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BGH · in zr 177/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 177/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Die Beklagte war gemäß Nr.17 Satz 2 in Verb, mit Nr. 19 ihrer AGB zur Kündigung berechtigt, weil die Klägerin der Aufforderung nach Verstärkung der Sicherheiten nicht nachgekommen war. 1. Das Verlangen der Beklagten nach weiteren Sicherheiten war nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Im übrigen hatte die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahre 1980 erfahren, daß die Klägerin bei ihrem Engagement bei der Firma Verluste von über 700.000 DM erlitten und nur unvollkommen ausgeglichen hatte. Danach war das Verlangen der Beklagten nach einer Verstärkung der Sicherheiten auf jeden Fall berechtigt. Das Berufungsgericht hat jedoch das Verhalten der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte nicht auf der Stellung von Bürgschaften beharren, sondern allgemein eine Verstärkung der Sicherheiten verlangen wollte, die Klägerin dieses Verlangen aber insgesamt abgelehnt hat. 4. Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob für die Beklagte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar geworden sei. Das Berufungsgerichts hat ausdrücklich festgestellt, die ablehnende Haltung der Klägerin habe zu einer allgemeinen Vertrauenskrise zwischen den Parteien ge führt, der Beklagten sei deswegen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzu demuten gewesen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerlangenFirmaSicherheitKlägerinHeinrich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 177/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma H. D gPBMBBfc GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Heinrich D^BHB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinrich und Dipl.-Kaufmann Heinrich DB^HB jun., OT Ag|M, Li
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.^lB -
gegen
 die Firma H ^BHBBBB ,	Co.	AG	-	Landkreditbank
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hermann	und
 Dr. Erich	RfHBstraße	7,	H<
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und	fl
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 1983 - 3 U 16/83 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; der Senat hat zu den entscheidenden Rechtsfragen bereits mehrfach Stellung genommen (Senatsurteile vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150 und vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 = ZIP 1983, 1053; Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 - mit weit. Hinweisen) .
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Kündigung der Kreditvereinbarungen keine positive Vertragsverletzung gesehen. Die Beklagte war gemäß Nr.17 Satz 2 in Verb, mit Nr. 19 ihrer AGB zur Kündigung berechtigt, weil die Klägerin der Aufforderung nach Verstärkung der Sicherheiten nicht nachgekommen war.
1.	Das Verlangen der Beklagten nach weiteren Sicherheiten war nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Die bestehenden Grundpfandrechte im Nominalwert von 2.737.800 DM deckten zwar die im März 1980 bestehenden Kreditschulden der Klägerin (2.570.067,04 DM) noch ab, weil der Betriebsmittelkredit erst in Höhe von ca. 250.000 DM in Anspruch genommen worden war. Da die Klägerin aber eine Kreditzusage bis zu 500.000 DM hatte und dieses Kreditlimit auch voll ausschöpfen wollte, bestand eine Untersicherung von rd. 100.000 DM.
2.	Diese Untersicherung war der Beklagten allerdings schon bei der Zusage des Betriebsmittelkredits am
27. Dezember 1979 bekannt. Daß sie nicht bereits damals eine Verstärkung der Sicherheiten forderte, steht ihrem am 13. März 1980 gemäß Nr. 19 AGB gestellten Verlangen aber nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 aaO). Im übrigen hatte die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahre 1980 erfahren, daß die Klägerin bei ihrem Engagement bei der Firma	Verluste	von	über	700.000
DM erlitten und nur unvollkommen ausgeglichen hatte. Danach war das Verlangen der Beklagten nach einer Verstärkung der Sicherheiten auf jeden Fall berechtigt.
3.	Auch nach Nr. 19 AGB hat die Bank allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Sicherheit (BGHZ 33, 389, 394). Das Berufungsgericht hat jedoch das Verhalten der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte nicht auf der Stellung von Bürgschaften beharren, sondern allgemein eine Verstärkung der Sicherheiten verlangen wollte, die Klägerin dieses Verlangen aber insgesamt abgelehnt hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob für die Beklagte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar geworden sei. Das Berufungsgerichts hat ausdrücklich festgestellt, die ablehnende Haltung der Klägerin habe zu einer allgemeinen Vertrauenskrise zwischen den Parteien ge führt, der Beklagten sei deswegen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzu demuten gewesen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp