in dem Rechtsstreit Firma üfHIM&naSeDien^ KG vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ingo DBIB, Kaufmann, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 6. Gründe Als Streitwert war nicht die volle Klageforderung in Höhe von 147.966,64 DM anzusetzen; denn diese umfaßt neben der Hauptforderung auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 60.000 DM auch kapitalisierte Zinsen in Höhe von 87.966,94 DM. Dagegen ist derjenige Teil der kapitalisierten Zinsen, der sich auf die anhängige Darlehensforderung von 60.000 DM bezieht, nach § 4 Abs.1, letzter Halbsatz, ZPO als Nebenforderung zu behandeln und bei der Streit-
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 176/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma üfHIM&naSeDien^ KG vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ingo DBIB, Kaufmann, 2. Ingo DfHHi, Kaufmann, Ziff. 1 und^^n: KIHü^Bstraße B» SHB B» Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Messer - gegen Firma A B Industrie B Avenue CBBB B» gesetzlich vertreten durch Monsieur Serge MBB, Präsident des Verwaltungsrates und Generaldirektor. ■, Bid du Psdt HLe VBB, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. 1BB - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 6. August 1981 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 118.604,69 festgesetzt. Gründe Als Streitwert war nicht die volle Klageforderung in Höhe von 147.966,64 DM anzusetzen; denn diese umfaßt neben der Hauptforderung auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 60.000 DM auch kapitalisierte Zinsen in Höhe von 87.966,94 DM. Soweit sich diese Zinsen auf bereits zurückgezahlte und daher nicht im Streit befindliche Teile der Darlehensforderung beziehen, sind sie allerdings ebenfalls als eigenständige Hauptforderung im Sinne von § 4 Abs. 1, erster Halbsatz, ZPO anzusehen und bei der Streitwertfestsetzung mitzuberücksichtigen; insoweit fehlt es nämlich an einer anhängigen Hauptforderung, die diese Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnte (vgl. BGHZ 26, 174). Dagegen ist derjenige Teil der kapitalisierten Zinsen, der sich auf die anhängige Darlehensforderung von 60.000 DM bezieht, nach § 4 Abs. 1, letzter Halbsatz, ZPO als Nebenforderung zu behandeln und bei der Streit- wertbemessung unberücksichtigt zu lassen. Dieser Teil, der 29.362,25 DM ausmacht, war daher von der Klageforderung von 147.966,94 DM abzusetzen, so daß ein Betrag von 118.604,69 DM verbleibt. Auf diesen Betrag war der Streitwert festzusetzen. NüBgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe