Während der Kläger mit dem Lösen der Bremsen beschäftigt war, fuhr der' Beklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastzug auf die linke Anhängers auf.Lurch den Anprall des Lastzuges - er bestand aus einem Lastkraftwagen und einem mit einem schweren üiotor beladenen j Anhänger - wurden Traktor und Anhänger des Klägers umgestUrzt. 2Iiäger von dem B ihm entstandener eklagten den vollen Ersatz des Schadens und ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. schulden des Klägers zurUckzufUhren sei und ein etwaiges Verschulden des Beklagten bei dem Unfall nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe. Las Landgericht hat das Verschulden des Beklagten und d ss Klägers gemäss § 9 S3?G und § 254 BGB auf js die Hälfte bemessen und demgemäss den Beklagten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberofung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch 2eil-und Zwischenuri eil den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzetsgeläes von. Es geh hat den vom Kläger aus en Kraftfahrzeuge gellt zanspruch dem Grunde gerechtfertigt er-s mitv/irkenden Ver-sichungspflicht des b davon aus, dass der Beklagte den Unfa LI selbst dann schuldhaft verursacht habe» wenn die Schlusslichter an den Anhänger des Klägers nicht gebrannt hätten und ein Rückstrahler nichb wahrzunehmen gewesen sei. Bie mit Kopfstein gepflasterte Strasse sei trocken gewesen und habe in der Jabrtri chtung des Beklagten leichtes rotz dieses letzteren Umstan-esten bereits eingetretenen des Baumbestandes der Strasse Ladung seines Lastzuges hätte Gefälle gehabt, des» der zu dem mind tiefen Dämmerung und der schweren der Beklagte, v/enn er nicht geblendet wurde, bei gehöriger Au: Je|ä nicht diejenige müsse, den in seinem Licht völlig geraden Strecke so en können und müssen» dass er angegebenen Geschwindigkeit vor Erreichen des Anhängers bringen können Auch unter erforderlichen Reaktionszeit ige Bremsweg nicht länger als enfall8 hätte der Beklagte Geschwindigkeit überschreiten dürfeny die es Ijhm ermöglichte» noch vor unbeleuchteten» eist in seinem Licht auf tauchen- \7enn er nach dem samkeit den Anhänger hätte und müssen, geblendet werde die Blendung seine Pahrläss Sei er vor jenem Zeitpunkt bemerken können n sei, so räume igkeit nicht aus. hören’ der Blendwirkung die jBahrbahn hätte wieder beobachten können; hä tile er in dieser Weise gebremst, dann würde er{nicht auf den Anhänger aufgefahren sein. Bor zur Verfügung stehende Bremsweg würde.nicht kürzer gewesen sein, als wenn ohne Blendung der Anhänger im Lichte des Lastkraftwagens ln jedem Palle habe der Beklagte fahrlässig gehandelt. Zu Unrecht greift die Führungen des Berufungsgerll neu der Beklagte dieGcschvindig„eit nicht hätte überschreiten dürfen te, noch vor unbeleuchtete Licht auf tauchenden Hindernissen zu halten. Hach der ständigen Rechtsprechung muss der Kraftfahrer in der Regel s keit so einrichten, dass e zeug in der übersehbaren £ nissen zu dem Halten bringen gleichgültig, ob das Hindernis durch einen Revision die Aus-chts an, nach de- durch Dunkelheit behindert, tzlich die Geschwindigkeit der geringer ist als die Sehweite des TTagenführers (HG in JU 1937 , 885 r handelt fahrlässig, wenn inen längeren Bremsweg braucht, g ist, auf die er ein etwa dernis wahmehmen würde (KG r 11 und JVT 1936, 1219 Kr 11). Möglichkeit hinzu, dass andere Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge seien, insbesondere in ländlichen Gegenden langsam fahrende Bauemwagen sich - wenn auch verbotswidrig - unbeleuchtet auf der Strasse bewegen und einen erheblichen Eeil der Fahrbahn einnehmen würden. Die Revision nimmt zu Unrecht an, diese Rechtsprechung lege dem Autoverkehr unerträgliche Resseln auf und zu 5-9 StVO. Unbeschadet de* Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge hat der Fahrzeugf(ihrer gemäss $ 9 A m 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit so einzuric iten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und dass er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhälten kann. von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Hecht die schuldhafte Verursachung des Unfalles durch den Beklagten angenomnen und in seinem Verhalten einen Verstoss gegen die Grundregeln des § 9 Abs 2 StVO erblickt. ten mit dem Sintr erheblich ist dato erblickt \verden, hänger ohne sein mit hätte rechnen müssen, dass der Kläger unter dem mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger lag, um Schäden sn den Bremsen zu-beheben* Br musste jedenfalls annehmen, dass Personen auf Anhänger waren* Schon deshalb schlagen die Binvrendungen des Beklagten nicht durch, er habe mi.t solch einem "regelwidrigen” Verhalten des IClIigers als Verkehrsteilnehmer nicht rechnen können. Im übrigen kann ein regelwidriges Verhalten des Klägers nicht darin dass sein Traktor nebst An-Verschulden auf deräusser- In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte der durch ein Kraftfahrzeug Getötete nicht den besonderen Fusspfad der Reichsstrasse, sondern die Fahrbahn benutzt und war dabei von einem Personenkraftwagen getötet worden. Hach dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Sachverhalt stand die Frage des regelwidrigen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn zw Entscheidung. Bas Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart, wie auch Artjdt in der Anmerkung su dieser Entscheidung,sc Rechtsprechung des Reichsgerichts an, nach der mit plötzlich auftretenden Hindernissen, auch mit etwaigem verkehrsv/idr:]Lgem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu es nicht ausserhalb jeder (vgl auch. nehmer durch die I kebrsordnung in de schränkt seine Ancs teil des Reichsgeif 141/44) ein, V/enn eugestaltung der Strassenver-n Jahren 1934 ($ 25 StVO) und 3s ist anerkannten m Haftpflichtigen die Beweis-atSachen obliegt, die den 3in-öllen, inwieweit bei dem Unfall des Verletzten oder die von sei-ausgehende Betriebsgefahr mit- Das 2ttssXiugeiL der Aufklärung ist nach beiden Sichtungen von dem Beklagten zu ver-treten (EGZ IM, 73 Zli7i VjLE 1938, 358 Nr 510). Unter Abwägxng aller Umstände sieht das Berufungsgericht len Beweis von dem Beklagten dafür als nicht erbracht an, dass Schlusslichter und Httckstraaler an dem Traktor und Anhänger des Klägers nicht in Ordnung gewesen wären, also- jene nicht gebrannt hätten oder jene oder diese verbogen oder wegen Verschmutzung nicht orönungemyssig zu erkennen gewesen wären. Insbesondere kann die für durchgreifend erachtet fungsgericht habe den Polizeibeamten Ippendorf nicht darüber vernommen, dass der Beklagte sich unmittelbar nach dem Unfall' darauf berufen habe, dass er gegen ein urbeleuchtetes Fahrzeug sind nicht erkenn-Hevisi-onsrüge nicht werden, das Bern- Zu unrecht ist die Revision der Ansicht, es sei eine unzulässige Vorwegnabme der Beweiswttrdigung, dass das Berufungsgericht diese Behauptung als xichtig unterstellt, sie im voraus aber schon für unerheblich gehalten habe. Hach § 266 Z?0 tat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung siu entscheiden, ob-eine tatsächliche Behauptung für v/ahr oder nicht für v/ahr zu erachten ist. Der Beklagte ist deher durch die Ablehnung des Beweisantrags oder die vorgenommene Bey/eiswürdi-gung nicht beschwert. Soweit das Berufungsgeriobt sich auf die Strafakten bezieht (S 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils], übernimmt es nicht Pest Stellungen des Urteile) der Strafkammer des I'p.ndgerichts in Düsseldorf vom VI. hätten und ein Rückstrahler angebracht gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht verwertet. t das Jlitverschulden des ss er es schuldhaft verab-nposten vor dem mit Ziegel-r aufzustellen, diese hät-gen auf den stillstehenden n müssen, um sie zu dem Hal-vor dem Anhänger zu veran-, so meint die Revision, s geschädigten Klägers so de Denn nach § 24 StVO gehört zu den notwendigen Massnahmen, die dem Fahrzeugfü*rer bei Dunkelheit oder starkem Hebel obliegen, nur die Beleuchtung des Fahrzeugs. Diese Beleuchtung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des $ 24 StVO sogar unterbleiben, wenn abgesitellte Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind, Wenn in dem auf der und Anhänger di V erkehrshinder» erblicken wäre gerichts lehnt ihm danach obl letzt. Reichsstrasse stehenden Traktor s Klägers darüber hinaus ein is im Sinne des £ 41 StVO zu - die Rechtsprechung des Reichs-diese Ansicht jedoch ab (RGStR 71, 182j 7A3 1?39, 204) hätte der Kläger die Legende Pflicht auch nicht ver-0 verbietet, Gegenstände auf Strassen zv bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird« Er legt dem für die Verkehrsstörung Verantwortliehen nur die Pflicht auf, diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich-.zu machen, hei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Dicht. Nach der Rechtsprechung (VAE 1939» 39 Nr 36 und 121 Hr 157) umschreibt der l 1 StVO aber nicht den Tatbestand kehr sgef ähr dung.
Für das Nachschlagewerk! *
Gesetz:
StVO §§ I,.', 9 Abs
Bechtssatz: 1.) Eie nach §.9
schwindigkeit
Ähs 2 StVO zulässige Ge-
________„____? wird,insbesondere bei t
Eunkelheit, c.usser durch die Unübersichtlichkeit der Vahrbahn auch durch solche Umstände'bedingt, die sich aus der -Person.dos Fahrers und der Ver- •-kehrsläge ergeben.
• ,*V
2;) Eine' Eechtsp:Glicht, bei Eunkelheit Warn-Posten vor 's billstehenden, beleuchteten und mit Rückstrahlern.versehenen Kraftfahrzeugen . a if zustellen, um herannahende Verkehrst silnehmer zu dem Halten öder . , Ausweichen'zx veranlassen,1 besteht naoh der StrassenverkehrsOrdnung nicht.
JAktenzeichens m ZR 177
Urteil vom 21. Juni 1951
/ 50
«OLG EUsseldorf
Ill ZR 177 / 50
Verkündet am 21. Juni 1951
Fieser, J.Äng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
Im Barnen
_____♦___
des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kraftfahrers Franz &
Am
-Beklagten, Berufungsbei; gers-
Prozessbevollmächtigtert
Lagten und l-.evisionsklä-Justizrat Br.t
gegejn
den Peter £ dl^strasse,
-Kläger, Berufungsklägeif und Kevisionsbeülägten-
Pro z es sbe vollmäch*<. ig t er
hat der III. Zivilsenat
Br.Pagendarm, Br.Stein,
Rechtsanwalt Br.
des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1951 unter Mitwirkung der Buidesrichter Dr.Delbrück,
Dr.Kleinewefers und
Br.Gelhaar für Recht ernannt:
k
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsemits des Oberlandsb-geriobts in Düsseldorf vom 13. Juli 1930 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der RevisjLonsinstanz trägt der Beklagte.
Ton Rechts wegen
TatbeE tand:
Der Kläger befuhr am'261 Januar 1948 gegen 17.30 Uhr die Iteichsstrasse 2a|^-DSHHiM zwisohen Opladen und liangenfeld nit dem von Ibm gesteu-
erten Traktor und einem
mit Ziegelsteinen bela-
denen Anhänger. Der Kläger wurde von dem Land-wirt und dem Iläiaer Sch^^begleitet.
Die Ilöchstgeschwindigke Lt des Traktors ist 13 ka/3td. 3s herrschte reger Verkehr. Die Dunkel-, heit war bereits eingetreten, ln Heusrath war ein in gleicher Fahrtrichtung fahrender Lastkraftwagen auf den mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger auf gefahren. Erheblicher Schaden war dadurch nicht eingetreten, lediglich die Bremsen des Anhängers warei. blockiert. Tim diesen Schaden zu beheben, legte sich der Kläger unter den Anhänger. Bähe', standen Traktor und An> bänger auf der äussers ;en rechten Seite der
»
Strasse. Während der Kläger mit dem Lösen der Bremsen beschäftigt war, fuhr der' Beklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastzug auf die linke
Anhängers auf. Lurch den Anprall des Lastzuges - er bestand aus einem Lastkraftwagen und einem mit einem schweren üiotor beladenen j Anhänger - wurden Traktor und Anhänger des Klägers umgestUrzt. Dadurch er-
litt der Kläger sein linkes Bein
weraen musste
30 schwere Verletzungen* dass unterhalb des Knies amputiert
Auf Grund dieses Sachverhalts fordert der
2Iiäger von dem B ihm entstandener
eklagten den vollen Ersatz des Schadens und ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. I er Beklagte bittet, die Klage abzuweisen, da car Unfall auf das eigene Ver-. schulden des Klägers zurUckzufUhren sei und ein etwaiges Verschulden des Beklagten bei dem Unfall nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe. Las Landgericht hat das Verschulden des Beklagten und d ss Klägers gemäss § 9 S3?G und § 254 BGB auf js die Hälfte bemessen und demgemäss den Beklagten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberofung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch 2eil-und Zwischenuri eil den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzetsgeläes von. 2000 M verurteilt,
*
den v/eitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld und die sonstigen auf Leistung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auch hat es die Verpflichtung des Be-
feren Schadens aus oweit seine Ansprü-
klagten zu dem Ersatz des wei dem Unfall festgesteilt, s che nicht auf Tilger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die Ans ;hlussberufung des Beklagten wurde zurückgev/i äsen.
Gegen dieses urteil ha vision eingelegt. Er bitbet teil aufzuheben und die K gegenüber hat der Kläger d|i Revision beantragt.
t der Beklagte xte-, das Berufungsur-abzuv/eisen. Bem-e Zurückweisung der
läge
Entscheidung ;sgründe:
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Bas Berufungsgericht dem Zusammenstoss der beij tendgeiaachten Schadensers nach gemäss § 823 BGB für klärt und die Annahme einls schuldens und einer Ausgl Klägers abgelehnt. Es geh
hat den vom Kläger aus en Kraftfahrzeuge gellt zanspruch dem Grunde gerechtfertigt er-s mitv/irkenden Ver-sichungspflicht des b davon aus, dass der
Beklagte den Unfa LI selbst dann schuldhaft verursacht habe» wenn die Schlusslichter an den Anhänger des Klägers nicht gebrannt hätten und ein
Rückstrahler nichb wahrzunehmen gewesen sei.
$
Nach seiner eigenen Barstellung sei der Beklag-
üwindigkeit von nicht mehr als 30 km/Std gefahren. Bas abgeblendete Licht habe 25 m weit gereicht. Bie mit Kopfstein gepflasterte Strasse sei trocken gewesen und habe in der Jabrtri chtung des Beklagten leichtes
rotz dieses letzteren Umstan-esten bereits eingetretenen des Baumbestandes der Strasse Ladung seines Lastzuges hätte
Gefälle gehabt, des» der zu dem mind tiefen Dämmerung und der schweren
der Beklagte, v/enn er nicht geblendet wurde,
bei gehöriger Au:
jMerksam..eit9 die gerade bei
Dämmerung und beginnender Dunkelheit besonders
angewandt werden
auftauchenden, möglicherweise unbeleuchteten
Anhänger auf der frühzeitig bemerk bei der von ihm den Lastzug noch hätte zu dem Stehen Einrecl.nung der wäre der notwend 20 m gewesen. Je|ä nicht diejenige
müsse, den in seinem Licht
völlig geraden Strecke so en können und müssen» dass er angegebenen Geschwindigkeit vor Erreichen des Anhängers bringen können Auch unter erforderlichen Reaktionszeit ige Bremsweg nicht länger als enfall8 hätte der Beklagte
Geschwindigkeit überschreiten dürfeny die es Ijhm ermöglichte» noch vor unbeleuchteten» eist in seinem Licht auf tauchen-
den Hindernissen zu halten.
Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Aufmerk-
\7enn er nach dem
samkeit den Anhänger hätte und müssen, geblendet werde die Blendung seine Pahrläss Sei er vor jenem Zeitpunkt
bemerken können n sei, so räume igkeit nicht aus. geblendet worden,
so hätte er unverzüglich energisch bremsen
müssen,und zwar solange, bits er nach dem Auf-• ! hören’ der Blendwirkung die jBahrbahn hätte wieder beobachten können; hä tile er in dieser Weise gebremst, dann würde er{nicht auf den Anhänger aufgefahren sein. Bor zur Verfügung stehende Bremsweg würde.nicht kürzer gewesen sein, als wenn ohne Blendung der Anhänger im Lichte des Lastkraftwagens ln jedem Palle habe der Beklagte fahrlässig gehandelt.
Zu Unrecht greift die Führungen des Berufungsgerll
neu der Beklagte dieGcschvindig„eit nicht
hätte überschreiten dürfen te, noch vor unbeleuchtete Licht auf tauchenden Hindernissen zu halten. Hach der ständigen Rechtsprechung muss der Kraftfahrer in der Regel s keit so einrichten, dass e zeug in der übersehbaren £ nissen zu dem Halten bringen
gleichgültig, ob das Hindernis durch einen
Revision die Aus-chts an, nach de-
, die ihm ermöglich-ij erst in seinem
eine ßeschwindig-r sein Kraftfahrtrecke vor Ilinder-kann. labei ist es
"TX-.*"
X
Zufall, durch ein eine vorsätzliche
s Unvorsichtigkeit oder durch Handlungsweise im 7/ege steht
(RG in J\7 1938, 2663 Kr 1). Ist der Überblick
über die Fahrbahn dann darf grundsä
nicht grösser sein als eine solche, die einen
Bremsweg bedingt,
Kr 12). Der Fahre er sum Anhalten e als die Hntfernun auftauchendes Hin in J\7 1937, 885 5 Der Senat hat in
4
ten Urteil vom 11
durch Dunkelheit behindert, tzlich die Geschwindigkeit
der geringer ist als die
Sehweite des TTagenführers (HG in JU 1937 , 885
r handelt fahrlässig, wenn inen längeren Bremsweg braucht, g ist, auf die er ein etwa dernis wahmehmen würde (KG r 11 und JVT 1936, 1219 Kr 11). seinem nicht veröffentlich-Januar ^951 - III ZR 158/50 -ausgeführt, die Erfahrung lehre, dass ein unbeleuchtetes Hindernis nicht selten sei. Dabei hat er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass
einer Betriebsstörung nicht sofort beleuchtet oder sonst kenntlich gemacht werden könne, odeir dass das Schlusslicht bei langsam fahrenden Fahrzeugen versage. Auf Landstrassen trete dj.e Möglichkeit hinzu, dass andere Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge seien, insbesondere in ländlichen Gegenden langsam fahrende Bauemwagen sich - wenn auch verbotswidrig - unbeleuchtet auf der Strasse bewegen und einen erheblichen Eeil der Fahrbahn einnehmen würden. Diese Grundsätze hat das Beru-
H
fun gager icht in seiner Entscheidung ohne Hechts-Irrtum angewendet. Die Revision nimmt zu Unrecht an, diese Rechtsprechung lege dem Autoverkehr unerträgliche Resseln auf und
zu 5-9 StVO. Unbeschadet de* Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge hat der Fahrzeugf(ihrer gemäss $ 9 A m 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit so einzuric iten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und dass er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhälten kann. Bas bedeutet, dass die Geschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen ist. Die zulässige Geschwindigkeit wird aussei durch die Unübersichtlichkeit der Fahrbahn auch durch solche Umstände bedingt, die sich aus der Person des Fahrers und der Verkehrslage ergeben. Ist die‘Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Fahrers allgemein oder durch besondere Umstände (z.B. Blendwirkung durch entgegenkommende Fahrzeuge - “Filler,-Strassenverkehrsrecht i 9, Allg. 3 »059 - BG in J\? 1954, '*656, Nr 18) herabgesetzt, so muss er seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er trotz geminderter Fähigkeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Biese lorm wird auch einer Verkehrslage gerecht, die durch wachsende Geschwindigkeit gekennzeichnet ist« Sie vereinigt die Anforderungen’de.s wach-
senden Verkehrs mit denen
der Verkehrsteilnehmer und geht davon aus, dass
nach der Sicherheit
aem raschen Vorwär Verkehrs vorzugeh< i alle Verkehrsteiln ge Rücksichtnahme
tskommen die Sicherheit des n hat* Das oberste Gebot für ehmer bleibt die gegenseiti-aller ’auf alle*
Auf Grund de? von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Hecht die schuldhafte Verursachung des Unfalles durch den Beklagten angenomnen und in seinem Verhalten einen Verstoss gegen die Grundregeln des § 9 Abs 2 StVO erblickt. Die Folgen seiner Handlungsweise waren flir den Beklagten auch voraussehbar*
Selbst wenn er den konkreten Schaden nicht voraussehen konnte, musste der Beklagte nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei seinem verhal-
itt von Schäden rechnen* Unei, ob der Beklagte auch da-
ten mit dem Sintr erheblich ist dato
erblickt \verden, hänger ohne sein
mit hätte rechnen müssen, dass der Kläger unter dem mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger lag, um Schäden sn den Bremsen zu-beheben* Br musste jedenfalls annehmen, dass Personen auf
Anhänger waren* Schon deshalb schlagen die Binvrendungen des Beklagten nicht durch, er habe mi.t solch einem "regelwidrigen” Verhalten des IClIigers als Verkehrsteilnehmer nicht rechnen können. Im übrigen kann ein regelwidriges Verhalten des Klägers nicht darin
dass sein Traktor nebst An-Verschulden auf deräusser-
sten rechten Strassenseite stand. Den von dem
K
Beklagten zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, JustMinBl Nordrh-Westf '1950,
*63 Er 2 und des Oberlandesgerichts Stuttgart HJW 1S5C, 545 Er 5 liegen andere Sachverhalte zugrunde. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte der durch ein Kraftfahrzeug Getötete nicht den besonderen Fusspfad der Reichsstrasse, sondern die Fahrbahn benutzt und war dabei von einem Personenkraftwagen getötet
worden. "Hiermit brauchte11
landesgericht Hamm aus, "der Angeklagte, da ihm
die Strassenverhältnisse,
sö führt das Ober-
ilso auch das Vorhan-
densein des Gehwegs, bekamt waren, nicht zu rechnen." Hach dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Sachverhalt stand die Frage des regelwidrigen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn zw Entscheidung. Bas Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart, wie auch Artjdt in der Anmerkung su dieser Entscheidung,sc
Rechtsprechung des Reichsgerichts an, nach der mit plötzlich auftretenden Hindernissen, auch mit etwaigem verkehrsv/idr:]Lgem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu es nicht ausserhalb jeder
(vgl auch. HGStH 65, '35 /HJ/ ). Kaller, Stras-senverkehrsrecht «6. Aufl tergehende Rechtsprechung
verständigen Verhaltens anderer Verkehrsteil-
rechnen ist, soweit Lebenserfahrung liegt •
S 6'iO hält diese v/ei-hinsichtlich des un-
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nehmer durch die I kebrsordnung in de
schränkt seine Ancs teil des Reichsgeif 141/44) ein, V/enn
eugestaltung der Strassenver-n Jahren 1934 ($ 25 StVO) und
*537 (§ ’■ StVO) zv ar für überholt, aber auch er
icht unter Hinweis auf das Ur-ichts vom VI. Juli 1944 (• D auch nunmehr jeder Verkehrs-
teilnehmer von jedem anderen die erforderliche HUcksicht auf den Übrigen Verkehr erwarten dürfe i so bedeute» w:.e Hüller ausführt» jener Satz nicht, Mer (der I^hrer) könne auf nicht Uber-
z.B; bei Dunkelheit, schnell den Verkehrsregeln mit einem , s.B. unbeleuchtetem Fuhrwerk, 3ei.M
sehbarer j'ahrbahn fahren, weil nach V erkehr sh ind ernis nicht zu rechnen
Las 3erufun da die Gefährdun .Plats 'greift, den genden Beweis als Beklagte den jnfa Damit entfallen die Verteilung de Tür den Binwand be ein Verschuld« trifft ihn die 3 Rechtens, dass d<; pflicht für die wand begründen s ein Verschulden nem Kraftfahrzeug
gshaj
gpgericht hat daher mit Recht, Haftung gemäss § 8 KDG nicht dem Kläger nach l 823 oblie-erbracht angesehen, dass der 11 schuldhaft verursacht hat.
Angriffe der Revision gegen r Beweislast ohne weiteres.
Beklagten, an dem Unfall ha-n des Verletzten mit gewirkt, 4weislast. 3s ist anerkannten m Haftpflichtigen die Beweis-atSachen obliegt, die den 3in-öllen, inwieweit bei dem Unfall des Verletzten oder die von sei-ausgehende Betriebsgefahr mit-
12 -
gewirkt babe. Das 2ttssXiugeiL der Aufklärung ist nach beiden Sichtungen von dem Beklagten zu ver-treten (EGZ IM, 73 Zli7i VjLE 1938, 358 Nr 510). Diesen ihm obliegenden Bewe:Ls hat der Beklagte nicht erbracht. Unter Abwägxng aller Umstände sieht das Berufungsgericht len Beweis von dem Beklagten dafür als nicht erbracht an, dass Schlusslichter und Httckstraaler an dem Traktor und Anhänger des Klägers nicht in Ordnung gewesen wären, also- jene nicht gebrannt hätten oder jene oder diese verbogen oder wegen Verschmutzung nicht orönungemyssig zu erkennen gewesen wären. Die Hevisior versucht zu Unrecht, diese der Nachprüfung des Fevisionsgerichts nicht unterliegenden Festsiellungen, die nicht auf einer rechtsirrigen Bev'eiswürdigung beru-
erschüttern, dass iweislast verkannt egenden Beweis nicht :für, dass die ange-
hen, mit der Begründung zu das Berufungsgericht die 7? und der Kläger den ihm obl erbracht habe. Vmstände da griffenen Feststellungen uhter Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen 'FrfahrungsSätze zustande gekommen seien bar. Insbesondere kann die für durchgreifend erachtet
fungsgericht habe den Polizeibeamten Ippendorf nicht darüber vernommen, dass der Beklagte sich unmittelbar nach dem Unfall' darauf berufen habe, dass er gegen ein urbeleuchtetes Fahrzeug
sind nicht erkenn-Hevisi-onsrüge nicht werden, das Bern-
gefahren und dass nur hierauf der Unfall zurück-zuführen sei. Zu unrecht ist die Revision der Ansicht, es sei eine unzulässige Vorwegnabme der Beweiswttrdigung, dass das Berufungsgericht diese Behauptung als xichtig unterstellt, sie im voraus aber schon für unerheblich gehalten habe. Hach § 266 Z?0 tat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung siu entscheiden, ob-eine tatsächliche Behauptung für v/ahr oder nicht für v/ahr zu erachten ist. lut eine in das Wissen eines Zeugen gestellte Tatsache erheblich, so ist der Zeuge zu hören. Bio Vernehmung darf nicht unterbleiben, weil die Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann, wenn Jede Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, veil von vornherein der völlige unv/ert der Beweismittel ersichtlich ist (?.G in JVr *1930, I06’i Er 4). Vorliegend hat das Berufungsgericht die untfer Beweis gestellte Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt. Bs hat sie aber nicht für erheblich gehalten. Der Beklagte ist deher durch die Ablehnung des Beweisantrags oder die vorgenommene Bey/eiswürdi-gung nicht beschwert.
Auch die HUge des Beklagten, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise die Strafak-
- H
ko
ten verwertet, ist unbegründet. Die Büge ermangelt der Substantiierung. Soweit das Berufungsgeriobt sich auf die Strafakten bezieht (S 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils], übernimmt es nicht Pest Stellungen des Urteile) der Strafkammer des I'p.ndgerichts in Düsseldorf vom VI. Oktober 1948 oder der im Ermittlungsverfahren getroffenen Pest-
stellungen. Vielmehr trif eigene Feststellungen und
ft das Berufungsgericht stellt dabei fest, dass
sie mit denen des Strafverfahrens übereinstimmen.
Das gilt insbesondere von
dem Zivilund im Strafverfahren gehörten Sach-
verständigen. Die in Blat der Staatsanwaltschaft ge dass die Schlusrlichter i
hätten und ein Rückstrahler angebracht gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht verwertet. Im übrigen hat sich der Beklagte cum Beweis seiner
dem Gutachten der in
15 der Strafakten von zogene Schlussfolgerung, n dem Anhänger gebrannt
Einwendungen wiederholt
auf die Strafakten bezo-
gen,
Die Revision erblicl: ' .lägers weiter darin, da säumt habe, besondere ffar steinen beladenen Anhängig ten etwa herankommende 117n Anhänger aufmerksam naehp ten oder cum Ausweichen lassen. Dadurch äberwieg|e das eigene Verschulden
t das Jlitverschulden des ss er es schuldhaft verab-nposten vor dem mit Ziegel-r aufzustellen, diese hät-gen auf den stillstehenden n müssen, um sie zu dem Hal-vor dem Anhänger zu veran-, so meint die Revision, s geschädigten Klägers so
de
sehr, dass die Lrsatzpflicht des Beklagten entfalle oder erheblich gemindert werde. Auch diese Büge ist nicht begründet. Sine Hechtspflicht, derartige Uarnposten-aufzustellen, besteht nach der Strassenverkehrsordnung.nicht. Sie kann auch nicht aus allgemeinen Rechtsvorschriften hergeleitet werden. !Iach § 20 StVO hat der Fahrzeug-fUbrer beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen
Massnahmen zu t
Störungen zu vermeiden. 3s kann-dahingestellt
bleiben, ob in dem* Traktor und
öiem Absteigen des Klägers von in dem Arbeiten unter dem Anhänger schon eiln Verlassen des Fahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift liegt.- Denn nach § 24 StVO gehört zu den notwendigen Massnahmen, die dem Fahrzeugfü*rer bei Dunkelheit oder starkem Hebel obliegen, nur die Beleuchtung des Fahrzeugs. Diese Beleuchtung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des $ 24 StVO sogar unterbleiben, wenn abgesitellte Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind, Wenn
in dem auf der und Anhänger di V erkehrshinder» erblicken wäre gerichts lehnt
ihm danach obl letzt. 4*» St
reffen, um Unfälle und Verkehrs-
Reichsstrasse stehenden Traktor s Klägers darüber hinaus ein is im Sinne des £ 41 StVO zu - die Rechtsprechung des Reichs-diese Ansicht jedoch ab (RGStR
71, 182j 7A3 1?39, 204) hätte der Kläger die
Legende Pflicht auch nicht ver-0 verbietet, Gegenstände auf
Strassen zv bringen oder liegen zu lassen, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird« Er legt dem für die Verkehrsstörung Verantwortliehen nur die Pflicht auf, diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich-.zu machen, hei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Dicht. Eine Verpflichtung , tfarnposte'n auf!susteilen, wird auch hier nicht begründet. Auch die allgemeine Grundregel des § 1 StVO vermag oine Rechtspflicht zur Aufstellung von Warnposten nicht zu begründen. \7enn zur Erfüllung dieses Tatbestandes bereits die abstrakte Möglichkeit per Gefährdung des Verkehrs genügen würde, dann
Kläger die Pflicht obgelegen, Y/arnposten in gehöriger Entfernung von seinem Fahrzeug aufzustellen. Nach der Rechtsprechung (VAE 1939» 39 Nr 36 und 121 Hr 157) umschreibt der l 1 StVO aber nicht den Tatbestand kehr sgef ähr dung. Die blosslc tritts eines Schadens reich Gefährdung im Sinne des § weit aber das Verhalten de|: einzeln geregelt ist, wie der Fahrzeuge bei Dankelh^: kann i 1 StVO angesichts feines subsidiären Charakters für sich allein nicht die Rechtsgrundlage für eine darüber hinhusgebende Pflicht der Verkehrsteilnehmer bilden, Daher ist die Folgerung des Berufungsgerichta rechtlich bedenkenfrei, dass die Aufstellung eines Warapostens weder als Pflicht des Klägers anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber, noch aLs Gebot der eigenen 3i-
einer abstrakten 7er-e Möglichkeit des Ein-ht nicht aus, um eine 1 StVO anzunehmen. So-r Verkehrsteilnehmer z.B. die Beleuchtung it (Sä 24, 41 StVO),
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cherheit anzusehen sei.
Entfällt da gers, dann kann e raäss § 17 KPGberaJa auch für den Fall beteiligten Kraftjf setzt nicht eine sondern eine here aus (Hüller, Str Anm A I a; § 17 A 252 Er 280).
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pit jede Ersatzpflicht des XI ä-aucb nicht zur Ausgleichung ge-gezogen werden. § 17 KPG, der anzuwenden ist, dass eines der abrzeuge unter § 8-1 KPG fällt, selbständige Verpflichtung fest, its gegebene Verpflichtung vor-senverkehrsreeht 16. Aufl § 8 .
; C I a 2; C I a 4 aj VAE 1937,
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Revis ion
Da der a waren den Beklagt Instanz aufzuerls
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Dr.Delbrück
Dr .Klein«!
der Erfolg zu versagen war, en auch die Kosten der Itevisions-gen (5 97 ZPO).
.Pagendarm Dr.Stein wefers Dr.Gelbaar
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