Sie nimmt die Beklagte, eine deutsche Kommanditgesellschaft, und deren Komplementär, den Beklagten zu 2), aus Bürgschaft auf Rückzahlung eines Restdarlehens in Höhe von Da der Beklagten zu 1), die noch nicht alle Kommanditeinlagen erhalten hatte, die erforderlichen Geldmittel fehlten, vereinbarte sie mit der Klägerin, daß diese die Einlageschulden der Kommanditisten in Höhe von 793.873 DM vorfinanziere. 2. Soweit das Hotel "Le President", aus welchem Grunde auch immer, gar nicht erbaut oder die Arbeiten nicht beendet werden, werden die von TMKG an A9 gezahlten Beträge für Untersuchungs-, Kontroll- und überwachungsarbeiten (§2 Abs, 2 b) in keinem Fall von AI an TMKG zurückgezahlt. Venn TMKG oder Herr DfllM oder eine ihrer/seiner Tochtergesellschaften jedoch ein vergleichbares Objekt in Marokko erstellt, wird AB für dieses Objekt auf die vorerwähnten Beträge für den Fall verzichten, daß sie oder eine ihrer marokkanischen Tochtergesellschaften den Auftrag für alle Arbeiten im Bereich Sanitär, Heizung und Lüftung erhält ... Die Kommanditisten der Beklagten zu 1) schlossen mit der Tochtergesellschaft der Klägerin, der At GmbH, Darlehensverträge, die den vereinbarten Betrag von 793.873 DM zu demindest erreichten. Ferner erklärte sie, daß die AM GmbH Kontrollarbeiten und eine KontrollStudie für das Hotel für 213.873 DM ausgeführt habe, so daß an diese insgesamt ein Betrag von 793.873 DM zu zahlen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten aufgrund der von der Beklagten zu 1) in dem Vertrag vom 28. Juni 1974 zugunsten der A( GmbH übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Rückzahlung der den Kommanditisten der Beklagten zu 1) von der A8 GmbH gewährten Darlehen. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfijei angenommen, daß die selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten zu 1) die DarlehensVerträge zwischen der AI GmbH und den Kommanditisten sichern sollte. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß diese Darlehensverträge in der vereinbarten Höhe von 793.873 DM zustande gekommen sind und die Beklagten aufgrund der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten zu 1) für den noch nicht zurückgezahlten Darlehensrestbetrag von 15.000 Dirham ist die Auszahlung des Darlehens und damit die Haftung der Beklagten unstreitig. Dirham hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Auszahlung in schuldbefreiender Weise dadurch stattgefunden hat, daß die Klägerin der Beklagten zu 1) einen Scheck über diesen Betrag zur Verfügung gestellt hat, den der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) RflHB mit Einverständnis der Beklagten eingelöst hat. Aber selbst wenn er bei Einlösung dieses Schecks keine Befugnis zur Vertretung der Beklagten zu 1) gehabt haben sollte, so ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, diese Einlösung von der Beklagten zu 1) zu demindest genehmigt worden. Die Beklagte zu 1) hat nämlich in Kenntnis der Annahme und Einlösung des Schecks durch RflHHfrin ihrem Schreiben vom 20. Februar 1975 an die AS GmbH erklärt, daß sie von ihr ein Darlehen von 580.000 DM "erhalten" habe, wovon ihr 150.000 DM in Marokko zur Verfügung gestellt worden seien, so daß sie auch diesen Betrag zurückzuzahlen habe. Damit hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diese Scheck-Übergabe und -einlösung als Erfüllung ansieht, und hat somit die Verfügung von RflBHI über die Darlehensforderung durch Entgegennahme und Einlösung des Schecks genehmigt (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). 4. Darüberhinaus haften die Beklagten auch für den streitigen Betrag von 213.873 DM, der nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 b) Satz 1 des Vertrages für die Ausführung von Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten geschuldet sein soll. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagtenftir die Rückzahlung dieses Betrages deshalb einzustehen hätten, weil in § 2 Abs.2b) des Darlehensvertrages und in dem Schreiben vom 20. Es hat insbesondere nicht angenommen, daß die Klägerin tatsächlich die bei VertragsSchluß bereits in Rechnung gestellten Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsleistungen erbracht hätte oder erbringen sollte und der anerkannte Betrag ein Entgelt hierfür darstellte. b) Die Revision greift aber auch wegen dieses Teilbetrages von 213.873 DM im Ergebnis nicht durch; denn in dieser Höhe ist in § 2 Abs. 2 b) des DarlehensVertrages ein Vereinbarungsdarlehen enthalten, für dessen Erfüllung die Beklagten auf Grund der übernommenen Bürgschaft haften. Nach § 2 Abs. 2 b) des Dariehensvertrages schuldete die Beklagte zu 1) der Klägerin in dieser Höhe Werklohn für Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Erfüllung dieser Schuld sollte dadurch sichergestellt werden, daß die Kommanditisten der Beklagten zu 1) auch in Höhe dieses Betrages Darlehensverpflichtungen gegenüber der Klägerin übernähmen; dies ist auch anschließend geschehen. Das Eingehen dieser Darieh ensverpfliehtungen stellt somit die Umwandlung einer anderen Schuld, nämlich der Werklohnschuld für Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten, in eine Darlehensschuld dar; es handelt sich daher um ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne von § 607 Abs. 2 BGB. In § 5 Abs. 2 des DarlehensVertrages ist bestimmt, daß auch für den Fall, daß das Hotel nicht erbaut oder die Arbeiten nicht beendet werden, die an die Klägerin gezahlten Beträge für Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 2 b) des Vertrages in keinem Fall zurückgezahlt werden sollen. Die Klägerin soll lediglich dann auf diese Beträge verzichten, wenn ihr von den Beklagten für ein vergleichbares Objekt die Sanitär-, Heizungsund Lüftungsarbeiten übertragen werden. Anstelle des ursprünglichen Rechtsgrundes für diese Darlehensschulden haben die Vertragsparteien die Verpflichtung der Klägerin gesetzt, auf diese Beträge wieder zu verzichten, wenn die Beklagten ein vergleichbares Objekt in Marokko erstellen und - wie vorgesehen - der Klägerin oder einer ihrer Tochtergesellschaften den Auftrag für alle Arbeiten in dem Bereich Sanitär, Heizung und Lüftung erteilen. späteren Werklohnforderung stellt nunmehr, nachdem das ursprünglich geplante Hotel und die dafür vorgesehenen Arbeiten der Klägerin entfallen sind, den Rechtsgrund für die Verpflichtung aus dem Vereinbarungsdarlehen in § 2 Abs. 2 b) des Darlehensvertrages dar. d) Dem steht nicht entgegen, daß sich die Vereinbarung in § 5 Abs. 2 des Vertrages dem Wortlaut nach auf die von der Beklagten zu 1) an die Klägerin "gezahlten" Beträge bezieht. Es waren nämlich insoweit von vornherein keine Zahlungen der Beklagten zu 1) an die Klägerin vereinbart, vielmehr sollte die Beklagte zu 1) der Klägerin auch in dieser Höhe Darlehensverpflichtungen ihrer Kommanditisten verschaffen. Als die von der Beklagten zu 1) "gezahlten" Beträge im Sinne von § 5 Abs. 2 des Vertrages sind aber die von den Kommanditisten Übernommenen Darlehensverpflichtungen anzusehen. Hieraus ergibt sich auch die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der bis zu dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 176/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. Juli 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle 1. Firma TfBBB Management KG DflBBP, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ingo DHH, Kaufmann, 2. jteufmam^^j^ff^l und 2 in: Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■ - gegen Firma ABI Industrie S.A., fli Avenue D—, OWfrBL gesetzlich vertreten durch Monsieur Serge MABH, Präsident des Verwaltungsrates und Generaldirektor, 41, Bid du Psdt Roosevelt, Le WBBK Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr.BHB - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1979 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine französische Aktiengesellschaft, hat Tochterfirmen in Deutschland (AM Industrie GmbH mit Sitz in 1MMHI; im folgenden: AI GmbH) und Marokko (Soci6tfe MMBBi d* Applications Electriques et Thermiques in CMM; im folgenden: S^Hl). Sie nimmt die Beklagte, eine deutsche Kommanditgesellschaft, und deren Komplementär, den Beklagten zu 2), aus Bürgschaft auf Rückzahlung eines Restdarlehens in Höhe von 60.000 DM und auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte im Jahre 1974, durch ihre damalige Tochterfirma in Marokko, die Soci6t6 H6teli£re d'AB-DM (im folgenden: SH0) in Casablanca ein Hotel errichten zu lassen. Die Heizungs-, Klima-tisierungs- und Sanitärarbeiten sollten der SHU übertragen werden. Da der Beklagten zu 1), die noch nicht alle Kommanditeinlagen erhalten hatte, die erforderlichen Geldmittel fehlten, vereinbarte sie mit der Klägerin, daß diese die Einlageschulden der Kommanditisten in Höhe von 793.873 DM vorfinanziere. Hierzu schlossen sie am 28. Juni 1974 einen Vertrag, der u.a. die folgenden Bestimmungen enthält: § 1 Darlehensgewährung 1. AI gewährt den Kommanditisten von TMKG ein Darlehen in Höhe von 793.873»— DM (in Vorten: siebenhundertdreiundneunzig-tausendachthundertdreiundsiebzig) ... 2. Das dem einzelnen Kommanditisten gewährte Darlehen entspricht der Höhe nach seiner noch ausstehenden Kommanditeinlage. 3. TMKG ist damit einverstanden, daß AI in ihrem Namen mit den in der Anlage be-zeichneten Kommanditisten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze DarlehensVerträge abschließt ... § 2 Auszahlung der Darlehen 1. Die Auszahlung aller Darlehen erfolgt im Namen und für Rechnung der Kommanditisten unmittelbar an TMKG. 2. Das von Al den Kommanditisten von TMKG gewährte Darlehen ist dazu bestimmt, a) einen Teil der Kommanditeinlagen in Höhe von $80.000,— DM der nach Marokko überwiesen werden soll, vorzufinanzieren, b) die Zahlung eines Betrages von 213.873,— DM für die Ausführung von üntersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten, den TMKG AB schuldet, sicherzustellen, TMKG ist verpflichtet, den Betrag von 213.873,— DM den entsprechenden Kommanditisten als Einlage gutzubringen. A* zahlt den Darlehensteilbetrag von 580.000,— DM durch Banküberweisung an TMKG aus. AB hat über den weiteren Darlehensteilbetrag von 213.873,— DM eine Rechnung an TMKG, die bereits in deren Besitze ist, ausgestellt ... § 3 Rückzahlung des Darlehens 1. TMKG verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die Darlehensverträge so abgeschlossen werden, daß die insgesamt gewährten Darlehen bis zu den in der Anlage zu diesem Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten auf das Bankkonto • • • der A§ ... zurückgezahlt werden ..• 2. TMKG übernimmt für die Darlehensrückzahlung die selbstschuldnerische Bürgschaft ... § 5 Hotel wLe President" 1. TMKG verpflichtet sich, die Arbeiten an dem von der Firma SHAP, einer Tochtergesellschaft von TMKG, mit Sitz in Casablanca, in Casablanca begonnenen Hotelneubau NLe President* im Bereich Sanitär, Heizung und Lüftung der Firma SMHfc einer Tochtergesellschaft der Firma A| mit Sitz in Casablanca, zu übertragen ... 2. Soweit das Hotel "Le President", aus welchem Grunde auch immer, gar nicht erbaut oder die Arbeiten nicht beendet werden, werden die von TMKG an A9 gezahlten Beträge für Untersuchungs-, Kontroll- und überwachungsarbeiten (§2 Abs, 2 b) in keinem Fall von AI an TMKG zurückgezahlt. Venn TMKG oder Herr DfllM oder eine ihrer/seiner Tochtergesellschaften jedoch ein vergleichbares Objekt in Marokko erstellt, wird AB für dieses Objekt auf die vorerwähnten Beträge für den Fall verzichten, daß sie oder eine ihrer marokkanischen Tochtergesellschaften den Auftrag für alle Arbeiten im Bereich Sanitär, Heizung und Lüftung erhält ... § 6 Schlußbestimmungen 1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht ..• Entsprechend § 5 der Vereinbarung vom 28. Juni 1974 beauftragte die SHfli am selben Tage die SflHB mit der Ausführung der Heizungs-, Klimatisierungs- und Sanitärarbeiten an dem geplanten Hotelneubau. Die Kommanditisten der Beklagten zu 1) schlossen mit der Tochtergesellschaft der Klägerin, der At GmbH, Darlehensverträge, die den vereinbarten Betrag von 793.873 DM zu demindest erreichten. Von dem Darlehensteilbetrag von 580.000 DM überwies die AM GmbH 430.000 DM an die Beklagte zu 1). Die weiteren 150.000 DM stellte die Klägerin über ihre marokkanische Tochterfirma SMAET der Beklagten zu 1) in marokkanischer Währung in Form von zwei Schecks zur Verfügung. Der eine Scheck über 15.000 Dirham wurde dem Geschäftsführer der SH^ R|HB ausgehändigt und von ihm eingelöst. Der zweite Scheck über 234.756,76 Dirham sollte dem Beklagten zu 2) in y Marokko persönlich übergeben werden. Da dieser aber in dieser Zeit nicht nach Marokko kam, wurde der Scheck schließlich auf andere Weise, die zwischen den Parteien streitig ist, eingelöst. Mit Schreiben vom 20. Februar 1975 an die A0GmbH bestätigte die Beklagte zu 1), ein Darlehen von 580.000 DM erhalten zu haben, wovon ihr 430.000 DM am 5. August 1974 gutgeschrieben und weitere 150.000 DM am 4. Oktober 1974 in Marokko zur Verfügung gestellt worden seien. Ferner erklärte sie, daß die AM GmbH Kontrollarbeiten und eine KontrollStudie für das Hotel für 213.873 DM ausgeführt habe, so daß an diese insgesamt ein Betrag von 793.873 DM zu zahlen sei. Auf dieses Darlehen wurden von den Kommanditisten der Beklagten zu 1) insgesamt 733.873 DM zurückgezahlt. Die Beklagte zu 1) veräußerte später ihre Anteile an der SHji. Zu der Ausführung der Sanitär-, Heizungsund Lüftungsarbeiten in dem geplanten Hotel durch die Tochtergesellschaft der Klägerin kam es nicht mehr. Mit Abtretungsvertrag vom 4./23. Juli 1979 trat die AM GmbH rückwirkend zu dem 28. Juni 1974 an die Klägerin alle ihr gegen die Beklagten und die Kommanditisten der Beklagten zu 1) zustehenden Ansprüche ab. Mit der Klage macht die Klägerin einen restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch von 60.000 DM nebst 12,85 % seit dem 1. Juni 1978 und einen Zinsanspruch für den vorangegangenen Zeitraum in Höhe von 87.966,94 DM geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage begehren. EntscheidungsgrUnde I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten aufgrund der von der Beklagten zu 1) in dem Vertrag vom 28. Juni 1974 zugunsten der A( GmbH übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Rückzahlung der den Kommanditisten der Beklagten zu 1) von der A8 GmbH gewährten Darlehen. Außerdem hafteten sie nach § 4 dieses Vertrages auf Zahlung der geforderten Zinsen in Höhe von 87.966,94 DM. Die Darlehens schuld sei in der vereinbarten Höhe von 793.873 DM entstanden. Hinsichtlich des streitigen Betrages von 213.873 IM seien die Beklagten bereits deshalb rückzahlungspflichtig, da sie aufgrund der deklaratorischen Schuldanerkenntnisse der Beklagten zu 1) in § 2 Aba. 2 b) des Vertrages vom 28. Juni 1974 und in dem Schreiben vom 20. Februar 1975 mit allen damals bekannten Einwendungen ausgeschlossen seien. Sie könnten sich daher insbesondere nicht auf die damals bereits bekannte Tatsache berufen, daß die Klägerin bzw. deren Tochtergesellschaft gar keine Unter-suchungs-, Kontroll-und Überwachungsarbeiten im Werte von 213.873 IM geleistet habe. Die Beklagten müßten auch die Einlösung des Schecks über 234.756,76 Dirham durch den Geschäftsführer RHHI gegen sich gelten lassen, da die Beklagte zu 1) mit dieser Scheckeinlösung einverstanden gewesen sei. S ii. Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zutreffend nach deutschem Recht beurteilt; denn die Parteien haben in § 6 Abs. 1 des Darlehensvertrages vereinbart, daß dieser dem deutschen Recht unterliegt. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfijei angenommen, daß die selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten zu 1) die DarlehensVerträge zwischen der AI GmbH und den Kommanditisten sichern sollte. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendung. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß diese Darlehensverträge in der vereinbarten Höhe von 793.873 DM zustande gekommen sind und die Beklagten aufgrund der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten zu 1) für den noch nicht zurückgezahlten Darlehensrestbetrag von 60.000 DM haften (§§ 607, 765 BGB, 128, 161 Abs. 2 HGB). 3. Hinsichtlich der Beträge von 430.000 DM und 15.000 Dirham ist die Auszahlung des Darlehens und damit die Haftung der Beklagten unstreitig. Wegen des weiteren Betrages von 234.756,76 Dirham hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Auszahlung in schuldbefreiender Weise dadurch stattgefunden hat, daß die Klägerin der Beklagten zu 1) einen Scheck über diesen Betrag zur Verfügung gestellt hat, den der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) RflHB mit Einverständnis der Beklagten eingelöst hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Zunächst spricht die Tatsache, daß der Geschäftsführer Robert diesen auf die Order der Beklagten zu 1) lautenden Scheck wirksam einlösen konnte, dafür, daß er hierzu bevollmächtigt war. Aber selbst wenn er bei Einlösung dieses Schecks keine Befugnis zur Vertretung der Beklagten zu 1) gehabt haben sollte, so ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, diese Einlösung von der Beklagten zu 1) zu demindest genehmigt worden. Die Beklagte zu 1) hat nämlich in Kenntnis der Annahme und Einlösung des Schecks durch RflHHfrin ihrem Schreiben vom 20. Februar 1975 an die AS GmbH erklärt, daß sie von ihr ein Darlehen von 580.000 DM "erhalten" habe, wovon ihr 150.000 DM in Marokko zur Verfügung gestellt worden seien, so daß sie auch diesen Betrag zurückzuzahlen habe. Damit hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diese Scheck-Übergabe und -einlösung als Erfüllung ansieht, und hat somit die Verfügung von RflBHI über die Darlehensforderung durch Entgegennahme und Einlösung des Schecks genehmigt (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). Der Annahme einer solchen Genehmigung steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 1) geglaubt hat, der an RHBB ausgehändigte Scheck sei ihrer Tochtergesellschaft SHM zugeführt worden. Entgegen der Auffassung der Revision wäre auch in diesem Fall ihre Zustimmung erforderlich gewesen; denn, da die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte zu 1) vereinbart war, bedurfte jede Erfüllung an eine andere Person ihrer Genehmigung, um auch ihr gegenüber wirksam zu sein. Daß die Annahme der Beklagten zu 1), der Geschäftsführer RMB führe den Scheck ihrer Tochtergesellschaft SH0 zu, möglicherweise falsch war, berührt die Wirksamkeit der Genehmigung nicht. Ein solcher Irrtum würde insbesondere nicht zur y/ Anfechtung der in dem Schreiben vom 20. Februar 1975 enthaltenen Genehmigving wegen Irrtums gemäß § 119 BGB berechtigen; denn dabei würde es sich nur um einen un-beachtlichen Irrtum in dem Motiv für die Genehmigung handeln. Dagegen läge kein Irrtum über die Natur des Geschäfts, nämlich die Anerkennung der Zahlung an einen Dritten als Erfüllung, vor. 4. Darüberhinaus haften die Beklagten auch für den streitigen Betrag von 213.873 DM, der nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 b) Satz 1 des Vertrages für die Ausführung von Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten geschuldet sein soll. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagtenftir die Rückzahlung dieses Betrages deshalb einzustehen hätten, weil in § 2 Abs. 2b) des Darlehensvertrages und in dem Schreiben vom 20. Februar 1975 deklaratorische Schuldanerkenntnisse der Beklagten zu 1) über diesen Betrag enthalten seien, die die Einwendung, daß die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht erbracht worden seien, ausschließe. a) Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht allerdings den Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verkannt. Es hat insbesondere übersehen, daß ein lediglich bestätigendes Schuldanerkenntnis für sich allein noch keine selbständige Haftungsgrundlage bildet. Das bestätigende Anerkenntnis setzt vielmehr einen anderen, wenn auch möglicherweise zweifelhaften Schuldgrund voraus, der durch die Bestätigung der Ungewißheit entzogen werden soll (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH Urteil vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78 - NJW 1980, 1158 f). Einen solchen vorangehenden Schuldgrund oder zu demindest einen Sachverhalt, der die in § 2 Abs. 2 b) Satz 1 des 11 Vertrages vom 28. Juni 1974 vereinbarte Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) rechtfertigen könnte, hat das Beruf ^ungsgericht Jedoch nicht festgestellt. Es hat insbesondere nicht angenommen, daß die Klägerin tatsächlich die bei VertragsSchluß bereits in Rechnung gestellten Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsleistungen erbracht hätte oder erbringen sollte und der anerkannte Betrag ein Entgelt hierfür darstellte. b) Die Revision greift aber auch wegen dieses Teilbetrages von 213.873 DM im Ergebnis nicht durch; denn in dieser Höhe ist in § 2 Abs. 2 b) des DarlehensVertrages ein Vereinbarungsdarlehen enthalten, für dessen Erfüllung die Beklagten auf Grund der übernommenen Bürgschaft haften. Nach § 2 Abs. 2 b) des Dariehensvertrages schuldete die Beklagte zu 1) der Klägerin in dieser Höhe Werklohn für Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Erfüllung dieser Schuld sollte dadurch sichergestellt werden, daß die Kommanditisten der Beklagten zu 1) auch in Höhe dieses Betrages Darlehensverpflichtungen gegenüber der Klägerin übernähmen; dies ist auch anschließend geschehen. Das Eingehen dieser Darieh ensverpfliehtungen stellt somit die Umwandlung einer anderen Schuld, nämlich der Werklohnschuld für Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten, in eine Darlehensschuld dar; es handelt sich daher um ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne von § 607 Abs. 2 BGB. Auch für diesen Teil des Darlehens gilt die Bürgschaft der Beklagten zu 1) in § 3 Nr. 2 des Dari ehensvert rages. c) Gegenüber dieser Forderung der Klägerin greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Bereicherung nicht durch. Ihre Behauptung, daß die umgewandelte Werk- 12 - lohnforderung nur fingiert gewesen sei und die genannten Untersuchungs-, Kontroll- und überwachungsarbeiten nie geschuldet und auch nicht erbracht worden seien, läßt den Rechtsgrund für die entsprechende Darlehensverpflichtung noch nicht entfallen. Zwar wird in der Regel der Rechtsgrund für die Übernahme einer Darlehensverpflichtung anstelle einer alten Schuld fehlen, wenn die alte Schuld gar nicht entstanden oder nachträglich entfallen ist. Im vorliegenden Fall tritt diese Rechtsfolge jedoch nicht ein, da die Vertragsparteien sie vertraglich ausgeschlossen haben. In § 5 Abs. 2 des DarlehensVertrages ist bestimmt, daß auch für den Fall, daß das Hotel nicht erbaut oder die Arbeiten nicht beendet werden, die an die Klägerin gezahlten Beträge für Untersuchungs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 2 b) des Vertrages in keinem Fall zurückgezahlt werden sollen. Die Klägerin soll lediglich dann auf diese Beträge verzichten, wenn ihr von den Beklagten für ein vergleichbares Objekt die Sanitär-, Heizungsund Lüftungsarbeiten übertragen werden. Hieraus ergibt sich der übereinstimmende Wille der Parteien, den streitigen Betrag auch bei Nichtfertigstel-lung des Hotels und damit bei Wegfall der Werklohnforderung weiterhin der Klägerin zu belassen. Anstelle des ursprünglichen Rechtsgrundes für diese Darlehensschulden haben die Vertragsparteien die Verpflichtung der Klägerin gesetzt, auf diese Beträge wieder zu verzichten, wenn die Beklagten ein vergleichbares Objekt in Marokko erstellen und - wie vorgesehen - der Klägerin oder einer ihrer Tochtergesellschaften den Auftrag für alle Arbeiten in dem Bereich Sanitär, Heizung und Lüftung erteilen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Verrechnung mit einer solchen späteren Werklohnforderung stellt nunmehr, nachdem das ursprünglich geplante Hotel und die dafür vorgesehenen Arbeiten der Klägerin entfallen sind, den Rechtsgrund für die Verpflichtung aus dem Vereinbarungsdarlehen in § 2 Abs. 2 b) des Darlehensvertrages dar. d) Dem steht nicht entgegen, daß sich die Vereinbarung in § 5 Abs. 2 des Vertrages dem Wortlaut nach auf die von der Beklagten zu 1) an die Klägerin "gezahlten" Beträge bezieht. Damit sind nämlich nicht Zahlungen im eigentlichen Sinne, sondern das Verschaffen von Darlehensverpflichtungen der Kommanditisten gemeint. Es waren nämlich insoweit von vornherein keine Zahlungen der Beklagten zu 1) an die Klägerin vereinbart, vielmehr sollte die Beklagte zu 1) der Klägerin auch in dieser Höhe Darlehensverpflichtungen ihrer Kommanditisten verschaffen. Als die von der Beklagten zu 1) "gezahlten" Beträge im Sinne von § 5 Abs. 2 des Vertrages sind aber die von den Kommanditisten Übernommenen Darlehensverpflichtungen anzusehen. Als Gegenleistung für die Verschaffung dieser Darlehensverpflichtungen schuldet die Klägerin, nachdem ihre in § 2 Abs. 2 b) des Darlehensvertrages als Äquivalent vorgesehene Werklohnforderung entfallen ist, nunmehr die Verrechnung mit einer künftigen Werklohnforderung für die Sanitär-, Heizungsund Lüftungsarbeiten in einem anderen Hotelneubau der Beklagten. Die Forderung aus dem Vereinbarungsdarlehen in Höhe von 213.873 DM stehen ihr daher weiterhin mit Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB zu. 14 - 5. Da die Darlehensschuld, für die die Beklagten einzustehen haben, somit insgesamt 793.873 DM betragen hat, von denen nur 733.873 DM getilgt worden sind, schulden die Beklagten den restlichen Betrag von 60.000 DM. Hieraus ergibt sich auch die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der bis zu dem 31. Mai 1978 aufgelaufenen Zinsen von insgesamt 87.966,64 DM. Insoweit hat auch die Revision keine Einwände erhoben. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe