Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Eine Verjährung der Gegenansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint, weil für die Verjährung § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, nicht aber Art. 32 CMR gelte. Nach den der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte lediglich Grenzspediteur und als solcher nur mit der Erledigung der Zollformalitäten und der Verauslagung der Einfuhrumsatzsteuer beauftragt. Auf Ansprüche des Versenders gegen den GrenzSpediteur ist Art. 32 CMR nicht anzuwenden. Der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind alle Ansprüche unterworfen, die sich aus einer der CMR unterliegenden Beförderung ergeben, auch solche, die nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden (österrOGH Urteil vom 10. weder als Absender oder Versender noch als Frachtführer oder Empfänger an der der CMR unterliegenden Beförderung beteiligt, sondern lediglich von dem Spediteur mit der Durchführung der Verzollung der von ihm versendeten Waren beauftragt sind, der in Art. 32 CMR geregelten Verjährung nicht unterliegen (österrOGH Urteil vom 18. §§ 407-409 An. 49), deren Übertragung den GrenzSpediteur nicht zu dem Partner des Beförderungsvertrages macht (österrOGH Urteil vom 18. Zivilsenat zwar ausgesprochen, die Verjährungsregelung des Art. 32 CMR gelte nicht nur für die aus der CMR sich ergebenden, sondern auch für "alle mit einer CMR-Beförderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden", aus dem nationalen Recht folgenden Ansprüche. Damit sind aber - wie sich aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und aus den zitierten
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 177/93 vom 23. März 1995 in dem Rechtsstreit der CHHB International! Spa, vertreten durch den Geschäftsführer Gualtiero Viale della SiHHHH V* flHHB Vd Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1. die NflBB und Transportgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die und OHB Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter kBHI^B Straße Mi» 2. die und OfllB Verwaltungs- und Beteiligungsgesell' schaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter kBWMB, KflHHB Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 23. März 1995 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1993 - 18 U 50/93 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 90.279,31 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes: Eine Verjährung der Gegenansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint, weil für die Verjährung § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, nicht aber Art. 32 CMR gelte. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Nach den der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte lediglich Grenzspediteur und als solcher nur mit der Erledigung der Zollformalitäten und der Verauslagung der Einfuhrumsatzsteuer beauftragt. Die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Auf Ansprüche des Versenders gegen den GrenzSpediteur ist Art. 32 CMR nicht anzuwenden. Der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind alle Ansprüche unterworfen, die sich aus einer der CMR unterliegenden Beförderung ergeben, auch solche, die nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden (österrOGH Urteil vom 10. November 1981 - 5 Ob 712/81 - SZ 54 Nr. 165 S. 819 f). Aus dem Zweck der CMR, den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr zu regeln (vgl. österrOGH aaO S. 820), ergibt sich jedoch, daß Ansprüche von Personen, die 4 weder als Absender oder Versender noch als Frachtführer oder Empfänger an der der CMR unterliegenden Beförderung beteiligt, sondern lediglich von dem Spediteur mit der Durchführung der Verzollung der von ihm versendeten Waren beauftragt sind, der in Art. 32 CMR geregelten Verjährung nicht unterliegen (österrOGH Urteil vom 18. September 1985 - 8 Ob 517/85 - TranspR 1987, 219 [222]. Denn bei der Verzollung ins Ausland versendeter Ware handelt es sich grundsätzlich um eine vom Spediteur für den Auftraggeber im Rahmen des Speditionsvertrages vorzunehmende Geschäftsbesorgung (vgl. Helm in: RGRK-HGB 3. Aufl. §§ 407-409 Anm. 49), deren Übertragung den GrenzSpediteur nicht zu dem Partner des Beförderungsvertrages macht (österrOGH Urteil vom 18. September 1985 aaO). Das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 1990 - I ZR 234/88 - BGHR CMR Art. 32 Geltungsbereich 1 - steht dieser Annahme nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der I. Zivilsenat zwar ausgesprochen, die Verjährungsregelung des Art. 32 CMR gelte nicht nur für die aus der CMR sich ergebenden, sondern auch für "alle mit einer CMR-Beförderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden", aus dem nationalen Recht folgenden Ansprüche. Damit sind aber - wie sich aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und aus den zitierten 5 früheren Entscheidungen ergibt - nur Ansprüche von Personen gemeint, die an der Beförderung als solcher beteiligt sind. Das ist hier nicht der Fall. Rinne Streck Engelhardt Schlick Werp