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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, BouJong und Dr. Halstenberg am 14. Sie greift dagegen den Teil des angefochtenen Urteils an, in dem das Berufungsgericht begründet, warum dem Streithelfer keine aufrechenbaren Schadensersatzforderungen gegenüber der Klägerin zustehen. a) Das Berufungsgericht führt aus, daß es grundsätzlich nicht Sache einer Bank sei, einen Bankkunden, der mit einem anderen ihrer Kunden Geschäfte abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen auf Risiken des Geschäftsabschlusses hinzuweisen; im Einzelfall könne allerdings ein solcher Hinweis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten sein. b) Besondere Umstände, die danach eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründet haben können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage der S^m^B KG nicht davon ausgehen können, daß der von ihm als versierter Kaufmann beurteilte Streithelfer ausreichend über die wahre Lage dieses Unternehmens unterrichtet gewesen sei, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtshatte der Streithelfer, bevor er mit Vertretern der Klägerin zusammentraf, Gelegenheit gehabt, sich über Art, Umfang und wirtschaftliche Aussichten der KG zu unterrichten. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist daher nach den getroffenen Feststellungen möglich und unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angreifbar. c) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Klägerin zwar die wahre Lage der KG gekannt, aber nicht auf einen Beitritt des Streithelfers als Gesellschafter zu diesem Unternehmen hingewirkt hat. Es fehlt danach an einer aktiven Beteiligung der Klägerin an den Verhandlungen, die zu dem Eintritt des Streithelfers als Kommanditist in die Firma geführt haben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT 7.R 177/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, BouJong und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1982 - 24 U 158/81-wird nicht angenommen.
Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 96.000 DM.
Gründe
 Der Sache kommt, auch nach den Ausführungen der Revision, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des dem Streithelfer gewährten Darlehens und der von der Beklagten für dieses Darlehen übernommenen Bürgschaft aus. Es sieht die Anfechtungserklärungen der Beklagten und
 des Streithelfers als unbegründet an, die des Streithelfers auch wegen seines späteren Anerkenntnisses dieser Verbindlichkeit. Gegen diese nach den getroffenen Feststellungen rechtsbedenkenfreien Ausführungen wendet sich die Revision nicht.
2. Sie greift dagegen den Teil des angefochtenen Urteils an, in dem das Berufungsgericht begründet, warum dem Streithelfer keine aufrechenbaren Schadensersatzforderungen gegenüber der Klägerin zustehen. Auch insoweit läßt das Berufungsurteil indes keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
a)	Das Berufungsgericht führt aus, daß es grundsätzlich nicht Sache einer Bank sei, einen Bankkunden, der mit einem anderen ihrer Kunden Geschäfte abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen auf Risiken des Geschäftsabschlusses hinzuweisen; im Einzelfall könne allerdings ein solcher Hinweis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten sein. Dieser Ausgangspunkt entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGHZ 72, 92, 104; Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 173/77 « WM 1978, 896; vom 16. Januar 1969 - II ZR 76/66 = WM 1969> 560; vgl. auch Senatsurteil vom 13. November 1980 III ZR 96/79 - WM 1980, 1446, 1448).
b)	Besondere Umstände, die danach eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründet haben können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die sich dagegen richtenden Angriffe der Revision sind unbegründet.
Mit der Rüge, nach der Lebenserfahrung hätte das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten
 
äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage der S^m^B KG nicht davon ausgehen können, daß der von ihm als versierter Kaufmann beurteilte Streithelfer ausreichend über die wahre Lage dieses Unternehmens unterrichtet gewesen sei, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtshatte der Streithelfer, bevor er mit Vertretern der Klägerin zusammentraf, Gelegenheit gehabt, sich über Art, Umfang und wirtschaftliche Aussichten der KG zu unterrichten. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist daher nach den getroffenen Feststellungen möglich und unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angreifbar.
c)	Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Klägerin zwar die wahre Lage der KG gekannt, aber nicht auf einen Beitritt des Streithelfers als Gesellschafter zu diesem Unternehmen hingewirkt hat. Es fehlt danach an einer aktiven Beteiligung der Klägerin an den Verhandlungen, die zu dem Eintritt des Streithelfers als Kommanditist in die Firma geführt haben. Damit entfällt eine nach der erwähnten Rechtsprechung wesentliche Voraussetzung für die Begründung einer Aufklärungspflicht der Klägerin.
Im übrigen hat Direktor M^^^ der Klägerin bei dem insoweit wohl entscheidenden Gespräch unter vier Augen mit dem Streithelfer am 31. März 1978 für einen versierten Kaufmann deutlich genug durchblicken lassen, daß er Schwierigkeiten bei der Abwicklung des vom Streithelfer zur Finanzierung seines KG-Anteils beantragten Kredits für möglich halte. Mehr brauchte er unter diesen Umständen nicht zu tun.
d) Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen.
Krohn
 Tidow
Kroner
 Boujong
Halstenberg