* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 176/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 176/77

Besteht zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern Gesamtgläubigerschaft, weil ihre Rückgriffsansprüche nach § 1542 RVO im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG nicht in vollem Umfange befriedigt werden können (BGHZ 28, 68), und versäumt einer der Sozialversicherungsträger die Klagefrist des Art. 12 Abs.3 NATO-TruppenstatutG, so kann der andere die Haftungshöchstbeträge voll ausschöpfen. Dezember 1966 mit seinem PKW auf ein Tankfahrzeug der amerikanischen Streitkräfte auf.Er erwirkte gegen die Beklagte (als Prozeßstandschaf-terin der Vereinigten Staaten von Amerika) die rechtskräftige Feststellung, daß diese verpflichtet ist, ihm im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes ein Drittel des ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall erwachsenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Dezember 1966 auch von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik eine Rente. Die Berufsgenossenschaft meldete die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche rechtzeitig bei dem Amt für Verteidigungslasten an. "Im Hinblick auf die von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik erbrachte Unfallrente ist ein Forderungsübergang auf die Antragstellerin (Klägerin) nur anteilmäßig im Sinne der §§ 428 und 430 BGB eingetreten." Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung der von dem Amt für Verteidigungslasten festgesetzten Entschädigungsbeträge. Die Parteien, die sich im übrigen über die Berechnungsgrundlagen einig sind, streiten lediglich darüber, ob die Beklagte befugt ist, die Ersatzansprüche der Klägerin um den Anteil zu kürzen, der bei einer internen Auseinandersetzung zwischen den beiden Sozialversicherungsträgern auf die Berufsgenossenschaft entfallen wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin und die Berufsgenossenschaft im Verhältnis der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) zueinander stehen. Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. Jeder Gesamtgläubiger hat ein selbständiges Forderungsrecht, das von dem Recht der anderen Gläubiger unabhängig ist (BGHZ 29, 363/4; 46, 253, 255). Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 Abs.3 i.V. m. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wird nicht dadurch beeinflußt, daß die andere Gesamtgläubigerin, die Berufsgenossenschaft, ihren Regreßanspruch gegen die Beklagte verloren hat, weil sie die ihr eine Entschädigung versagende Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 12 Abs.3 NATO-TruppenstatutG angefochten hat. b) Entgegen der Ansicht der Revision kann die unterlassene Anfechtung der Entschließung, die nur die Ansprüche eines Gesamtgläubigers betrifft, nicht einem mit Gesamtwirkung ausgestatteten Erlaß (zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten beim Erlaß vgl. Die Berufsgenossenschaft hat nicht auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf Grund eines einseitigen Willensentschlusses davon abgesehen, Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte durch Anfechtung des ablehnenden Bescheids des Amtes für Verteidigungslasten weiterzuverfolgen. c) Für eine - auf die Berufsgenossenschaft beschränkte - Einzelwirkung der unterlassenen Anfechtung der Entschließung spricht ferner, daß auch die Rechts- kraft eines Urteils, durch das die Regreßklage der Berufsgenossenschaft gegen die Beklagte abgewiesen worden wäre, sich nur auf den prozeßbeteiligten Ge-samtgläubiger, nicht aber auf die Klägerin erstreckt, deren Ansprüche gegen die Beklagte mithin nicht berührt hätte (BGHZ 3, 385, 388 ff; BGB-RGRK aaO § 429 Rdn. 7; Staudinger/Kaduk BGB 10./II. Der Bundesgerichtshof hat auch der Versäumung der Anmeldefrist nach § 5 des früheren Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. Vielmehr ist es sachgerecht, daß die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche (§ 1542 RVO) im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG (in der Fassung, die bis zu dem 31. Der Bundesgerichtshof hat die Gesamtgläubigerschaft der konkurrierenden Sozialversicherungsträger, die im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG keine volle Befriedigung ihrer Rückgriffsansprüche erlangen können, vor allem deshalb als die der Eigenart der Rechtslage angemessene Lösung angesehen, weil auf diese Weise die Aktivlegitimation alsbald klargestellt wird und dem Schuldner komplizierte versicherungsrechtliche Berechnungen erspart bleiben (BGHZ 28, 68, 75). Die Berufsgenossenschaft hat die ablehnende Entschließung hingenommen; die Beklagte kann daher nicht besser dastehen, als wenn von Anfang an nur die Klägerin als Gläubigerin vorhanden gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 12 NATO_TS § 7 StVG § 428 BGB § 12 StVG § 428 BGB § 12 StVG § 97 ZPO
BGBvollBerufsgenossenschaftGesamtgläubigerAnspruchKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§428, 429; StVG § 12; NATO-Truppenstatut Art. XII Abs. 3
Besteht zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern Gesamtgläubigerschaft, weil ihre Rückgriffsansprüche nach § 1542 RVO im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG nicht in vollem Umfange befriedigt werden können (BGHZ 28, 68), und versäumt einer der Sozialversicherungsträger die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NATO-TruppenstatutG, so kann der andere die Haftungshöchstbeträge voll ausschöpfen.
BGH, Urt. v. 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 176/77	URTEIL
Verkündet am
17. Mai 1979 Groß,
 Justizangestellte
als Urkiuidsbeamter der Geschäftsstell e
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch das Amt für Verteidigungslasten, Al
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch die Geschäftsführung, den Präsid^tenljHHH® und die Direktoren	und	KflHHHI,	RüKtraße	A
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
la

v
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Der bei der Klägerin sozialversicherte Kaufmann UflHB fuhr am 1. Dezember 1966 mit seinem PKW auf ein Tankfahrzeug der amerikanischen Streitkräfte auf.
Er erwirkte gegen die Beklagte (als Prozeßstandschaf-terin der Vereinigten Staaten von Amerika) die rechtskräftige Feststellung, daß diese verpflichtet ist, ihm im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes ein Drittel des ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall erwachsenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Klägerin zahlt an	der infolge der bei
 dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig ist, seit dem 1. Dezember 1966 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und entrichtet für ihn seit dem 1. Juni 1968 Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.
Uhlein erhält seit dem 1. Dezember 1966 auch von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik eine Rente. Die Berufsgenossenschaft meldete die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche rechtzeitig bei dem Amt für Verteidigungslasten an. Dieses lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Unfall stelle für den Fahrer des Fahrzeugs der US-Streit-kräfte ein unabwendbares Ereignis (§7 Abs. 2 StVG) dar. Die Berufsgenossenschaft hat diese Entschließung nicht angefochten.
Das Amt für Verteidigungslasten hatte zunächst auch die Rückgriffsansprüche der Klägerin abgelehnt.
 
Die Parteien vereinbarten aber in der Folgezeit, daß das Amt für Verteidigungslasten seiner erneuten Entschließung das Ergebnis des erwähnten - damals noch anhängigen - Rechtsstreits zwischen (■■■Bund der Beklagten zugrunde legen werde. Nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens erkannte das Amt für Verteidigungslasten durch Bescheid vom 8. August 1975 an, daß es die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Drittel erfüllen werde. In dem Bescheid heißt es u.a.:
"Im Hinblick auf die von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik erbrachte Unfallrente ist ein Forderungsübergang auf die Antragstellerin (Klägerin) nur anteilmäßig im Sinne der §§ 428 und 430 BGB eingetreten."
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung der von dem Amt für Verteidigungslasten festgesetzten Entschädigungsbeträge. Die Parteien, die sich im übrigen über die Berechnungsgrundlagen einig sind, streiten lediglich darüber, ob die Beklagte befugt ist, die Ersatzansprüche der Klägerin um den Anteil zu kürzen, der bei einer internen Auseinandersetzung zwischen den beiden Sozialversicherungsträgern auf die Berufsgenossenschaft entfallen wäre.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.	24.980,41 DM nebst Zinsen abzüglich zuerkannter 676,16 DM und
2.	ab 1. November 1975 über den bereits zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 89,88 DM
 
hinaus bis zu dem 30. Juni 1976 weitere monatliche Rentenbeträge von 352,12 DM und vom 1. Juli 1976 bis längstens zu dem 6. August 2007 weitere monatliche Rentenbeträge von 400,72 DM
zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise entsprochen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfange stattgegeben.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin und die Berufsgenossenschaft im Verhältnis der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) zueinander stehen. Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - NJW 1969, 1901 = LM
 
§ 1542 RVO Nr. 64). Als sachgerechter Maßstab für die interne Verteilung der vom Schädiger zu leistenden Ersatzsumme bietet sich - worüber unter den Parteien ebenfalls Einigkeit herrscht - das Größenverhältnis an, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht (BGHZ 28, 68, 72; BGH ürt. vom 1. Juli 1969 aaO).
2. a) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Innenausgleich unter mehreren Gesamtgläubigern, sondern um das Außenverhältnis zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner. Hier gilt der Grundsatz, daß jeder Gesamtgläubiger die ganze Leistung fordern kann (vgl. § 428 BGB). Jeder Gesamtgläubiger hat ein selbständiges Forderungsrecht, das von dem Recht der anderen Gläubiger unabhängig ist (BGHZ 29, 363/4; 46,
 253, 255). Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 Abs. 3 i.V.m. § 425 BGB). Im Streitfall liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen eine Tatsache Gesamtwirkung für und gegen alle Gesamtgläubiger äußert (vgl. § 429 Abs. 1, 2 und Abs. 3 BGB i.V.m. § 422, 423 BGB). Der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wird nicht dadurch beeinflußt, daß die andere Gesamtgläubigerin, die Berufsgenossenschaft, ihren Regreßanspruch gegen die Beklagte verloren hat, weil sie die ihr eine Entschädigung versagende Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 12 Abs. 3 NATO-TruppenstatutG angefochten hat.
u
 
b)	Entgegen der Ansicht der Revision kann die unterlassene Anfechtung der Entschließung, die nur die Ansprüche eines Gesamtgläubigers betrifft, nicht einem mit Gesamtwirkung ausgestatteten Erlaß (zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten beim Erlaß vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 429 Rdn. 6, § 423 Rdn. 1) gleichgeachtet zu werden. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Berufsgenossenschaft überhaupt befugt gewesen wäre, auch mit Wirkung gegen die Klägerin über die den Gesamtgläubigern zustehende Forderung zu verfügen (vgl. dazu BayObLG MDR 1975, 1080 - Rpfleger 1975, 300; BGB-RGRK aaO § 429 Rdn. 6; s. ferner BGHZ 40, 108, 112/3). Im Streitfall fehlt es schon am Abschlußtatbestand eines Erlaßvertrages oder einer vergleichbaren Abmachung. Die Berufsgenossenschaft hat nicht auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf Grund eines einseitigen Willensentschlusses davon abgesehen, Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte durch Anfechtung des ablehnenden Bescheids des Amtes für Verteidigungslasten weiterzuverfolgen. Dieser Bescheid enthielt kein Angebot zu dem Abschluß eines Vertrages; er führt, selbst wenn er von dem Geschädigten hingenommen wird, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde (Senatsurteil vom 20. November 1969 - III ZR 93/69 = NJW 1970, 1418 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5). Die Berufsgenossenschaft hat zudem, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, nicht eine bestehende Forderung aufgeben wollen, sondern sie hat von der Anfechtung des ab-lehenden Bescheids Abstand genommen, weil ihr eine Klage sachlich aussichtslos erschien.
c)	Für eine - auf die Berufsgenossenschaft beschränkte - Einzelwirkung der unterlassenen Anfechtung der Entschließung spricht ferner, daß auch die Rechts-
 
kraft eines Urteils, durch das die Regreßklage der Berufsgenossenschaft gegen die Beklagte abgewiesen worden wäre, sich nur auf den prozeßbeteiligten Ge-samtgläubiger, nicht aber auf die Klägerin erstreckt, deren Ansprüche gegen die Beklagte mithin nicht berührt hätte (BGHZ 3, 385, 388 ff; BGB-RGRK aaO § 429 Rdn. 7; Staudinger/Kaduk BGB 10./II. Aufl.
§ 429 Rdn. 41). Der Bundesgerichtshof hat auch der Versäumung der Anmeldefrist nach § 5 des früheren Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940 (RGBl I S. 691) durch einen Gesamtschuldner nur Einzelwirkung (§ 425 BGB) beigemessen (BGHZ 11, 170, 174).
d)	Es fehlt zudem an einem einleuchtenden Sach-grund dafür, den selbständigen Anspruch eines Gesamtgläubigers nur deshalb zu kürzen, weil der andere seine Forderung nicht weiterverfolgt hat. Vielmehr ist es sachgerecht, daß die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche (§ 1542 RVO) im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG (in der Fassung, die bis zu dem 31. Dezember 1977 galt) und der vereinbarten Haftungsquote voll geltend machen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Gesamtgläubigerschaft der konkurrierenden Sozialversicherungsträger, die im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG keine volle Befriedigung ihrer Rückgriffsansprüche erlangen können, vor allem deshalb als die der Eigenart der Rechtslage angemessene Lösung angesehen, weil auf diese Weise die Aktivlegitimation alsbald klargestellt wird und dem Schuldner komplizierte versicherungsrechtliche Berechnungen erspart bleiben (BGHZ 28, 68, 75). Das rechtfertigt es aber nicht, nach Wegfall eines Gesamtgläubigers dem anderen die
8
volle AusSchöpfung der Haftungshöchstbetrage des § 12 StVG und damit die gänzliche Durchsetzung seiner begründeten Forderung zu versagen. Dadurch würde die Beklagte einen ihr nicht gebührenden Vorteil erlangen. Die Berufsgenossenschaft hat die ablehnende Entschließung hingenommen; die Beklagte kann daher nicht besser dastehen, als wenn von Anfang an nur die Klägerin als Gläubigerin vorhanden gewesen wäre. Dann müßte die Beklagte ebenfalls die eingeklagten Beträge in vollem Umfange ersetzen.
Die Höhe und der Berechnungsmodus der Klageforderung sind im übrigen unbestritten.
Demnach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner	Boujong