Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Die Klägerin, die für die Jahre 1974 und 1975 Ausgleichsgebühren von insgesamt 86.700 DM entrichtet hat, ist der Auffassung, daß ein Anspruch auf Gebühren nach Abschnitt 4.2. Die Klägerin macht geltend, daß sie der Bekiagten für den rein internen Telefonsprechverkehr in ihrem Nebenstellennetz keine Gebühren schulde, weil diese Benutzung ausschließlich dem inneren Dienst der städtischen Behörden diene und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Der GebUhrenanspruch sei gerechtfertigt, weil die Nebenstellenanlage der Klägerin mit dem Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz zu dem Bestandteil dieses Netzes geworden sei, das auch im internen Sprechverkehr von der Klägerin benutzt werde. Die Ausgleichsgebühr sei dazu bestimmt, einen gewissen Ausgleich fUr ihr entgehende Gesprächsgebühren herbeizuführen, die anfallen würden, wenn der Sprechverkehr von und zu den außenliegenden Nebenstellen im Ortsverkehr über ortsgebundene Hauptanschlüsse erfolgen und mit dem üblichen Satz von 0,23 DM je Einheit berechnet würde. Der Fernsprechverkehr zwischen außenliegenden Nebenstellen, der durch diese Gebührenziffer erfaßt werde, stelle letztlich - wenn auch möglicherweise nur mittelbar - eine Benutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes dar, an welches die gesamte Nebenstellenanlage angeschlossen sei. gebühren nicht erheben, weil 5 PostVwG zur Gebührenerhebung nur insoweit berechtige, als die der Beklagten gehörenden Einrichtungen benutzt würden. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Erhebung von Gebühren für den Sprechverkehr innerhalb ihrer Nebenstellenanlage durch die Ermächtigung in § 14 PostVwG grundsätzlich gedeckt. Entscheidend ist, daß die einzelne Sprechstelle der Nebenstellenanlage durch deren Verbindung mit dem öffentlichen Netz in anlagenbezogener Sicht (Aubert aaO S. 172) eine Teilnehmereinrichtung dieses Netzes wird, deren Benutzung das Gebrauchmachen von einer "Fernmeldeanlage im Sinne des § 1 FAG bedeutet. Oktober 1977 auch die an das öffentliche Direkt rufnetz angeschlossenen privaten Endeinrichtungen als Teil der "Fernmeldeanlagen'1 im Sinne von § 1 FAG anerkannt hat (aaO S. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch diese anlagenbezogene Sicht der "Benutzung" nicht geeignet, die hier beanspruchte Gebühr mit der von der Beklagten dafür gegebenen Begründung als "Ausgleichsgebühr" zu rechtfertigen. Denn diese Begründung steht in Widerspruch zu der Bedeutung, die § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG für den zu beurteilenden Gebührentatbestand hat. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Nebenstellenanlage der Klägerin durch den Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz ihre Widmung zu dem ausschließlich behördeninternen Telefonverkehr verloren hat; denn jede Sprechstelle der amtsberechtigten Nebenstellenanlage kann nunmehr eine Verbindung mit Teilnehmern des öffentlichen Netzes erlangen. c) Soweit die Beklagte Benutzungsgebühren auch für die Inanspruchnahme nur des internen Nebenstellennetzes, d.h. für den Sprechverkehr ausschließlich innerhalb der Verwaltving der Klägerin beansprucht, fehlt es möglicherweise schon im Sinne des Äquivalenzprinzips (vgl. Die dort festgesetzte "Ausgleichsgebühr" beruht indes nach dem Vorbringen der Beklagten vornehmlich auf der Erwägung, die Bundespost für den Ausfall von Gebühren zu entschädigen, den sie dadurch erleidet, daß Gespräche innerhalb derselben Behörde von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht wie Gespräche im sonstigen Ortsver- Soweit das Privileg reicht, dürfen sowohl Genehmigungsgebühren als auch Gebühren für den der Bundespost durch die Einrichtung der behördenin-teraen Anlage erwachsenden Ausfall an Gesprächsgebühren nicht erhoben werden (Aubert aaO S. Dieses Anliegen der Befreiungsvorschrift behält entgegen der Auffassung der Beklagten seine Bedeutung auch dann noch, wenn -wie der zu entscheidende Fall zeigt - die technische und wirtschaftliche Entwicklung dazu geführt hat, daß rein behördeninterne Fernsprechanlagen von den Gemeinden nicht mehr eingerichtet werden. Zur Bewältigung dieser Anliegen müßte die Behörde, wollte sie die Befreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG nach dem Buchstaben des Gesetzes ausnutzen, sowohl eine nur dem internen Sprechverkehr gewidmete Anlage einrichten, als auch wesentliche Teile der Behörde zusätzlich mit Sprechapparaten ausstatten, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind. Das rechtfertigt es indessen nicht, das Anliegen des Gesetzes, die Behörden durch die Befreiung vom Regal auch in den Genuß entsprechender Gebührenfreiheit kommen zu lassen, bei einem Sachverhalt wie dem hier zu beurteilenden ganz zu übergehen. e) Der durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG mitverfolgte Zweck, den internen Fernsprechverkehr der Kommunalbe-hörden durch Gebühren nicht zu belasten, um ihre öffentliche Aufgabe zu fördern, schließt deshalb eine Forderung von Benutzungsgebühren für den Ausfall sonst entstehender Gebühren im Ortsfernsprechnetz aus. Denn dieser Bereich deckt sich räumlich und funktionell mit demjenigen, der bei Bestehen einer dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG entsprechenden Anlage benutzt wird. Hiernach rechtfertigt der Umstand, daß die Nebenstellenanlage der Klägerin zugleich an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen ist, eine Erhebung von Benutzungsgebühren nur für die Vorteile, die sich für die Nebenstellenanlage aus dieser Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechnetz ergeben. Nr. 2 FGV festgesetzte Gebühr, wenn sie sonst erwachsende Gebühren im Ortsfemsprechverkehr aus-gleichen soll, eine weitere "Vergütung für die Nutzungsbereitschaft des öffentlichen Fernsprechnetzes11 nicht dar. den Nebenstellen erheben darf, beantwortet sich - wie ausgeführt - danach, welche "Leistungen” sie für diese Nebenstellen durch ihre Verbindung mit dem öffentlichen Netz erbringt. Wie die Beklagte ausgeführt hat, sollen durch den Zuschlag für 3ede amtsberechtigte Nebenstelle (Abschnitt 2.14.1. Nr. 1 FGV) nicht auch Aufwendungen und Erschwernisse abgegolten sein, die durch die vom Regelnetzaufbau und von der Regelschaltweise abweichende Leitungsführung entstehen und die über die unmittelbaren betrieblichen und verwaltungsmäßigen Aufwendungen für das Anschließen und Bereithalten von Leitungen hinausgehen (vgl. Weiter kommt in Betracht, daß der Beklagten zusätzliche Kosten durch Abnahme- und Uberwachungstätigkeiten entstehen, die durch in das öffentliche Fernsprechnetz integrierte, nicht auf dem Grundstück der Hauptstelle endende Nebenanschlußleitungen verursacht werden (aaO). Der insoweit entstandene Aufwand könnte, wenn die Darstellung der Beklagten zutrifft, durch eine Leistungsgebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage an das öffentliche Netz erfaßt werden. die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FAG befugt wäre, für den von ihr genehmigten Anschluß weiterer Teilnehmer an die Nebenstellenanlage der Klägerin im Einzelfall eine "Verleihungsgebühr" zu erheben (vgl. Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten beruhen auf einem von ihr freiwillig eingegangenen öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis, das sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit lösen könnte (vgl.
/f Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PostverwaltungsG vom 24. Juli 1953 - BGBl I S. 676, PostVwG - § 14; FemmeldeanlagenG v. 14. Januar 1928, RGBl I S. 8, § 3 Abs. 1 Nr. 1; Fernmeldegebührenvorschriften - FGV - in der Fassung der Zweiten VO zur Änderung der Femmeldeordnung (FO) vom 12. Februar 1974 - BGBl I S. 185 Zur Zulässigkeit der Erhebung von Ausgleichsgebühren für Telefongespräche, die innerhalb der von einer Gemeindebehörde eingerichteten Nebenstellenanlage im Ortsnetz der Hauptstelle geführt werden. BGH, Urt. vom 28. Mai 1980 - III ZR 176/78 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. Mai 1980 Groß, J ustizangesteilte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in zr 176/78 URTEIL in dem Rechtsstreit der Stadt W gesetzlich ve WflHBstraße 1 reten durch den Oberstadtdirektor, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Istraße M, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. diHi - Sf Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NÜßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Deutsche Bundespost erhebt im Fem-sprechdienst seit dem 1. Juli 1974 für sog. Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken pro Leitung eine monatliche "Ausgleichsgebühr" von 5 DM (Abschnitt 4.2. Nr. 2 der Femmeldegebührenvorschriften - FGV - in der Fassung der Zweiten VO zur Änderung der Femmeldeordnung -FO - vom 12. Februar 1974 - BGBl. I 185, 261). Hier- bei handelt es sich um Leitungen zu Nebenstellen, die in demselben Ortsnetzbereich wie die Hauptstellen liegen, an die sie angeschlossen sind (§6 Abs. 1 und 6 FO). Die klagende Stadt benutzt für ihre Ämter eine von ihr errichtete und ihr gehörende Fernsprechnebenstellenanlage mit etwa 3.800 Nebenstellen (Sprechstellen, Sprechapparate), die zu 90 % als sog. amtsberechtigte oder halbamtsberechtigte Apparate an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sind. Davon befinden sich rund 1000 Nebenstellen außerhalb des Rathauses in anderen, über das Stadtgebiet verstreuten städtischen Behörden und Ämtern. Die Klägerin, die für die Jahre 1974 und 1975 Ausgleichsgebühren von insgesamt 86.700 DM entrichtet hat, ist der Auffassung, daß ein Anspruch auf Gebühren nach Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV nicht gerechtfertigt sei. Sie hat um Erstattung der nach ihrer Meinung zu Unrecht gezahlten Gebühren gebeten. Mit Bescheid vom 19. Mai 1976 hat die Beklagte dies abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 13 Abs. 11 FO im ordentlichen Rechtsweg Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend, daß sie der Bekiagten für den rein internen Telefonsprechverkehr in ihrem Nebenstellennetz keine Gebühren schulde, weil diese Benutzung ausschließlich dem inneren Dienst der städtischen Behörden diene und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl. I 8 - FAG -) genehmigungs- und gebührenfrei sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 86.700 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Der GebUhrenanspruch sei gerechtfertigt, weil die Nebenstellenanlage der Klägerin mit dem Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz zu dem Bestandteil dieses Netzes geworden sei, das auch im internen Sprechverkehr von der Klägerin benutzt werde. Die Ausgleichsgebühr sei dazu bestimmt, einen gewissen Ausgleich fUr ihr entgehende Gesprächsgebühren herbeizuführen, die anfallen würden, wenn der Sprechverkehr von und zu den außenliegenden Nebenstellen im Ortsverkehr über ortsgebundene Hauptanschlüsse erfolgen und mit dem üblichen Satz von 0,23 DM je Einheit berechnet würde. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. Entscheidungsgrunde I. 1. Die Befugnis des Senats, über Grund und Höhe der streitigen Femmeldegebühren zu entscheiden, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 56, 395). Die in § 13 Abs. 11 Satz 2 FO bestimmte Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist gewahrt. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt, die Gebühr nach Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV zu erheben. Der Fernsprechverkehr zwischen außenliegenden Nebenstellen, der durch diese Gebührenziffer erfaßt werde, stelle letztlich - wenn auch möglicherweise nur mittelbar - eine Benutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes dar, an welches die gesamte Nebenstellenanlage angeschlossen sei. Durch diesen Anschluß eröffne die Beklagte die Nutzungsbereitschaft/Nutzungsmöglich-keit ihres öffentlichen Netzes allen Sprechapparaten der Nebenstellenanlage. Für diese Leistung dürfe sie - auch was den Gebrauch der Anlage nur für den internen Verkehr angehe - Gebühren erheben, deren Ausgestaltung im einzelnen ihr überlassen sei. Da der Sprechverkehr zwischen zwei Grundstücken in der. Regel durch zwei selbständige Telefonanschlüsse ermöglicht werde, sei die Forderung einer Ausgleichsgebühr für entgehende Gesprächsgebühren im Grundsatz nicht sachfremd. Diese Gebühr stelle eine weitere Vergütung für die Nutzungsbereitschaft des öffentlichen Fernsprechnetzes dar. Auch der Höhe nach sei die geforderte Gebühr nicht unangemessen. Sie liege als pauschalierter Ersatz für entgangene Telefongebühren noch unter dem Betrag, der bei einem Gespräch je Tag von jeder außenliegenden Nebenstelle zu 0,23 DM an Gebühren anfallen würde. 3. Die Revision macht demgegenüber geltend, im Sprechverkehr der Nebenstellen (auch der außenliegenden) untereinander werde ausschließlich ihr eigenes Nebenstellennetz benutzt. Hierfür dürfe die Beklagte Benutzungs- gebühren nicht erheben, weil 5 PostVwG zur Gebührenerhebung nur insoweit berechtige, als die der Beklagten gehörenden Einrichtungen benutzt würden. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. II. 1. Die hier einschlägige Zweite Verordnung zur Änderung der Femmeldeordnung (2. ÄndVFO) vom 12. Februar 1974 (BGBl I 185) ist auf der Grundlage des § 14 PostVwG erlassen worden. Diese Vorschrift ermächtigt den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung Rechtsverordnungen über (u.a.) die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Femmelde-wesens im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft zu erlassen. Diese Ermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 28, 66, 84 ff). a) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Erhebung von Gebühren für den Sprechverkehr innerhalb ihrer Nebenstellenanlage durch die Ermächtigung in § 14 PostVwG grundsätzlich gedeckt. Zum "Fernmeldewesen11 im Sinne dieser Vorschrift gehören jedenfalls die "Fernmeldeanlagen” im Sinne des § 1 FAG (BVerfGE 46, 120, 139). Zu ihnen rechnen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 FO (u.a.) die mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundenen Nebenstellenanlagen (sog. amtsberechtigte Nebenstellen, vgl. Aubert, Fernmelderecht, 3. Aufl. I. Teil S. 171). Auf das Eigentum an.der jeweiligen Nebenstellenanlage kommt es hierbei nicht an. Entscheidend ist, daß die einzelne Sprechstelle der Nebenstellenanlage durch deren Verbindung mit dem öffentlichen Netz in anlagenbezogener Sicht (Aubert aaO S. 172) eine Teilnehmereinrichtung dieses Netzes wird, deren Benutzung das Gebrauchmachen von einer "Fernmeldeanlage im Sinne des § 1 FAG bedeutet. Dem entspricht es, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1977 auch die an das öffentliche Direkt rufnetz angeschlossenen privaten Endeinrichtungen als Teil der "Fernmeldeanlagen'1 im Sinne von § 1 FAG anerkannt hat (aaO S. 154; zustimmend Klingler, Archiv PF 1978, 184 f, 186; ebenso Aubert aaO S. 172). Hiernach stellt auch der rein "interne" Sprechverkehr innerhalb der amtsberechtigten Nebenstellenanlage grundsätzlich einen Benutzungsvorgang innerhalb des öffentlichen Netzes als "Fernmeldeanlage" im Sinne des § 1 FAG dar. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch diese anlagenbezogene Sicht der "Benutzung" nicht geeignet, die hier beanspruchte Gebühr mit der von der Beklagten dafür gegebenen Begründung als "Ausgleichsgebühr" zu rechtfertigen. Denn diese Begründung steht in Widerspruch zu der Bedeutung, die § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG für den zu beurteilenden Gebührentatbestand hat. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsfrei u.a. Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst von Behörden der Gemeinden gewidmet sind. Für derartige genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen darf die Bundespost keine Gebühren erheben, falls sie nicht für solche Anlagen besondere Leistungen erbringt (Aubert aaO S. 117). Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Nebenstellenanlage der Klägerin durch den Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz ihre Widmung zu dem ausschließlich behördeninternen Telefonverkehr verloren hat; denn jede Sprechstelle der amtsberechtigten Nebenstellenanlage kann nunmehr eine Verbindung mit Teilnehmern des öffentlichen Netzes erlangen. Für diese Leistung erhebt die Beklagte einen monatlichen Zuschlag von (hier) 3 DM für jede amtsberechtigte Nebenstelle (Abschnitt 2.14. Nr. 1 FGV); daneben wird für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes die übliche Gesprächsgebühr erhoben. c) Soweit die Beklagte Benutzungsgebühren auch für die Inanspruchnahme nur des internen Nebenstellennetzes, d.h. für den Sprechverkehr ausschließlich innerhalb der Verwaltving der Klägerin beansprucht, fehlt es möglicherweise schon im Sinne des Äquivalenzprinzips (vgl. BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 12, 162, 166) an einer "Leistung" der Beklagten, die es rechtfertigen könnte, Gespräche zwischen diesen Teilnehmern wie solche zwischen Hauptanschlußteilnehmern zu behandeln. Die in Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV getroffene Regelung schöpft allerdings diesen Gebührenrahmen nur teilweise aus. Die dort festgesetzte "Ausgleichsgebühr" beruht indes nach dem Vorbringen der Beklagten vornehmlich auf der Erwägung, die Bundespost für den Ausfall von Gebühren zu entschädigen, den sie dadurch erleidet, daß Gespräche innerhalb derselben Behörde von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht wie Gespräche im sonstigen Ortsver- kehr mit zur Zeit 0,23 DM je Gesprächseinheit berechnet werden können. Mit dieser Begründung läßt sich die in Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV festgesetzte Ausgleichsgebühr nicht rechtfertigen. d) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG gewährte Ausnahme vom Genehmigungszwang ist den begünstigten Körperschaften um ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung willen, also im öffentlichen Interesse eingeräumt (Neugebauer, Fernmelderecht und Rundfunkrecht, 1929, § 3 FAG Anm. 1 IV; Wiltz, Telegraphengesetz, 1908, § 3 Erl. zu 1). Ihnen sollte die Anlage von Telegraphen zu dienstlichen Zwecken gestattet werden (Amtl. Begründung zu § 3 des Entwurfs vom 22. Februar 1891 des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, Verhandlungen des Reichstags 1890/1891 Aktenstück Nr. 308). Soweit das Privileg reicht, dürfen sowohl Genehmigungsgebühren als auch Gebühren für den der Bundespost durch die Einrichtung der behördenin-teraen Anlage erwachsenden Ausfall an Gesprächsgebühren nicht erhoben werden (Aubert aaO S. 117). Es kann bei diesem Regelungszweck des Gesetzes davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber auch die durch die Befreiung vom Regal regelmäßig eintretende finanzielle Entlastung des durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG erfaßten Bereichs staatlicher Verwaltung in seinen Willen aufgenommen hat. Dieses Anliegen der Befreiungsvorschrift behält entgegen der Auffassung der Beklagten seine Bedeutung auch dann noch, wenn -wie der zu entscheidende Fall zeigt - die technische und wirtschaftliche Entwicklung dazu geführt hat, daß rein behördeninterne Fernsprechanlagen von den Gemeinden nicht mehr eingerichtet werden. Die moderne Gemeindeverwaltung ist darauf angewiesen, ein dem inneren Betrieb gewidmetes Fernsprechnetz vorzuhalten, um den rein internen In- /> formationsfluß schnell und kostensparend abzuwickeln. Zugleich muß es ihr ein Anliegen sein, Uber das öffentliche Fernsprechnetz mit dem Bürger in direkte Verbindung zu treten, um die ihr gestellten Aufgaben zügig und unbürokratisch zu erfüllen. Zur Bewältigung dieser Anliegen müßte die Behörde, wollte sie die Befreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG nach dem Buchstaben des Gesetzes ausnutzen, sowohl eine nur dem internen Sprechverkehr gewidmete Anlage einrichten, als auch wesentliche Teile der Behörde zusätzlich mit Sprechapparaten ausstatten, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind. Die Parteien waren sich in der Revisionsverhandlung darin einig, daß eine derartige Ausrüstung mit zwei nebeneinander bestehenden und in ihrer Funktion sich teilweise über schneidenden Anlagen technisch überholt, jedenfalls aber wegen der entstehenden hohen Kosten wirtschaftlich unvernünftig wäre. Ein solches System wird deshalb in der Praxis regelmäßig nicht mehr gewählt. Die durch die Entwicklung der Technik und die gewachsenen Bedürfnisse der modernen KommunalVerwaltung geänderte Lage hat hiernach den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG zu demindest stark eingeengt. Das rechtfertigt es indessen nicht, das Anliegen des Gesetzes, die Behörden durch die Befreiung vom Regal auch in den Genuß entsprechender Gebührenfreiheit kommen zu lassen, bei einem Sachverhalt wie dem hier zu beurteilenden ganz zu übergehen. Dieses gesetzliche Anliegen bedarf vielmehr, soweit ihm noch sinnvollerweise Geltung verschafft werden kann, der Anpassung an die geänderte Sachlage. Das erscheint um so eher möglich, als der Gesetzgeber das Gesetz über die Fernmeldeanlagen für neue Entwicklungen bewußt offengehalten hat (vgl. BVerfGE 46, 120, 143). e) Der durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG mitverfolgte Zweck, den internen Fernsprechverkehr der Kommunalbe-hörden durch Gebühren nicht zu belasten, um ihre öffentliche Aufgabe zu fördern, schließt deshalb eine Forderung von Benutzungsgebühren für den Ausfall sonst entstehender Gebühren im Ortsfernsprechnetz aus. Denn dieser Bereich deckt sich räumlich und funktionell mit demjenigen, der bei Bestehen einer dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG entsprechenden Anlage benutzt wird. Insoweit kann die Behörde nach dem Grundanliegen der Vorschrift jedenfalls noch die gebührenrechtliche Privilegierung in Anspruch nehmen, ohne darauf verwiesen zu sein, zusätzlich zu einer vorhandenen Nebenstellenanlage oder zu einer Vielzahl von Hauptanschlüssen eine rein behördeninterne Sprechanlage einzurichten. Hiernach rechtfertigt der Umstand, daß die Nebenstellenanlage der Klägerin zugleich an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen ist, eine Erhebung von Benutzungsgebühren nur für die Vorteile, die sich für die Nebenstellenanlage aus dieser Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechnetz ergeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die in Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV festgesetzte Gebühr, wenn sie sonst erwachsende Gebühren im Ortsfemsprechverkehr aus-gleichen soll, eine weitere "Vergütung für die Nutzungsbereitschaft des öffentlichen Fernsprechnetzes11 nicht dar. 2. Der bisherige Sachund Streitstand gestattet es andererseits noch nicht, abschließend zu entscheiden, ob die in Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV festgesetzte Gebühr von der Beklagten zu Unrecht erhoben wird (vgl. §13 Abs. 10 Satz 2 FO). Ob und inwieweit die Beklagte bei amtsberechtigten Nebenstellen Gebühren für Gespräche zwischen außenliegen- 12 /r den Nebenstellen erheben darf, beantwortet sich - wie ausgeführt - danach, welche "Leistungen” sie für diese Nebenstellen durch ihre Verbindung mit dem öffentlichen Netz erbringt. Hierfür hat die Beklagte im Verfahren Umstände vorgetragen, die für die beanspruchte "Ausgleichsgebühr" nach dem hier zu beachtenden Äquivalenzprinzip bedeutsam sind und daher der tatrichterlichen Feststellung bedürfen. Wie die Beklagte ausgeführt hat, sollen durch den Zuschlag für 3ede amtsberechtigte Nebenstelle (Abschnitt 2.14.1. Nr. 1 FGV) nicht auch Aufwendungen und Erschwernisse abgegolten sein, die durch die vom Regelnetzaufbau und von der Regelschaltweise abweichende Leitungsführung entstehen und die über die unmittelbaren betrieblichen und verwaltungsmäßigen Aufwendungen für das Anschließen und Bereithalten von Leitungen hinausgehen (vgl. Bescheid der OPD Düsseldorf vom 19. Mai 1976 = Anlage Nr. V 3 zur Klagebegründung). Weiter kommt in Betracht, daß der Beklagten zusätzliche Kosten durch Abnahme- und Uberwachungstätigkeiten entstehen, die durch in das öffentliche Fernsprechnetz integrierte, nicht auf dem Grundstück der Hauptstelle endende Nebenanschlußleitungen verursacht werden (aaO). Der insoweit entstandene Aufwand könnte, wenn die Darstellung der Beklagten zutrifft, durch eine Leistungsgebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage an das öffentliche Netz erfaßt werden. III. Für die Berechtigung des Gebührenanspruchs aus Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV bedarf es nicht der Prüfung, ob die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FAG befugt wäre, für den von ihr genehmigten Anschluß weiterer Teilnehmer an die Nebenstellenanlage der Klägerin im Einzelfall eine "Verleihungsgebühr" zu erheben (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1959 - III ZR 143/58 = LM Nr. 1 FerameldeanlagenG Bl. 5» 6; Aubert aaO S. 132 f; Klingler/Mahler, Jahrb. des el. Femmeldewesens 1975, 419 f, 439 b; ablehnend Kimminich, Femmeldemonopol und Rechtsstaatlichkeit, in: DÖV 1976, 649, 651 unter Hinweis auf BVerfGE 12, 239, 249). Denn in diesem Fall würde nicht eine allgemein verbindliche Gebührenordnung -wie beim Benutzungsrecht - sondern der für jede einzelne Genehmigung notwendige Verwaltungsakt die Grundlage für den Gebührenanspruch bilden (Aubert aaO; Klingler/Mahler aaO S. 445). Solche Ansprüche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. IV. Ein auf "enteignungsgleichen Eingriff" in das klägereigene Nebenstellennetz gestützter Erstattungsanspruch scheidet dagegen aus. Art. 14 GG ist auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten beruhen auf einem von ihr freiwillig eingegangenen öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis, das sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit lösen könnte (vgl. BVerfGE 28, 66, 87). Auf die Revision der Klägerin ist hiernach zur Klärung der in Abschnitt II. 2 näher beschriebenen Umstände die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann * Boujong