Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Br. Nüßgens und die Richter Br. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 8. Oktober 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Beantwortung der von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob sich ein Vertragsverstoß auch auf einen anderen Vertrag derselben Partner auswirken kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist daher grundsätzlich nicht über den Einzelfall hinaus be deutsam. der Klägerin gegen die Fälligkeit der unstreitig begründeten Darlehensforderung aufgrund einer rechtlich vertret baren und daher im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Auslegung des Vertragsinhalts rechtsbedenkenfrei zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF SS in 2R 176/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Filmregisseurin I^larg^t ■von AflHHHstraße fli, rBBHB » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Christoph T Villa SflHBL, 2. Thomas T Istraße Bad Hl Kanton v.d.H., - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, str. £, Rechtsanwälte v. und Kollegen, Wi Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Br. Nüßgens und die Richter Br. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 8. Oktober 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 1980 - 8 U 1112/80 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000 IM. Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Beantwortung der von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob sich ein Vertragsverstoß auch auf einen anderen Vertrag derselben Partner auswirken kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist daher grundsätzlich nicht über den Einzelfall hinaus be deutsam. 2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Einwendungen der Klägerin gegen die Fälligkeit der unstreitig begründeten Darlehensforderung aufgrund einer rechtlich vertret baren und daher im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Auslegung des Vertragsinhalts rechtsbedenkenfrei zurückgewiesen. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Scholz-Hoppe