Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. 1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß die Straße sich "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" befindet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zu demutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (Senatsurteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 - VersR 1980, 946; und vom 13. Eine solche Gefahr, auf die die Verkehrsteilnehmer im allgemeinen und der Versicherungnehmer der Klägerin im besonderen sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht einrichten konnten, stellte die Verkehrszeichenbrücke nicht dar. Daß das Verhalten des Versicherungsnehmers bei Anwendung der Grundsätze des Urteils des IVa-Zivilsenats vom 8. Darauf kann sich aber ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen, der durch einen eigenen Verstoß gegen ein eindeutiges Gebot des Straßenverkehrsrechts selbst einen Schaden erlitten hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 176/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hi _________ _________ Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Zweigniederlassung vertreten durch den Vorstand Gerhard d^H^H^HHSTPeter Karl-Heinz illee 23, Dr. Jürgen S Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße 53-55, B< Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: und WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Dezember 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 1988 - 9 U 4631/87 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 633.652 DM 3 So Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß die Straße sich "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" befindet. Daß die Straße praktisch völlig gefahrlos ist, ist mit zu demutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zu demutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (Senatsurteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 - VersR 1980, 946; und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 106/87). Eine solche Gefahr, auf die die Verkehrsteilnehmer im allgemeinen und der Versicherungnehmer der Klägerin im besonderen sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht einrichten konnten, stellte die Verkehrszeichenbrücke nicht dar. Daß das Verhalten des Versicherungsnehmers bei Anwendung der Grundsätze des Urteils des IVa-Zivilsenats vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - möglicherweise nicht als "grob fahrlässig" i.S. des § 61 WG anzusehen ist, steht dem nicht entgegen. 2. Die Verkehrssicherungspflicht kann allerdings im Einzelfall gerade Maßnahmen umfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen (Senatsurteil vom 28. Februar 1963 - III ZR 207/61 - VersR 1963, 652). Darauf kann sich aber ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen, der durch einen eigenen Verstoß gegen ein eindeutiges Gebot des Straßenverkehrsrechts selbst einen Schaden erlitten hat. Kroner Rinne Engelhardt Wurm Werp