Darin, daß das Zollamt - entsprechend den Vorschriften der Artikel 11 Abs 2, 10 Abs 2 AusführungsVO zu dem Weingesetz und dem eigenen Antrag der Iransportfirma - eine Untersuchung des eingeführten Weines durch die Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt veranlaßt hat, obwohl der Sendung ein Untersuchungszeugnis der "Landwirtschaftlich-chemischen Bundesund Untersuchungsanstalt in Wien" und eine Bescheinigung der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammer) in Wien" darüber, daß die Ware in Österreich die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung erfahren habe, beigefügt waren, erblickt die Klägerin keine Amtspflichtverletzung. Es hat angenommen, daß die Zollstelle an das üntersuchungsergebnis der öffentlichen Fachanstalt gebunden sei und bei einer Beanstandung einer Sendung diese zurückweisen müsse, weil dies Artikel 10 Abs 3 Satz 3 ÄusführungsVO zu dem Weingesetz ausdrücklich so vorschreibe. Verletzungen seitens der Beamten der Staatlichen lebens-mitteluntersuehungsanstalt in Karlsruhe könnte nicht die beklagte Bundesrepublik in Anspruch genommen werden■* Bie auf eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Zollstelle gestützte Klage muß schon deshalb scheitern, weil es nicht angeht, ihnen einen Schuldvorwurf zu machen, wenn sie sich bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob sie gemäß Artikel 10 Abs 3 Satz 3 ÄusführungsVO zu dem Weingesetz - "Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollstelle von der Einfuhr zurückzuweisen" - an das Urteil der öffentlichen Fachanstalt gebunden seien, auf einen Standpunkt gestellt haben, den das Berufungsgericht als Kollegialgericht nach eingehender Prüfung der Rechtslage als objektiv richtig bezeichnet hat. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich im wesentlichen darin, daß ohne eine Widerlegung der sachlichen Erwägungen des Berufungsgerichts die von der Klägerin vertretene These, daß die Beamten der Zollstelle sich einer selbständigen Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines hätten unterziehen müssen, als die richtige Ansicht hingestellt wird. Satz 3 A-usführungsVO zu dem Weingesetz so zu lesen sei, daß es heißt % “Soweit die Sendung nach Auffassung der Zollstelle mit Recht beanstandet wird, ist sie zurückzuweisen”, sind unzutreffende Annahmen der Revision* Jeder Zollstelle bei der Prüfung der Sinfuhrfähigkeit eines Weines die gleiche Sachkenntnis wie einem Gericht in Rechtsfragen zuzutrauen, muß schon deshalb als abwegig angesehen werden, weil die tatsächlibhen Verhältnisse in beiden Fällen gänzlich verschieden geartet sind. Die Revision übersieht außerdem, daß nach Artikel 10 Abs 8 AusführungsVO zu dem Weingesetz das Nähere hinsichtlich des Verfahrens die Wein-Zollordnung zu bestimmen hat und daß in ihr die hier interessierenden Vorschriften noch klarer im Sinne der vom Berufungsgericht vorgenoramenen Auslegung formuliert sind; denn es heißt dort (§ 7 Abs 3 v.’ein-2ollordnung): “Hat die Untersuchung zu keiner Beanstandung geführt, so ist die ganze Sendung zur Einfuhr zuzulassen. Nach dem Weingesetz könnte nur eine "Bearbeitung" Berücksichtigung finden, durch die aus der ursprünglichen Qualität ein Wein von einer neuen "Eigenart" hervorgebracht worden ist; eine bloße "AufSpritung" ’ würde aber nicht genügen (vgl Holthöfer-Nüse, Weingesetz 1952 1 zu Art. 11 AusführungsVO). Das kann alles nur die Eachanstalt beurteilen, nicht aber die Zollstelle, Ob diese sich auch bei "offensichtlichen" Irrtümern der Eachanstalt an deren Urteil zu halten hätte, betrifft eine Frage des allgemeinen Verwaltungsrechts, hat aber mit der Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmungen hingenommen werden kann, nichts zu tun. Verfügung gestanden habe- Doch verweist die Revision umsonst auf diesen Punkt; denn aus dem Fehlen des Gesetzeswortlauts bei der Zollstelle ist kein Schaden für die Klägerin entstanden«, Auch die Meinung der Revision, die Beklagte müsse haften, wenn sie jeder Zollstelle die Behandlung einer Weineinfuhr überlasse, ohne dafür zu sorgen, daß die Beamten mit den gesetzlichen Bestimmungen hinreichend vertraut seien, liegt neben der Sache; denn im vorliegenden Falle haben sich die Beamten jedenfalls soweit als rechtlich unterrichtet gezeigt» daß das Oberlandesgericht ihr Vorgehen als objektiv richtig bezeichnet ha't; Nach alledem muß daran festgehalten werden, daß den Beamten des Zollamtes nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten sich schuldhaft verhalten, als sie'entsprechend dem Urteil der Lebensmitteluntersuchungsanstalt den Wein von der Einfuhr zurückwiesen; auf die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beamten kommt es dabei nicht einmal entscheidend an- 2«) Auch in der Zeit zwischen dem 8» und 23- Januar 1951 ist eine Amtspflichtverletzung, auf welche die Klage gestützt werden könnte, nicht vorgekommen» Die Rechtsmittelbelehrung des Zollamtes war richtig- Dieses hat auch den Einspruch der Klägerin sofort weitergeleitefc« Daß bei der Versendung der Akten Über das Hauptzollamt an die Oberfinanzdirektion schuldhafte Verzögerungen vorgekommen wären, behauptet die Klägerin nichto ' Auch das ist aber mit dem Berufungsgericht, das zwar in der Mitteilung an die Klägerin, daß eine Obergutachterstelle zur Entscheidung zuständig sei, eine fahrlässige Amtspflichtverletzung erblickt, deren Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden jedoch nicht bejaht hat, zu verneinen«. Es Jcann dahingestellt bleiben, ob die Oberfinanzdirektion wirklich eine falsche Auskunft gegeben hat oder ob sie sich nur im Ausdruck vergriffen und mit dem ”zuständig” allein dies gemeint hat, daß sachlich die Entscheidung von der Stellungnahme einer Obergutachterstelle abhinge«letzteres ist nicht ausgeschlossen, weil die Oberfinanzdirektion die Akten nicht an die Untersuchungsanstalt ”zur Entscheidung über den Einspruch”, sondern lediglich mit der ”Bitte um Herbeiführung eines Obergutachtens”, wie es im Tatbestand ' des angefochtenen Urteils heißt, übersandt hat«. Es ist auch nicht richtig, daß die Einholung eines Obergutachtens deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Wein nicht ’’nach Qualität, Zusammensetzung und Geschmack11 beanstandet worden sei, sondern es sich lediglich um die Präge des ’’Ursprungs” gehandelt habe., wie die Revision meint-Rach Artikel 10 AusführungsVO zu dem Weingesetz ist die ’’Einfuhrfähigkeit” des Weines zu pxuifen. Für sie bestand auch kein Anlaß, in eine nähere Untersuchung des Weines gemäß §§ 14, 13 Weingesetz einzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen war, daß eine Einfuhr schon deshalb nicht statthaft sei, weil der Wein nicht in dem Zustand gewesen sei, in dem er das Ursprungsland verlassen hatte. der §§ 14, 13 Weingesetz erforderlich« Artikel 11 Abs 4 AusführungsVO zu dem Weingesetz schreibt ausdrücklich vor, daß durch die Nachuntersuchung gemäß seinen Vorschriften die Pflicht zur Untersuchung des Weines auf seine Einfuhrfähigkeit (§§ 14, 13 Weingesetz, Art 10 AusführungsVO zu dem Weingesetz) nicht berührt wird« Das UntersuehungsZeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesund Untersuchungsanstalt in Wien, das der Sendung beigegeben war, hat von der Notwendigkeit der Untersuchung der Einfuhrfähigkeit "durch eine öffentliche.Fachanstalt, die von einer obersten Landesbehörde hierzu bestellt worden ist" (Art 10 Abs 2 AusführungsVO zu dem Weingesetz), nicht entbunden (vgl Art 10 Abs 6 AusführungsVO zu dem Weingesetz, § 8 Wein-Zollordnung)« b) Die weitere Behandlung der Sache - Vorlage der Sache an die Vorgesetzte Stelle zu einer verwaltungsmäßigen Klärung .anstelle der Durchführung einer fachlichen Untersuchung - ist von der Klägerin selbst veranlaßt und bisher nicht zur Klagebegründung herangezogen worden« Außerdem waren insoweit mit der Sache nicht Beamte befaßt, für deren etwaige der Klägerin nachteilige Pflichtverletzungen die beklagte Bundesrepublik einzustehen hätte« Deshalb braucht auf die Ordnungsmäßigkeit dieses Teils des Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden«
Ill ZR 177/55 I Verkündet laut Protokoll am 23 * Januar 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2386 086 s /f 1 m Namen des Volkes In dem Hechtsstreit ________ H <■■■■■» & Co ommanditgesellschaft; persönlich der Firma NI NflHIV» NaMPgasse haftende Gesellschafter: a) Kaufmann ffilli H Wit^HHHBN trage? b) Kaufmann Max SohBBBHBB-Allee Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäöhtigter.: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr- Weber, Dr* Kreft» Dr, Wolany und Dr, Beyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13- Juli 1955 wird zurückge-wiesen, Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, Von Rechts wegen / Tatbestand: Die Klägerin führte Ende 1950 aus Österreich vier Kesselwagen "Dessertwein" ein und leitete ihn nach HHP" Die Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Kd wurde mit der Untersuchung des Weines beauftragt. Sie be-zeichnete ihn am 8. Januar 1951 als nicht einfuhrfähig, da er nicht aus Trauben österreichischen Ursprungs hergestellt worden sei- Daraufhin wies das Zollamt den Wein von der Einfuhr zurück« Die Klägerin legte hiergegen am 16« Januar 1951 Einspruch ein. Das Zollamt übersandte am gleichen Tage die Akten an das Hauptzollamt zwecks Herbeiführung einer Entscheidung der Oberfinanzdirektion« Diese übersandte am 23« Januar 1951, indem sie gleichzeitig die Klägerin dahin unterrichtete, daß zur Entscheidung eine Obergutachterstelle zuständig sei, die Akten an die Lebensmitteluntersuchungs-anstalt mit der Bitte um Herbeiführung eines Obergutachtens* Die Lebensmitteluntersuchungssnstalt gab die Akten am 27« Januar 1951 an den Präsidenten des Landesbezirks Baden mit der Bitte, durch das Innenministerium in Stuttgart eine Rücksprache mit dem Bundesinnenministerium herbeizuführen, weil die Klägerin nach ihrer Mitteilung schon mit dem zuständigen Referenten in Bonn gesprochen habe und es als wünschenswert ansehen würde, daß sich das Innenministerium in Stuttgart mit dem Bundesministerium des Innern fernmündlich in Verbindung setze« Am 19« Februar 1951 gab der Präsident des Landesbezirks Baden die Akten an die Oberfinanzdirektion zurück* Diese gab am 21« Februar 1951 nach einer erneuten Vorsprache der Klägerin und nach einer telefonischen Rücksprache mit der Lebensmitteluntersuchungsanstalt den Wein zur Einfuhr frei* Die Klägerin erblickt in der Zurückhaltung des Weines fahrlässige Amtspflichtverletzungen und verlangt deshalb Ersatz ihrer Mehrkosten für die Kesselwagen und für Standgeld in Höhe von 4.019,70 DM. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.937,95 DM nebst 5 # Zinsen, seit dem 1» März 1951 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie stellt ein amtspflichtwidriges Verhalten ihrer Beamten in Abrede * «. Das Landgericht hat der Klägerin 2.755,20 DM zugesprochen und im übrigen die Klage angewiesen« Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils; die beklagte Bundesrepublik bittet um Zurückweisung der Revision.' Entscheidungsgründes . Darin, daß das Zollamt - entsprechend den Vorschriften der Artikel 11 Abs 2, 10 Abs 2 AusführungsVO zu dem Weingesetz und dem eigenen Antrag der Iransportfirma - eine Untersuchung des eingeführten Weines durch die Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt veranlaßt hat, obwohl der Sendung ein Untersuchungszeugnis der "Landwirtschaftlich-chemischen Bundesund Untersuchungsanstalt in Wien" und eine Bescheinigung der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammer) in Wien" darüber, daß die Ware in Österreich die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung erfahren habe, beigefügt waren, erblickt die Klägerin keine Amtspflichtverletzung. Die Klage wird lediglich auf das weitere Verfahren gestützt. 1.) Die Klägerin wirft den Beamten des Zollamtes vor, daß sie sich zu Unrecht der Stellungnahme der Lebensmittel-untersuchungsanstalt vom 8. Januar 1951 angeschlossen hätten; sie hätten, da die Untersuchungsanstalt die Quali- j tät des Weines nicht beanstandet habe, die Binfuhrfähigkeit selbst prüfen und sie bejahen müssen, weil der eingeführte Wein in Österreich die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung erfahren habe? darauf, daß auch Trauben nicht österreichischer Herkunft verwandt worden seien, komme es bei der Frage der Einfuhrfähigkeit nicht an» Bas Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der'Beamten des Zollamtes verneint. Es hat angenommen, daß die Zollstelle an das üntersuchungsergebnis der öffentlichen Fachanstalt gebunden sei und bei einer Beanstandung einer Sendung diese zurückweisen müsse, weil dies Artikel 10 Abs 3 Satz 3 ÄusführungsVO zu dem Weingesetz ausdrücklich so vorschreibe. Bie Beamten hätten deshalb rechtmäßig gehandelt. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nur das Vorgehen der Beamten der Zollverwaltung. Für etwaige Pflicht-. Verletzungen seitens der Beamten der Staatlichen lebens-mitteluntersuehungsanstalt in Karlsruhe könnte nicht die beklagte Bundesrepublik in Anspruch genommen werden■* Bie auf eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Zollstelle gestützte Klage muß schon deshalb scheitern, weil es nicht angeht, ihnen einen Schuldvorwurf zu machen, wenn sie sich bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob sie gemäß Artikel 10 Abs 3 Satz 3 ÄusführungsVO zu dem Weingesetz - "Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollstelle von der Einfuhr zurückzuweisen" - an das Urteil der öffentlichen Fachanstalt gebunden seien, auf einen Standpunkt gestellt haben, den das Berufungsgericht als Kollegialgericht nach eingehender Prüfung der Rechtslage als objektiv richtig bezeichnet hat. Baß das Berufungsgericht bei seiner Stellungnahme zu der hier strittigen Rechtsfrage etwas übersehen hätte, trifft nicht zu. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich im wesentlichen darin, daß ohne eine Widerlegung der sachlichen Erwägungen des Berufungsgerichts die von der Klägerin vertretene These, daß die Beamten der Zollstelle sich einer selbständigen Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines hätten unterziehen müssen, als die richtige Ansicht hingestellt wird. Damit ist aber nichts gewonnen, Daß das Verhältnis zwischen Zollstelle und Fachanstalt das gleiche sei*wie das Verhältnis zwischen ‘'Gericht und Sachverständigem“ und daß die schon angeführte Vorschrift des Artikels 10 Abs 3 ^ Satz 3 A-usführungsVO zu dem Weingesetz so zu lesen sei, daß es heißt % “Soweit die Sendung nach Auffassung der Zollstelle mit Recht beanstandet wird, ist sie zurückzuweisen”, sind unzutreffende Annahmen der Revision* Jeder Zollstelle bei der Prüfung der Sinfuhrfähigkeit eines Weines die gleiche Sachkenntnis wie einem Gericht in Rechtsfragen zuzutrauen, muß schon deshalb als abwegig angesehen werden, weil die tatsächlibhen Verhältnisse in beiden Fällen gänzlich verschieden geartet sind. Es geht auch nicht an, zu sagen, das Gesetz meine eine Beanstandung durch die Zollstelle selbst, wenn in dem Nebensatz, der sich an die vorhergehenden Sätze über die Tätigkeit der fachlichen üntersuchungsanstalt anschließt, mit keinem Wort der Zollstelle gedacht wird, 4 sondern diese erst in dem Hauptsatz als die Stelle, welche die Zurückweisung zu verfügen hat, genannt wird. Die Revision übersieht außerdem, daß nach Artikel 10 Abs 8 AusführungsVO zu dem Weingesetz das Nähere hinsichtlich des Verfahrens die Wein-Zollordnung zu bestimmen hat und daß in ihr die hier interessierenden Vorschriften noch klarer im Sinne der vom Berufungsgericht vorgenoramenen Auslegung formuliert sind; denn es heißt dort (§ 7 Abs 3 v.’ein-2ollordnung): “Hat die Untersuchung zu keiner Beanstandung geführt, so ist die ganze Sendung zur Einfuhr zuzulassen. Im Falle der Beanstandung ist die Sendung .... nach den Vorschriften in den »■a 6 — §§ 10, 11 zu behandeln" (das heißt in erster Lillies Mdurch die Zollstelle von der Einfuhr zurückzuweisen11, § 10 Abs 1 Satz 1). Der Zusammenhang zeigt hier deutlich, daß die "Beanstandung” nur eine solche der Fschanstalt sein kann* Es ist auch nicht so, daß die Regelung, die das Berufungsgericht den Gesetzesvorschriften entnimmt, sinnlos wäre. Wurde man der Zollstelle eine eigene Prüfungspflicht auferlegen, so könnte man nicht umhin, ihr auch weitere Nachforschungen mit Hilfe von Sachverständigen zuzubilligen. Dann würde aber das Verfahren, das Artikel 10 Abs 3 Satz 5 AusführungsVO zu dem Weingesetz für die Besohwerdeinstanz vorsieht, vorweggenommen werden und eine Zeitersparnis für den Betroffenen nicht erzielt werden können. Es ist auch kaum-möglich, wie entgegen der Ansicht der Revision betont werden muß, die "Rechtsfragen” von den "Tatfragen" bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit eines Weines sauber , zu trennen. Auch um z,B. beurteilen zu können, ob in Österreich "die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung" stattgefunden habe, müßte man wissen, welcher Art die "Bearbeitung" war. Nach dem Weingesetz könnte nur eine "Bearbeitung" Berücksichtigung finden, durch die aus der ursprünglichen Qualität ein Wein von einer neuen "Eigenart" hervorgebracht worden ist; eine bloße "AufSpritung" ’ würde aber nicht genügen (vgl Holthöfer-Nüse, Weingesetz 1952 1 zu Art. 11 AusführungsVO). Das kann alles nur die Eachanstalt beurteilen, nicht aber die Zollstelle, Ob diese sich auch bei "offensichtlichen" Irrtümern der Eachanstalt an deren Urteil zu halten hätte, betrifft eine Frage des allgemeinen Verwaltungsrechts, hat aber mit der Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmungen hingenommen werden kann, nichts zu tun. Deshalb braucht auch in diesem Einzelpunkt auf die Revision nicht näher eingegangen zu werden« Man kann auch nicht sagen, daß von der Zollstelle in MflHHIBl mehr an Rechtskenntnissen in Fragen der Y/ein-einfuhr zu verlangen wäre als von dem Oberlandesgericht, das zu diesen Fragen ira vorliegenden Verfahren Stellung genommen hat«, Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Zollstelle nicht einmal der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zur. Verfügung gestanden habe- Doch verweist die Revision umsonst auf diesen Punkt; denn aus dem Fehlen des Gesetzeswortlauts bei der Zollstelle ist kein Schaden für die Klägerin entstanden«, Auch die Meinung der Revision, die Beklagte müsse haften, wenn sie jeder Zollstelle die Behandlung einer Weineinfuhr überlasse, ohne dafür zu sorgen, daß die Beamten mit den gesetzlichen Bestimmungen hinreichend vertraut seien, liegt neben der Sache; denn im vorliegenden Falle haben sich die Beamten jedenfalls soweit als rechtlich unterrichtet gezeigt» daß das Oberlandesgericht ihr Vorgehen als objektiv richtig bezeichnet ha't; Nach alledem muß daran festgehalten werden, daß den Beamten des Zollamtes nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten sich schuldhaft verhalten, als sie'entsprechend dem Urteil der Lebensmitteluntersuchungsanstalt den Wein von der Einfuhr zurückwiesen; auf die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beamten kommt es dabei nicht einmal entscheidend an- 2«) Auch in der Zeit zwischen dem 8» und 23- Januar 1951 ist eine Amtspflichtverletzung, auf welche die Klage gestützt werden könnte, nicht vorgekommen» Die Rechtsmittelbelehrung des Zollamtes war richtig- Dieses hat auch den Einspruch der Klägerin sofort weitergeleitefc« Daß bei der Versendung der Akten Über das Hauptzollamt an die Oberfinanzdirektion schuldhafte Verzögerungen vorgekommen wären, behauptet die Klägerin nichto ' 3») Fraglich kann also nur noch sein, oh ihr wenigstens für die Zeit ah 24. Januar 1951 ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte«. Auch das ist aber mit dem Berufungsgericht, das zwar in der Mitteilung an die Klägerin, daß eine Obergutachterstelle zur Entscheidung zuständig sei, eine fahrlässige Amtspflichtverletzung erblickt, deren Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden jedoch nicht bejaht hat, zu verneinen«. Es Jcann dahingestellt bleiben, ob die Oberfinanzdirektion wirklich eine falsche Auskunft gegeben hat oder ob sie sich nur im Ausdruck vergriffen und mit dem ”zuständig” allein dies gemeint hat, daß sachlich die Entscheidung von der Stellungnahme einer Obergutachterstelle abhinge«letzteres ist nicht ausgeschlossen, weil die Oberfinanzdirektion die Akten nicht an die Untersuchungsanstalt ”zur Entscheidung über den Einspruch”, sondern lediglich mit der ”Bitte um Herbeiführung eines Obergutachtens”, wie es im Tatbestand ' des angefochtenen Urteils heißt, übersandt hat«. Sntschei- • dend ist aber nicht die Mitteilung an die Klägerin, sondern die wirkliche Behandlung der Sache* Diese läßt eine Amtspflichtverletzung seitens eines Beamten der Zollverwaltung nicht erkennen* a) Was die Zollverwaltung getan hat, war allein dies, daß sie die Einholung eines Obergutachtens veranlaßt hat* Hierzu war sie aber berechtigt, Artikel 10 Abs 3 Satz 5 AusführungsVO zu dem Weingesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Beschwerdestelle ”ein Obergutachten einer von einer obersten Landesbehörde hierzu bestellten öffentlichen Fachanstalt einholen kann”. Bei einer Nachuntersuchung nach Artikel 11 AusführungsVO zu dem Weingesetz gilt das gleiche auf Grund des Absatzes 2 Satz 2 dieser Vorschrift* Wenn die Revision demgegenüber allgemein ausführt, daß eine Prüfung des Weines nicht mehr in Betracht hätte gezogen werden dürfen, ,fda es sich nicht um eine Untersuchung nach § 17 Wein-Zollordnung (richtig muß es § 7 heißen), ' sondern um eine Einspruchsentscheidung handelte11, so befindet sie sich in einem offensichtlichen Irrtum? denn gerade für die "Einspruchsentscheidung” gelten die eben angeführten Vorschriften, die ausdrücklich auf ein Obergutachten, und damit auch auf eine erneute Untersuchung, verweisen* Es ist auch nicht richtig, daß die Einholung eines Obergutachtens deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Wein nicht ’’nach Qualität, Zusammensetzung und Geschmack11 beanstandet worden sei, sondern es sich lediglich um die Präge des ’’Ursprungs” gehandelt habe., wie die Revision meint-Rach Artikel 10 AusführungsVO zu dem Weingesetz ist die ’’Einfuhrfähigkeit” des Weines zu pxuifen. Die Einfuhrfähigkeit §§ 14-, 13 Weingesetz, Artikel 8 AusführungsVO zu dem Weinge-setz) hängt aber nicht nur von ’’Qualität, Zusammensetzung und Geschmack” ab, sondern setzt voraus, daß kein Kinderungs-grund im Sinne von § 13 Weingesetz vorliegt*. Bei Dessert- • weinen, um die es im vorliegenden Pall ging, ist eine Einführung nur dann zulässig, wenn sich die Weine zusätzlich zu den schon genannten Voraussetzungen bei ihre;r Einfuhr ’’noch in dem Zustand befinden, in dem sie das Ursprungsland verlassen haben” (§14 Weingesetz, Artikel 11 AusführungsVO zu dem Weingesetz) - Schon die Präge des ’’Ursprungslandes” kann nur von einem Pachmann zutreffend beantwortet werden, noch mehr die Präge, ob der Wein nach Verlassen des Ursprungslandes noch Veränderungen erfahren hat« Selbst wenn es also mit der Revision allein darauf abzustellen wäre, ob die Voraussetzungen des Artikels 11 AusführungsVO zu dem Weingesetz 10 - erfüllt waren, könnte man nicht sagen, daß die gesetzlich, wie schon erwähnt, ausdrücklich zugelassene Einholung eines Obergutachtens nach Lage der Sache etwas Nutzloses gewesen wäre, weil es "nur11 um eine Rechtsfrage gegangen sei. Vor der Beantwortung der Rechtsfrage mußten vielmehr auch bestimmte tatsächliche Feststellungen getroffen werden, wozu jedoch nur die Fachanstalt befähigt war. Im übrigen trifft aber die Annahme der Revision, daß es nach Abgabe des Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungs-anstalt vom 8. Januar 1951 nur noch um Fragen des Artikels 11 AusführungsVÖ zu dem Weingesetz gegangen wäre, nicht zu. Eine Stellungnahme zu der Einfuhrfähigkeit des Weines unter den grundlegenden Gesichtspunkten der §§ 14? 13 Weingesetz enthielt das Gutachten vom 8. Januar 1951 nämlich nicht. Die Revision will zu Unrecht aus dem Fehlen von Beanstandungen schon auf eine Anerkennung der Einfuhrfähigkeit schließen. Die Begründung zeigt deutlich, daß sich die Fachanstalt auf Fragen des Artikels 11 AusführungsVÖ zu dem Weingesetz beschränkt hat. Für sie bestand auch kein Anlaß, in eine nähere Untersuchung des Weines gemäß §§ 14, 13 Weingesetz einzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen war, daß eine Einfuhr schon deshalb nicht statthaft sei, weil der Wein nicht in dem Zustand gewesen sei, in dem er das Ursprungsland verlassen hatte. Die Oberfinanzdirektion hatte nicht nur über die Richtigkeit der Begründung der Zurückweisung der Sendung von der Einfuhr durch die Zollstelle, sondern allgemein über die Zulässigkeit der Einfuhr zu entscheiden. Dazu war sowohl eine Nachprüfung des Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt unter den Gesichtspunkten des Artikels 11 AusführungsVÖ zu dem Weingesetz durch Einholung eines Öbergut-achtens statthaft, als auch eine Begutachtung der Einfuhrfähigkeit unter den bisher nicht geprüften Gesichtspunkten -11- der §§ 14, 13 Weingesetz erforderlich« Artikel 11 Abs 4 AusführungsVO zu dem Weingesetz schreibt ausdrücklich vor, daß durch die Nachuntersuchung gemäß seinen Vorschriften die Pflicht zur Untersuchung des Weines auf seine Einfuhrfähigkeit (§§ 14, 13 Weingesetz, Art 10 AusführungsVO zu dem Weingesetz) nicht berührt wird« Das UntersuehungsZeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesund Untersuchungsanstalt in Wien, das der Sendung beigegeben war, hat von der Notwendigkeit der Untersuchung der Einfuhrfähigkeit "durch eine öffentliche.Fachanstalt, die von einer obersten Landesbehörde hierzu bestellt worden ist" (Art 10 Abs 2 AusführungsVO zu dem Weingesetz), nicht entbunden (vgl Art 10 Abs 6 AusführungsVO zu dem Weingesetz, § 8 Wein-Zollordnung)« Aus all diesen Gründen kann die von der Oberfinanzdirektion veranlaßte Einholung eines umfassenden Obergutachtens nicht beanstandet werden« b) Die weitere Behandlung der Sache - Vorlage der Sache an die Vorgesetzte Stelle zu einer verwaltungsmäßigen Klärung .anstelle der Durchführung einer fachlichen Untersuchung - ist von der Klägerin selbst veranlaßt und bisher nicht zur Klagebegründung herangezogen worden« Außerdem waren insoweit mit der Sache nicht Beamte befaßt, für deren etwaige der Klägerin nachteilige Pflichtverletzungen die beklagte Bundesrepublik einzustehen hätte« Deshalb braucht auf die Ordnungsmäßigkeit dieses Teils des Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden« Daß die Oberfinanzdirektion in der Zeit zwischen dem 23« Januar 1951 - Abgabe der Sache an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt zwecks Herbeiführung eines Obergutachtens - und dem 19« Februar 1951 - Rückgabe der Sache an die Oberfinanzdirektion durch den Präsidenten des Landesbezirks Baden mit der Empfehlung, ein Obergutachten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern einzuholen ~ etwas versäumt hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. -12- Nach alledem muß die Klage als unbegründet angesehen und die Revision deshalb zurückgewiesen werden, ohne daß es auf die Präge ankäme, wie objektiv über die Einfuhrfähigkeit bei richtiger Anwendung der Bestimmungen zu entscheiden gewesen wäre* Die auf diese objektive Rechtsfrage bezogenen Ausführungen der Revision können auf sich beruhen* Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Dr* Geiger BR Dr* Weber ist beurlaubt Dr, Kreft und verhindert zu unterschreiben* Dr* Geiger Dr* Wolany Dr» Beyer i