten ist. Dadurch, dass der Kläger sein früheres höher besoldetes Amt als Regierungshauptkassenkassierer nach Y.'egfall seiner Dienststelle verloren hat und er nicht im Wege der Versetzung sein früheres Beamtenverhältnis bei dem beklagten Land fortgesetzt hat, kann von einem Übertritt aus dem höher besoldeten Amt in das niedriger besoldete Amt i.S. des § 90 Abs 1 DBG* keine Rede sein. Denn diese Bestimmung setzt nach ihrem Sinn voraus, dass die Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses durch den Wechsel der Ämter nicht berührt und das Beamtenverhältnis insoweit nicht unterbrochen wird (RGZ 168, 390 /401J); letzteres wird auch in den Ausf Best DBG zu § 90 ausdrücklich gefordert. Schon aus diesem Grunde war die Klage in der gesche-* $ henen Weise durch Teilurteil abzuweisen. Der weitere Hinweis des Klägers, die Berechtigung seines Anspruchs ergebe sich schon aus der finanztechnisehen Anweisung Nr 88, ist deshalb verfehlt, weil diese Anweisung - 11 überhaupt keine Rechtsgrundlage für sonst nicht gegebene Ansprüche gibt, sondern nur die Präge behandelt, ob der Geltendmachung gegebener Ansprüche das Besatzungsrecht entgegensteht. Dr. Delbrück Dr. Mei?s Dr. Stein Bundesrichter Dr. Gelhaar und Dr. Bock sind infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Delbrück %