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BGH · III ZR 177/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 177/11

Juni 2011 (1-11 U 27/06) sowie der Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 3 Der Kläger hätte nach Beendigung des Vorprozesses innerhalb von sechs Monaten Beschwerde zu dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen müssen, was er versäumt hat. in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet des Art. 23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 198 GVG § 233 ZPO § 35 EMRK
GesetzMonatZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 177/11
vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 (1-11 U 27/06) sowie der Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 530.841,67 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde	hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
 
2	Der	Antrag	auf	Wiedereinsetzung	ist	unbegründet.	Der	Umstand, dass
 nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in Kraft getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf § 198 GVG n.F. stützen möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen findet das Gesetz - abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S. 19; vgl. zu dem unterschiedlichen Streitgegenstand auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6) in das Verfahren einzuführen - auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (aaO S. 31) heißt es, dass abgeschlossene Verfahren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen".
3	Der Kläger hätte nach Beendigung des Vorprozesses innerhalb von sechs Monaten Beschwerde zu dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des Klägers, es liege
 
in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet des Art. 23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 -80 36/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 -1-11 U 27/06 -