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BGH · III ZR 177/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 177/88

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung den Prozeßstoff nicht ausreichend erfaßt, Beweisanträgen der Beklagten nicht stattgegegen und die vernommenen Zeugen nicht beeidigt. Der Senat hat diese - auf §§ 286, 313 Abs. 3, 391 ZPO gestützten - Verfahrensrügen gepüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
21ProzeßbevollmächtigterGeschäftsführerZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 177/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma smiB	und	GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard
 Am
44, D
/
r
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Jürgen
K^BB^straße 601,
r
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1988 - 21 U 285/87 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM
3
68
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
Die Revision wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, der Zeuge Erich Rflll sei vom Geschäftsführer der Beklagten zu dem Vertragsschluß mit dem Kläger bevollmächtigt worden, die Darlehensbeträge seien auch der Beklagten zugeflossen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung den Prozeßstoff nicht ausreichend erfaßt, Beweisanträgen der Beklagten nicht stattgegegen und die vernommenen Zeugen nicht beeidigt. Der Senat hat diese - auf §§ 286, 313 Abs. 3, 391 ZPO gestützten - Verfahrensrügen gepüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Rinne	Wurm