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BGH · ui zr 176/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 176/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. 1. Das Berufungsgericht geht von einer ordentlichen Kündigung (§ 609 Abs. 2 BGB) aus, da schon bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits die Dreimonatsfrist der genannten Vorschrift abgelaufen war. Auf die Frage eines wichtigen Grundes zur Kündigung (etwa nach Nr. 17 AGB der Klägerin) kommt es daher nicht an. 2. a) Die Klägerin hat mit der ordentlichen Kündigung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, insbesondere sich nicht in unzulässiger Weise widersprüchlich verhalten oder ein zuvor in zurechenbarer Weise geschaffenes Vertrauen der Beklagten verletzt (vgl. Juni 1977 aaO) zur Kündigung, nachdem im Januar 1981 eine andere Bank aus einer Grundschuld in Höhe von 100.000 DM gegen die Beklagte vorgegangen war und diese mit Schreiben vom 11.Februar 1981 um eine Umschuldung hatte nachsuchen müssen. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin bei der Beklagten nicht das Vertrauen erweckt hat, sie werde auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten von einer Kündigung des Kredits absehen. Die Klägerin hatte sich in dem schriftlichen Darlehensvertrag ausdrücklich das Recht der jederzeitigen Kündigung Vorbehalten. b) Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, die Klägerin habe angeboten, "das Handelsgeschäft der Beklagten in dem zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung nötigen Umfang zu finanzieren", ist unerheblich. Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil die Klägerin nach Behauptung der Beklagten deren Eigenkapitalmangel, betrieblichen Interna und Kreditbedarf kannte. Banken pflegen sich bei Betriebsmittelkrediten in der hier vorliegenden Größenordnung diese Kenntnisse zur Beurteilung ihres Risikos und einer etwa notwendigen Rückführung des Kredits zu verschaffen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Beklagten ist bei der gegebenen Sachlage nicht erkennbar (vgl. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die Klägerin sie in den•genannten Jahren in vertragswidriger Weise gehindert habe, den eingeräumten Kreditrahmen auszuschöpfen. d) Das Berufungsgericht hat auch eine Kündigung zur Unzeit (vgl. Nach Ausbringung von Vollstreckungs maßnahmen durch eine andere Bank und im Blick auf das Umschuldungsbegehren der Beklagten bestand im März 1981 eine Lage, in der die Klägerin ihre anerkennungswerten Sicherungsbedürfnisse durch die Kündigung des Darlehens wahren durfte. Im übrigen verspricht die Revision in diesem Punkte im Endergebnis auch keinen Erfolg, weil der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung zusteht (vgl. Die Hilfsaufrechnung würde auch deshalb nicht durchgreifen, weil nach Nr. 2 Abs. 1 der AGB der Klägerin ein Kunde gegen Forderungen der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann; darauf hat sich die Klägerin aller- Juli 1978 - III ZR 65/77 = NJW 1Q78S 2244 und Urteil vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 609 BGB § 529 ZPO § 11 AGBG
aaOZPOKündigungKreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 176/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Manfred K 1^
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 vertreten*d!5^h d^^sSzungsmäßigen Vertreter Dr.Walter Un und Dr.Rudolf BaflHt, TlffiHMnHHrstraße fHI,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ob er1ande sg er i cht s München vom 26. Mai 1982 - 7 U 4480/81 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
G r ü n d e
I.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die darlehensrechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977» 834; vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234;vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 * WM 1979, 1176 und vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150 » ZIP 1981, 144).
 
II.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht von einer ordentlichen Kündigung (§ 609 Abs. 2 BGB) aus, da schon bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits die Dreimonatsfrist der genannten Vorschrift abgelaufen war. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Frage eines wichtigen Grundes zur Kündigung (etwa nach Nr. 17 AGB der Klägerin) kommt es daher nicht an.
2.	a) Die Klägerin hat mit der ordentlichen Kündigung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, insbesondere sich nicht in unzulässiger Weise widersprüchlich verhalten oder ein zuvor in zurechenbarer Weise geschaffenes Vertrauen der Beklagten verletzt (vgl. Senat surteile vom 10. November 1977 und vom 18. Dezember I960 aaO; s. auch Canaris RGB Großkommentar, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung 1981, Rdn. 1265, 1267 und MünchKomm/ H.P.Westermann § 610 Rdn. 4). Die Klägerin hatte ernstlichen Anlaß (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juni 1977 aaO) zur Kündigung, nachdem im Januar 1981 eine andere Bank aus einer Grundschuld in Höhe von 100.000 DM gegen die Beklagte vorgegangen war und diese mit Schreiben vom 11.Februar 1981 um eine Umschuldung hatte nachsuchen müssen.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin bei der Beklagten nicht das Vertrauen erweckt hat, sie werde auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten von einer Kündigung des Kredits absehen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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Die Klägerin hatte sich in dem schriftlichen Darlehensvertrag ausdrücklich das Recht der jederzeitigen Kündigung Vorbehalten. Für eine konkludente mündliche Abänderungsabrede oder die Schaffung eines abweichenden Vertrauenstatbestandes - ein solcher kann im Hinblick auf die berechtigten Eigeninteressen der Bank nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden - fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Angesichts der eindeutigen vertraglichen Abmachungen handelte es sich um einseitige Erwartungen der Beklagten, wenn sie davon ausging, die Klägerin werde ihr Kreditmittel zur Erzielung eines Umsatzes von 1 Mio.DM zur Verfügung stellen. Mangels eines hinreichend substantiierten Vortrags brauchte das Berufungsgericht hierzu (und zu anderen Punkten) den Zeugen Krug nicht zu vernehmen. Die Beklagte verkennt, daß die nutzbringende Verwendung der Kreditmittel allein in ihren unternehmerischen Risikobereich fiel und die Klägerin ihr weder vertraglich zugesagt noch in ihr das berechtigte Vertrauen erweckt hatte, die Kredite bis zur Erzielung bestimmter wirtschaftlicher Erfolge (Ausgleich eines 1376 entstandenen Minus von 82.630,62 DM; Erzielung eines Umsatzes von 1 Mio. DM) zu belassen.
b)	Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, die Klägerin habe angeboten, "das Handelsgeschäft der Beklagten in dem zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung nötigen Umfang zu finanzieren", ist unerheblich. Der Umfang der Kreditgewährung ist durch ausdrückliche schriftliche Abmachungen über den Kreditrahmen genau festgelegt worden. Diese Abmachungen, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben, konkretisieren die obige Erklärung der Klägerin. Die Beklagte trägt keine Einzeltatsachen für ihre Meinung vor, die Klägerin habe sich in bankunüblicher Weise verpflichtet
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oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, der Beklagten ohne Festlegung einer zahlenmäßigen Obergrenze Kredit zu gewähren. Angesichts der klaren vertraglichen Abreden konnte die Beklagte als Kaufmann auch nicht von einem weitergehenden Vertrauenstatbestand ausgehen. Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil die Klägerin nach Behauptung der Beklagten deren Eigenkapitalmangel, betrieblichen Interna und Kreditbedarf kannte. Banken pflegen sich bei Betriebsmittelkrediten in der hier vorliegenden Größenordnung diese Kenntnisse zur Beurteilung ihres Risikos und einer etwa notwendigen Rückführung des Kredits zu verschaffen. Sie wollen aber damit grundsätzlich nicht ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck bringen, über die getroffenen Vereinbarungen hinaus Kredite zu gewähren oder zu belassen. Für eine abweichende Handhabung im Streitfall hat die Beklagte nicht genügend vorgetragen. Die Argumentation der Beklagten stellt einseitig auf ihre Finanzierungsinteressen ab und vernachlässigt die berechtigten Sicherungsinteressen der klagenden Bank, die übrigens nicht die alleinige Kreditgeberin der Beklagten war. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Beklagten ist bei der gegebenen Sachlage nicht erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1977 aaO; s. auch MünchKomm/H.P.Westermann § 609 Rdn. 6, § 610 Rdn. 3; Ergänzung zu § 609 Rön.6 und zu § 610 Rdn. 3).
c)	Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin habe es von 1978 bis 1980 abgelehnt, gewinnbringende Geschäfte mit einem erwarteten Bruttoerlös von rd. 700.000 DM zu finanzieren, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Zu einer Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens von zunächst mindestens 135.000 DM und später
 
315.000 DM (ab Januar 1979) war die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die Klägerin
 sie in den•genannten Jahren in vertragswidriger Weise gehindert habe, den eingeräumten Kreditrahmen auszuschöpfen. Im Zeitpunkt der Kündigung war der Kredit jedenfalls voll in Anspruch genommen und sogar um 10.000 DM überzogen.
d)	Das Berufungsgericht hat auch eine Kündigung zur Unzeit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Canaris aaO Rdn.
1962, 1963; MünchKomm/H.P.Westermann § 609 Rdn. 6) rechtsbedenkenfrei verneint. Nach Ausbringung von Vollstreckungs maßnahmen durch eine andere Bank und im Blick auf das Umschuldungsbegehren der Beklagten bestand im März 1981 eine Lage, in der die Klägerin ihre anerkennungswerten Sicherungsbedürfnisse durch die Kündigung des Darlehens wahren durfte. Eine vorherige Warnung oder Abmahnung der Beklagten war nicht geboten (vgl. Senatsurteil vom 10.November 1977 aaO). Ebensowenig brauchte die Klägerin eine Schonfrist zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1979 aaO).
3.	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hilfs aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen geben zur Annahme der Revision keinen Anlaß, ln der Revisionsinstanz kann die Nichtzulassung der Aufrechnung nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH Urt. vom 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 = NJW 1977, 49 = LM § 529 ZPO Nr.34; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 530 Rdn. 10).
 
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtzulassung der Hilfsaufrechnung unterliegen nur insoweit Bedenken, als das Berufungsgericht die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht schon jetzt als unbegründet angesehen (vgl. oben zu 2 c), sondern weitere Beweiserhebungen für notwendig oder möglich erachtet hat. Durch diesen Fehler wird aber die Beklagte nicht beschwert. Denn sie kann die Schadensersatzforderung durch eine selbständige Klage geltend machen (Stein/Jonas/ Grunsky aaO § 530 Rdn. 19; Zoller/Schneider ZPO 13. Aufl.
§ 530 Rdn. 11), während ihr rechtens diese Forderung schon jetzt hätte rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) aberkannt werden müssen. Im übrigen verspricht die Revision in diesem Punkte im Endergebnis auch keinen Erfolg, weil der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung zusteht (vgl. zu 2 c). Die Hilfsaufrechnung würde auch deshalb nicht durchgreifen, weil nach Nr. 2 Abs. 1 der AGB der Klägerin ein Kunde gegen Forderungen der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann; darauf hat sich die Klägerin aller-
 
dings bisher noch nicht berufen, was aber auch nicht erforderlich ist. Ein derartiges Aufrechnungsverbot wird durch § 11 Nr. 3 AGBG nicht ausgeschlossen (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 1978 - III ZR 65/77 = NJW 1Q78S 2244 und Urteil vom 11. Mai 1981 - II ZR 32/80 = WM 19g1 712, 714).
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Haistenberg