Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 16. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Die Beklagte war nach Ziffer 8 der ’’Allgemeinen Bedingungen” nicht verpflichtet, den Klägern die Weiterbearbeitung des Entwurfs eines anderen Preisträgers zu übertragen. Die Kläger können auch nichts daraus herleiten, daß die Beklagte Spellenberg nur einen Teil der Architektenleistungen übertragen hatte. Das berührte allenfalls die Rechtsstellung Spellenbergs, aber nicht die der Kläger.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 177/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Ivan 2. Oskar 3. Heribert Kö 4. Bozidar B 5. Martin |straße straße fl Bi^^^^^flbtraße „ Eduard-Fflflflfll-Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, Afllflflflflstraße fl. - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. F. OflBfl und Kollegen^ Otfllstraße ®/2, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 16. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1979 - 17 U 2141/79 -wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte war nach Ziffer 8 der ’’Allgemeinen Bedingungen” nicht verpflichtet, den Klägern die Weiterbearbeitung des Entwurfs eines anderen Preisträgers zu übertragen. Nach Auflösung des Vertrages mit dem ersten Preisträger Spellenberg durfte die Beklagte einen Nichtpreisträger mit der Weiterbearbeitung des preisgekrönten Entwurfs des ausgeschiedenen Architekten betrauen. 3 Die Kläger können auch nichts daraus herleiten, daß die Beklagte Spellenberg nur einen Teil der Architektenleistungen übertragen hatte. Das berührte allenfalls die Rechtsstellung Spellenbergs, aber nicht die der Kläger. Nüßgens Tidow Kroner Boujong Frau RiBGH Dr. Scholz-Hoppe ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert. Nüßgens