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BGH

Gericht: BGH

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Frozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2<> Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroPagendarm, Dr*Kreft, DroWolany, Dr«, Beyer und Dr«,Hußla für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8„ April 1954 wird zurückge-wiesen«. es hätte daher nicht abgerissen werden dürfen« Er verlangt von der Beklagten Erstattung des Wertes der entnommenen Baustoffe, der 3 010,80 DM ausmache« Dementsprechend hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1« Juli 1948 zu verurteilen« Pas Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageanspruch in Höhe von 1 741 DM nebst 4 # Prozeßzinsen seit dem 8c Februar 1949 unter Abweisung der Zinsmehrforderung stattgegeben0 Die Berufung der Beklagte^ ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden, das in seinem Urteil die Revision zugelassen hat„ Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. im Reichsleistungsgesetz habe finden können; eine nach diesem Gesetz gültige Inanspruchnahme, die der Vergütungsar-spruch nach § 26‘ RLG voraussetze, sei jedoch nicht erfolgt, da unstreitig jegliche Bekanntgabe der Beorderung an den Kläger unterlassen sei«, Danach stehe - so führt der Vorderrichter unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 weiter aus - dem Kläger in jedem Palle eine Enteignungsentschädigung zu, für die auch die beklagte Gemeinde passiv legitimiert sei; denn die von Es kann dahingestellt bleiben, ob auch im Palle einer unwirksamen Beorderung der Leistungspflichtige sich wegen seines Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs entsprechend § 26 Abs 4 Satz 2 RLG in erster Linie an den begünstigten Leistungsempfänger zu halten hat0 Denn im vorliegenden Pall kann sich die Beklagte auf die nur subsidiäre Haftung der Bedarfssteile gemäß § 26 Abs 4 Satz 2 RLG schon deshalb nicht berufen, weil sie die Baustoffe nichj; für einzelne Dritte in Anspruch genommen hat« Hach den nicht angegriffenen PestStellungen des Berufungsrichters sind die entnommenen Baustoffe von der Beklagten teils auf Bager genommen, teils an bestimmte Einwohner im örtsbereich der Beklagten verteilt worden.« . Haftet aber die Beklagte unmittelbar schon als Be-äarfsstelle nach § 26 BIG für Enteignungsentschädigungen, so liegen die Rügen der Revision neben der Sache, mit denen, sie äie vSfinahme des Berufungsgerichts an.greift, die beklagte Gemeinde sei nicht die "begünstigtet Entechädigungspflichtir» ge für den Rail:-einer Entschädigungspflicht aus dem Hechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Auf-opferungo Das Urteil.des Da hier der Kläger nur den Wert der entnommenen Baustoffe verlangt, und dieser, soweit das Teilurteil des Landgerichts ergangen ist, zwischen den Parteien unstreitig ist, ferner der Entschädigungsanspruch aus § 26 RLG der Umstellung nicht unterliegt (BGHZ 11, 156; 14, 106), besteht die Verurteilung der Beklagten zu Recht©

©RLGAnspruchBaustoffeKlägerGemeindeVorderrichterRevision

Volltext der Entscheidung

III_ ZK_ 177/54	-
Verkündet am 27 o Februar 1956	£0/	3	QdO
Just... AngestM als Urlamdsbeamter der Geschüfts~
3telle0
I m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde GflHk vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann Wilhelm HflA K|^, HeflUstraßef^,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Frozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2<> Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroPagendarm, Dr*Kreft, DroWolany, Dr«, Beyer und Dr«,Hußla
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8„ April 1954 wird zurückge-wiesen«.
Die Beklagte trägt die Kosten der IRevision«
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 mm mm im mtr «m m*
Dem Kläger gehört das Grundstück BflHHfc3traße in Gft, auf dem sich ein zweistöckiges Geschäftshaus befand« Dieses ist während des Krieges bei einem Fliegerangriff stark beschädigt worden« Im Zuge von Anordnungen des Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz vom August und September 1945’ über die Durchführung eines Wohnungsnotprogramms durch Entnahme von Baumaterial aus Trümmergrund-stücken zur Wiederherstellung von anderen beschädigten Gebäuden wurde das Gebäude des Klägers im Dezember 1945 ohne vorherige Verständigung mit dem Kläger auf Anordnung des «Leiters der Sofortmaßnahmen« in	des Architekten
 Hei^pP^, zur Baust of fgewinnung für das Wohnungsnotprogramm «ausgeschlachtet"« Die Baustoffe wurden teils auf Lager genommen, teils an bestimmte Einwohner in GflPverteilt«
Der Kläger hat behauptet, das Erdgeschoß des Causes sei noch ziemlich gut erhalten und mit geringen Koster aüszub'essern gewesen! es hätte daher nicht abgerissen werden dürfen« Er verlangt von der Beklagten Erstattung des Wertes der entnommenen Baustoffe, der 3 010,80 DM ausmache« Dementsprechend hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1« Juli 1948 zu verurteilen«
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und vorgetragens Der nichtbeamtete «Leiter der Sofortmaß-nahmen” habe nach den damaligen Anordnungen des Oberpräsidenten sowie des Kreisbauamtes kSHI die Beste des ganz am Boden liegenden Gebäudes zur Verwertung für das Wohnungs~ notprogramm wegnehmen müssen? er habe dabei nicht in ihrem, sondern im Aufträge der Xreisverwaltung gehandelt? der Wert der entnommenen Baustoffe betrage auch nur 1 741
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Pas Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageanspruch in Höhe von 1 741 DM nebst 4 # Prozeßzinsen seit dem 8c Februar 1949 unter Abweisung der Zinsmehrforderung stattgegeben0 Die Berufung der Beklagte^ ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden, das in seinem Urteil die Revision zugelassen hat„ Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«-
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Ent seheidungsgrUnd« t
Das Berufungsgericht hat unter Ablehnung schuldhafter Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten eine Entschädigungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs bejaht« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, die sich vor allem gegen die vom Vorderrichter angenommene Passivlegitimation der Beklagten wenden, sind unbegründet« Das Berufungsurteil ist in seinem Ergebnis zutreffend«
In Anlehnung an die vom erkennenden Öenat in BGKZ IG,, 561 entwickelten Grundsätze geht der Vorderrichter davon aus, daß bei der gegebenen Sachlage die Entnahme *von Bau-,
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stoffen aus Trümmergrundstücken seine Rechtsgrundlage nur^
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im Reichsleistungsgesetz habe finden können; eine nach diesem Gesetz gültige Inanspruchnahme, die der Vergütungsar-spruch nach § 26‘ RLG voraussetze, sei jedoch nicht erfolgt, da unstreitig jegliche Bekanntgabe der Beorderung an den Kläger unterlassen sei«, Danach stehe - so führt der Vorderrichter unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 weiter aus - dem Kläger in jedem Palle eine Enteignungsentschädigung zu, für die auch die beklagte Gemeinde passiv legitimiert sei; denn die von
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der Beklagten erfaßten Baustoffe seien nur in ihrem Gemeinwesen zur Verwendung gekommen, und die Beschaffung von Unterkünften für die Gemeindeangehörigen sei eine Aufgabe der Gemeinde»
Was die Haftung der Beklagten für eine Enteignungsentschädigung aus dem Reichsleistungsgesetz anlangt, so hat der erkennende Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß eine Behörde, die über Gegenstände tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reiöhsleistungs-gesetz in Anspruch genommen wären, auch dann, wenn in den Maßnahmen eine wirksame Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nicht gesehen werden kann, mindestens ii^ gleicher Weise eine Entschädigung :.zu leisten hat, wie sie im Ralle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Keiohslei.stungsgesetz zu erbringen wäre (vgl LM Nr 1P. zu § 26 HK, BGHZ 13, 395 /3‘97/ u.a.u Deshalb ist hier ohne Rücksicht darauf,- ob die Inanspruchnahme der Baustoffe aus dem Haus des Klägers wegen der fehlenden Bekanntgabe der Beorderung wirksam oder unwirksam, rechtmäßig oder rechtswidrig war,* von der Beklagten dem Kläger mindestens im Rahmen und im umfang des § 26 RLG Entschädigung zu leisten«
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch im Palle einer unwirksamen Beorderung der Leistungspflichtige sich wegen seines Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs entsprechend § 26 Abs 4 Satz 2 RLG in erster Linie an den begünstigten Leistungsempfänger zu halten hat0 Denn im vorliegenden Pall kann sich die Beklagte auf die nur subsidiäre Haftung der Bedarfssteile gemäß § 26 Abs 4 Satz 2 RLG schon deshalb nicht berufen, weil sie die Baustoffe nichj; für einzelne Dritte in Anspruch genommen hat« Hach den nicht angegriffenen PestStellungen des Berufungsrichters sind die
 entnommenen Baustoffe von der Beklagten teils auf Bager genommen, teils an bestimmte Einwohner im örtsbereich der Beklagten verteilt worden.« Daraus ist zu schließen, daß die beklagte Gemeinde als Bedarfsstelle die Baustoffe für sich selbst in Anspruch genommen hat - zu demal difc Beklagte, wie der Vorderrichter an anderer Stelle zutreffend ausführt, mit' der Durchführung des angeordneten Wohnungsnotprogramms in ihrem Ortsbereich in erster Linie eine ihr übertragene und ihr obliegende eigene Aufgabe erfüllte -und das Baumaterial alsdann an die einzelnen Gemeind ear-gehörigen, %ei denen ein Bedarf vorlag, weitergab«, Diese Auffassung wird gestützt, durch den Inhalt des von der Beklagten geführten "Material“-Buches, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist? 'aus/ergeben sich der "Eingang" und "Ausgang" der von der Beklagten in Anspruch genommenen Baustoffe aus Trümnergrundstücken is ihrem Orts-bereicho Bei einer solchen Sachlage kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte von vornherein bestimmte 3austoffe zugunsten einzelner Dritter in Anspruch genommen hat.«
. Haftet aber die Beklagte unmittelbar schon als Be-äarfsstelle nach § 26 BIG für Enteignungsentschädigungen, so liegen die Rügen der Revision neben der Sache, mit denen, sie äie vSfinahme des Berufungsgerichts an.greift, die beklagte Gemeinde sei nicht die "begünstigtet Entechädigungspflichtir» ge für den Rail:-einer Entschädigungspflicht aus dem Hechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Auf-opferungo Das Urteil.des V« Zivilsenats vom 22« Januar 1954 - V ZR 41/53 auf das die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hingewiesen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen« Der V0 Zivilsenat hat, wie sieh insbesondere auch aus den einleitenden Sätzen zu . **
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Ziff 3 auf Seite 19 jenes Urteils ergibt, - ein Vorgehen auf^
Grund des Reichsleistungsgesetzes aus tatsächlichen Erwägungen verneint; er hat das auf Seite 23 näher begründen wollen; er wollte aber nicht zu dem Ausdruck bringen, daß Ansprüche aus § 26 RLG gegen die Bedarfsstelle nur dann gegeben' seien, wenn der Eingriff ’’lediglich im eigenen Interesse” der Bedarfsstelle vorgenommen worden sei© Bas hat der Vo Senat auf Anfrage ausdrücklich bestätigt©
Da hier der Kläger nur den Wert der entnommenen Baustoffe verlangt, und dieser, soweit das Teilurteil des Landgerichts ergangen ist, zwischen den Parteien unstreitig ist, ferner der Entschädigungsanspruch aus § 26 RLG der Umstellung nicht unterliegt (BGHZ 11, 156; 14, 106), besteht die Verurteilung der Beklagten zu Recht©
Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Br©Pagendarm Bundesrichter Br©Kreft befindet
 sich auf Auslandsreise; er ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Br«Pagendarm
ÖKHußla
 WoXany
 Dr«, Beyer