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BGH · III ZR 177/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 177/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. 1. Ohne Rechtsfehler schließt das Berufungsgericht aus den vom Beklagten bis zu dem Jahre 1982 (also mehr als 8 Jahre nach Übernahme der Mithaftung durch die Klägerin) erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie aus seinen "Er-klärungen im Scheidungsverfahren" auf eine "zu demindest konkludente" Vereinbarung der Parteien, wonach das von der WestLB gewährte Hypothekendarlehen im Innenverhältnis allein vom Beklagten bedient werden sollte. Was mit den "Erklärungen im Scheidungsverfahren" gemeint ist, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil, auf welches das Berufungsgericht wiederholt - auch im Zusammenhang mit der festgestellten Vereinbarung - Bezug nimmt. Danach hat der Beklagte vor dem Familiengericht erklärt, "daß es sich insoweit um Altschulden handelt, für die er aufzukommen habe". Daraus war indessen angesichts der vom Beklagten geleisteten Zahlungen nicht zwingend zu folgern, daß die Parteien keine vom Regelfall des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung getroffen hätten oder eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nicht festzustellen sei. 2. Auf die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 87, 265 ff dargelegten Grundsätze kann der Beklagte sich schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil er die Zins- und Tilgungsleistungen auch nach der Trennung der Parteien (1978) und nach Erhebung der Scheidungsklage (1981) bis zu dem 1.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 426 BGB
11BerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 177/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Dipl.-Ing. Hansjörg KUHBstraße B b, DflBBBBilH»
*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	fllHl	und
 Dr. MBB -
gegen
 die Malerin Herma Zu den EBB B,
- W
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr. straße
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1985 - 10 U 52/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.901,11 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
1. Ohne Rechtsfehler schließt das Berufungsgericht aus den vom Beklagten bis zu dem Jahre 1982 (also mehr als 8 Jahre nach Übernahme der Mithaftung durch die Klägerin) erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie aus seinen "Er-klärungen im Scheidungsverfahren" auf eine "zu demindest konkludente" Vereinbarung der Parteien, wonach das von der WestLB gewährte Hypothekendarlehen im Innenverhältnis allein vom Beklagten bedient werden sollte. Was mit den "Erklärungen im Scheidungsverfahren" gemeint ist, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil, auf welches das Berufungsgericht wiederholt - auch im Zusammenhang mit der festgestellten Vereinbarung - Bezug nimmt. Danach hat der Beklagte vor dem Familiengericht erklärt, "daß es sich insoweit um Altschulden handelt, für die er aufzukommen habe".
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung berücksichtigt, daß aus dem Kaufpreis für das Hausgrundstück Feldstraße 34 ein dem Darlehensrest entsprechender Betrag der Klägerin zugeflossen ist. Daraus war indessen angesichts der vom Beklagten geleisteten Zahlungen nicht zwingend zu folgern, daß die Parteien keine vom Regelfall des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung getroffen hätten oder eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nicht festzustellen sei. Selbst wenn der Beklagte von der Zahlung der 64.747,24 DM an die Klägerin nichts gewußt hätte, würde dies dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht entgegenstehen. Allenfalls könnte ihm dann ein Anfechtungsrecht zugestanden haben. Hierfür hat er jedoch, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, keinen Beweis angetreten.
2. Auf die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 87, 265 ff dargelegten Grundsätze kann der Beklagte sich schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil er die Zins- und Tilgungsleistungen auch nach der Trennung der Parteien (1978) und nach Erhebung der Scheidungsklage (1981) bis zu dem 1. Dezember 1982 weiterhin allein erbracht hat.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Rinne
Boujong