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BGH · Ill ZR 177/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 177/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kreft, Br, Arndt, Br, Beyer, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannts Auf oe Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15» August 1962 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrono, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestands Am 26o Oktober 1956 gegen 17 Uhr fuhr der Werkzeugmacher Pius Ds^HB ein Arbeitskamerad des Klägers, mit seinem Motorrad auf der Straße von FflBBBHBB nach (Landstraße 1. Er bemerkte das herankommende Motorrad erst, als er schon beim Einbiegon war, und versuchte, durch vermehrtes Gasgeben auf die rechte Straßenseite der PeflH^-Straße zu gelangen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es liege auf der Hand, daß einen der beteiligten Kraftfahrer - möglicherweise beide - ein Verschulden an dem Unfall treffe. Es komme daher nicht darauf an, ob Dadl eine Schuld treffe und ob die Beklagte sich darauf berufen könne, daß insoweit für den Kläger ein© anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß es lr^|^ spätestens 2 - 3 m vor der Einmündung möglich gewesen sei, die Landstraße Nr» Hb nach links bis zu dem Beginn der Kurve einzusehen, und führt aus, er sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, vor dem Einbiegen in die Vorfahrtsstraße noch ein zweites Mai anzuhalten. Aus seiner Angabe, er habe das Motorrad erst wahrgenommen, als es schon geschwankt habe und etwa 35 - 40 m entfernt gewesen sei, könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß er nach links nicht hinreichend beobachtet habe, denn die genannte Entfernung sei wahrscheinlich zu niedrig geschätzt. Es handele sich um drei nicht mehr eindeutig feststellbare Komponenten, nämlich die Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge und die Wegstrecke des Lastkraftwagens vom Einfahren in die Vorfahrtsstraße bis zu dem Zusammenstoß, von denen jede für sich allein für den Kläger günstiger angesetzt werden könne, ohne das Ergebnis zu verändern, daß nämlich eine Vorfahrtsverletzung durch nicht feststellbar sei. Stoßen auf einer Kreuzung oder Einmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammen, so spricht der erste Anschein dafür, daß der wartepflichtige - genauer gesagt der aus der nichtbevorrechtigten Straße kommende - Fahrer das Vorfahrtsrecht des anderen Kraftfahrers schuldhaft verletzt hat ( BGH LM Nr. 7 zu § 13 StVO BGH Urteil v. Hängt die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs von dem Vorliegen bestimmter Hat-umstände ab, so ist der Beweis des ersten Anscheins erst dann entkräftet, wenn der Gegner der beweispflichtigen Partei das Vorliegen dieser umstände beweist ( BGHZ 6, 169; 8, 239 mit weiteren Nachweisen). Hier könnte der Beweis des ersten Anscheins etwa dui’ch den Nachweis von Umständen ausgeräumt werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß Tr^|^ vor dem Beginn des> Einbiegens das Motorrad nicht sehen konnte. Ein solcher Umstand wäre insbesondere gegeben, wenn Dafl^ mit einer so hohen Geschwindigkeit herangekommen wäre, daß er die von der Einmündung aus nach links übersehbare Strecke in einer kürzeren Zeitspanne zurückgelegt hätte, als in der, die bei größtmöglicher Beschleunigung zu dem Ein- Eine Verletzung des Vorfahrt sx*eebts scheidet auch nicht deswegen aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts DafHP an dem bastkraftwagen noch hätte vorbeikommen können, wenn sein Motorrad nicht ins Schleudern geraten wäre. 3. Das Berufungsurteil beruht daher auf einem Verstoß gegen Beweisregeln und kann mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Für die neue Prüfung ist auf folgendes hinzuweisen: Geboten erscheint insbesondere die genauere Feststellung der Sichtweite, die von der Straßeneinmündung nach links z.Zt, des Onfalls bestand ( und nach dem Ergebnis des Augenscheins im Strafverfahren 13© -m betrug,*) .:Wenh es v- i auf die Frage ankommen sollte, ob der Kläger von Da^|^ Ersatz seines Schadens 'erlangen kann oder konnte, dann muß er nicht, wie die beklagte in der Revisionserwiderung ausgeführt hat, zur Ausräumung der Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes beweisen, daß kein Verschulden trifft; es genügt viel- mehr, wenn der Kläger dartut, da sich ein Verschulden nicht nachweisen läßt und deshalb seine Inanspruchnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH VersR 1958, 886; 1959, 353, 354; vgl, auch BGHZ 37, 375).

Zitierte Normen: § 13 StVO § 839 BGB
MöglichkeitMotorradStraßeEinmündungBrGeschwindigkeitKlägerLandstraßeVerschulden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 177/62
Verkündet
 am 19» März 1964
Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Werkzeugmachers Theo
MPBBPstr» 4P,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
a.B.
gegen
 handelnd in Prozeßstandschart für die Französische Republik und vertreten durch den Bundesministor der Finanzen, dieser vertreten durch das Regierungspräsidium T<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kreft, Br, Arndt, Br, Beyer, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannts
 Auf oe Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15» August 1962 aufgehoben,
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrono, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Am 26o Oktober 1956 gegen 17 Uhr fuhr der Werkzeugmacher Pius Ds^HB ein Arbeitskamerad des Klägers, mit seinem Motorrad auf der Straße von FflBBBHBB nach (Landstraße 1. Ordnung Nr. BB) bei der Einmündung der von MaBHHB kommenden Straße (Landstraße
 1.	Ordnung Nr. ^B) auf einen Lastkraftwagen der französischen Streitkräfte auf. Der Kläger befand sich auf dem Soziussitz des Motorrads. Er wurde schwer verletzt und hat deshalb Schadensersatz von der beklagten 3BHIHB-blik gefordert. Jetzt ist nur noch sein Anspruch auf Schmerzensgeld im Streit.
Daiber fuhr auf der 5 m breiten geteerten Landstraße Nr. ^B in Richtung TeBHB» In diese Straße mündet bei der Ortschaft SjdlBi die Landstraße Nr. ^B annähernd rechtwinkelig ein. Vor der Einmündung - in der Fahrtrichtung DafllB gesehen - weist die Landstraße Nr. ^B eine langgezogene Linkskurve auf, die etwa 100 m vor der Einmündung endet. Von da an verläuft die Landstraße Nr. Bl bis zur Einmündung und eine erhebliche Strecke darüber hinaus gerade. Ihre Benutzer haben nach den aufgestellten Verkehrs schildern die Vorfahrt vor dem aus der einmündenden Straße Nr. kommenden Verkehr.
Zum Unfall kam es folgendermaßen: Auf der Landstraße Nr. HB näherte sich ein von dem deutschen Kraftfahrer TrBHF gelenkter, mit einem Diesel-Motor angetriebener 5 to Lastkraftwagen der französischen Streitkräfte der Einmündung, um nach links - d.h. der Fahrtrichtung DaflBB entgegen - in die Landstraße Nr. BB einzubiegen.
3
Einige Meter vor der Einmündung hiolt	den	Last-
kraftwagen an, un einen aus Richtung Pottnang kommenden und in die Straße nach MaflBIBi cinbiegenden Personenkraftwagen vorbeifehren zu lassen. Er fuhr dann im 2. Gang an und bog, ohne nochmals anzuhalten, nach links in die bevorrechtigte Straße ein. Er bemerkte das herankommende Motorrad erst, als er schon beim Einbiegon war, und versuchte, durch vermehrtes Gasgeben auf die rechte Straßenseite der PeflH^-Straße zu gelangen. DafBHfcbremste, als er noch mindestens 40 m von der Einmündung entfernt war. Dadurch geriet das Motorrad auf der regennassen Straße ins Schleudern und fuhr in Höhe des linken hinteren Kotflügels auf den Lastkraftwagen auf, der den Einbiegevorgang noch nicht ganz beendigt hatte. Infolge des Anpralls wurde der Kläger auf die Straße geschleudert.
Auf seine rechtzeitige Schadensanmeldung wurde ihm durch Bescheid des Regierungspräsidiums
«■»vom 21. Oktober 1939 eine geringe Entschädigung für Kleiderschaden und Verdicnstausfall zuerkannt} ein Schmerzensgeld wurde nicht bewilligt, weil DafBi ein Mitverschulden treffe und der Kläger daher die Möglichkeit habe, anderweit Ersatz zu erlangen» Mit seiner am 19« Dezember 1959 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 630,38 DM - die Kosten seiner Nebenklage im Strafverfahren gegen Tr«|«l - und ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, das er in Höhe von 6.000 - 7.000 DM für angemessen erachtet. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 630,38 DM abgewiesen und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
 
Entscheidungsgrunde:
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es liege auf der Hand, daß einen der beteiligten Kraftfahrer - möglicherweise beide - ein Verschulden an dem Unfall treffe. Wer von beiden schuld sei, insbesondere ob Tr^B^ das Vorfahrtsrecht verletzt habe, oder ob Da|^^ angesichts des Nieselregens zu schnell und zu wenig;: aufmerksam gefahren sei, könne auf Grund der wenigen Spuren und der Aussagen von Beteiligten und Zeugen nicht mit ausreichender Sicherheit fest-gestollt werden. Der Kläger könne nicht nachweisen, daß	ein Verschulden treffe. Es komme daher
 nicht darauf an, ob Dadl eine Schuld treffe und ob die Beklagte sich darauf berufen könne, daß insoweit für den Kläger ein© anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß es lr^|^ spätestens 2 - 3 m vor der Einmündung möglich gewesen sei, die Landstraße Nr» Hb nach links bis zu dem Beginn der Kurve einzusehen, und führt aus, er sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, vor dem Einbiegen in die Vorfahrtsstraße noch ein zweites Mai anzuhalten. Aus seiner Angabe, er habe das Motorrad erst wahrgenommen, als es schon geschwankt habe und etwa 35 - 40 m entfernt gewesen sei, könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß er nach links nicht hinreichend beobachtet habe, denn die genannte Entfernung sei wahrscheinlich zu niedrig geschätzt. Die Geschwindigkeit des Motorrades lasse sich auf Grund der auseinandergehenden Angaben nicht zahlenmäßig festlegen. Sicher sei aber, daß sie recht erheblich
 
gewesen sei. Nehme man sie mit 72 fcm/st (=20 m/sek) an statt mit 65 km/st wie im landgerichtlichen Urteil, so habe TrflHB das Motorrad rd. 5 Sekunden vor dem Unfall noch nicht wahrnehmen können. Auch wenn der Weg des Lastkraftwagens vom Überschreiten der Seitenlinie der Vorfahrtsstraße bis zur Zusammenstoßstelle nur 14 m und seine durchschnittliche Geschwindigkeit rd. 9 km (= 2,5 m/sek) betragen hätte, wäre eine Verletzung des Vorfahrtsrechts nicht erwiesen. TrflBP hätte dann den kritischen Weg in 5,8 Sekunden zurückgelegt und demnach die Seitenlinie schon 0,8 Sekunden vor dem Zeitpunkt überschritten gehabt, in dem er das Motorrad erstmals hätte wahrnehmen können. Es handele sich um drei nicht mehr eindeutig feststellbare Komponenten, nämlich die Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge und die Wegstrecke des Lastkraftwagens vom Einfahren in die Vorfahrtsstraße bis zu dem Zusammenstoß, von denen jede für sich allein für den Kläger günstiger angesetzt werden könne, ohne das Ergebnis zu verändern, daß nämlich eine Vorfahrtsverletzung durch nicht feststellbar sei.
2.	Diese Erwägungen tragen indessen, wie der Revision zuzugeben ist, die Abweisung der Klage nicht. Stoßen auf einer Kreuzung oder Einmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammen, so spricht der erste Anschein dafür, daß der wartepflichtige - genauer gesagt der aus der nichtbevorrechtigten Straße kommende - Fahrer das Vorfahrtsrecht des anderen Kraftfahrers schuldhaft verletzt hat ( BGH LM Nr. 7 zu § 13 StVO BGH Urteil v. 15 Okto 1963 - VI ZR 199/62 = VHS 26, 84, 85) <>
 
Allerdings kann der Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis eines Sachverhalts entkräftet werden, der die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Dann ist die beweispflichtige Partei wieder den vollen Beweis ihrer Behauptungen schuldig. Hängt die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs von dem Vorliegen bestimmter Hat-umstände ab, so ist der Beweis des ersten Anscheins erst dann entkräftet, wenn der Gegner der beweispflichtigen Partei das Vorliegen dieser umstände beweist ( BGHZ 6, 169; 8, 239 mit weiteren Nachweisen). Hier könnte der Beweis des ersten Anscheins etwa dui’ch den Nachweis von Umständen ausgeräumt werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß Tr^|^ vor dem Beginn des> Einbiegens das Motorrad nicht sehen konnte. Ein solcher Umstand wäre insbesondere gegeben, wenn Dafl^ mit einer so hohen Geschwindigkeit herangekommen wäre, daß er die von der Einmündung aus nach links übersehbare Strecke in einer kürzeren Zeitspanne zurückgelegt hätte, als in der, die	bei	größtmöglicher Beschleunigung zu dem Ein-
biegen brauchte. Daß dies der Pall gewesen sei, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen'; die Möglichkeit einer derart hohen Geschwindigkeit DaflHl, genügt zur Widerlegung des Ansoheinsbeweises nicht ( BGHZ 8, 239» 240, 241).
Eine Verletzung des Vorfahrt sx*eebts scheidet auch nicht deswegen aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts DafHP an dem bastkraftwagen noch hätte vorbeikommen können, wenn sein Motorrad nicht ins Schleudern geraten wäre. Denn das Vorfahrtsrecht
 
ist bereits dann verletzt, wenn dem Berechtigten die Möglichkeit genommen wird, eine Kreuzung oder Einmündung mit gleichbleibender Geschwindigkeit völlig zu passieren» (vgl. Floegel Hartung, Straßenverkehrsrecht 14« Aufl. § 13 StVO Note 16; BGH Urteil vom 7. Januar 1954 - 3 Str 670/53 » LM § 1 StVO Nr. 17 ( StS).
3.	Das Berufungsurteil beruht daher auf einem Verstoß gegen Beweisregeln und kann mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Fragen ungeprüft gelassen, ob der Kläger von DaErsatz seines Schadens erlangen kann oder zu erlangen schuldhaft versäumt hat, und ob er deshalb gegen die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Ansprüche nicht erheben kann. Das Revisionsgericht kann diese Fragen nicht bejahen, weil das Berufungsurteil keine Tatsachen festatellt, aus denen sich ein Verschulden Da^Vfe herleiten ließe.
Andererseits ist das Sevisionsgericht auch nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen. Die Frage, ob DelS^ ein Verschulden trifft, bedarf der neuen Prüfung durefc den Tatrichter.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUekverwiesen werden.
 
Diesem ist auch die Entscheidung übei* die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten, da sich noch nicht übersehen läßt, ob und wieweit die Revision letzten Endes Erfolg hat.
Für die neue Prüfung ist auf folgendes hinzuweisen: Geboten erscheint insbesondere die genauere Feststellung der Sichtweite, die von der Straßeneinmündung nach links z.Zt, des Onfalls bestand ( und nach dem Ergebnis des Augenscheins im Strafverfahren 13© -m betrug,*) .:Wenh es v- i auf die Frage ankommen sollte, ob der Kläger von Da^|^ Ersatz seines Schadens 'erlangen kann oder konnte, dann muß er nicht, wie die beklagte in der Revisionserwiderung ausgeführt hat, zur Ausräumung der Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes beweisen, daß	kein	Verschulden	trifft;	es	genügt viel-
mehr, wenn der Kläger dartut, da sich ein Verschulden	nicht	nachweisen	läßt	und	deshalb seine
 Inanspruchnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH VersR 1958, 886; 1959, 353, 354; vgl, auch BGHZ 37, 375).
Br, Kreft Bundesrichter Dr, Arndt	Drü'Bdyer
 ist beurlaubt und an der Beistung der Unterschrift verhindert,
 Dr, Kreft
 Keßler	Bri Reinhardt