Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Verkehrspolizeibehörde ist in aber die auf Grund der Landesverordnung über die Verstaatlichung und den Aufbau der Polizei in vom 14. Juni 1947 (Bl 82 ff), in dem unter a) 7 undb) 9 bestimmt ist, daß die' Verkehrspolizei Aufgabe der staatlichen Folizeiverwal-tungen ist, Die Revision rügt dazu, da§ Berufungsgericht habe diesen Erlaß unrichtig ausgelegt, da die Übertragung der Verkehrspolizei auf die staatliche Polizei nur im Verhältnis Die Auslegung des Erlasses durch das Berufungsgericht ist aber auch sachlich richtig» Selbst iaai 195*1 (Bl 45) hin, in dem in Übereinstimmung mit § 5 Abs 3 und 4 StVO gesagt wird, daß die Verkehrsschilder von städtischen Arbeitern auf Anweisung und unter Aufsicht der Verkehrspolizei aufgestellt wurden. und nichts dazu festgestellt sei, daß die staatliche Verkehrspolizei diese Umleitung angeordhet oder auch nur gebilligt habe. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, daß die Umleitung ohne Kenntnis und ZuBtimmung der Verkehrspolizeibehörde veranlaßt worden sei. 2. Zur Präge der schuldhaften Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es habe sich bei der Unfallstelle um eine gefährliche Stelle gehandelt, die nach § 5 a KFG mit einer Warnungstafel hätte versehen werden müssen. Auch wenn die von dem Kläger bestrittene Behauptung des Landes, es habe sich an der Einmündung der BtBHPBtraße ein für den Kläger gut sichtbares Wegweiserschild mit der Nummer der Strasse befunden, richtig v/äre, so würde das nicht ausreichen, denn es sei eine Erfahrungstatsache, daß die .Benutzer der Bundesstraße in den meisten Pällen der Beschilderung an einer einmündenden Nebenstraße keine Beachtung schenken oder dies erst im Augenblick der Vorüberfahrt tun. Die.staatliche Polizeidirektion in KflHHI hätte deshalb für eine rechtzeitig erkennbare deutliche Kennzeichnung der Gefahrenstelle sorgen müssen, ' und zwar mindestens durch ein Warnschild "Allgemeine Gefahrenstelle” (senkrechter schwarzer Strich in rotumrandetem Dreieck), dazu aber auch noch durch die Aufstellung eines Vorwegweisers, da es sich bei der BflHHNtraße um eine verkehrswichtige Abzweigung handelte..Dadurch, daß die staatliche Polizeidirektion dies unterlassen habe. Zu Unrecht meint die Revision, es handle sich bei der Frage, ob an dieser Stelle ein Warnschild aufzustellen sei, um eine von dem Gericht nicht nachprüfbare Ermessens-entsclieidung der Behörde. Daß die Polizei bei einem gefahrdrohenden Zustand, der sie zu dem Einschreiten berechtigt, auch in jedem Falle dazu verpflichtet ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Im vorliegenden Falle kann das aber auf sich beruhen bleiben, da es sich um eine gefährliche Stelle an einer den Durchgangsverkehr dienenden Wegestrecke handelte, für die nach § 5 a KFG die Anbringung- von Warnungstafeln bindend vorgeschrieben ist ("sind .... Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Gefährlichkeit der Stelle bejaht und ein etwa angebrachtes Yfegweiserschild, selbst wenn es mit einer Straßen-Nr. ver- Ob allerdings ein reines Hinweisschild (Vorwegweiser) für diesen Zweck als "Warnschild3 * * * * * * * 11 angesehen werden kann, ist mit der Revision zu bezweifeln, bleibt aber unerheblich, da es jedenfalls auch an einem richtigen Warnschild gefehlt hat. Ob für die Zwecke der Warnung, wie das Berufungsgericht meint, das Warnschild mit dem senkrechten schwarzen Strich oder ein Schild, das auf das Vorfahrtrecht der aus der (flfestraße kommenden Verkehrsteilnehmer hinweist (auf dem Kopf stehendes rot umrandetes Dreieck), zweckmässiger gewesen wäre, dürfte allerdings eine Sache des Ermessens der Polizeibehörde gewesen sein, kann aber auf sich beruhen bleiben, da weder das eine noch das andere Scuild aufgestellt worden war. Auch die - von der Revision zu Unrecht vermißte - Feststellung der Ursächlichkeit des Fehlens eines Warnschildes für den Zusammenstoß und die Schuldfeststellung des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nach § 254 BUB nur den Grad des Verschul- entnehmen, daß das Berufungsgericht die durch den fahrenden Kraftwagen als solchen entstandene Gefährdung nicht unberücksichtigt gelassen hat. Auch sonst läßt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung keinen Hechtsirrtum erkennen und unterliegt im'übrigen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. 4. Was die Präge der anderweitigen Ersatzmögiichkeit (§ 839 -ubs 1 Satz 2 BGB) betrifft, so hat das Berufungsgericht eine Haftung des Lastkraftwagenführers auch nach § 7 KFG zutreffend verneint. Weiterhin hat das Berufungsgericht aber noch ausgeführt, die Präge, ob der Schaden des Klägers durch eine Kaskoversicherung gedeckt sei, brauche nicht entschieden zu werden, da auch bejahendenfalls der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsgeselte chaft Übergegangen wäre und es insoweit gleichgültig sei, ob der Kläger selbst oder seine Versicherungsgesellschaft den Schadensersatzanspruch geltend mache. Lit Recht bemerkt die Revision hierzu, daß das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach auch Ansprüche aus privatem Versicherungsvertrag als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB anzusehen seien, außer acht’ gelassen hat und sich mit der Rechtsauffassung des Reichsgerichts in Widerspruch befindet. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob der Klüger für seinen Schaden nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist.
2394 057 $7
' III. ZR 1,77/52 Verkündet am 17." Dezember 1953 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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des Landes
Präsidenten in
vertreten durch den Regierungs-
Beklagten, BerufungskiHgers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
den Augenarzt Br. Josef Z
in G
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, *
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Rietscliel, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
für Recht erkannt: *
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Auf die Revision des beklagten Landes wird^das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. April 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger befahr am 18. November 1948 gegen 16 Uhr aas Richtung TfBB kommend mit seinem Personenkraftwagen die Bandesstraße ^|. Diese führt innerhalb des Stadtgebiets von KSBHII durch die breite S^ffHBHMstraße. Der Verkehr der Bandesstraße war damals vor der Einmündung der BflHfetraße in die S0HHHHRätraße wegen Bauarbeiten in der letzteren durch die BflHHNtraße umgeleitet.
Als sich der Kläger der Einmüdnung der BflMMlStraße näherte, sah er dort einen von dem Zeugen KrflIMI gelenkten Lastkraftwagen auf die Einmündung zufähren. In der Annahme, daß sich die Bundesstraße Q| geradlinig in der s®BBBBBBstraße fortsetze und er deshalb vorfahrtberechtigt sei, setzte, der Kläger seine Fahrt fort. Beide Fahrzeuge stießen an der Einmündung der-BjBBistrasse zusammen; dabei wurde der Wagen des Klägers erheblich beschädigt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 4 500 DM nebst 4 Zinsen seit 1. Februar 1950 zu verurteilen. Er hat vorgetragen, die zuständige Verkehrspolizeibehörde habe es schuldhaft unterlassen,' durch Verkehrszeichen aus der Richtung TflHi kommen-* den Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß sich die Bundesstraße nicht, wie man habe annehmen müssen, in der SflHHHM ÜBätraße, sondern in der rechtwinklig einmündenden weniger breiten B(BM0straße fortsetzt. Der Zusammenstoß stelle für beide Fahrer ein unabwendbares Ereignis dar, da auch der Fahrer des Lastkraftwagens auf sein Vorfahrtrecht habe vertrauen dürfen. Daher habe er gegen den Fahrer des Lastkraftwagens keinen Ersatzanspruch. Das beklagte Land hafte ihm für den entstandenen Sachschaden, den er mit 4500 DM beziffere.
Pas bek.agte Land hat Klageabweisung beantragt? Es hat ausgef iihrt, an dem Laternenpfahl an der Ecke der Bfl
.weitem sichtbar ein vorschriftsmässiges "Wegweiserschild
£| angebracht gewesen. Weitere Verkehrszeichen aufzustellen, sei nicht erforderlich gewesen. Pen Kläger treffe min-
Schild nicht beachtet habe und auch zu schnell gefahren sei.
Pas Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu einem Brittel für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewiesen. Pie Berufung des Landes wurde von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt das Land die volle Abweisung der Klage. Per Klüger beantragt die Zurückweisung der Revision.
1. Pas Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des beklagten Landes bejaht. Per Kluger mache einen Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung geltend, weil die für den Stadtkreis KflflHV zuständige Verkehrspolizeibehörde die tJnfallstelle nicht mit den erforderlichen Verkehrsschildern versehen habe, die auf die Gefährlichkeit der Stelle and das Vorfabrtrecbt der von der BflMHM'braße kommenden Verkehrsteilnehmer hinwiesen. Verkehrspolizeibehö'rde sei aber nicht die Stadt K^HHk sondern die staatliche Polizeibehörde.
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trade sei damals für den Kläger von
für BundesStraßen" mit der Aufschrift "1
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destens aber ein mitwirkendes Verschulden, weil er dieses
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Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nioht begründet. Die Verantwortung für das Anbringen vorschrifts-mässlger Verbots- und Warnschilder trug nach § 3 Abs 4 StVO in der damals geltenden Fassung, wie der Senat bereits entschieden hat (NJW 1952, 1214), nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern ausschließlich die zuständige Verkehrspolizeibehörde» Der Träge der StraSenbaulast konnte auch nicht daneben noch verantwortlich gemacht werden (Müller, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl Anm 23 zu-§ 4 StVO). Verkehrspolizeibehörde ist in aber die auf Grund
der Landesverordnung über die Verstaatlichung und den Aufbau der Polizei in vom 14. Mai 1947 (V0B1 •
S 142) errichtete staatliche Polizeidirektion in RBHHK Das ergibt sich aus dem' die sachliche Zuständigkeit der staatlichen und der Gemeindepolizei abgrenzenden unveröffentlichten Erlaß der Landesregierung vom 26. Juni 1947 (Bl 82 ff), in dem unter a) 7 undb) 9 bestimmt ist, daß die' Verkehrspolizei Aufgabe der staatlichen Folizeiverwal-tungen ist,
Die Revision rügt dazu, da§ Berufungsgericht habe diesen Erlaß unrichtig ausgelegt, da die Übertragung der Verkehrspolizei auf die staatliche Polizei nur im Verhältnis
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zwischen der staatlichen Polizei und der Gemeindepolizei gelte, die bisherige Zuständigkeit der Kreispolizei aber, wofür durch eine Auskunft der zuständigen Ministerien Beweis angetre.ten worden sei, nicht berühre. Diese Rüge ist nicht begründet. Soweit sie sich auf eine Verletzung des § 286 ZPO stützt, geht sie schon deshalb fehl, weil es sich hierbei nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern um eine Rechtsfrage handelt, für deren Entscheidung das Berufungsgericht an etwaige Beweieanträge der Parteien nicht gebunden wer. Die Auslegung des Erlasses durch das Berufungsgericht ist aber auch sachlich richtig» Selbst
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wenn man mit der Revision davon aasgeht, daß die Aufgaben der Verkehrspolizei bei. den Kreispolizeibehörden geblieben‘seien, so konnte sich das nur auf die Landkreise beziehen. In § 4 Abs 2 der genannten Verordnung vom 14* Mai 1947 sind als Kreispolizeibehörden nur die Landräte, aber nicht die Bürgermeister der kreisfreien Städte genannt. .Maßgebend ist für diese vielmehr § 4 Abs 3 der Verordnung, .wonach Ortspolizeibehörden die Bürgermeister sind) soweit nicht besondere staatliche Polizeibehörden eingerichtet sind. Daraus ist zu entnehmen, daß die Bürgermeister stich der kreisfreien Städte, zu denen gehört, als Orts-
polizeibehörden im Sinne des Erlasses vom 26. Juni 1947 anzusehen sind, deren Aufgaben hinsichtlich der Verkehrspolizei nach Ziff a) 7 und b) 9 des Erlasses auf die dort eingerichteten staatlichen Polizeidirektionen Ubergegangen sind. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch’auf das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt vom 26. iaai 195*1 (Bl 45) hin, in dem in Übereinstimmung mit § 5 Abs 3 und 4 StVO gesagt wird, daß die Verkehrsschilder von städtischen Arbeitern auf Anweisung und unter Aufsicht der Verkehrspolizei aufgestellt wurden. .
Die Revision glaubt nun, daß, selbst wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt werde, im vorliegenden Pallaich deshalb eine Haftung der Stadt mindestens: neben der des Landes ergebe, weil der Stadt die Ausbesserungsarbeiten in der S^BHHMVatraße, die der Grund zu der Umleitung waren, obgelegen hätten* . und nichts dazu festgestellt sei, daß die staatliche Verkehrspolizei diese Umleitung angeordhet oder auch nur gebilligt habe. Dabei verkennt die Revision aber., daß die -Umleitung einer Bundesstraße ausschließlich Sache der Verkehrspolizei war, die Stadt hierzu ohne deren Anordnung und Zustimmung also eine solche Umleitung überhaupt nicht
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veranlassen durfte. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, daß die Umleitung ohne Kenntnis und ZuBtimmung der Verkehrspolizeibehörde veranlaßt worden sei. Das ist aber nicht geschehen.
2. Zur Präge der schuldhaften Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es habe sich bei der Unfallstelle um eine gefährliche Stelle gehandelt, die nach § 5 a KFG mit einer Warnungstafel hätte versehen werden müssen. Ein aus PtfB kommender Verkehrsteilnehmer habe nicht damit rechnen können, daß die Bundesstraße nicht geradlinig in der SflBIMBstraße, sondern rechtwinklig in der schmäleren BflHHiBtraße weit er ge führt wurde. Die Weiterf'lhrung der Straße in der BflIMMtraße habe daher entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Auch wenn die von dem Kläger bestrittene Behauptung des Landes, es habe sich an der Einmündung der BtBHPBtraße ein für den Kläger gut sichtbares Wegweiserschild mit der Nummer der Strasse befunden, richtig v/äre, so würde das nicht ausreichen, denn es sei eine Erfahrungstatsache, daß die .Benutzer der Bundesstraße in den meisten Pällen der Beschilderung an einer einmündenden Nebenstraße keine Beachtung schenken oder dies erst im Augenblick der Vorüberfahrt tun. Dabei könne auch eine der Ortsbezeichnung zugefügte Straßen-Nr. leicht übersehen werden. Die.staatliche Polizeidirektion in KflHHI hätte deshalb für eine rechtzeitig erkennbare deutliche Kennzeichnung der Gefahrenstelle sorgen müssen, ' und zwar mindestens durch ein Warnschild "Allgemeine Gefahrenstelle” (senkrechter schwarzer Strich in rotumrandetem Dreieck), dazu aber auch noch durch die Aufstellung eines Vorwegweisers, da es sich bei der BflHHNtraße um eine verkehrswichtige Abzweigung handelte..Dadurch, daß die staatliche Polizeidirektion dies unterlassen habe.
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habe sie die ihr nach § 5 a 1IFG obliegende Amtspflicht, gefährliche Stellen an Vfegestrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, durch Aufstellen von Warnungstafeln zu kennzeichnen, verletzt. Die Verletzung dieser Amtspflicht sei für den Unfall auch mitursächlich gewesen. Sie sei auch schuldhaft begangen, da die Gefährlichkeit und mangelhafte Kennzeichnung der Straßenecke erkennbar gewesen sei.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Zu Unrecht meint die Revision, es handle sich bei der Frage, ob an dieser Stelle ein Warnschild aufzustellen sei, um eine von dem Gericht nicht nachprüfbare Ermessens-entsclieidung der Behörde. Daß die Polizei bei einem gefahrdrohenden Zustand, der sie zu dem Einschreiten berechtigt, auch in jedem Falle dazu verpflichtet ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 -(DVerwBl 1952, 702) allerdings verneint. Die Entscheidung der Frage, wann die Polizei einschreiten muß. hängt davon ab, ob der Gefahrenpunkt der »Schädlichkeit” erreicht ist (Jellinek, Verwaltungsrecht 1950 S 432). Y/ann dieser Punkt erreicht ist, kann nur für den Einzelfall entschieden werden. Im vorliegenden Falle kann das aber auf sich beruhen bleiben, da es sich um eine gefährliche Stelle an einer den Durchgangsverkehr dienenden Wegestrecke handelte, für die nach § 5 a KFG die Anbringung- von Warnungstafeln bindend vorgeschrieben ist ("sind .... zu kennzeichnen”). Für «
diesen Sonderfall ist also, sofern überhaupt eine gefährliche Sxelle vorhanden ist, eine Rechtspflicht, der Verkehrspolizeibehörde aufgestellt, die eine Ermessensentscheidung ausschließt.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Gefährlichkeit der Stelle bejaht und ein etwa angebrachtes Yfegweiserschild, selbst wenn es mit einer Straßen-Nr. ver-
sehen ist, als nicht ausreichend angesehen, die ans TfBB kommenden Verkehrsteilnehmer auf die RichtungsÄnderung der Bundesstraße und damit auch auf das Vorfahrtrecht der aus der BflHfcstraße kommenden Fahrzeuge hinzuweisen. Ob allerdings ein reines Hinweisschild (Vorwegweiser) für diesen Zweck als "Warnschild3 * * * * * * * 11 angesehen werden kann, ist mit der Revision zu bezweifeln, bleibt aber unerheblich, da es jedenfalls auch an einem richtigen Warnschild gefehlt hat.
Ob für die Zwecke der Warnung, wie das Berufungsgericht meint, das Warnschild mit dem senkrechten schwarzen Strich oder ein Schild, das auf das Vorfahrtrecht der aus der (flfestraße kommenden Verkehrsteilnehmer hinweist (auf dem Kopf stehendes rot umrandetes Dreieck), zweckmässiger gewesen wäre, dürfte allerdings eine Sache des Ermessens der Polizeibehörde gewesen sein, kann aber auf sich beruhen bleiben, da weder das eine noch das andere Scuild aufgestellt worden war. Auch die - von der Revision zu Unrecht vermißte - Feststellung der Ursächlichkeit des Fehlens eines Warnschildes für den Zusammenstoß und die Schuldfeststellung des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
3. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe
bei der Abwägung nach § 254 BUB nur den Grad des Verschul-
dens, nicht den Grad der Verursachung des Unfalls durch
den Kläger berücksichtigt. Es ist der Revision zwar zuzuge-
ben, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Verur-
sachung damit begnügt, festzustellen, das Verschulden des Klägers sei mitursächlich gewesen, ohne auf die allgemeine Gefährdungshaftung einzugehen. Aus den weiteren Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts über die Fahrweise des Klä-
gers, insbesondere über seine Geschwindigkeit, sowie aus dem Umstand, daß dem beklagten Land nur ein Drittel des
entstandenen Schadens auferlegt worden ist, ist aber zu ’
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entnehmen, daß das Berufungsgericht die durch den fahrenden Kraftwagen als solchen entstandene Gefährdung nicht unberücksichtigt gelassen hat. Auch sonst läßt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung keinen Hechtsirrtum erkennen und unterliegt im'übrigen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
4. Was die Präge der anderweitigen Ersatzmögiichkeit (§ 839 -ubs 1 Satz 2 BGB) betrifft, so hat das Berufungsgericht eine Haftung des Lastkraftwagenführers auch nach § 7 KFG zutreffend verneint. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben.
Weiterhin hat das Berufungsgericht aber noch ausgeführt, die Präge, ob der Schaden des Klägers durch eine Kaskoversicherung gedeckt sei, brauche nicht entschieden zu werden, da auch bejahendenfalls der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsgeselte chaft Übergegangen wäre und es insoweit gleichgültig sei, ob der Kläger selbst oder seine Versicherungsgesellschaft den Schadensersatzanspruch geltend mache.
Lit Recht bemerkt die Revision hierzu, daß das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach auch Ansprüche aus privatem Versicherungsvertrag als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB anzusehen seien, außer acht’ gelassen hat und sich mit der Rechtsauffassung des Reichsgerichts in Widerspruch befindet.
Bas Reichsgericht hat nämlich in ständiger Rechtsprechung (RGZ 138, 209; H5, 56; 152, 20; 158, 176;. 161, 202; 167, 207; 171, 173) zu § 839 Abs 1 Satz 2 BGB die Auffassung vertreten, daß es für die Präge, ob dem Geschä-
digten ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht, nicht darauf ankomme, oh dieser Anspruch aus Gesetz oder aus Vertrag gegeben sei, und daß deshalb auch ein auf einem Versicherungsvertrag beruhender Anspruch als anderweitige Brsatz-möglichkeit im Sinne des § 839.Abs 1 Satz 2 BGB anzusehen sei. Von dieser Auffassung des Reichsgerichts abzuweichen, besteht für den. Senat keine Veranlassung.
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob der Klüger für seinen Schaden nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist. Da das Berufungsgericht hierzu noch keine Feststellungen getroffen hat, kann das angefochtene Urteil mit*der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Bas Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache, da das Revisionsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwaisen.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Geiger Rietschel Br. Kreft Wolany Br. Beyer