Infolge des Schieuderns stürzte TflBM von dem Roller und wurde dabei so schwer verletzt, daß er unmittelbar danach starb-Die Klägerin ist seine Witwe * Sie verlangt von dem beklagten Landschaftsverband aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz , Die Vereisung der Straße sei für den Kraftfahrer auch nicht aus genügender Entfernung erkennbar gewesen. 1. Januar 1957 aber mindestens auf 248,75 DM monatlich festzusetzenden Bente verlangt; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren entstandenen und in Zukunft noch ent- Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und u»a> geltend gemachts Im Schatten aller die Autobahn überquerenden Brücken seien - im wesentlichen infolge des von den Brücken bei Sonnenschein träufelnden Wassers - auf der Autobahn Vereisungen gewesen, insbesondere auch im Bereich von zwei von R(0BHivor Erreichen der Unfallstelle bereits passierten Brückendurchfahrten. Das Oberlandesgericht hat durch Teil-und Zwischenurteil den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 756 DM Beerdigungskosten sowie ihren "Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens, vom Landgericht zuerkannt unter 1) und 2) seines Urteils vom 8, Januar 1958", dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründets Dem Beklagten obliege nach § 5 der Land Schafts verbände Ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Wenn eine solche Pflicht nicht bestanden habe und es auch, wie der Beklagte vorgetragen habe, nicht möglich gewesen sei, der Vereisung wirksam zu begegnen, weil das Streumaterial immer alsbald weggeweht worden sei, so habe der Beklagte zu demindest Hinweise oder Warnungsschilder anbringen müssen, ffi wenn er weiterhin den Verkehr duldete. Biese hätten, wenn sonniges Wetter und die Fahrbahn da, wo keine Brücksndurchfahrt war, eisfrei gewesen sei, nach Passieren der Auffahrt zu der Auffassung führen können es sei nirgends eine Vereisung vorhanden, der Glatteishinweis auf dem Schild also gegenstandslos, Vor der Glatteisgefahr an den Brückendurchfahrten habe vielmehr zuverlässig nur gewarnt werden können durch besondere Klappschilder etwa mit der Aufschrift "Glatteisgefahr an Brückendurchfahrt! Verantwortlich dafür', daß die notwendige Beschilderung unterblieben sei, seien die zuständigen Organpersonen des Beklagten, Diese hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendeti Die Vereisung an den Brückendurchfahrten bei sonst eisfreier Fahrbahn sei eine Erfahrungstatsache» Wenn die verantwortlichen Personen eine ständige Bestreuung ”c?htlich nicht für geboten genalten hätten, mit Streuen auch nicht wirksam Abhilfe zu schaffen gewesen sei, so hätten sie bei gehöriger Überlegung erkennen müssen, daß die Verkehrssicher ungspf licht es erfordere, Warnschilder, wie angegeben, snzubringen» Entsprechend dieser Erkenntnis hätten sie auch handeln müssen» Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, der Beklagte sei hier seiner ihm als Verkehrssicherungspflichtigen obliegenden Verpflichtung, die Verkehrsteilnehmer vor ihnen aus dem Straßenzustand drohenden Gefahren zu warnen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen« In diesem Zusammenhang ist folgendes entscheidend: Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen te-ruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung dG3 öffentlichen Verkehrs auch Gefahren für Dritte ausgehen (so BGHZ 14, 83, 85; 16, 95/6 u. Vor diesen von der Straße aus gehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige die Ver-kenrstelinehmer zu schützen und dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich - wie es in § 3 Abs« 1 Satz 2 des Pernstraßengesetzes heißt - ”in einem dem regelmäßigen Verkehr sbedürfnis genügenden Zustand” befindet. Darunter ist nicht allein eine ordnungsmäßige bauliche Beschaffenheit der Straße zu begreifen, sondern es kann dazu auch die Beleuchr bung bei Dunkelheit, das Streuen bei Glätte, das Beseitigen von Hindernissen, das Anbringen von Schutzgeländern usw« gehören (vgl« Urteile des Senats vom 6« Oktober 1958 III ZR 166/57 - VersR 1959, 228, 230 - und vom 19« Oktober 1959 III ZR 114/58)« Soweit die umgehende Beseitigung einer solchen Gefahr au3 tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zu demutbar ist, muß der Verkehrssicherungspflich- Die Verkehrssicherungs-pflicht geht daher auch nicht weiter, als daß der Verpflichtete in geeigneter und zu demutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder gegebenenfalls, vor ihnen warnen muß, die der Zustand der Straße in dem oben beschriebenen Sinne für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die auch für den Verkehrsteilnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt, bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nioht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzu-ri.-ihtei: Bine solche Überspannung aber bedeutet die Forderung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall vor jeder Brückendurchfahrt, in deren Schatten sich noch den Verkehr gefährdende Eispolster befanden, entsprechende Warnschilder anbringen müssen. Hier ergab sich eine '»besondere Gefährlichkeit” der Unfallstelle nicht schon daraus, daß die Fahrbahn der Autobahn auf freier Strecke eisfrei und trocken war. flis zur festen Fahrbahn infolge ihrer schnelleren Auskühlung auch schneller vereisen* Hingegen ist die hier interessierende (Tatsache , daß Eisbildungen auf einer Straße an im Schatten liegenden Stellen erst später zurückgehen als an den anderen Straßenstellen, so allgemein bekannt, daß von jedem Kraftfahrer verlangt werden muß, daß er diese Tatsache in Rechnung stellt und seine Fahrweise entsprechend einrichtet• was die Parteien über Art und Umfang der Eis-bl...dung ah der Unfallstelle vorgetragen haben, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß es sich hier um eine "besonders gefährliche Stelle”, vor der hätte gewarnt werden müssen, gehandelt hat. Zwar muß bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, wie oben im einzelnen dargelegt, der Kraftfahrer auch trotz Eisfreiheit auf freier Strecke noch mit Eisbildungen an solchen Stellen, an denen sich daa Ei3 erfahrungsgemäß länger hält, rechnen- Wenn jedoch an einer Straßenstelle Eisrückstände länger als an anderen äußerlich vergleichbaren Stellen Zurückbleiben, weil besondere Umstände die Rückbildung und Auflösung des Eises ungewöhnlich verzögern (wie etwa der Entwässerung dienende, jedoch eine Eisbildung.auf der Oberfläche der Straße fördernde Hohlräume unter der Fahrbahn, Mulden, Schneeverwehungen i.’sw,)» dann kann eine derartige Stelle, soweit sie für den • gehörig aufmerksamen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbar i3t, für diesen eine unvermutete Gefahr bedeuten und deshalb eine eine besondere Warnpflicht auslösende "besonders ge- , fährüiche Stelle« bilden* Dazu können bei Autobahnen auch Steilen gehören, an denen Vereisungen auf das von darüber führenden Brücken etwa seitlich hinunterträufeinde Tauwasser zurückzuführen sind* Denn ein ordnungsmäßiger Straßenzustand erfordert, daß das (Hegen- und) Tauwasser von den die Autobahn Überquerenden Brücken, soweit es zu Vereisungen auf den Fahrbahnen führen oder dem - schnellen - Fährverkehr auf den Autobahnen sonstwie gefährlich werden könnte, nicht in nennenswertem Umfang auf die Autobahnfahrbahnen gelangen kann, sondern anderweit abgeleitet wird* Es Abstand von etwa 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle aufgebt eilt werden müssen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bereits unter Hinweis auf die Anlage (A III) zur Straßenverkehrsordnung ausgeführt hat*
\ • 2384 056 5 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BGB § 823 De. Ea, Eb Zur Yerkehrssicherungspflicht für die Bundesautobahnen (hier? Warnung vor Glatteisbildungen). BGH? Urt» v, 30. November 1959 - HI ® 177/58 - OLG Düsseldorf Ill ZK 177/58 Verkündet am 30. November 1959 WKKtKk Just «Mg« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des landschaftsverbandes durch seinen Direktor, vertreten Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt gegen die Witwe Katharina Sf in Kt Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Pruzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. November 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 27. Pebruar 195$, einem Sonntag, befuhr der Elektriker B^pi gegen Mittag mit seinem Motorroller von der Auffahrt BflHB aus die Bundesautobahn in Richtung ReflBBBM. Auf dem Soziussitz fuhr sein damals 46 Jahre alter Schwiegervater Johann THHBmit. Es herrschte sonniges Wetter, und auf freier Straße war die Autobahn eisfrei. Bei km i2,5 aber befand sich unmittelbar hinter der Brticke (in Pahrtrichtung des BHI gesehen), auf der die Landstraße über die Autobahn führt, ein beide Pahrbahnen bedeckendes Eispolster, das sich in der Längsrichtung über mehrere Meter erstreckte. Auf dieser Eisfläche geriet RBBl BHB mit dem Motorroller ins Schleudern. Infolge des Schieuderns stürzte TflBM von dem Roller und wurde dabei so schwer verletzt, daß er unmittelbar danach starb-Die Klägerin ist seine Witwe * Sie verlangt von dem beklagten Landschaftsverband aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz , Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs hat . die Klägerin vorgetragen% An der Unfallstelle sei nicht, zu demindest nicht ausreichend gestreut worden. Die Vereisung der Straße sei für den Kraftfahrer auch nicht aus genügender Entfernung erkennbar gewesen. Auf die Vereisung hinweisende Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen. An der Unfsllstelle seien am Unfalltage noch andere^Kraitfahrer teils in Gefahr geraten, teils mit dem Motorrci5...zestÜrzt. An einer in der Nähe befindlichen Brückendurchfahrt*'s-ai am Tage vor dem Unfall ihres Ehemannes ein Motorrollerfahrer unter ähnlichen Umständen wie ihr Ehemann verunglückt. Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 756 DM sowie Zahlung einer vom Gericht nach Höhe und Dauer, seit dem «HIM 1. Januar 1957 aber mindestens auf 248,75 DM monatlich festzusetzenden Bente verlangt; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren entstandenen und in Zukunft noch ent- auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen seien» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und u»a> geltend gemachts Im Schatten aller die Autobahn überquerenden Brücken seien - im wesentlichen infolge des von den Brücken bei Sonnenschein träufelnden Wassers - auf der Autobahn Vereisungen gewesen, insbesondere auch im Bereich von zwei von R(0BHivor Erreichen der Unfallstelle bereits passierten Brückendurchfahrten. Kit den Vereisungen hätten die Kraftfahrer rechnen müssen und auch gerechnet. Auf die Vereisung sei zudem durch Klappschilder mit der Aufschrift "Glatteis" an ai-l3n Autobahnauffahrten - einschließlich der Auffahrt einzelnen Brückendurchfährten anzubringen, sei unzweckmäßig; auch technisch und finanziell unzu demutbar gewesen. Eine Streupflicht; habe nicht bestanden. Trotzdem sei gestreut worden, namentlich noch am Samstag, den 26. Februar 1955, zwischen 19 und 21;30 Uhr. Das Streumaterial sei aber immer wieder binnen kurzem durch den Wind? besonders den Fahrwind des Verkehrs weggefegt worden* Das Landgericht hat dem Feststellungsanspruch der Klägerin stattgegeben und im übrigen den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 1. DM 4 408,92 (nicht 3 408,92 DM, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt, vgl. Berich-tigungsbesohluß des Landgerichts vom 5. März 1958) nebst Zinsen von DM 756,-, sowie stehenden Schaden zu.ersetzen, soweit die Ansprüche nicht - hingewiesen worden. Warnschilder vor den Mil IM I i - 4- vom 1. Januar 1958 bis 30.April 1973 eine - in ihrer Höhe zwischen 86,43 DM und 117,10 DM monatlich wechselnde - Rente zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teil-und Zwischenurteil den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 756 DM Beerdigungskosten sowie ihren "Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens, vom Landgericht zuerkannt unter 1) und 2) seines Urteils vom 8, Januar 1958", dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründets Dem Beklagten obliege nach § 5 der Land Schafts verbände Ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVB1 NRW S.,271) im Aufträge des Landes die Verwaltung der Bundesautobahnen. Daraus ergebe sich seine Verkehrssich9rungspflicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Rahmen l*?r JTerkehrssicherungspflicht gehalten gewesen sei, die Vereisung* der Autobahnstellen an den Brückendurchfahrten durch Bestreuen mit abst umpfendend/Mitteln oder Viehsalz zu beseitigen. Wenn eine solche Pflicht nicht bestanden habe und es auch, wie der Beklagte vorgetragen habe, nicht möglich gewesen sei, der Vereisung wirksam zu begegnen, weil das Streumaterial immer alsbald weggeweht worden sei, so habe der Beklagte zu demindest Hinweise oder Warnungsschilder anbringen müssen, ffi wenn er weiterhin den Verkehr duldete. Zwar hätten nach § 3 Abs.4 Satz 1 StrVO grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen gehabt, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen -gewesen seien« Jedoch habe i unabhängig davon für den Beklagten kraft seiner Verkehrssicherungspflicht eine Wampflicht bereits bestanden, bevor dem § 3 Abs.4 StrVO durch die Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl I 1201) der eine entsprechende Bestimmung enthaltende Satz 2 zugefügt worden sei. Biese neue Vorschrift habe lediglich den alten Bechtszustand bestätigt (BGH IM § 823 (Ea) BGB Hr.8). Einer Warnung des Verkehrs hätte es freilich nicht bedurft, wenn die Eisfläche für die Kraftfahrer aus genügender Entfernung wahrnehmbar gewesen wäre. Auf Grund der Beweisaufnahme stehe' Jedoch fest, daß die Vereisungen an den Brückendurchfahrten, insbesondere die bei km 12,5? für die Kraftfahrer unvermutet und aus der Entfernung schlecht erkennbar gewesen seien. Ber Beklagte sei somit verpflichtet gewesen, zu warnen. Seiner Wampflicht habe er nicht dadurch genügt, daß er - nach seiner Behauptung - an den Autobahnauffahrten Klappschilder mi’i der Aufschrift "Gj.htteis* angebracht habe. Biese hätten, wenn sonniges Wetter und die Fahrbahn da, wo keine Brücksndurchfahrt war, eisfrei gewesen sei, nach Passieren der Auffahrt zu der Auffassung führen können es sei nirgends eine Vereisung vorhanden, der Glatteishinweis auf dem Schild also gegenstandslos, Vor der Glatteisgefahr an den Brückendurchfahrten habe vielmehr zuverlässig nur gewarnt werden können durch besondere Klappschilder etwa mit der Aufschrift "Glatteisgefahr an Brückendurchfahrt! ■. Biese hätten in passendem Abstand vor den Burchfährten, nach der Anordnung A III zur StrVO mit 150 - 200 m, stehen müssen. Eine solche Beschilderung sei auch technisch und finanziell zu demutbar gewesen«. 6 Wenn derartige Warnschilder vor den BrUckendurchfährten gestanden hätten, so hätte RJBIB, wie angenommen werden dürfe, sich vor jeder Durchfahrt auf die Möglichkeit einer Vereisung eingestellt, dort ein ganz mäßiges Fahrtempo eingehalten und den Unfall' vermiedene Dem stehe, die vom Beklagten behauptete Tatsache nicht entgegen, daß im Bereich der beiden von ihm zuerst passierten Brückendurchfahrten Vereisungen gewesen seien«, Sie rechtfertige nicht den Schluß, RflHÜsel damit vor einer Vereisung‘an der Durchfahrt bei km 12,5 ge-warnt gewesen und eine richtige Schilderwarnung würde ihn nicht veranlaßt haben, an dieser Stelle vorsichtig zu sein und den Unfall zu vermeiden« Es habe sich nur um zwei zuvor passierte Durchfahrten gehandelt, nicht um eine größere Anzahl» Es entspreche demnach der Erfahrung, anzunehmen, daß er Vereisungen in ihrem Bereich gar nicht mit den Brücken in Zusammenhang gebracht habe und deshalb nient auf den Gedanken gekommen sei, der Bereich der Durchfahrt bei km 12,5 könne “*ereist sein« Verantwortlich dafür', daß die notwendige Beschilderung unterblieben sei, seien die zuständigen Organpersonen des Beklagten, Diese hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendeti Die Vereisung an den Brückendurchfahrten bei sonst eisfreier Fahrbahn sei eine Erfahrungstatsache» Wenn die verantwortlichen Personen eine ständige Bestreuung ”c?htlich nicht für geboten genalten hätten, mit Streuen auch nicht wirksam Abhilfe zu schaffen gewesen sei, so hätten sie bei gehöriger Überlegung erkennen müssen, daß die Verkehrssicher ungspf licht es erfordere, Warnschilder, wie angegeben, snzubringen» Entsprechend dieser Erkenntnis hätten sie auch handeln müssen» Der Beklagte sei nach alledem gemäß §§ 31? 89? 823 Abs» 1 BGB schadensersatzpflichtig» II. Das Berufungsgericht hat mit Recht entsprechend den vom Senat u» a« in der in BGHZ 16, 95? 98 veröffentlichten Ent- soheidung zu dem Ausdruck gebrachten Grundsätzen den beklagten Landschaftsverband, dem nach der vom Berufungsgericht angeführten Gesetzesbestimmung die Verwaltung der Bundesautobahnen im Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt> als Träger der Verkehrssicherungspflicht für den hier interessierenden Autobahnabschnitt angesehen« Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, der Beklagte sei hier seiner ihm als Verkehrssicherungspflichtigen obliegenden Verpflichtung, die Verkehrsteilnehmer vor ihnen aus dem Straßenzustand drohenden Gefahren zu warnen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen« In diesem Zusammenhang ist folgendes entscheidend: Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen te-ruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung dG3 öffentlichen Verkehrs auch Gefahren für Dritte ausgehen (so BGHZ 14, 83, 85; 16, 95/6 u. a«}.« Vor diesen von der Straße aus gehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige die Ver-kenrstelinehmer zu schützen und dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich - wie es in § 3 Abs« 1 Satz 2 des Pernstraßengesetzes heißt - ”in einem dem regelmäßigen Verkehr sbedürfnis genügenden Zustand” befindet. Darunter ist nicht allein eine ordnungsmäßige bauliche Beschaffenheit der Straße zu begreifen, sondern es kann dazu auch die Beleuchr bung bei Dunkelheit, das Streuen bei Glätte, das Beseitigen von Hindernissen, das Anbringen von Schutzgeländern usw« gehören (vgl« Urteile des Senats vom 6« Oktober 1958 III ZR 166/57 - VersR 1959, 228, 230 - und vom 19« Oktober 1959 III ZR 114/58)« Soweit die umgehende Beseitigung einer solchen Gefahr au3 tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zu demutbar ist, muß der Verkehrssicherungspflich- 8 tige mindestens Hinweise oder Warnungsschilder anbringen, wenn er weiterhin den Verkehr auf der Straße duldet (vgl* , v-§ 3 Abs* 4 StrVO und § 3 Abs. 1 Satz 3 BFernStrG). ])ie praktisch völlige Gefahrlosigkeit der Straßen (oder sonstigen Verkehrseinrichtungen) kann jedoch mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb vom Verkehrssicherungs-pflichtigen auch nicht verlangt werden. Die Verkehrssicherungs-pflicht geht daher auch nicht weiter, als daß der Verpflichtete in geeigneter und zu demutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder gegebenenfalls, vor ihnen warnen muß, die der Zustand der Straße in dem oben beschriebenen Sinne für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die auch für den Verkehrsteilnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt, bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nioht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzu-ri.-ihtei: vermag. An diesen Grundsätzen gemessen läßt der bisher festge-ötellte Sachverhalt noch nicht den Schluß zu, der beklagte Landschaftsverband habe seiner Verkehrssicherungspflicht in der hier in Betracht kommenden Richtung (Warnung vor Glatteisgefahr) nicht genügt. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Autobahnen nach Anlage und Zweckbestimmung dem schnellen Kvaftfahrverkehr gewidmet und dementsprechend an ihren wdem regelmäßigen Verkehrsbedtirfnis genügenden Zustand” verhältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen sind, so dürfen oie3e Anforderungen doch nicht überspannt werden. Bine solche Überspannung aber bedeutet die Forderung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall vor jeder Brückendurchfahrt, in deren Schatten sich noch den Verkehr gefährdende Eispolster befanden, entsprechende Warnschilder anbringen müssen. Insofern ist folgendes zu beachten: Den dem Straßenverkehr im Winter durch Glatteis drohenden Gefah- ren kann auch auf den Autobahnen nicht in der Weise begegnet werden, daß die Fahrbahnen völlig von Eisbildungen befreit oder sie in einer jegliche Gefährdung ausschließenden Weise mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden* Vielmehr muß der Verkehr die Eisbildungen auf den Straßen in weitem Umfange einfach hinnehmen, und eine Streu- oder besondere Warnpflicht besteht nur für "besonders gefährliche Stellen”, das heißt für 3olohe Stellen, von denen unvermutete Gefahren ausgehen, mit denen auch der sorgfältige Kraftfahrer nicht zu rechnen braucht (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1« Oktober 1959 III ZR 96/58). Hier ergab sich eine '»besondere Gefährlichkeit” der Unfallstelle nicht schon daraus, daß die Fahrbahn der Autobahn auf freier Strecke eisfrei und trocken war. Denn es ist - wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammen-nang hervorhebt - eine Erfahrungstatsache, daß die Eisbildungen auf einer Straße an den Stellen, die der Sonnenstrahlung ausgesetzt sind, früher verschwinden als an denen, die von der Sonne weniger oder gar nicht beschienen werden, wie die unterhalb von oder unmittelbar hinter Brücken, im Schatten von Baumbeständen oder anliegenden Bauten uswe verlaufenden Fahrbahnsteilen. Deshalb darf der Kraftfahrer keinesfalls aus dem Zustand eines Teils einer Straße ohne weiteres auf den gleichen Zustand der folgenden Straßenstrecke schließen, muß vielmehr bei entsprechender Winterwitterung (d.h. insbesondere bei und nach Frostwetter) damit rechnen - und der sorgfältige Kraftfahrer rechnet auch damit daß selbst dann, wenn eine Straße auf freier und der Sonnenstrahlung ausgesetzter Strecke eisfrei ist, bei im Schatten liegenden Stellen doch noch Vereisungen auf der Straße vorhanden sind. Die Dinge liegen hier anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 1. Oktober 1959 - III ZR 96/58 - zugrundeliegenden Fall. Dort hat der Senat die Auffassung vertreten, daß zur Zeit auch von einem* sorgfältigen Kraftfahrer noch nicht die Kenntnis erwartet werden könne, daß Straßenbrücken im Verhält- Ml I *•* 10 '» flis zur festen Fahrbahn infolge ihrer schnelleren Auskühlung auch schneller vereisen* Hingegen ist die hier interessierende (Tatsache , daß Eisbildungen auf einer Straße an im Schatten liegenden Stellen erst später zurückgehen als an den anderen Straßenstellen, so allgemein bekannt, daß von jedem Kraftfahrer verlangt werden muß, daß er diese Tatsache in Rechnung stellt und seine Fahrweise entsprechend einrichtet• Das Berufungsurteil' kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten, sondern muß aufgehoben werden« Jedoch kann auf Grund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch keine anderweite abschließende Entscheidung getroffen werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanr, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück-sviverweiasn.. 3a jh dem. was die Parteien über Art und Umfang der Eis-bl...dung ah der Unfallstelle vorgetragen haben, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß es sich hier um eine "besonders gefährliche Stelle”, vor der hätte gewarnt werden müssen, gehandelt hat. Zwar muß bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, wie oben im einzelnen dargelegt, der Kraftfahrer auch trotz Eisfreiheit auf freier Strecke noch mit Eisbildungen an solchen Stellen, an denen sich daa Ei3 erfahrungsgemäß länger hält, rechnen- Wenn jedoch an einer Straßenstelle Eisrückstände länger als an anderen äußerlich vergleichbaren Stellen Zurückbleiben, weil besondere Umstände die Rückbildung und Auflösung des Eises ungewöhnlich verzögern (wie etwa der Entwässerung dienende, jedoch eine Eisbildung.auf der Oberfläche der Straße fördernde Hohlräume unter der Fahrbahn, Mulden, Schneeverwehungen i.’sw,)» dann kann eine derartige Stelle, soweit sie für den • gehörig aufmerksamen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbar i3t, für diesen eine unvermutete Gefahr bedeuten und deshalb eine eine besondere Warnpflicht auslösende "besonders ge- , - 11 fährüiche Stelle« bilden* Dazu können bei Autobahnen auch Steilen gehören, an denen Vereisungen auf das von darüber führenden Brücken etwa seitlich hinunterträufeinde Tauwasser zurückzuführen sind* Denn ein ordnungsmäßiger Straßenzustand erfordert, daß das (Hegen- und) Tauwasser von den die Autobahn Überquerenden Brücken, soweit es zu Vereisungen auf den Fahrbahnen führen oder dem - schnellen - Fährverkehr auf den Autobahnen sonstwie gefährlich werden könnte, nicht in nennenswertem Umfang auf die Autobahnfahrbahnen gelangen kann, sondern anderweit abgeleitet wird* deutung, cb, wie der Beklagte behauptet« an der Autobahn-Auf- Warncchild vorhanden war* Denn Warnschilder müssen, wenn der mij ihnen verfolgte Zweck erreicht werden soll, einen hinreichend konkreten Bezug zu den Gefahrenstellen aufweisen. Es Abstand von etwa 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle aufgebt eilt werden müssen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bereits unter Hinweis auf die Anlage (A III) zur Straßenverkehrsordnung ausgeführt hat* Wenn sich ergeben sollte, daß es sich bei der Unfallstelle um eine «besonders gefährliche Steile« gehandelt hat, vor der gewarnt werden mußte, dann ist es nicht von entscheidender Be- fahrt B ein allgemein auf Glatteisgefahr hinweisendes hätte deshalb - wenn überhaupt - hier ein Warnschild in einem Dr, Geiger Dr* Kreft Dr* Arndt Dp« Hu31a Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und deshalb verhindert $ .zu unterschreiben* Dr« Geiger