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BGH

Gericht: BGH

GmbH, vertreten durch ihren BBBP B» We®straße B/fl Mieterin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren, Berufungsführerin und Revisionsführerin, Prozeßbevollmächtigte: Die Revision der Beteiligten zu 2 (Firma M^mi FflHB GmbH) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 20. Februar 1965 - III ZR 104/64) entschieden hat, ist die Revision gegen Urteile, durch die nur über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes befunden wird, nicht zulässig. Juli 1968 auch gleichzeitig eine Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung und deswegen müsse jedenfalls die auf die Frage der Besitzeinweisungsentschädigung beschränkte Revision zulässig sein, nichts gewinnen. 7 seines Beschlusses ausdrücklich gesagt, daß die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung gemäß § 116 Abs.4 BBauG nicht möglich sei; da der Beteiligten zu 2 (damalige Beteiligte zu 3) jedoch nicht zugemutet werden könne, Beträge für die Umsetzung ihres Betriebes vorzulegen, sei dem Land Berlin aufzugeben gewesen, der Beteiligten zu 2 die voraussichtlich anfallenden Umzugskösten vor Inbesitznahme des Grundstücks zu zahlen. Es ist deshalb im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht richtig, daß durch den Besitzeinweisungsbeschluß endgültig über die Besitzeinweisungsentschädigung entschieden worden sei. Schließlich kann die Revision auch für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts Entscheidendes aus dem Beschluß des Baulandbeschaffungsamtes vom 24.März 1969 herleiten, in dessen Begründung es heißt, daß das Baulandbeschaffungsamt mit Rücksicht auf das vorliegende gerichtliche Verfahren nicht mehr in der Lage sei, eine weitere Besitzeinweisungsentschädigung festzusetzen. Wie diese Ausführungen des Baulandbeschaffungsamtes zu verstehen sind und ob sich dieses etwa über die bestehende Rechtslage geirrt hat, kann dahinstehen.

Zitierte Normen: § 116 BBauG
gerichtlichBeteiligtebeteiligtBesitzeinweisungBesitzeinweisungsentschädigungBeschlußBaulandbeschaffungsamtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2II_2S_1ZZZ§2 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 Betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück
 We#straße B-B» eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts CBBBBHBBvon BMH-VI Band m Blatt •92,

1. Helga Fgeb. FrflB, B^HB B» HflBBpstraße B,
Grundstückseigentümerin, Antragsteller in für das gerichtliche Verfahren und Berufungsführerin.
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
2. Firma MfBBIBB F
Geschäftsführer Gerhard F
GmbH, vertreten durch ihren BBBP B» We®straße B/fl
 Mieterin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren, Berufungsführerin und Revisionsführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
3
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Wf WüBBBBBBBB Straße B-B»
Enteignungsbegünstigte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
4• Baulandbeschaffungsamt Straße BF»
EnteignungsbehB^de.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 2 (Firma M^mi FflHB GmbH) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 20. Juni 1969 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.
Gründe :
Wie der Senat in seinem in BGHZ 43, 168 veröffentlichten Urteil (vom 22. Februar 1965 - III ZR 104/64) entschieden hat, ist die Revision gegen Urteile, durch die nur über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes befunden wird, nicht zulässig. Demgegenüber kann die Revision mit ihrem Vorbringen, im vorliegenden Fall treffe der Besitzeinweisungsbeschluß vom 9. Juli 1968 auch gleichzeitig eine Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung und deswegen müsse jedenfalls
 die auf die Frage der Besitzeinweisungsentschädigung beschränkte Revision zulässig sein, nichts gewinnen. Tatsächlich hat das Baulandbeschaffungsamt in dem Besitzeinweisungsbeschluß zwar dem Land Berlin aufgegeben, an die jetzige Beteiligte zu 2 einen Betrag von 190.500 DM zu zahlen. Dieser Betrag stellt aber nicht die Einweisungsentschädigung im Sinne des § 116 Abs.
4 BBauG dar. Vielmehr hat das Baulandbeschaffungsamt auf S. 7 seines Beschlusses ausdrücklich gesagt, daß die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung gemäß § 116 Abs. 4 BBauG nicht möglich sei; da der Beteiligten zu 2 (damalige Beteiligte zu 3) jedoch nicht zugemutet werden könne, Beträge für die Umsetzung ihres Betriebes vorzulegen, sei dem Land Berlin aufzugeben gewesen, der Beteiligten zu 2 die voraussichtlich anfallenden Umzugskösten vor Inbesitznahme des Grundstücks zu zahlen. Damit hat das Baulandbeschaffungsamt lediglich im Rahmen des § 116 Abs. 2 Satz 1 BBauG eine Bedingung festgelegt, von deren vorheriger Erfüllung es die Besitzeinweisung abhängig gemacht hat. Es ist deshalb im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht richtig, daß durch den Besitzeinweisungsbeschluß endgültig über die Besitzeinweisungsentschädigung entschieden worden sei. Davon, daß das nicht der Fall ist, geht auch das angefoch-tene Urteil aus, wie seine Ausführungen auf S. 21,die Besitzeinweisung sei nicht von der Festsetzung der Besitzeinweisungsentschädigung abhängig, eindeutig zeigen. Schließlich kann die Revision auch für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts Entscheidendes aus dem Beschluß des Baulandbeschaffungsamtes vom 24.März
 
1969 herleiten, in dessen Begründung es heißt, daß das Baulandbeschaffungsamt mit Rücksicht auf das vorliegende gerichtliche Verfahren nicht mehr in der Lage sei, eine weitere Besitzeinweisungsentschädigung festzusetzen. Wie diese Ausführungen des Baulandbeschaffungsamtes zu verstehen sind und ob sich dieses etwa über die bestehende Rechtslage geirrt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls kann in diesem Verfahren und insbesondere in der Revisionsinstanz der Anspruch auf - endgültige - Besitzeinweisungsentschädigung nicht verfolgt werden. Ober diese Entschädigung ist gemäß § 116 Abs. 4 Satz 2 BBauG "spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluß", mithin im Enteignungsbeschluß zu befinden. Diesen Beschluß hat das Baulandbeschaffungsamt unter dem 6. September 1968 - B 6302/606 -erlassen, und gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (0 14/68 Baul. LG Berlin), über den das Landgericht noch nicht befunden hat. Dieses Verfahren bietet der
 
Beteiligten zu 2 Gelegenheit, ihre vermeintlichen Ansprüche auf - weitere - Besitzeinweisungsentschädigung geltend zu machen.
Keßler
 Meyer
Dr. Kreft
 Br. Krohn
 Br. Arndt