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BGH · III ZS 177/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZS 177/59

Eine Pflicht zur Plombierung der Säcke habe überhaupt nicht bestanden; nur die Waggontüren seien zu plombieren gewesen; und das sei ordnungsgemäß geschehen. Die Klägerin habe nämlich den Sachverständigen Max Baumer, der auf Veran-lassung der Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz zur Neuplombierung in das Saargebiet habe entsendet werden sollen, wieder abbestellto Die falsche Plombierung habe die Empfängerin auch nicht zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, zu demal die vorgeschriebenen Plomben nur die Aufschrift "Deutscher Pflanzenschutzdienst" trügen, also über die Qualität der Sendung nichts aussagten« Das Landgericht hat der Klägerin, die mit ihrer Klage aus anderen Gründen eine weitere Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen einer Kartoffellieferung im Oktober 1950 nach Italien geltend gemacht hatte, durch Teilurteil vom 28. gestellt habe, dazu bestimmt, die Säcke teilweise mit den falschen Plomben zu versehen, weil nicht genügend vorschriftsmäßige Plomben vorrätig gewesen seien und die Abfertigung der Kartoffeln dringend gewesen sei« Lindner könne aus der Falschplombierung der Säcke keine Ansprüche herleiten, weil er Direktor Bo^^ gegenüber hierfür die Verantwortung übernommen habe» Da bei der Durchführung des Exports der Kartoffeln im Aufträge der Klägerin gehandelt habe, sei er als ihr Erfüllungsgehilfe, jedenfalls als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden; die Klägerin müsse sich daher das Verhalten, insbesondere das Verschulden entgegen- Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter, also auch insoweit, als der Klägerin durch das genannte Teilurteil des Landgerichts vom 28o Oktober 1954 und das jetzt ergangene Berufungsurteil für das Saargeschäft ein Schadensersatz von 1.489«92 BM nebst Zinsen zugesprochen worden ist« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« und Verwaltungsvorschriften), und daß die Plombierung die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe sichern sollte, es aber nicht Zweck der Plombierung gewesen sei, dem Ausfuhr-kaufmann oder dem Empfänger eine bestimmte Pflanzengattung oder Qualität zu bestätigen« Aus den Rundschreiben der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 1/50 vom 5. 2. Das Berufungsgericht stellt weither fest, daß der Leiter des Landwirtschaftsamtes Vohenstrauß, der inzwischen verstorbene Direktor Bo^^, die erwähnten Bestimmungen über die Plombierung gekannt und er bei seiner Amtshandlung (Plombierung) auch gewußt habe, daß die von ihm (zu einem großen Teil) verwendete Plombe mit dem Aufdruck "Händelasaatgut" seinen Dienstvorschriften widerspreche; ferner, daß ihm auch bekannt gewesen sei, daß die Plomben, mit denen er einen großen Teil der Säcke verschloß, auch eine falsche Qualitätsbezeichnung enthalten hätten, weil die Sendung tatsächlich nicht "Handelssaatgut", sondern sog. 3o Auch die zuletzt genannten Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen«, Dann ist aber die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, Direktor Bo^^tt habe sich bewußt über seine Dienstvorschriften hinweggesetzt und damit seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, rechtlich nicht zu beanstanden. Hiebt notwendig ist, daß der Beamte den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden vorausgesehen hat oder voraussehen konnte« Ein vorsätzliches amtspflichtwidriges Handeln wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte mit der Billigung seines Verhaltens durch den Britten rechnet« Soweit ein Dritter den Bean ten zu dem vorsätzlich pflichtwidrigen Handeln selbst veranlaßt, verleitet oder "angestiftet" hat, kann dies im allgemeinen nur im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden, worauf besonders im Blick auf das Verhalten des Kaufmanns Lindner noch einzugehen sein wird; daß die Klägerin, d«h. Deshalb kann auch entgegen der Meinung der Revision, die irrtümlich insoweit einen Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts sehen will, nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht dieses Handeln als einen "Amtsznißbrauch" kennzeichnet. Denn Bo^|^ erweckte mit der Verwendung dieser falschen und unzulässigen Plomben unter Überschreitung seiner obrigkeitlichen Befugnisse - gleichwohl hoheitlich handelnd - nach außen den Anschein einer "amtlichen" Bestätigung der Qualität des Saatgutes, zu der er kraft seines Amtes und der dem Landwirt-schaftsamt obliegenden Aufgaben nicht befugt war» Davon, daß Direktor Bo^|^ angesichts des Sachverhaltes, wie er sich ihm darstellte, vor einer - wie die Revision meint - "Er-messensentscheidung” gestellt gewesen und sein Handeln nur nach dem für eine solche geltenden Grundsätzen rechtlich zu bewerten sei, kann nicht die Rede sein angesichts der eindeutigen, klaren und Bo^|P bekannten Vorschriften über die Art und Y/eise der Plombierung sowie der zu verwendenden Plombenart und im Hinblick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Plombierung durch das Landwirtschaftsamt» Das vorsätzlich amtspflichtwidrige Verhalten des Direktor Bo^[||^ wird ferner nicht dadurch rechtlich beeinflußt, daß die wirkliche Qualität des zu dem Versand gebrachten Saatgutes durch die Begleitpapiere bestätigt wurde, und die von Böiger verwendete Plombe nicht eine bessere, sondern eine schlechtere Qualität der Ware auswies, So daß eine Täuschung durch den Verkäufer oder Absender zu dem Nachteil Dritter nicht möglich war. 4° Ist somit der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, Direktor Bo^^habe sich einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung in Form eines sog» "Amtsmißbtauchs" schuldig gemacht, zutreffend, so ist die von ihm weiter vertretene Ansicht, Bo^|^ habe damit auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, ebenfalls rechtlich einwandfrei. Denn die allgemeine Amtspflicht jedes Beamten, sich eines Amtsmißbrauchs zu enthalten, seine Zuständigkeit zu wahren, die ihm anvertraute Amtsgewalt in den durch Gesetze oder Dienstvorschriften gezogenen Grenzen der Amtsausübung zu gebrauchen und dabei nicht in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen, bestehen jedem gegenüber, der durch die Verletzung dieser Pflichten nach der Natur des betreffenden Amtsgescfaäfts geschädigt werden könnte (BGB RGRK aaO An. 41)o Hier lag es aber in der Natur der Sache, daß gerade der Kläger als Verkäufer des Saatgutes durch die falsche, unzulässige Qualitätsbezeichnung Nachteile erleiden würde, weil hierdurch der Empfänger der Wa-te also der Käufer - zwangsläufig irregeführt wurde oder jedenfalls bei ihm Zweifel erweckt wurden, die wiederum zü Einwendungen Dim^s führen konnten, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgericht dann auch tatsächlich erfolgten. Die Tatsache, daß der Verkäufer und Verlader D^m^nach den Behauptungen des Beklagten die "Verantwortung" für die Falschplombierung übernommen und die "Gefahr” einer etwaigen Beanstandung der Ware wegen der Verwendung der falschen Plombe auf sich genommen habe, kann nur in dem Zusammenhang bedeutsam werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin das Verhalten IJHHpb anrechnen lassen muß, berührt aber nicht den Kreis und den Umfang der Amtspflichten des Direktors Bg^|^o Auch dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, die Plombierung diene wie alle anderen Maßnahmen, welche die Bestimmungen über Pflanzenschutz und Pflanzenbeschau vorsehen, ausschließlich dem öffentlichen Interessekommt - unabhängig von der Präge, ob die Ansicht der Revision in dieser Allgemeinheit überhaupt zutrifft - in diesem Zusammenhang schon deshalb eine rechtliche Bedeutung nicht zu, weil hier die Amtspflichtverletzung gerade in der Überschreitung der dem Landwirtschaftsamt übertragenen Aufgaben und Befugnisse liegt, wie sie die Bestimmungen des Pflanzenschutzes vorsehen, und weil insoweit der Kreis der durch solche Art von Amtspflichtverletzungen betroffenen Dritten, wie schon eingangs erwähnt worden ist, weiter zu ziehen ist» 5o Die vom Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO getroffene Peststellung, daß die vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Direktors Bo^^ der Klägerin auch einen Schaden verursacht habe, nämlich in Form eines notwendig gewordenen Kaufpreisabschlages für die von der Klägerin an die Firma in (Saargebiet) verkaufte und versandte Ware, läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen» Hierzu hat das Oberlandesgericht bedenkenfrei festgestellt: Es sei allein die Falschplombieruijg eines großen Teils der Kartoffelsäcke gewesen, die die Firma Df^m^ trotz richtiger Qualitätsbezeichnung in den Begleitpapieren sowie trotz einiger weiterer, auf anderem Gebiet liegender kleinerer Beanstandungen dazu bestimmt habe, den Kaufpreis gegenüber der Klägerin für alle in den beiden beanstandeten Waggons befindlichen Kartoffeln zu mindern; Dm^hätte bei einer- Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Plomben eine KaufPreisminderung nicht vorgenommen, im übrigen hätte er in diesem Falle eine solche auch nicht vornehmen können; Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Qualität der Kartoffeln seien berechtigt, und es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, den nur zeitraubend und mit Schwierigkeiten von der Klägerin zu erbringenden Beweis, die Kartoffeln seien trotz der eine gegenteilige Qualität ausweisenden Plomben in Wirklichkeit "anerkanntes Saatgut”, abzuwarten und bis dahin seine Entscheidung, ob er die Sendung trotz der falschen Plombierung als ”anerkanntes Saatgut” annehmen oder eine Kaufpreisminderung geltend machen wolle, zurückzustellen; &■■■■§ habe die Kartoffeln wegen der Falschplombierung an seine Kunden nur als Speisekartoffeln verkauft, (also zu einem geringeren Preis als beim Verkauf von "anerkanntem Saatgut”); schließlich habe es bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen, daß äie Sendung nur als Speisekartoffeln mit einem entsprechenden Preisabschlag übernommen habe, zu demal die Bezeichnung "Handelssaatgut” im Saargebiet unzulässig gewesen seio Bas Berufungsgericht führt weiter aus, für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs sei nicht entscheidend, ob DflBUza dem Preisabschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen auch berechtigt gewesen sei; es bejaht indessen sodann mit näherer Begründung uach diese Frage. der Ware ebenfalls bejaht werden muß«, Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht ferner einwandfrei festgestellt, daß dieser Mangel nicht in kurzer Frist zu beheben gewesen sei, vielmehr eine etwaige Behebung der berechtigten Zweifel über die Qualität der Ware und damit eine Beseitigung des Mangels der Ware selbst eine für den Käufer unzu demutbar lange Zeit erfordert hätte« Bann war dieser Mangel auch ein solcher im Sinne des § 459 BGB, der zur Minderung berechtigte (vgl« hierzu auch* BGJß RGRK 11« Aufl« § 459 Anm« 17)« Es ist deshalb die Ansicht der Revision unrichtig, der Schaden sei nicht durch die falsche Plombierung, sondern nur dadurch entstanden, daß die Klägerin sich aus "unangebrachter Nachgiebigkeit, möglicherweise auch aus Bequemlichkeit1' ein Verhalten der Firma habe gefallen lassen, das sie nach dem Gesetz nicht hätte hinnehmen müssen« a) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst dar, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Plombierung selbst anwesend zu sein oder gar diese zu »überwachen”« Das ist zutreffend« Denn nach den damals geltenden Vorschriften (besonders in den erwähnten Rundschreiben Nr« 1/50 und Nr» 5/50 der Bayerischen Landesanstalt) hatte allein das zuständige Landwirtschaftsamt in Ausübung amtlicher Funktionen die Plombierung, auch die der Säcke, durchzufUhren» Das greift auch die Revision offentlichtlich nicht mehr an» Soweit sie im anderen Zusammenhang davon spricht, der Kaufmann habe (für die Klägerin) Direktor Bo^^ mit der Plombierung der Kartoffelsendung ”beauftragt", also das Verhalten Lindners in Frage steht, wird dies noch abzuhandeln sein» daß sowohl sie als auch die Landwirtschaftskammer Saarbrücken die nachträgliche Umplombierung der Säcke im Saargebiet ablehnten, weil dadurch nicht der (zu fordernde) Nachweis erbracht werde, daß sich in den Säcken tatsächlich "anerkanntes Saatgut" oder "anerkannter Nachbau" befinde* Daraus hat das Oberlandesgericht mit Hecht gefolgert, daß bei einer solchen Sachlage der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, daß sie die zu dem Zwecke der Umplombierung vorgesehene Reise des Sachverständigen Baumer in das Saargebiet als zwecklos angesehen und den Sachverständigen "abbestellt" habe* Das hat das Berufungsgericht mit den Erwägungen verneint: LflHfc habe die Tätigkeit der Verladung und Versendung als "selbständiger Unternehmer" ausgeführt; seine Tätigkeit hierbei sei nicht "im einzelnen" von den Weisungen der Klägerin abhängig gewesen; die Verfügung über die Person lHHM und die Bestimmung seiner Tätigkeit habe der Klägerin nicht zugestanden; mithin habe gegenüber der Klägerin nicht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB gehabt. Die Tatsache, daß jemand ein mehr oder minder beschränktes Weisungsrecht hat - hier die Weisungen der Klägerin, wann und wohin die Ware zu versenden sei macht ihn noch nicht zu dem Geschäftsherrn und den anderen zu dem Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB (BGHZ 26, 152, 159).

Zitierte Normen: § 839 BGB § 287 ZPO § 459 BGB
PlombeBGBPlombierungKartoffelDirektorBerufungsgerichtKlägerinWareVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2120 037
III ZS 177/59
Verkündet am 17. Dezember I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,
 Beklagten, Berufungsklägers*und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 dieSa^en- und Landesprodukten-Gesellschaft Walter R	&	Co», offene Handelsgesellschaft,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Beyer, gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ließ im April 1951 durch den Kaufmann Ernst	in	Wf^IHHlB»	von de® sie die Ware gekauft
 hatte, drei Waggons Pflanzkartoffeln "Hochzucht" oder "anerkannten Nachbau" an die Firma Wilhelm DflHB	in
GSaargebiet) liefern« Das Landwirtschaftsamt Vohenstrauß, dem die amtliche Pflanzenbeschau oblag, versah die Säcke in dem Waggon 24590 sowie einen Teil der Säcke in dem Waggon 19094 mit Plomben, die den falschen Aufdruck "Handelssaatgut" trugen. Die Firma Wilhelm EjUHIP Uber na hm die in den Waggons 24590 und 19094 verladenen Kartoffeln daher nur als Speisekartoffeln mit einem entsprechenden Preisabschlag.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz für die dadurch entstandene Kaufpreisminderung, die sie nach Abzug eines an zwei inzwischen ausgeschiedene Mitgesellschafter abgetretenen Betrages auf 1.489o92 DM beziffert. Die Klägerin macht geltend, in der falschen Plombierung liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landwirtschaftsamtes Vohenstrauß ihr gegenüber..
Der Beklagte bittet um Klageabweisung. Er gibt zwar zu, daß ein großer Teil der Säcke irrtümlichmit einer falschen Plombe versehen worden sei, stellt aber in Abrede, damit Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Plombierung der Säcke habe überhaupt nicht bestanden; nur die Waggontüren seien zu plombieren gewesen; und das sei ordnungsgemäß geschehen. Sie wendet weiter ein, "Handelssaatgut11 habe es damals bei Kartoffeln nicht gegeben. Außerdem habe sich aus den der Sendung beiliegenden amtlichen Zulassungsscheinen und dem Abgangsgutachten ergeben, daß es sich in Wirklichkeit um "anerkannten Nachbau" gehandelt habe. Das Versehen sei also für die Empfängerin ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Klägerin treffe auch ein Mitverschulden daran, daß die falsch plombierte Sendung abge-
gangen sei, weil sie eine entsprechende Kontrolle unterlassen habe» Sie habe es weiterhin allein verschuldet, daß aus der Falschplombierung ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin habe nämlich den Sachverständigen Max Baumer, der auf Veran-lassung der Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz zur Neuplombierung in das Saargebiet habe entsendet werden sollen, wieder abbestellto Die falsche Plombierung habe die Empfängerin auch nicht zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, zu demal die vorgeschriebenen Plomben nur die Aufschrift "Deutscher Pflanzenschutzdienst" trügen, also über die Qualität der Sendung nichts aussagten«
Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, daß für Ausfuhren in das Saargebiet auch die Säcke zu plombieren gewesen seien; sie bestreitet ein Mitverschulden, da für sie eine Pflicht, die Plombierung zu überwachen, nicht bestanden habe. Sie habe sich vergeblich bemüht, den Irrtum der Firma Dp^ gPPP) aufzuklären und diese zur vertragsgemäßen Abnahme der Kartoffeln zu veranlassen. Sie habe auch sonst alles getan, um den Schaden abzuwenden. Eine Umplombierung der Säcke im Saargebiet sei nicht möglich gewesen.
Das Landgericht hat der Klägerin, die mit ihrer Klage aus anderen Gründen eine weitere Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen einer Kartoffellieferung im Oktober 1950 nach Italien geltend gemacht hatte, durch Teilurteil vom 28. Oktober 1954 für das Saargeschäft 1489292 DM nebst 6 i Zinsen hieraus seit dem 1« Juli 1951 zugesprochen und die Entscheidung über den anddren Schadensersatzanspruch und über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil Vorbehalten. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren noch vorgetragen:
Verlader der beiden beanstandeten Waggons sei der Kaufmann	gewesen.	Dieser	habe	den	Direktor	des Landwirt-
schaftsamtes Vohenstrauß, BoflM, wie sich erst jetzt heraus-
gestellt habe, dazu bestimmt, die Säcke teilweise mit den falschen Plomben zu versehen, weil nicht genügend vorschriftsmäßige Plomben vorrätig gewesen seien und die Abfertigung der Kartoffeln dringend gewesen sei« Lindner könne aus der Falschplombierung der Säcke keine Ansprüche herleiten, weil er Direktor Bo^^ gegenüber hierfür die Verantwortung übernommen habe» Da	bei der Durchführung des Exports
 der Kartoffeln im Aufträge der Klägerin gehandelt habe, sei er als ihr Erfüllungsgehilfe, jedenfalls als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden; die Klägerin müsse sich daher das Verhalten, insbesondere das Verschulden	entgegen-
halten lassen. Für die Plombierung sei nach dem Abschnitt VIII a Abs. 3 der Kartoffelgeschäftsbedingungen 1948 zugrundeliegenden Hechtsgedanken der Verkäufer verantwortlich. Ein Teil der Säcke sei nicht plombiert, ein Teil auch richtig plombiert gewesen; insoweit scheide eine Falschplombierung als Scheidens Ursache aus. Der Empfänger der Ware, BpHM habe auch noch andere, mit der Plombierung nicht zusammenhängende Mängel beanstandet. Die angebotene Umplombierung im Saargebiet sei möglich und zu demutbar gewesen. Im übrigen müsse sich die Klägerin auf ihren Ersatzanspruch gegen LflHHt verweisen lassen, der sich vor allem aus dessen Gewährleistungspflicht für die Lieferung der Ware und für die Art und Weise ihrer Versendung ergebe.
Die Klägerin hat demgegenüber noch geltend gemacht; Das neue Vorbringen des Beklagten über die Zusammenarbeit des Kaufmanns	mit	Direktor	wirke	sich	zu Ungunsten
 des Beklagten aus. Aus ihm ergebe sich nämlich, daß Direktor Bof^|seine Amtsbefugnisse bewußt überschritten, also vorsätzlich eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Durch diesen Amtsmißbrauch habe Direktor Bo^^^in die Hechte der Klägerin eingegriffen, die schon deshalb "Dritte” im Sinne des § 839 BGB sei. L^| sei selbständiger Kaufmann und ausschließlich Verkäufer der Kartoffeln gegenüber der Klägerin gewesen. Der ihm erteilte Versendungsauftrag sei ledig-
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lieh eine Verkäufer-Nebenpflicht des L^IHI gewesen, wie dies im Kartoffelgeschäft allgemein üblich sei» sei also weder als Erfüllungsgehilfe noch als Verrichtungsgehilfe der Klägerin tätig geworden«
Den ursprünglich geltend gemachten Zinsanspruch für die Zeit vom 7» Mai bis 30« Juni 1951 hat die Klägerin in der Berufungsinstanz fallen lassen«
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und - nachdem inzwischen die Rechtsmittel der . Parteien betreffend das Uber ddn weiteren Schadensersatzanspruch aus dem Italiengeschäft und über die Kosten entscheidende Schlußurteil des Landgerichts vom 2« April 1955 zu Ungunsten der Klägerin erledigt waren - eine Kostenentscheidung für beide Rechtszüge des gesamten Rechtsstreits getroffen (Klägerin 4/7 und der Beklagte 3/7 der Kosten)«
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter, also auch insoweit, als der Klägerin durch das genannte Teilurteil des Landgerichts vom 28o Oktober 1954 und das jetzt ergangene Berufungsurteil für das Saargeschäft ein Schadensersatz von 1.489«92 BM nebst Zinsen zugesprochen worden ist« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
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1« Bas Berufungsgericht geht - in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats vom 13« Februar 1958 (III ZR 176/56) -davon aus, daß die Mitwirkung der Landwirtschaftsämter in Bayern bei der Ausfuhr von Kartoffeln auf dem Gedanken des Pflanzenschutzes beruhe (Gesetz zu dem Schutz der Kulturpflanzen vom 26. August 1949 - KPflSchG - WiGBl S. 308 mit den dazu für den Freistaat Bayern ergangenen weiteren Anordnungen
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und Verwaltungsvorschriften), und daß die Plombierung die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe sichern sollte, es aber nicht Zweck der Plombierung gewesen sei, dem Ausfuhr-kaufmann oder dem Empfänger eine bestimmte Pflanzengattung oder Qualität zu bestätigen« Aus den Rundschreiben der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 1/50 vom 5. Januar 1950 und Nr« 5/50 vom 1« September 1950 entnimmt das Oberlandesgericht weiter, daß die Waggontüren an beiden Seiten, bei Ausfuhren in gewisse Länder -darunter auch in das Saargebiet -.aber auch die einzelnen Säcke zu plombieren gewesen seien; hierbei sei ausdrücklich bestimmt gewesen, nur die amtlichen Plomben mit dem genau vorgeschriebenen, einen Qualitätshinweis nicht enthaltenden Aufdruck (auf der Vorderseite eine Xhrenschlange mit dem Umdruck "Deutscher Pflanzenschutzdienst" und auf der Rückseite die "Kenn-Nr« 12" mit dem Umdruck "Amtliche Pflanzenbeschau") zu verwenden (vgl« hierzu; Nr« 8 und Nr« 9 b des Rdschr«
Nr« 1/50 i«V.m« Nr« 2 des Rdschr« Nr. 5/50).
Das alles läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; insoweit hat auch die Revision Angriffe nicht erhoben.
2. Das Berufungsgericht stellt weither fest, daß der Leiter des Landwirtschaftsamtes Vohenstrauß, der inzwischen verstorbene Direktor Bo^^, die erwähnten Bestimmungen über die Plombierung gekannt und er bei seiner Amtshandlung (Plombierung) auch gewußt habe, daß die von ihm (zu einem großen Teil) verwendete Plombe mit dem Aufdruck "Händelasaatgut" seinen Dienstvorschriften widerspreche; ferner, daß ihm auch bekannt gewesen sei, daß die Plomben, mit denen er einen großen Teil der Säcke verschloß, auch eine falsche Qualitätsbezeichnung enthalten hätten, weil die Sendung tatsächlich nicht "Handelssaatgut", sondern sog. "Hochzucht" oder "anerkanntes Saatgut" gewesen sei.
 
3o Auch die zuletzt genannten Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen«, Dann ist aber die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, Direktor Bo^^tt habe sich bewußt über seine Dienstvorschriften hinweggesetzt und damit seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Annahme einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung kann mit den von der Revision angestellten Erwägungen nicht beseitigt werden. Insoweit hat die Revision ausgeführt* Die Verwendung der unrichtigen Plomben charakterisiere sich als "reiner Formalverstoß" gegen die einschlägigen Anordnungen; damit sei - jedenfalls nach der angeblich berechtigten Meinung des Direktors Bo(||^)- such die Verwirklichung der Ziele und Zwecke, die dem Pflanzenschutz- und Pflanzenbeschaudienst zugrundelägen, nicht vereitelt worden; Direktor Bo^[|^ sei vor einer Ermessensentscheidung gestellt gewesen, nämlich entweder die Plombierung zu unterlassen und damit den Versand der Ware zu unterbinden, oder die Sendung wenigstens mit (teilweise) unrichtigen Plomben auf den Weg Beihpedr&u lassen, da der Versand von Lindner als dringlich dargestellt worden sei und richtige Plomben nicht in ausreichender Menge vorhanden und auch nicht in angemessener Zeit zu beschaffen gewesen seien; Direktor Bc^|^|habe durch sein Hinwegsetzen über formale Vorschriften, das durch die Rücksichtnahme auf die berechtigten wirtschaftlichen Belange der Beteiligten und vor allem durch das Verlangen des Verladers, Kaufmann
 selbst bedingt gewesen sei, insoweit auch durchaus zweckmäßig gehandelt; denn die Plomben hätten allgemein nicht den Zweck gehabt, eine bestimmte Pflanzengattung oder Qualität zu bestätigen, vielmehr sei das Ergebnis der da hinget--henden Prüfung und Untersuchung durch andere, hierfür maßgebliche Zeugnisse ausgewieaen worden; autfch, die Plombe mit dem Aufdruck "Handelssaatgut" sei jedenfalls nicht eine höhere, sondern niedrigere Gütestufe bestätigt worden, so daß diese Falschplombierung zu Täuschungen und unsauberen Manipulationen im Rechtsverkehr nicht habe dienen können«,
 
Zu diesen Revisionsangriffen ist zu bemerken (vgl« hierzu allgemein BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anml 45):
Im Rahmen des § 839 BGB muß sich - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat— das Verschulden des Beamten stets auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen« Insoweit genügt ein vorsätzliches Handeln des Beamten gegen die seine Amtspflichten eindeutig regelnden und ihm bekannten Vorschriften sowie sein Bewußtsein, mit seinem Verhalten pflichtwidrig zu handeln. Hiebt notwendig ist, daß der Beamte den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden vorausgesehen hat oder voraussehen konnte« Ein vorsätzliches amtspflichtwidriges Handeln wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte mit der Billigung seines Verhaltens durch den Britten rechnet« Soweit ein Dritter den Bean ten zu dem vorsätzlich pflichtwidrigen Handeln selbst veranlaßt, verleitet oder "angestiftet" hat, kann dies im allgemeinen nur im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden, worauf besonders im Blick auf das Verhalten des Kaufmanns Lindner noch einzugehen sein wird; daß die Klägerin, d«h. ein vertretungsberechtigter Gesellschafter selbst den Direktor Bo^Hl zu dessen pflichtwidrigem Handeln veranlaßt habe, hat der Beklagte jedenfalls nicht behauptet.
Hier liegt die entscheidende vorsätzliche amtspflicht-widrige Handlung des Direktors Bo^^ darin, daß er entgegen den ihm bekannten klaren Plombierungsvorschriften, die keineswegs nur rein formaler und unwesentlicher Art waren, die Kartoffelsäcke (zu dem großen Veil) mit einer falschen, unzulässigen Plombe verschloß, die entgegen dem Sinn und Zweck der dem Landwirtschaftsamt amtlich obliegenden Plombierung bei der Ausfuhr von Kartoffeln nach außen hin eine bestimmte Qualität bestätigte, oder jedenfalls den Anschein einer solchen erweckte, und zwar entgegen der tatsächlichen Qualitätsstufe des Saatgutes den Anschein einer niedrigeren Gütestufe« Gerade weil mit den Plomben nicht eine bestimmte Qualität der
 
Kartoffeln ausgewiesen werden durfte und sollte, durfte Direktor Bo^|^^auf keinen Fall Plomben mit einer Qualitätsbezeichnung verwenden. Deshalb kann auch entgegen der Meinung der Revision, die irrtümlich insoweit einen Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts sehen will, nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht dieses Handeln als einen "Amtsznißbrauch" kennzeichnet. Denn Bo^|^ erweckte mit der Verwendung dieser falschen und unzulässigen Plomben unter Überschreitung seiner obrigkeitlichen Befugnisse - gleichwohl hoheitlich handelnd - nach außen den Anschein einer "amtlichen" Bestätigung der Qualität des Saatgutes, zu der er kraft seines Amtes und der dem Landwirt-schaftsamt obliegenden Aufgaben nicht befugt war» Davon, daß Direktor Bo^|^ angesichts des Sachverhaltes, wie er sich ihm darstellte, vor einer - wie die Revision meint - "Er-messensentscheidung” gestellt gewesen und sein Handeln nur nach dem für eine solche geltenden Grundsätzen rechtlich zu bewerten sei, kann nicht die Rede sein angesichts der eindeutigen, klaren und Bo^|P bekannten Vorschriften über die Art und Y/eise der Plombierung sowie der zu verwendenden Plombenart und im Hinblick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Plombierung durch das Landwirtschaftsamt» Das vorsätzlich amtspflichtwidrige Verhalten des Direktor Bo^[||^ wird ferner nicht dadurch rechtlich beeinflußt, daß die wirkliche Qualität des zu dem Versand gebrachten Saatgutes durch die Begleitpapiere bestätigt wurde, und die von Böiger verwendete Plombe nicht eine bessere, sondern eine schlechtere Qualität der Ware auswies, So daß eine Täuschung durch den Verkäufer oder Absender zu dem Nachteil Dritter nicht möglich war. Auf diese Dmstände kommt es im Rahmen des § 839 BGB nicht an, da nicht in Frage steht, ob Direktor Bo^|^ sich etwa eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 826 BGB schuldig gemacht hat, die die Revision in diesem Zusammenhang heranzieht. Auf jeden Fall wurde nämlich durch die Verwendung der falschen Plombe mit der ^aulitätsbestäti-gung unzulässigerweise nach außen der Anschein einer (nied-
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 rigeren)V Qualität erweckt und - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Verkehr, hier insbesondere der Empfänger der Ware, irregeführt, zu demindest wurden bei diesem berechtigte Zweifel über die in den Begleitpapieren enthaltene Qualitätsbescheinigung ausgelost, und schon diese Umstände haben dann - wie das Berufungsgericht später ausgeführt hat - auch zu dem Schaden der Klägerin geführt»
4° Ist somit der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, Direktor Bo^^habe sich einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung in Form eines sog» "Amtsmißbtauchs" schuldig gemacht, zutreffend, so ist die von ihm weiter vertretene Ansicht, Bo^|^ habe damit auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, ebenfalls rechtlich einwandfrei. Denn die allgemeine Amtspflicht jedes Beamten, sich eines Amtsmißbrauchs zu enthalten, seine Zuständigkeit zu wahren, die ihm anvertraute Amtsgewalt in den durch Gesetze oder Dienstvorschriften gezogenen Grenzen der Amtsausübung zu gebrauchen und dabei nicht in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen, bestehen jedem gegenüber, der durch die Verletzung dieser Pflichten nach der Natur des betreffenden Amtsgescfaäfts geschädigt werden könnte (BGB RGRK aaO Anm. 41)o Hier lag es aber in der Natur der Sache, daß gerade der Kläger als Verkäufer des Saatgutes durch die falsche, unzulässige Qualitätsbezeichnung Nachteile erleiden würde, weil hierdurch der Empfänger der Wa-te also der Käufer	- zwangsläufig irregeführt
 wurde oder jedenfalls bei ihm Zweifel erweckt wurden, die wiederum zü Einwendungen Dim^s führen konnten, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgericht dann auch tatsächlich erfolgten. Die Tatsache, daß der Verkäufer und Verlader D^m^nach den Behauptungen des Beklagten die "Verantwortung" für die Falschplombierung übernommen und die "Gefahr” einer etwaigen Beanstandung der Ware wegen der Verwendung der falschen Plombe auf sich genommen habe, kann nur in dem Zusammenhang bedeutsam werden, ob und gegebenenfalls
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inwieweit sich die Klägerin das Verhalten IJHHpb anrechnen lassen muß, berührt aber nicht den Kreis und den Umfang der Amtspflichten des Direktors Bg^|^o Auch dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, die Plombierung diene wie alle anderen Maßnahmen, welche die Bestimmungen über Pflanzenschutz und Pflanzenbeschau vorsehen, ausschließlich dem öffentlichen Interessekommt - unabhängig von der Präge, ob die Ansicht der Revision in dieser Allgemeinheit überhaupt zutrifft - in diesem Zusammenhang schon deshalb eine rechtliche Bedeutung nicht zu, weil hier die Amtspflichtverletzung gerade in der Überschreitung der dem Landwirtschaftsamt übertragenen Aufgaben und Befugnisse liegt, wie sie die Bestimmungen des Pflanzenschutzes vorsehen, und weil insoweit der Kreis der durch solche Art von Amtspflichtverletzungen betroffenen Dritten, wie schon eingangs erwähnt worden ist, weiter zu ziehen ist»
5o Die vom Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO getroffene Peststellung, daß die vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Direktors Bo^^ der Klägerin auch einen Schaden verursacht habe, nämlich in Form eines notwendig gewordenen Kaufpreisabschlages für die von der Klägerin an die Firma	in	(Saargebiet) verkaufte und
 versandte Ware, läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen»
Hierzu hat das Oberlandesgericht bedenkenfrei festgestellt: Es sei allein die Falschplombieruijg eines großen Teils der Kartoffelsäcke gewesen, die die Firma Df^m^ trotz richtiger Qualitätsbezeichnung in den Begleitpapieren sowie trotz einiger weiterer, auf anderem Gebiet liegender kleinerer Beanstandungen dazu bestimmt habe, den Kaufpreis gegenüber der Klägerin für alle in den beiden beanstandeten Waggons befindlichen Kartoffeln zu mindern; Dm^hätte bei einer- Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Plomben eine KaufPreisminderung nicht vorgenommen, im übrigen hätte er in diesem Falle eine solche auch nicht vornehmen können;
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Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Qualität der Kartoffeln seien berechtigt, und es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, den nur zeitraubend und mit Schwierigkeiten von der Klägerin zu erbringenden Beweis, die Kartoffeln seien trotz der eine gegenteilige Qualität ausweisenden Plomben in Wirklichkeit "anerkanntes Saatgut”, abzuwarten und bis dahin seine Entscheidung, ob er die Sendung trotz der falschen Plombierung als ”anerkanntes Saatgut” annehmen oder eine Kaufpreisminderung geltend machen wolle, zurückzustellen; &■■■■§ habe die Kartoffeln wegen der Falschplombierung an seine Kunden nur als Speisekartoffeln verkauft, (also zu einem geringeren Preis als beim Verkauf von "anerkanntem Saatgut”); schließlich habe es bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen, daß	äie	Sendung	nur	als	Speisekartoffeln	mit	einem
 entsprechenden Preisabschlag übernommen habe, zu demal die Bezeichnung "Handelssaatgut” im Saargebiet unzulässig gewesen seio Bas Berufungsgericht führt weiter aus, für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs sei nicht entscheidend, ob DflBUza dem Preisabschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen auch berechtigt gewesen sei; es bejaht indessen sodann mit näherer Begründung uach diese Frage.
Bie Revision will demgegenüber für die Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden sei, entscheidend darauf abstellen, ob die Falschplombierung ein zur Minderung berechtigender Mangel der Kaufsache gewesen sei (§§ 459? 462 BGB), da ein Schaden der Klägerin nur in einer (rechtlichen) Beeinträchtigung ihres Kaufpreisanspruchs gegen DflüHlP bestehen könne. Bern kann jedoch nicht gefolgt werden; denn auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen kann ein durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachter tatsächlicher Schaden der Klägerin, um den es allein geht und den das Berufungsgericht bejaht hat, nicht verneint werden. Im übrigen hat das Oberlandesgericht auch festgestellt, daß die falschen Plomben den Handelswert der übersandten Kartoffeln tatsächlich beeinträchtigten, so daß insoweit ein Mangel
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der Ware ebenfalls bejaht werden muß«, Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht ferner einwandfrei festgestellt, daß dieser Mangel nicht in kurzer Frist zu beheben gewesen sei, vielmehr eine etwaige Behebung der berechtigten Zweifel über die Qualität der Ware und damit eine Beseitigung des Mangels der Ware selbst eine für den Käufer unzu demutbar lange Zeit erfordert hätte« Bann war dieser Mangel auch ein solcher im Sinne des § 459 BGB, der zur Minderung berechtigte (vgl« hierzu auch* BGJß RGRK 11« Aufl«
§ 459 Anm« 17)« Es ist deshalb die Ansicht der Revision unrichtig, der Schaden sei nicht durch die falsche Plombierung, sondern nur dadurch entstanden, daß die Klägerin sich aus "unangebrachter Nachgiebigkeit, möglicherweise auch aus Bequemlichkeit1' ein Verhalten der Firma	habe
 gefallen lassen, das sie nach dem Gesetz nicht hätte hinnehmen müssen«
Bie Revision rügt in diesem Zusammenhang schließlich, der Berufungsrichter habe redhtsfehlerhaft nicht beachtet, daß - wenn schon in der Falschplombierung der Ware ein Sachmangel zu sehen sei - die Klägerin durch den gleichen Umstand auch einen Gewährleistungsanspruch (§§ 459 ff BGB) gegen ihren Zulieferer LflU» der die falsche Plombierung veranlaßt habe, erworben habe, und dieser Anspruch müsse im Wege der "Vorteilsauegleichung" berücksichtigt werden« Hier verkennt die Revision, daß im vorliegenden Fall nur die Frage auftauchen kann, ob die Klägerin wegen der ihr entstandenen Nachteile außer dem Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten auch noch einen Anspruch gegen lUH^hat, also für denselben Schaden der Xlägerin möglicherweise zwei Schuldner einzutreten haben« Biese Frage ist im Rahmen des § 859 BGB aber nur dann von Bedeutung, wenn es sich um«-einen Anspruch der Klägerin aus fahrlässige** Amtspflichtverletzung handeln würde (§ 859 Abs« 1 Satz 2 BGB)« Ba der Amtshaftungsanspruch der Klägerin sich jedoch auf eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung stützt, braucht sich die Klägerin auf diese etwaige anderweite Ersatzmöglichkeit nicht verweisen zu lassen«
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Wenn die Revision ferner darauf verweist, Direktor Bomphabe angesichts des Verhaltens des LflHIB nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Erwerber der Ware Schwierigkeiten oder Schaden erleiden würde, so berührt dies den festgestellten adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin nicht»
Daß für den amtspflichtwidrig handelnden Beamten der Schaden selbst nicht voraussehbar zu sein braucht, ist bereits erwähnt worden«
6. Brei von Rechtsirrtum ist ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Klägerin könne weder ein eigenes noch das Verhalten von UflHIB Porm der schuldhaften Mitverursachung (§ 254 BUB) angelastet werden«
a) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst dar, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Plombierung selbst anwesend zu sein oder gar diese zu »überwachen”« Das ist zutreffend« Denn nach den damals geltenden Vorschriften (besonders in den erwähnten Rundschreiben Nr« 1/50 und Nr» 5/50 der Bayerischen Landesanstalt) hatte allein das zuständige Landwirtschaftsamt in Ausübung amtlicher Funktionen die Plombierung, auch die der Säcke, durchzufUhren» Das greift auch die Revision offentlichtlich nicht mehr an» Soweit sie im anderen Zusammenhang davon spricht, der Kaufmann habe (für die Klägerin) Direktor Bo^^ mit der Plombierung der Kartoffelsendung ”beauftragt", also das Verhalten Lindners in Frage steht, wird dies noch abzuhandeln sein»
Zutreffend ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch sonst die ihr obliegenden Pflichten bei der Entstehung des Schadens und zur Schadensabwendung (§ 254 Abs« 1 und 2 BUB) nicht schuldhaft verletzt. Insoweit stellt der Vorderrichter unangefochten fest, daß die Firma D^mi^^mit einer Umplombierung der Ware nicht einverstanden gewesen sei, und daß sie der Klägerin auch mitgeteilt habe,
 
daß sowohl sie als auch die Landwirtschaftskammer Saarbrücken die nachträgliche Umplombierung der Säcke im Saargebiet ablehnten, weil dadurch nicht der (zu fordernde) Nachweis erbracht werde, daß sich in den Säcken tatsächlich "anerkanntes Saatgut" oder "anerkannter Nachbau" befinde* Daraus hat das Oberlandesgericht mit Hecht gefolgert, daß bei einer solchen Sachlage der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, daß sie die zu dem Zwecke der Umplombierung vorgesehene Reise des Sachverständigen Baumer in das Saargebiet als zwecklos angesehen und den Sachverständigen "abbestellt" habe*
Das Berufungsgericht hat weiterhin zugunsten der Klägerin - offenbar im Blick darauf, daß bei der Verladung der Kartoffeln nicht genügend vorschriftsmäßige Plomben vorhanden waren -i’ die Tatsachen verwertet, daß sie der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz schon mit Schreiben vom 16* März und 5« April 1951 die Exporte angekündigt und ausdrücklich darum ersucht hat, wegen der Plombierung Vorsorge zu treffen* Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, die Klägerin müsse sich das Verhalten (Verschulden) ihres Vertragspartners	entgegenhalten	lassen, da dieser
 als ihr Erfüllungsgehilfe^ (§ 278 BOB), auf jeden Fall als ihr Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) im Blick auf die der Klägerin als Sxportkaufmann obliegenden Pflichten anzusehen sei. Das ist jedoch unzutreffend.
Auszugehen ist davon, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt L^m^durch seine behauptete Mitwirkung bei der Falschplombierung nur bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben kann, und daß für diesen Fall, nach gesicherter Rechtsprechung eine auch nur entsprechende Anwendung des § 278 BGB bei unerlaubten Handlungen und ebenso bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen nicht eintritt (BGB RGRK aaO
 
 § 839 Antzio 52; BGHZ 1, 248 - LM § 454 (Ea) BGB Nr, 1 mit Anm.; BGHZ 3? 46, 49 « LM § 254 (C) Nr» 1 mit Anm„), daß jedoch § 278 BGB dann Platz greift, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem bereits schuldrechtliche Beziehungen bestehen und im Rahmen dieser Beziehungen ein vom Schädiger zu vertretender Schaden^verursacht worden ist (BGHZ 9* 316, 319) o
Es kann offen bleiben, ob zwischen	a^s	Verlader
 der Kartoffeln und dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß im Blick auf die Plombierung der zur Versendung kommenden Säcke "vertragsähnliche" Beziehungen öffentlich-rechtlicher Natur entstanden sind« Jedenfalls bestanden derartige Beziehungen nicht zwischen der Klägerin und dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß. Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bie Klägerin und LflBP traten durch Abschluß eines Kaufvertrages über das Kartoffelsaatgut in vertragliche Beziehungen zueinander, die dadurch gekennzeichnet sind, daß beide Vertragspartner sich als selbständige Kaufleute oder "selbständige Unternehmer*1 - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - gegenübertraten und der Vertrag für sie ein Handelsgeschäft war mit der Maßgabe, daß L^|H|als Verkäufer nach der unbestrittenen Vertragsklausel die Ware “waggonfrei Verladestation*' zu liefern hatte» Bamit gehörte die Verladung der zu dem Versand ins Ausland vorgesehenen Kartoffeln und demnach auch die Erfüllung der hierzu sonst erforderlichen Formalitäten zu den Verkäufer-Nebenpflichten V Bieser erfüllte somit - wie das auch sonst nicht unüblich ist * mit der Verladung und mit den zur Versendung ins Ausland erforderlichen Formalitäten eine eigene Verkäuferpflicht o Nur in Erfüllung dieser eigenen Pflicht und nicht etwa "im Aufträge" der Klägerin oder "für" diese trat I^m^^also im Zusammenhang mit der Plombierung der Säcke dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß gegenüber, selbst wenn in anderen Fällen der Ausfuhrkaufmann selbst in dieser Hin-
 
sicht tätig werden mag. Insoweit hatte L^f^p als "selbständiger Unternehmer" etwaige Pflichten der Klägerin vertragsgemäß and zulässigerweise als eigene Pflichten übernommen. Deshalb konnten durch sein Tätigwerden gegenüber dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß rechtliche Beziehungen der Art, wie sie § 278 BGB voraussetzt, jedenfalls zwischen der Klägerin und dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß nicht begründet werden und wurden auch nicht begründet. Das führt dazu, daß für eine Anwendung des § 278 BGB, soweit das Verhalten	gegenüber	dem	Landwirtschaftsamt	Vohenstrauß
 in Frage steht, hier kein Kaum ist.
Das Verhalten eines Dritten kann jedoch dem Geschädigten dann angerechnet werden, wenn dieser Dritte Verrichtungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 831 BGB ist (BGHZ 1, 248, 249; Soergel-Siebert, BGB 9» Aufl. § 254 Anm. 55, 56). Das hat das Berufungsgericht mit den Erwägungen verneint: LflHfc habe die Tätigkeit der Verladung und Versendung als "selbständiger Unternehmer" ausgeführt; seine Tätigkeit hierbei sei nicht "im einzelnen" von den Weisungen der Klägerin abhängig gewesen; die Verfügung über die Person lHHM und die Bestimmung seiner Tätigkeit habe der Klägerin nicht zugestanden; mithin habe	gegenüber	der	Klägerin
 nicht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB gehabt. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn bei den bereits dargestellten Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Verkäufer L^^^ kann in der Tat nicht angenommen werden, L^^^sei von der Klägerin für deren eigenen Tätigkeitsbereich "angestellt" oder "bestellt" worden. Die Tatsache, daß jemand ein mehr oder minder beschränktes Weisungsrecht hat - hier die Weisungen der Klägerin, wann und wohin die Ware zu versenden sei macht ihn noch nicht zu dem Geschäftsherrn und den anderen zu dem Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB (BGHZ 26, 152,
 159).
Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr. Geiger BR»DroWeber ist durch Versetzung Dr. Beyer in den Ruhestand inzwischen ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift verhinderto Dr0 Geiger
 Gähtgens
Keßler