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BGH

Gericht: BGH

Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ICK Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Iagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Lr„ Reinhardt für Recht erkannt: setzte das Amt die Entschädigung für die Kosten eines Mietfahrzeugs und die Anwaltskosten auf zusammen 520,86 EM fest, stellte die Ersatzpflicht für den der Klägerin in Zukunft entstehenden Schaden fest und lehnte den Antrag im übrigen ab«, In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, über die Forderungen betreffend Sachschaden, unfallbedingte Hebenkosten und Schmerzensgeld sei bereits durch den Teilbescheid vom 11. Eine gegen den zweiten Teilbescheid gerichtete, nur auf den Erwerbsschaden, den entgangenen Gewinn aus der Geflügelaufzucht und weitere Anwaltskosten gestützte Klage wies das Landgericht als unzulässig ab (Urteil vom 19» Mai I960 - 9 0 564/59 EG München I)« Mit Schreiben vom 14« Marz 1961 verlangte die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 300 DM« Das Amt für Verteidigungslasten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19» Juli 1961, der Klägerin zugestellt am 21. Teilbescheid vom 11, Juni 1959 u.a« ein Schmerzensgeld von 500 DM zuerkannt und nur die Entscheidung über die Kosten eines Mietfahrzeugs, etwaige Folgeschäden und die Anwaltskosten Vorbehalten» Baß das Amt das Schmerzensgeld, auch soweit es sich auf die künftig noch auftretenden Schmerzen bezog, nicht unter die Folgeschäden gerechnet habe, ergebe sich schon aus der Aufzählung der einzelnen Ansprüche der Klägerin auf Beite 2 dieses Bescheides. Bie Hohe dei Schmerzensgeldes habe das Amt dabei unter anderem auch damit begründet, Bauerschäden seien nicht wahrscheinlich, die Art der Verletzungen sei mittelschwer, ein Schmerzensgeld von 5>00 BM sei deshalb angemessen, aber auch ausreichend* Auch aus dieser Begründung ergebe sich deutlich genug, daß das Amt für Verteidigungslasten die Schmerzensgeldforderungen der Klägerin damit abschließend habe regeln wollen, also nicht teilweise - etwa hinsichtlich künftiger Schmerzen - unter die in der Formel des ersten Teilbescheids vorbehaltenen Folgeschaden gerechnet habe* Biese Auffassung decke sich mit dem üblichen Sprachgebrauch* Schon aus dem ersten Teilbescheid sei daher für die Klägerin, auf jeden Fall aber für ihren .Rechtsanwalt, deutlich genug erkennbar gewesen, daß die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch endgültig und erschöpfend habe sein sollen* Aus dem zweiten Teilbeseheid (SchlußbeCcheid) vom 12»üktober 1959 ergebe sich erst recht, dai3 das Amt über den Schmerzensgeldanspruch abschließend entschieden habe«, Hier sei in eindeutiger Form klargestellt, daß über den Sachschaden, gewisse Nebenkosten und das Schmerzensgeld bereits mit dem ersten Teilbescheid endgültig entschieden worden sei» IIo Die Bevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe Art, 8 Abs» 10 FV verletzte Nach dieser Bestimmung kann bei Stationierungsschäden der Anspruchs-berechtigte, der den vom Amt für Verteidigungslasten an-gebotenen Entschädigungsbetrag nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Antrags nicht einverstanden ist, bei den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben» Die Frist ist eine Aus-schlußxrist. Ihr Ablauf macht die Klage gegen den anzu-fechtenden Bescheid unzulässig» Im vorliegenden Fall wäre die Klagefrist zwar gewahrt, wenn es auf den Bescheid vom 19» Juli 1961 anzukommen hätte, denn die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach dessen Austeilung am 21» Juli 1961 bei Gericht eingelaufen, nämlich am 21o September 1961, und am 6» Oktober 1961, also noch demnächst zugestellt worden (§ 261 b Abs» 3 ZPO)» Indessen kommt es für die Zulässigkeit der Klage, mit der ein höheres als das zuerkannte Schmerzensgeld gefordert wird, nicht auf den Bescheid vom 19» Juli 1961, sondern auf den vorn 11. (DRiZ 1964, 120) besteht zwar die Möglichkeit, Ansprüche aus Stationierungsschäden zu erhöhen oder weitere Ansprüche geltend zu machen, eine fristgererecnte Schadens-anneldung ■ vorausgesetzt, auch noch nach dem Ablauf der neunzigtätigen Anmeldefrist, die in Art» 8 Abs* 6 FV vorgesehen ist, und selbst noch im Rechtsstreit0 Diese Möglichkeit entfällt jedoch, jedenfalls für vorher erkennbare Schadensfolgen, wenn die Behörde den Schadens“ fall durch einen vom Geschädigten hingenommenen Bescheid abschließend geregelt hat; dasselbe gilt entsprechend, wenn nicht der ganze Schaden, aber ein aus dem ‘Schadenser-j eignis erwachsener selbständiger Anspruch wie der auf Ersatz des nichtvermögensrechtlichen "Schadens abschließend geregelt ist* Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Schmerzensgeld sei durch den ersten leilbescheid abschließend geregelt worden, hält der Nachprüfung stand* Die Meinung der Revision, die Klägerin habe den beiden ersten Bescheiden die Ablehnung eines über 500 DM hinausgehenden Schmerzensgeldanspruches nicht entnehmen können, geht daran vorbei, daß die Behörde bereits im ersten Bescheid die Höhe des zugespio chenen Schmerzensgeldes unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten begründet und ausgeführt hat, Dauerschäden seien nicht wahrscheinlich, die Art der Verletzungen sei mittel-schwer; ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,—DM erscheine deshalb als angemessen, aber auch ausreichend* Damit hat sie für jedermann erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diesen Anspruch als abschließend geregelt ange-sehen, d.h© die Zahlung des begehrten höheren Schmerzens-

Zitierte Normen: § 7 StVG
BescheidSchmerzensgeldAmtSchadenTeilbescheidAnspruchabschließen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10o Juni 1965 Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
iIJ-ZlLm/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Landwirtin bei	Si
 Hildegard
~ P ro 2 e ßb ev o11mäch t i gt er:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Bunde srepubi i k B e ut s ch 1 an d, handelnd in Proseßstanäschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bayerischen Staats-minister der Finanzen, dieser wiederum durch die Ober«“ finanzdirektion Llünchen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Eevisionsbekiagte Rechtsanwalt Br,
 
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ICK Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Iagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Lr„ Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1964 wird zurückgewiesen<>
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens «
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin wurde am 9» Juli 1956 in Oberschleißheim bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Fahrer eines Lastwagens der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte schuldhaft verursacht hat. Unstreitig ist der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf vollen Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens erwachsen (Art. 8 des linanzvertrags vom 26. Mai 1952 idF vom 30. März 1955 BGBl II 381 - im folgenden FV -, § 7 StVG, § 839 BGB iVm Art. 34 GG)0 Die Klägerin meldete ihren Schaden am 18. Juli 1958 beim Amt für Verteidigungslasten in München an. Lurch einen Teilbescheid vom 11. Juni 1959? zugestellt am 18o Juni 1959? sprach das Amt der Klägerin einen Betrag von
- 3 ~
1.682,50 DM zu, darunter 500 DM als Schmerzensgeld anstatt des verlangten Betrages von loOOO,— EM« Die Entscheidung über die Kosten eines Mietfahrzeugs, etwaige Folgeschäden und die Anwaltskosten behielt cs sich vor«
Mit einem zweiten Teilbescheid (Schlußbescheid) vom 12« Oktober 1959? zugestellt am 19» Oktober 1959? setzte das Amt die Entschädigung für die Kosten eines Mietfahrzeugs und die Anwaltskosten auf zusammen 520,86 EM fest, stellte die Ersatzpflicht für den der Klägerin in Zukunft entstehenden Schaden fest und lehnte den Antrag im übrigen ab«, In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, über die Forderungen betreffend Sachschaden, unfallbedingte Hebenkosten und Schmerzensgeld sei bereits durch den Teilbescheid vom 11. Juni 1959 endgültig entschieden«
Eine gegen den zweiten Teilbescheid gerichtete, nur auf den Erwerbsschaden, den entgangenen Gewinn aus der Geflügelaufzucht und weitere Anwaltskosten gestützte Klage wies das Landgericht als unzulässig ab (Urteil vom 19» Mai I960 - 9 0 564/59 EG München I)«
Mit Schreiben vom 14« Marz 1961 verlangte die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 300 DM« Das Amt für Verteidigungslasten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19» Juli 1961, der Klägerin zugestellt am 21. Juli 1961, ab.
Mit der am 21. September 1961 beim Amtsgericht tünchen eingereichten, am 6. Oktober 1961 zugestellten Klage fordert die Klägerin ein weiteres, der Hohe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500 EM nebst Zinsen«
• 4 -
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Die Klägerin hat - teilweise erst im Berufungaver« fahren - vorgetragen, sie habe in der Zeit nach dem zweiten Teilbescheid an erheblichen unfallbedingten Schmerzen zu leiden gehabt, die Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens bestehe im wesentliehen noch fort* Es sei nicht zu ubersehen gewesen, daß sie noch jahrelang unfallbedingte Beschwerden haben werde*'Die Klägerin meint, der Zukunftsschaden, dessen Geltendmachung im zweiten Bescheid Vorbehalten sei, umfasse auch den immateriellen Schaden*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, über die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sei schon im ersten Teilbescheid endgültig entschieden worden* Der zweite Teilbescheid enthalte nochmals diese ausdrückliche Feststellung« Bas Verfahren über das Schmerzensgeld sei daher längst rechtswirksam abgeschlossen*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben* üit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag! weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen•
I,
Bas Berufungsgericht hält die Klage deshalb für unzulässig, weil das Amt für Verteidigungslasten schon lange vor dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom
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19o Juli 1961 über den Schmerzensgeldanspruch abschließend entschieden habe; es habe mit seinem ersten
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Teilbescheid vom 11, Juni 1959 u.a« ein Schmerzensgeld von 500 DM zuerkannt und nur die Entscheidung über die Kosten eines Mietfahrzeugs, etwaige Folgeschäden und die Anwaltskosten Vorbehalten» Baß das Amt das Schmerzensgeld, auch soweit es sich auf die künftig noch auftretenden Schmerzen bezog, nicht unter die Folgeschäden gerechnet habe, ergebe sich schon aus der Aufzählung der einzelnen Ansprüche der Klägerin auf Beite 2 dieses Bescheides. Bie Schmerzensgeldforderung von 1*000,— BM und die Folgeschäden, deren Geltendmachung sich die Klägerin Vorbehalten habe, seien hier getrennt aufgeführt . Bas Amt habe ferner unter Bezugnahme auf ein fach-ärztliches Gutachten zu den Verletzungen und der Bauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Stellung genommen*
Bie Hohe dei Schmerzensgeldes habe das Amt dabei unter anderem auch damit begründet, Bauerschäden seien nicht wahrscheinlich, die Art der Verletzungen sei mittelschwer, ein Schmerzensgeld von 5>00 BM sei deshalb angemessen, aber auch ausreichend* Auch aus dieser Begründung ergebe sich deutlich genug, daß das Amt für Verteidigungslasten die Schmerzensgeldforderungen der Klägerin damit abschließend habe regeln wollen, also nicht teilweise - etwa hinsichtlich künftiger Schmerzen - unter die in der Formel des ersten Teilbescheids vorbehaltenen Folgeschaden gerechnet habe* Biese Auffassung decke sich mit dem üblichen Sprachgebrauch*
Schon aus dem ersten Teilbescheid sei daher für die Klägerin, auf jeden Fall aber für ihren .Rechtsanwalt, deutlich genug erkennbar gewesen, daß die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch endgültig und erschöpfend habe sein sollen*
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Aus dem zweiten Teilbeseheid (SchlußbeCcheid) vom 12»üktober 1959 ergebe sich erst recht, dai3 das Amt über den Schmerzensgeldanspruch abschließend entschieden habe«, Hier sei in eindeutiger Form klargestellt, daß über den Sachschaden, gewisse Nebenkosten und das Schmerzensgeld bereits mit dem ersten Teilbescheid endgültig entschieden worden sei»
IIo
 Die Bevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe Art, 8 Abs» 10 FV verletzte Nach dieser Bestimmung kann bei Stationierungsschäden der Anspruchs-berechtigte, der den vom Amt für Verteidigungslasten an-gebotenen Entschädigungsbetrag nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Antrags nicht einverstanden ist, bei den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben» Die Frist ist eine Aus-schlußxrist. Ihr Ablauf macht die Klage gegen den anzu-fechtenden Bescheid unzulässig» Im vorliegenden Fall wäre die Klagefrist zwar gewahrt, wenn es auf den Bescheid vom 19» Juli 1961 anzukommen hätte, denn die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach dessen Austeilung am 21» Juli 1961 bei Gericht eingelaufen, nämlich am 21o September 1961, und am 6» Oktober 1961, also noch demnächst zugestellt worden (§ 261 b Abs» 3 ZPO)» Indessen kommt es für die Zulässigkeit der Klage, mit der ein höheres als das zuerkannte Schmerzensgeld gefordert wird, nicht auf den Bescheid vom 19» Juli 1961, sondern auf den vorn 11. Juni 1959 an, der nicht innerhalb 2 Monaten ab Zustellung mit Klage angefochten worden ist» Hach der liechtsprechung des erkennenden Senats
 
(DRiZ 1964, 120) besteht zwar die Möglichkeit, Ansprüche aus Stationierungsschäden zu erhöhen oder weitere Ansprüche geltend zu machen, eine fristgererecnte Schadens-anneldung ■ vorausgesetzt, auch noch nach dem Ablauf der neunzigtätigen Anmeldefrist, die in Art» 8 Abs* 6 FV vorgesehen ist, und selbst noch im Rechtsstreit0 Diese Möglichkeit entfällt jedoch, jedenfalls für vorher erkennbare Schadensfolgen, wenn die Behörde den Schadens“ fall durch einen vom Geschädigten hingenommenen Bescheid abschließend geregelt hat; dasselbe gilt entsprechend, wenn nicht der ganze Schaden, aber ein aus dem ‘Schadenser-j eignis erwachsener selbständiger Anspruch wie der auf Ersatz des nichtvermögensrechtlichen "Schadens abschließend geregelt ist*
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Schmerzensgeld sei durch den ersten leilbescheid abschließend geregelt worden, hält der Nachprüfung stand* Die Meinung der Revision, die Klägerin habe den beiden ersten Bescheiden die Ablehnung eines über 500 DM hinausgehenden Schmerzensgeldanspruches nicht entnehmen können, geht daran vorbei, daß die Behörde bereits im ersten Bescheid die Höhe des zugespio chenen Schmerzensgeldes unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten begründet und ausgeführt hat, Dauerschäden seien nicht wahrscheinlich, die Art der Verletzungen sei mittel-schwer; ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,—DM erscheine deshalb als angemessen, aber auch ausreichend* Damit hat sie für jedermann erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diesen Anspruch als abschließend geregelt ange-sehen, d.h© die Zahlung des begehrten höheren Schmerzens-
 
geldes abgelehnt hat» Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die Behörde im (Tenor des zweiten Bescheides festgestelit hat, der Klägerin sei der aus dem Unfall in Zukunft entstehende Schaden zu ersetzen; denn die mit der Zustellung des ersten Bescheides hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Lauf gesetzte Klagefrist konnte durch einen späteren Bescheid nicht nochmals eröffnet werden; abgesehen davon ergibt sich aus der Begründung des Bescheids eindeutig, daß der Tenor sich nicht auf den Bchmerzensgeldanspruch und einige Bosten des materiellen Schadens beziehen konnte, über die nach der Begründung des zweiten Bescheids ebenfalls im ersten endgültig entschieden war#
Die Klägerin hätte daher den Anspruch auf Sr» nöhung des Schmerzensgeldes nur durch rechtzeitige Klageerhebung nacn der Zustellung des ersten Bescheides ’wahren können. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich nach dem Ablauf der Klagefrist, die durch die Zustellung des ersten Bescheids in Lauf gesetzt worden war, vorher nicht erkennbare immaterielle Schäden gezeigt hätten.
Das hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1953 und 22. Januar 1959 ungefähr die gleichen Beschwerden wie jetzt vorgetragen, wird von der Revision nicht angegriffen. Das KeVisionsgericht muß daher davon ausgehen, daß die nach dem ersten Bescheid aufgetretenen Beschwerden der Klägerin, mögen sie auch länger gedauert haben und stärker gewesen sein als zuvor das fachärztliche Gutachten und ihm folgend das Amt für Verteidigungslasten angenommen hatten, nicht als neue, vorher* nicht erkennbare Unfallfolgen gewertet werden können. Sie konnten daher nicht mehr rechts-wirksam durchweinen neuen Entschädigungeantrag geltend gemacht werden.
Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründeto Gemäß § 97 ZFO hat die Klägerin die Kosten
 des Revisionsverfahrens zu tragen»
Dr0 1 agendsrm	Dr-«	Arndt
 Dr o
Dr« Beyer Heinhardt
 Keßler