Im übrigen war die Erblasserin noch zu einem Sechstel an der beendigten, aber nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft nach ihren Eltern, den Eheleuten Friedrich und belastet ...In Abteilung II ist eingetragen, daß der Erbanteil des weiteren Miterben Friedrich H an Friederike und Margarete H< i zu gleichen Teilen verpfändet ist. 2. Alle Vereinbarungen, die sich auf den l/6-Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft H beziehen (Ziff.III und IV des Nachtrags vom 3* November 1966), zu der das Anwesen Bj i, G: Nr. Dezember 1965 der Miterbin Friederike H< und dem Kläger Georg M.angezeigt, daß er das ihm als Miterben nach Auguste S zustehende Vorkaufs- Mit der Klage nehmen die Kläger den Beklagten - auf Grund des durch die Ausübung seines Vorkaufsrechts entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses - auf Erstattung der Beträge in Anspruch, die sie für den Erwerb der drei Erbanteile aufgewandt haben. Oktober 1965 sei wegen Verstosses gegen § 2033 Abs. 2 BGB nichtig; denn er erstrecke sich nur auf das Anwesen B; , P .straße -, während zu dem Nachlaß der Auguste S außerdem noch ihr l/6-Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft nach ihren Eltern und weitere Gegenstände, wie Möbel und Schmuckstücke, gehört hätten. Er leitet seine Gegenansprüche einerseits aus der Nachlaßverwaltung durch die Erbteilsverkäuferinnen und andererseits aus der Nutzung des Grundbesitzes in der Pestalozzistraße durch die Kläger seit dem Abschluß des Erbteilsübertragungsvertrages her und hat dazu ausgeführt: Die Erträge des Nachlasses seien bisher von den Miterbinnen allein verbraucht worden; er habe jedoch Anspruch auf einen Anteil an den Naeh-laß-Erlösen in Höhe von 41.286,54 DM; hierfür müßten die Kläger als Erbteilskäufer einstehen. Der Aufrechnungserklärung haben sie entgegengehalten: Dem Beklagten stehe keine Gegenforderung zu, vielmehr schulde er dem Nachlaß einen Betrag von 7.352,10 DM; im übrigen könnte er mit etwaigen Ansprüchen an den Nachlaß und mit Nachlaßforderungen der Erbengemeinschaft ohnehin nicht gegenüber seiner Verpflichtung aus der Ausübung des Vorkaufsrechts aufrechnen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ihm auferlegten Beträge nur Zug um Zug gegen Übertragung der drei Erbanteile der Schwestern Margarete, Friederike und Johanna H sowie gegen Abtretung der Ansprüche über 13.000 DM nebst Zinsen gegen den Miterben Friedrich & und gegen Übertragung der durch die Verpfändung des Erbanteils des Friedrich H erworbenen Rechte zu zahlen hat. Oktober 1965, auf Grund dessen der Beklagte sein Miterben-Vorkaufsrecht ausgeübt hat, für einen rechtswirksamen Erbanteilskauf- und Übertragungsvertrag im Sinne der §§ 2371, 2033 Abs. 1 BGB. Dieser Wille sei auch in der notariellen Urkunde hinreichend klar zu dem Ausdruck gekommen; denn nach Ziff.II und III des Vertrages hätten die drei Schwestern II eindeutig ihre Erbanteile zu je l/5 an die Kläger verkauft und mit dinglicher Wirkung übertragen. Wenn demgegenüber in Ziff.I des Vertrages nur das Anwesen in B; ., Lstraße , als Nachlaßbestandteil genannt sei, so komme diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, da der 1/6-Anteil der Erblasserin an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft nach den Eheleuten H ohnehin nur noch eine formelle Berechtigung ohne wirtschaftliche Bedeutung gewesen sei und auch die übrigen noch vorhandenen Nachlaßteile keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt hätten; durch diese unter Ziff.I des Vertrages vom 6. Oktober 1965 sei aus mehreren Gründen nichtig; insbesondere verstoße er gegen die Vorschrift des § 2033 Abs. 1 BGB; denn er enthalte eine Verfügung über einen einzelnen Nachlaßgegenstand, nämlich den Grundbesitz in B. Soweit das Berufungsgericht - unter dem Gesichtspunkt des § 2033 Abs. 1 BGB - den Vertrag vom 6. Das Berufungsgericht hat sich bei der Auslegung auf den Inhalt des Vertrages vom 6. gestützt, und es ist dabei zu dem Ergebnis gelaiigt, daß der Wille der Beteiligten bei Abschluß des Vertrages vom 6. den Erwerb der vollen l/5-Erbanteile der Verkäuferinnen gerichtet gewesen sei und daß die Vereinbarungen unter Ziff.III des Nachtrags vom 3. Sie gründet sich einerseits auf die Aussage des beurkimdenden Notars, der erklärt hat, die Beteiligten hätten ihm bei Abschluß des Vertrages vom 6. Oktober 1965 deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf jeden Pall die vollen Erbanteile übertragen wollten, und sie berücksichtigt andererseits auch den Umstand, daß der Nachtrag vom 3. Oktober 1965 zu sichern und die mißverständliche Erklärung unter I des Vertrages - die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise u.U. sogar mit dem Berufungsgericht für zutreffend gehalten werden könnte - richtigzustellen. Hingegen sollte durch die Nachtragserklärungen nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht werden, daß sich der Hauptvertrag nach dem Willen der Beteiligten nur auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand und nicht auf die vollen Erbanteile der drei Schwestern H . Denn diese Erklärung betraf nicht den - bei allen Beteiligten vorhandenen - Erbteilsübertragungswillen, sondern sie sollte nach der Aussage des beurkundenden Notars lediglich klarstellen, daß die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages im Oktober 1965 nicht an jenen formell noch zu dem Nachlaß gehörenden 1/6-Anteil als Nachlaßgegenstand gedacht hatten und deshalb insoweit eine ergänzende Nebenregelung rein schuldrechtlicher Art treffen wollten. Februar 1968 ihre früheren Erklärungen erläutert, wobei sie ausdrücklich betonten, daß Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung die ganzen Erbteile der Verkäuferinnen am Nachlaß ihrer Schwester Auguste S gewesen sein sollten. Die nachträgliche Bestätigung deckt sich mit der Aussage des Notars E über den ihm erklärten Willen der Beteiligten bei Abschluß des Vertrags im Oktober 1965, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Hierfür spricht zunächst die Tatsache, daß die Verkäuferinnen in Ziff.II und III des Vertrages ausdrücklich ihre "Erbanteile zu je 1/5" an die Kläger verkauft und übertragen haben, nachdem sie zuvor im Eingang des Vertrages erklärt hatten, der Nachlaß ihrer Schwester Auguste S bestehe nur noch aus dem Grundstück mit Wohnhaus in B; , P< Obwohl sie also davon ausgingen, nur noch an diesem Grundbesitz als Miterbinnen beteiligt zu sein, trafen sie dennoch eine Verfügung über ihre gesamten Erbanteile; und zwar sahen sie sich hierzu - nach der Aussage des beurkundenden Notars, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verwertet hat - deshalb veranlaßt, weil der Notar sie belehrt hatte, daß sie nur auf diese Weise rechtswirksam verfügen konnten. Einfluß auf den Inhalt der nachfolgend abgegebenen Willenserklärungen, als die Verkäuferinnen in der Regelung unter Ziff.II und III des Vertrages nicht etwa auf die einleitende Erläuterung unter Ziff.I Bezug nahmen, sondern unabhängig davon den Klägern ihre "Erbanteile zu je 1/5" zu dem Erwerb anboten. Somit brachten sie eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck, daß ihr Wille auf eine Veräußerung und Übertragung ihrer vollen Erbanteile, und nicht nur eines einzelnen Nachlaßgegenstandes gerichtet war, wenn sie auch unter Umständen bei Abgabe der•Erklärungen nur die wirtschaftlichen Wertgegenstände und nicht die rechtlich insgesamt zu dem Nachlaß gehörenden Bestandteile in ihre Vorstellungen einbezogen. So wurde unter Ziff.IV des Vertrages vereinbart, daß die Bestimmungen über den Erbteilskauf ergänzend zur Anwendung kommen sollten; außerdem wurden die Vertragsteile ausdrücklich auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der übrigen Miterben nach Auguste 3ehern hingewiesen. Da das Miterbenvorkaufsrecht indessen nur durch den Verkauf von Erbanteilen ausgelöst wird, kam auch durch diesen Hinweis unter Ziff.IV nochmals zu dem Ausdruck, daß die drei Schwestern Heim eine Veräußerung und Übertragung ihrer gesamten Erbanteile beabsichtigten. Unter diesen Umständen ist unerheblich - was das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat und wozu die Revision sowohl materiell-rechtliche Rügen zu § 2033 RGB als auch eine verfahrensrechtliche Rüge zu § 139 ZPO erhebt ob die übrigen Nachlaßteile außer dem Anwesen in B , P .straße , wirtschaftlich betrachtet wertlos und bedeutungslos waren, und welche Gegenstände insgesamt zu dem Nachlaß der Erblasserin Auguste S gehörten. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die drei Schwestern H ihre vollen 1/5-Erbanteile an die Kläger veräußern und übertragen wollten, und dieser Wille in der Vertragsurkunde klar erkennbar niedergelegt worden ist, erübrigt es sich, Überlegungen über den Wert der einzelnen Nachlaßgegenstände anzustellen. Derartige Überlegungen wären allenfalls dann angebracht und erforderlich, wenn der Grundbesitz P .straße als einzelner - und zwar wirtschaftlich wesentlichster -Nachlaßgegenstand verkauft worden wäre und alsdann geklärt werden müßte, ob es sich bei dieser Veräußerung des nahezu gesamten Nachlasses nicht inhaltlich um einen Erbteilsverkauf mit der Eolge eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für die übrigen Miterben gehandelt hätte. Oktober 1965 erfaßte indessen - wie ausgeführt - nicht nur einen einzelnen Nachlaßgegenstand, sondern die vollen l/5-Erbanteile der drei Schwestern H am Nachlaß der Erblasserin Auguste S Bei dieser Sachlage kommt dem Wert der einzelnen Nachlaßbestandteile keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 Abs. 1 BGB zu. November 1965 an auf die Käufer übergeben sollten -eine nach § 2033 Mbs. 2 BGB unzulässige Verfügung über einen einzelnen Gegenstand des Nachlasses enthielte. Me Regelung über die Rechte und Pflichten, Nutzungen und Lasten der drei übertragenen Erbanteile stellt mithin nur eine rein schuldrechtiiche Vereinbarung dar, wie sie beispielsweise auch bei Grundstücksübereignungen weitgehend üblich ist und gegen deren Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des § 2035 BGB Bedenken nicht bestehen (vgl. Die Revision macht zwar geltend, in der notariellen Urkunde vom Oktober 1965 sei eine Reihe von Nebenabreden bezüglich der Kaufpreishöhe - nämlich Verwaltung-Schuldenablösung, Rfandschulden und Zahlung, von 13.000 X)M -nicht enthalten; auch hätten die•Vertragspartner, wie sich aus den Nachträgen vom 3. Oktober 1965 sei wegen fehlender Bestimmbarkeit der als Gegenleistung für die drei Erbanteile mit abgetretenen Forderung in Höhe von 13.000 DM nach § 139 BGB nichtig. Wie sich aber aus dem Vorbringen der Barteien im Verlauf dieses Rechtsstreits entnehmen lädt, bestand zu keiner Zeit Unklarheit darüber, dato es sieb um diejenige Forderung bandelte, die die drei Schwestern Heim durch Einlösung von Wechseln Ihres Bruders Friedrich H und durch Tilgung seiner Schulden erworben hatten. Der Kaufpreis, den die Kläger an die drei Verkäuferinnen bezahlt haben und den der Beklagte nach Ausübung des Vorkaufsrechts seinerseits den Klägern erstatten muh, setzt sieh zunächst aus den unter II des Vertrages vom 6. Hiergegen macht die Revision geltend, bei diesem Betrag bandele es sich nicht um einen Teil des Kaufpreises für die verkauften Erbteile, sondern um das Entgelt für den Kauf einer ”imaginären11 Forderung gegen Friedrich H ., für das der Beklagte nicht einzustehen brauche. Das Berufungsgericht bat zur Begründung seiner Ansicht im einzelnen ausgeführt: Hach den Zeugenaussagen der Schwestern Friederike und Margarete H batten diese Geld aufnebmen müssen, um die Verbindlichkeiten ihres Bruders begleichen zu können; da sie hohe Zinsen für den Kredit aufbringen mußten, habe es in ihrem besonderen Interesse gelegen, daß die Kläger auch die Forderung gegen ihren Bruder ablösten, damit sie alsdann mit dem Betrag von 13.000 DM ihre eigenen Verbindlichkeiten wieder abdecken konnten. Wie die Zeugin Friederike H ■ im übrigen noch ausdrücklich betont habe, würden die Kläger die Erbanteile der beiden Schwestern nicht erhalten haben, wenn sie die Forderung gegen den Bruder Friedrich nicht mit abgelöst hätten. So gesehen bildeten auch die 13.000 DM ein Entgelt für den Erwerb der Erbanteile der Schwestern Friederike und Margarete H , weil die Kläger diese Erbanteile .. nur erwerben konnten, wenn sie auch den Betrag von 13.000 DM je zur Hälfte an die beiden Berechtigten bezahlten; damit habe sich im Ergebnis der Kaufpreis für jeden dieser beiden Erbanteile um 6.300 DM erhöht. Die Revision, führt weiterhin im Ergebnis auch insoweit nicht zu dem Erfolg, als sie sich gegen die Verneinung des vom Beklagten geltend gemachten Aufrechnung^- und Zur iiekbe ba 11ungs recbtes wendet, wenn sich auchdie angefocbtene Entscheidung in diesem Punkt mit der vom Berufungsgericht angezogenen Begründung nicht galten läßt, sondern sieh nur aus anderen Gründen ais zutreffend erweist (§ 563 -ZPO). 1. Das Berufungsgericht har ein äufreoanungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen der von ihm behaupteten Gegenforderung in Höhe von 4L.2 ob,54 DM 'verneint mit folgender Begründung: Es könne dahinstehen, ob dem Beklagten noch ein Zahlungsanspruch von 41.Zoo,54 DM gegen den Nachlaß zustehe oder ob er dem Naehlaß einen Betrag von 7.352,10 Dkl schulde; denn selbst wenn er Ansprüche.gegen den Machladoder gegen eine der Miterbinnen haben sollte, könnte er sie der Klage!orderung nicht im Wege der ,• ufrechnung entgegenhalten und auch nicht ihretwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zwar hafte der Erbachs ftskäufer und damit auch der Käufer von Erbanteilen nach § 23B2 BGB vom nbSchluß des Kaufvertrages an den Nachlaßgläubigern für alle Nachlaßverbind-lichkeiten, und zu den Nacblauverhind11ch ke.1 ten gehörten außer den Erblass er schulden auch V erbEndlichkeiten, die der Erbe begründet habe, soweit sie vom .Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in. Vielmehr erhebe er Ansprüche gegen den Nachlaß oder gegen die einzelnen Miterb innen, die durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses entstanden seien und die Folge einer unredlichen Nachlaß-Verwaltung bilden sollten; der 'Beklagte mache nämlich den drei Schwestern B insbesondere der di it der Verwaltung betrauten Friederike H , den Vorwurf, daß sie die Einnahmen aus dem Nacniaß unter sich aufgeteilt hätten, ohne ihn anteilmäßig zu beteiligen. Selbst wenn aber die an-geblichen Gegenansprüche des Beklagten zu den Nach-laßverbindlichkeiten zu zählen wären, für die die Erbschaftskäufe'r einzustehen hätten, könnte sich der Beklagte den Klägern gegenüber nicht auf diese Haftung berufen. Die Voraussetzungen des § 203b BGB für die Haftungsbefreiung der Kläger als Erbschaftskäufer seien zwar bisher nicht eingetreten, da die drei Erbanteile noch nicht auf den Beklagten übertragen worden seien. Unter diesen Umständen wäre es als unzulässige Rechtsausübung zu werten, wenn der Beklagte, der nach der Ausübung des Vorkaufsrechts zur Übernahme der Erbanteile und damit zur Befreiung der Kläger von der Haftung für Nacblaßverbindiichkeiten verpflichtet gewesen sei, die Kläger durch die Geltendmachung angeblicher Ansprüche gegen den Nachlaß oder einzelne Miterben zwingen könnte, sich derartige Verbindlichkeiten auf ihren An- Soweit die Revision allerdings meint, da diese Nachlaßfrücbte'bisher noch nicht gleichmäßig andre Miterben verteilt worden seien, müßten die Kläger als Erbschaftskäufer für die .entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen den Nachlaß einstehen, denn die ihnen übertragenen Erbanteile seien von vornherein mit den NachlaßverbEndlichkeiten belastet gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Handelt es sich mithin bei den nach Ansicht des Beklagten ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nicht um ' "Nachlabverbind-lichkeiten" im Sinne von § 1967 BGB, so entfällt damit eine Anwendbarkeit sowohl der Regelung des § 2382 BGB als auch derjenigen des § 2036 BGB; denn diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber Na cb ia ßgläub igern, .wobei der Kreis der ilacb-ia-ßgläubiger und Nachlaßverbindlichkeiten demjenigen des § 1967 BGB entspricht (vgl. Da hiernach die Voraussetzungen des § 2382 BGB nicht gegeben sind, ist auch eine Haftung der Kläger als Brbacbaftskäufer für die vorn. Unter diesen Umständen braucht auf die Rüge wegen Verletzung des § 286 ZPO, die die Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit § 2036 BGB erhebt, nicht eingegangen zu werden. Soweit der Beklagte in der mündlichen RevisionsVerhandlung in diesem Zusammenhang unter Berufung auf § 242 3GB die Ansicht vertreten hat, ei* könne.,unter., den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles mit der der Erbengemeinschaft zustehenden Forderung deshalb aufrechnen, weil er mit dem Erwerb der drei Erbanteile der Schwestern H und des Pfandrechts über den Anteil des 3. Wenn dieser auch in der Verfügungsbefugnis über die ans dem Erbanteil fließenden Rechte durch worden das Pfandrecht «ingeschränkt/ist, so hat er doch seine rechtliche Stellung als Miterbe zu 1/5 -Anteil behalten und bleibt damit - neben dem Beklagten - Mitglied der Erbengemeinschaft, die allein zu Verfügungen über Nachlaß-forderungen berechtigt ist. Die Revision erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet und muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 176/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. April 1970 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Hans Georg H , B S straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Transportunternehmer Georg M und seine Ehefrau W; geh. D ' , B. R straße Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 6. Juli 1951 verstarb in Bayreuth Frau Auguste 3' geb. H . Sie wurde in gesetzlicher Erbfolge von ihren vier Geschwistern Margarete, Friederike, Johanna und Friedrich H' sowie ihrem Neffen Hans-Georg V. ., dem Beklagten, zu je l/5-Anteil beerbt. Der Nachlaß der Erblasserin bestand im wesentlichen aus einem Grundstück mit Wohnhaus in B , P straße . Außerdem waren Einrichtungsgegenstände und einige Schmuckstücke vorhanden, die aber keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert hatten. Im übrigen war die Erblasserin noch zu einem Sechstel an der beendigten, aber nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft nach ihren Eltern, den Eheleuten Friedrich und Margarete H , "beteiligt, die ein Anwesen in B G: Fr, , hinterlaseen hatten; Frau Auguste S> war hei ihrem Tod noch als Mitberechtigte dieses Anwesens im Grundbuch eingetragen, obwohl sie nach der Darstellung ihrer Schwestern Margarete und Friederike H bereits seit Jahren für ihren 1/6-Anteil abgefunden worden war. Die Miterbinnen Margarete, Friederike und Johanna schlossen am 6. Oktober 1965 einen notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag mit den beiden Klägern als Erbteilskäufern (UR Fr. Notar E ), in dem sie u.a. folgende Erklärungen abgaben: nI. Fräulein Margarete H , Fräulein Friederike H und Fräulein Johanna H' ... (Verkäuferinnen) ... sind am Fachlaß ihrer am 6. Juli 1951 verstorbenen Schwester Auguste S . geb. H .. zu je l/5 erbberechtigt. Der Fachlaß der Verstorbenen besteht nur noch aus dem Grundstück der Gemarkung E i ... Wohnhaus Nr. an der P« .straße ... Dieser Grundbesitz ist in Abteilung III des Grundbuchs nur noch mit einer Buchgrundschuld ... belastet ... In Abteilung II ist eingetragen, daß der Erbanteil des weiteren Miterben Friedrich H an Friederike und Margarete H< i zu gleichen Teilen verpfändet ist. II. Fräulein Margarete H , Fräulein Friederike H und Fräulein Johanna H verkaufen hiermit ihre 4 vorgenannten Erbanteile zu je 1/5 mit allen Rechten und Pflichten und mit Wirkung vom 1. November 1965 an Herrn Georg und Frau Wally I; ... (Käufer) zu gleichen An- teilen. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt für jeden Erbanteil 21.860 DM ... Außerdem übernehmen die Käufer die Forderung der Verkauferinnen Friederike und Margarete H gegen ihren Bruder Friedrich H< in Höhe von 13.000 DM und verpflichten sich, diesen Betrag ebenfalls sofort an die beiden Berechtigten je zur Hälfte hinauszuzahlen. III. In Erfüllung des vorstehenden Kaufvertrages übertragen hiermit die Verkäuferinnen ihre in Ziff. I genannten Erbanteile zu je 1/5 mit sofortiger dinglicher Wirkung auf die Käufer zu gleichen Anteilen. Diese nehmen die Erbteilsübertragungen an ... Ferner übertragen die Verkäuferinnen Friedrike und Margarete H , ihre Ansprüche in Höhe von 13.000 DM gegen ihren Bruder Friedrich H . und ihre durch die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Verpfändung des Erbanteils des Friedrich IL erworbenen Rechte ... auf die Käufer zu gleichen Anteilen ... IV. Im übrigen gelten für diesen Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen des BGB über den Erbteilskauf . Die Vertragsteile wurden ... auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der übrigen Miterben nach Auguste S- hingewiesen ..." 5 Nach Abschluß dieses Vertrages traten Unklarheiten über seinen Inhalt auf. Daraufhin ließen die Vertragsparteien auf Anraten des Notars am 3. November 1966 einen Nachtrag beurkunden (U.R Nr. 93 Notar E i) , in dem sie unter Ziff. III erklärten: "Zu Ziff. I der Haupturkunde wird ... nachträglich festgestellt, daß zu dem Nachlaß der Auguste 3 geh. H . außer dem Anwesen P straße in B; l auch noch ein Sechstel Anteil an der beendigten, nicht auseinandergesetzten, fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft Ii in Bi i - Anwesen G . Haus Nr. in B - gehört. Auf diesen Anteil sollte sich der Vertrag nicht erstrecken. Er war auch bei der Berechnung des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden. Soweit er dennoch durch die Erbteilsübertragung kraft Gesetzes auf die Käufer übergegangen ist, verzichten diese hiermit ausdrücklich zugunsten der Verkäuferinnen auf alle Rechte und Ansprüche an der Gemeinschaft Heim und übertragen diese Rechte und Ansprüche auf die Verkauferinnen zu gleichen Anteilen." In einer weiteren Nachtragsurkunde vom 26. Februar 1968 (UR Nr. 3/1968 Notar E 1) führten die Verkäuferinnen und Käufer später (während des Berufungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit) unter I aus: "Um alle Zweifel über den Inhalt der Haupturkunde und des Nachtrags vom 3. November 1966 und über den darin niedergelegten Willen der Vertragsteile auszuräumen, erklären diese hiermit nochmals ausdrücklich: 1. Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung waren die ganzen Erbanteile der Verkäuferinnen am Nachlaß ihrer verstorbenen Schwester Auguste S get»* H 2. Alle Vereinbarungen, die sich auf den l/6-Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft H beziehen (Ziff. III und IV des Nachtrags vom 3* November 1966), zu der das Anwesen Bj i, G: Nr. .1, gehört, sind nur Nebenerklärungen rein schuldrechtlicher Art, die den Umfang der Erbteilsübertragung nicht berühren." In der Zwischenzeit hatte der Beklagte mit Schreiben vom 30. November/9. Dezember 1965 der Miterbin Friederike H< und dem Kläger Georg M. angezeigt, daß er das ihm als Miterben nach Auguste S zustehende Vorkaufs- recht ausübe. Daraufhin ließen ihn die Kläger auffordern, in Erfüllung der durch die Vorkaufsrechtsausübung entstandenen Schuldverpflichtung den vereinbarten Kaufpreis und die von ihnen geleisteten Aufwendungen - gegen Übertragung der drei Fünftel-Erbanteile - an sie zu zahlen, und sie trugen ihm durch notarielle Urkunde vom 2. Februar 1966 (UR Nr. '2 Notar E ) den Abschluß eines entsprechenden Erbteilsübertragungsvertrages an. Der Beklagte ging auf das Angebot nicht ein. 7 Mit der Klage nehmen die Kläger den Beklagten - auf Grund des durch die Ausübung seines Vorkaufsrechts entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses - auf Erstattung der Beträge in Anspruch, die sie für den Erwerb der drei Erbanteile aufgewandt haben. Sie haben im ersten Rechtszug den Kaufpreis von 65.580 DM (3 x 21.860 DM) und als weiteren Kaufpreisbestandteil den Betrag von 13.000 DM, sowie außerdem Kosten und Steuern in Höhe von insgesamt 2.599}04 DM mit Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 79.392,32 DI (65.580 DM + 13.000 DM + Aufwendungen in Höhe von 812,32 DM) nebst 6 $ Zinsen aus 78.580 DM seit 11. Januar 1966 und aus 79*392,32 DM ab 11. Juni 1966 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. f Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit der Behauptung, der notarielle Vertrag vom 6. Oktober 1965 sei wegen Verstosses gegen § 2033 Abs. 2 BGB nichtig; denn er erstrecke sich nur auf das Anwesen B; , P .straße -, während zu dem Nachlaß der Auguste S außerdem noch ihr l/6-Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft nach ihren Eltern und weitere Gegenstände, wie Möbel und Schmuckstücke, gehört hätten. Außerdem hat der Beklagte die Ansicht vertreten, die Kläger könnten - abgesehen von der Nichtigkeit des Vertrages - keinesfalls den Betrag von 13.000 Dl erstattet verlangen; dieser Betrag gehöre nicht zu den Aufwendungen für den Erwerb der Erbanteile, sondern stelle die selbständige Gegenleistung für die Abtretung der Forderung gegenüber Friedrich H und für die 8 Übertragung der Rechte aus der Verpfändung seines Erbanteils dar. Der Beklagte hat sich im übrigen auf ihm angeblich zustehende Gegenforderungen berufen und damit die Aufrechnung erklärt bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Er leitet seine Gegenansprüche einerseits aus der Nachlaßverwaltung durch die Erbteilsverkäuferinnen und andererseits aus der Nutzung des Grundbesitzes in der Pestalozzistraße durch die Kläger seit dem Abschluß des Erbteilsübertragungsvertrages her und hat dazu ausgeführt: Die Erträge des Nachlasses seien bisher von den Miterbinnen allein verbraucht worden; er habe jedoch Anspruch auf einen Anteil an den Naeh-laß-Erlösen in Höhe von 41.286,54 DM; hierfür müßten die Kläger als Erbteilskäufer einstehen. Darüber hinaus hätten die Kläger selbst seit dem 1. November 1965 den Grundbesitz in B . P Straße genutzt; hierfür schuldeten sie dem Nachlaß für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1968 ein Entgelt von insgesamt 13.500 DM; diese Nachlaßforderung mache er als Miterbe - im Wege der Aufrechnung - geltend. Die Kläger halten den Erbteilsübertragungsvertrag für rechtswirksam. Der Aufrechnungserklärung haben sie entgegengehalten: Dem Beklagten stehe keine Gegenforderung zu, vielmehr schulde er dem Nachlaß einen Betrag von 7.352,10 DM; im übrigen könnte er mit etwaigen Ansprüchen an den Nachlaß und mit Nachlaßforderungen der Erbengemeinschaft ohnehin nicht gegenüber seiner Verpflichtung aus der Ausübung des Vorkaufsrechts aufrechnen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ihm auferlegten Beträge nur Zug um Zug gegen Übertragung der drei Erbanteile der Schwestern Margarete, Friederike und Johanna H sowie gegen Abtretung der Ansprüche über 13.000 DM nebst Zinsen gegen den Miterben Friedrich & und gegen Übertragung der durch die Verpfändung des Erbanteils des Friedrich H erworbenen Rechte zu zahlen hat. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den notariellen Vertrag vom 6. Oktober 1965, auf Grund dessen der Beklagte sein Miterben-Vorkaufsrecht ausgeübt hat, für einen rechtswirksamen Erbanteilskauf- und Übertragungsvertrag im Sinne der §§ 2371, 2033 Abs. 1 BGB. 1. Es hat die vertraglichen Erklärungen der Beteiligten dahin ausgelegt, daß Gegenstand der Veräußerung und Übertragung jeweils die gesamten l/5-Erbanteile der Miterbinnen Margarete, Friederike und Johanna H sein sollten, daß also der Wille der Vertragsparteien auf eine Veräußerung und.Übertragung der ganzen Erbanteile 10 gerichtet gewesen sei. Dieser Wille sei auch in der notariellen Urkunde hinreichend klar zu dem Ausdruck gekommen; denn nach Ziff. II und III des Vertrages hätten die drei Schwestern II eindeutig ihre Erbanteile zu je l/5 an die Kläger verkauft und mit dinglicher Wirkung übertragen. Wenn demgegenüber in Ziff. I des Vertrages nur das Anwesen in B; ., Lstraße , als Nachlaßbestandteil genannt sei, so komme diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, da der 1/6-Anteil der Erblasserin an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft nach den Eheleuten H ohnehin nur noch eine formelle Berechtigung ohne wirtschaftliche Bedeutung gewesen sei und auch die übrigen noch vorhandenen Nachlaßteile keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt hätten; durch diese unter Ziff. I des Vertrages vom 6. Oktober 1965 nicht mit aufgeführten weiteren Nachlaßgegenstände werde deshalb die Wirksamkeit des Vertrages nicht beeinflußt. 2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Vertrag vom 6. Oktober 1965 sei aus mehreren Gründen nichtig; insbesondere verstoße er gegen die Vorschrift des § 2033 Abs. 1 BGB; denn er enthalte eine Verfügung über einen einzelnen Nachlaßgegenstand, nämlich den Grundbesitz in B. ., P' .straße -, während er die übrigen Nachlaßbestandteile nicht erfasse; diese könnten jedoch nicht wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit außer Betracht gelassen werden, da § 2033 Abs. 1 BGB nicht auf den Wert der einzelnen Nachlaßgegenstände abstelle. 11 3. Entgegen der Ansicht der Revision erweist sich das Ergebnis des Berufungsgerichts als richtig. Soweit das Berufungsgericht - unter dem Gesichtspunkt des § 2033 Abs. 1 BGB - den Vertrag vom 6. Oktober 1965 dahin ausgelegt hat, daß er eine Übertragung der vollen l/5-Anteile der drei Schwestern fl enthalten sollte, lassen seine Ausführungen einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensvorschriften nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat sich bei der Auslegung auf den Inhalt des Vertrages vom 6. Oktober 1965 und der Nachtragsurkunden vom 3. November 1966 und vom 26. Februar 1968 sowie auf die Zeugenaussage des Notars E! gestützt, und es ist dabei zu dem Ergebnis gelaiigt, daß der Wille der Beteiligten bei Abschluß des Vertrages vom 6. Oktober 1965 auf die Übertragung bzw. den Erwerb der vollen l/5-Erbanteile der Verkäuferinnen gerichtet gewesen sei und daß die Vereinbarungen unter Ziff. III des Nachtrags vom 3. November 1966 demgegenüber nur Nebenerklärungen schuldrechtlicher Art sein sollten, die lediglich eine Klarstellung bezweckten, ohne jedoch den Umfang der Erbteilsübertragung zu berühren. Diese Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie gründet sich einerseits auf die Aussage des beurkimdenden Notars, der erklärt hat, die Beteiligten hätten ihm bei Abschluß des Vertrages vom 6. Oktober 1965 deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf jeden Pall die vollen Erbanteile übertragen wollten, und sie berücksichtigt andererseits auch den Umstand, daß der Nachtrag vom 3. November 1966 nur auf Veranlassung des Notars und 12 nach seinem Vorschlag "zur Klarstellung der Verhältnisse" niedergelegt wurde. Dabei war der Zweck der Nachtragsurkunde der, die Wirksamkeit des Vertrags vom 6. Oktober 1965 zu sichern und die mißverständliche Erklärung unter I des Vertrages - die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise u.U. sogar mit dem Berufungsgericht für zutreffend gehalten werden könnte - richtigzustellen. Hingegen sollte durch die Nachtragserklärungen nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht werden, daß sich der Hauptvertrag nach dem Willen der Beteiligten nur auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand und nicht auf die vollen Erbanteile der drei Schwestern H . bezogen hätte. Hieran ändert die Feststellung unter III des Nachtrags vom 3. November 1966 nichts, nach der sich der Hauptvertrag nicht auf den l/6-Erbanteil der Erblasserin an der beendigten, nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft H erstrecken sollte. Denn diese Erklärung betraf nicht den - bei allen Beteiligten vorhandenen - Erbteilsübertragungswillen, sondern sie sollte nach der Aussage des beurkundenden Notars lediglich klarstellen, daß die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages im Oktober 1965 nicht an jenen formell noch zu dem Nachlaß gehörenden 1/6-Anteil als Nachlaßgegenstand gedacht hatten und deshalb insoweit eine ergänzende Nebenregelung rein schuldrechtlicher Art treffen wollten. In diesem Sinn haben die Beteiligten im übrigen in dem weiteren Nachtrag vom 26. Februar 1968 ihre früheren Erklärungen erläutert, wobei sie ausdrücklich betonten, daß Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung die ganzen Erbteile der Verkäuferinnen am Nachlaß ihrer Schwester Auguste S gewesen sein sollten. Wenn - 13 auch die Urkunde vom 26. Februar 1968 erst im Verlauf dieses Rechtsstreits - offenbar im Hinblick auf die zutage getretenen Auslegungsschwierigkeiten - errichtet worden ist, so trägt sie doch die Unterschriften sämtlicher Vertragspartner, die damit übereinstimmend ihren Erbteilsübertragungswillen vom 6. Oktober 1965 bestätigt haben. Die nachträgliche Bestätigung deckt sich mit der Aussage des Notars E über den ihm erklärten Willen der Beteiligten bei Abschluß des Vertrags im Oktober 1965, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem Berufungsurteil ist weiter auch darin zu folgen, daß der Wille, die vollen l/5-Erbanfeile zu übertragen, in dem Vertrag vom 6. Oktober 1965 - trotz der einleitenden Erklärungen unter Ziff. I des Vertrages - deutlich zu dem Ausdruck gekommen ist. Hierfür spricht zunächst die Tatsache, daß die Verkäuferinnen in Ziff. II und III des Vertrages ausdrücklich ihre "Erbanteile zu je 1/5" an die Kläger verkauft und übertragen haben, nachdem sie zuvor im Eingang des Vertrages erklärt hatten, der Nachlaß ihrer Schwester Auguste S bestehe nur noch aus dem Grundstück mit Wohnhaus in B; , P< straße . Obwohl sie also davon ausgingen, nur noch an diesem Grundbesitz als Miterbinnen beteiligt zu sein, trafen sie dennoch eine Verfügung über ihre gesamten Erbanteile; und zwar sahen sie sich hierzu - nach der Aussage des beurkundenden Notars, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verwertet hat - deshalb veranlaßt, weil der Notar sie belehrt hatte, daß sie nur auf diese Weise rechtswirksam verfügen konnten. Wenn sie in der Vertragsurkunde einleitend unter Ziff. I das Grund- -14- stück und Wohnhaus in der Pestalozzistraße als einzigen restlichen Nachlaßgegenstand bezeichneten, so gaben sie damit eine bloße Wissenserklärung über•den vermeintlichen Umfang des Nachlasses und ihrer Erbanteile ab. Diese Wissenserklärung blieb jedoch insofern .ohne. Einfluß auf den Inhalt der nachfolgend abgegebenen Willenserklärungen, als die Verkäuferinnen in der Regelung unter Ziff. II und III des Vertrages nicht etwa auf die einleitende Erläuterung unter Ziff. I Bezug nahmen, sondern unabhängig davon den Klägern ihre "Erbanteile zu je 1/5" zu dem Erwerb anboten. Somit brachten sie eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck, daß ihr Wille auf eine Veräußerung und Übertragung ihrer vollen Erbanteile, und nicht nur eines einzelnen Nachlaßgegenstandes gerichtet war, wenn sie auch unter Umständen bei Abgabe der•Erklärungen nur die wirtschaftlichen Wertgegenstände und nicht die rechtlich insgesamt zu dem Nachlaß gehörenden Bestandteile in ihre Vorstellungen einbezogen. Pür die Kläger als die Empfänger der Willenserklärungen ging im übrigen auch aus dem sonstigen Vertragsinhalt der Erbteilsübertragungswille der Verkäuferinnen klar hervor. So wurde unter Ziff. IV des Vertrages vereinbart, daß die Bestimmungen über den Erbteilskauf ergänzend zur Anwendung kommen sollten; außerdem wurden die Vertragsteile ausdrücklich auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der übrigen Miterben nach Auguste 3ehern hingewiesen. Da das Miterbenvorkaufsrecht indessen nur durch den Verkauf von Erbanteilen ausgelöst wird, kam auch durch diesen Hinweis unter Ziff. IV nochmals zu dem Ausdruck, daß die drei Schwestern Heim eine Veräußerung und Übertragung ihrer gesamten Erbanteile beabsichtigten. - 15 4. Unter diesen Umständen ist unerheblich - was das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat und wozu die Revision sowohl materiell-rechtliche Rügen zu § 2033 RGB als auch eine verfahrensrechtliche Rüge zu § 139 ZPO erhebt ob die übrigen Nachlaßteile außer dem Anwesen in B , P .straße , wirtschaftlich betrachtet wertlos und bedeutungslos waren, und welche Gegenstände insgesamt zu dem Nachlaß der Erblasserin Auguste S gehörten. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die drei Schwestern H ihre vollen 1/5-Erbanteile an die Kläger veräußern und übertragen wollten, und dieser Wille in der Vertragsurkunde klar erkennbar niedergelegt worden ist, erübrigt es sich, Überlegungen über den Wert der einzelnen Nachlaßgegenstände anzustellen. Derartige Überlegungen wären allenfalls dann angebracht und erforderlich, wenn der Grundbesitz P .straße als einzelner - und zwar wirtschaftlich wesentlichster -Nachlaßgegenstand verkauft worden wäre und alsdann geklärt werden müßte, ob es sich bei dieser Veräußerung des nahezu gesamten Nachlasses nicht inhaltlich um einen Erbteilsverkauf mit der Eolge eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für die übrigen Miterben gehandelt hätte. Der Vertrag vom 6. Oktober 1965 erfaßte indessen - wie ausgeführt - nicht nur einen einzelnen Nachlaßgegenstand, sondern die vollen l/5-Erbanteile der drei Schwestern H am Nachlaß der Erblasserin Auguste S Bei dieser Sachlage kommt dem Wert der einzelnen Nachlaßbestandteile keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 Abs. 1 BGB zu. Das Berufungsgericht hatte deshalb - entgegen der Ansicht der Revision - schon aus diesem Grund keinen Anlaß, i - lb - die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und dein Beklagten damit Geiegenneit zu geben» dag er die in seinem nacntrüglicb eingereichten Schriftsatz vom 1;>. Mai 1968 enthaltenen Ausführungen über die wertverhaltnisse der verschiedenen Nachla ifbestandte ile noch vortragen konnte. Die Rüge der Revision nach 9 159 ZlO geht somit ins Leere. 5. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Vertrag vom b. Oktober i965 weiterhin auch nicht deshalb unwirksam, weil er - mit der Regelung, dar alle Nutzungen und Lasten der Erbanteile rule "Wirkung vom 1. November 1965 an auf die Käufer übergeben sollten -eine nach § 2033 Mbs. 2 BGB unzulässige Verfügung über einen einzelnen Gegenstand des Nachlasses enthielte. kenn die Revision diese Ansicht vertritt und dazu aus- #■ führt 3 vor der Auseinandersetzung der Rrbengemeinschalt könne ein Miterbe keine wirksame Verfügung Uber die Früchte des ru,chiascec als einzelnen Nacblaugegenstand vornehmen, so ist ihr zunächst reit dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, dac die Gestaltung des Verkaufs und der Übertragung der Erbanteile im freien Belieben der Vertragsparteien lag, wobei die nähere Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Nutzungen und Lasten der verkauften Erbanteile auf die Kläger übergehen sollten, dem Interesse der Klarheit des Rechtsverkehrs diente. Insbesondere haben die Beteiligten aber mit der vertraglichen Regelung vom 6. Oktober 1965 ohnehin keine dingliche Verfügung über die .iU C^uig -vi der Erbanteile im einzelnen getroffen, sondern £,i.„ hauen iedigiieh schuldrochtlieb f^stgelegt, von we i vboiQ Zeitpunkt ab d ie Klüger au die ütoile der 17 - veräußernden Hiterbinnen hinsichtlich der Erbanteile mit allen rechten und Pflichten, Nutzungen und Lasten treten sollten, naiii.it; ist g e tc iurt worden, daü die bei der späteren Auseinandersetzung anteilig zu ermittelnden Früchte des Nachlasses mit Wirkung vom i. Kovember 19 b 5 an nicht mehr den drei Bchwestern 1 sondern den Klägern zu- stehen sollten, hingegen enthält der Vertrag keine Vereinbarung in dem Sinn, daß die Kl_ter etwa zu einem bestimmten Zeitpunkt (so am 1. November 1965) und m bestimmter Hohe .Nachiakfrächte von den übrigen Miterben sollten fordern können; ebensowenig haben die Verkäuferinnen den Klägern einzelne Nacbiaßnutzungen - mit dinglicher Wirkung -übertragen. Me Regelung über die Rechte und Pflichten, Nutzungen und Lasten der drei übertragenen Erbanteile stellt mithin nur eine rein schuldrechtiiche Vereinbarung dar, wie sie beispielsweise auch bei Grundstücksübereignungen weitgehend üblich ist und gegen deren Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des § 2035 BGB Bedenken nicht bestehen (vgl. hierzu Paiandt, 3GB 28. luf'l. 1969 § 2033 Anm. 1 b, 2 a). 6. Entgegen einer weiteren Rüge der Revision bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrags vom 6. Oktober 1965 in schuidrechtlieber Hinsicht. Die Revision macht zwar geltend, in der notariellen Urkunde vom Oktober 1965 sei eine Reihe von Nebenabreden bezüglich der Kaufpreishöhe - nämlich Verwaltung-Schuldenablösung, Rfandschulden und Zahlung, von 13.000 X)M -nicht enthalten; auch hätten die•Vertragspartner, wie sich aus den Nachträgen vom 3. November iyob und vom 2b. Februar 19 ergebe, weitere formbedürftige Abreden über Rücküber-tragungsverpflichtung und Verwaltungsrechte nur mündlich getroffen, obwohl alle derartigen Rebenvereinbarungen nach § 2371 BGB in den Vertrag vom 6. Oktober 1965 batten aufgenommen werden müssen; der Vertrag sei daher wegen Unvoilstandigkeit nichtig. Biese Ausführungen der Revision finden indessen im Inhart der vertraglichen Vereinbarung vom 6. Oktober 1965 und der Raehträge vom 3. November 1966 und 26. Februar ±96b keine Bestätigung. Weder der Nachtrag vom 3. November 196b noch die Erläuterung des Vertragswillens im Nachtrag vom 26. Februar 1968 enthalten eineselbständige Neben-abrede der von der Revision angegebenen Art. Vielmehr ergeben sich alle getroffenen Abmachungen vollständig aus dem. Inhalt des Hauptvertrages vom 6. Oktober 1965. In der Nachtragsurkunde vom 3. November 196b haben die Beteiligten lediglich einige Klarstellungen zu den - unklaren - Formulierungen insbesondere in der Einleitung unter I der Haupturkunde vorgenommen. Ebensowenig führt der Finwand zu dem Erfolg, der Vertrag vom 6. Oktober 1965 sei wegen fehlender Bestimmbarkeit der als Gegenleistung für die drei Erbanteile mit abgetretenen Forderung in Höhe von 13.000 DM nach § 139 BGB nichtig. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Recbtsgrund der abgetretenen Forderung in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich angegeben 'worden ist. Wie sich aber aus dem Vorbringen der Barteien im Verlauf dieses Rechtsstreits entnehmen lädt, bestand zu keiner Zeit Unklarheit darüber, dato es sieb um diejenige Forderung bandelte, die die drei Schwestern Heim durch Einlösung von Wechseln Ihres Bruders Friedrich H und durch Tilgung seiner Schulden erworben hatten. Damit war die Forderung, die nicht nur nach der Gläubiger-Schuldner-Beziebung, sondern auch nach der Höbe des geschuldeten Betrag es ohnehin eindeutig gekennzeichnet war, auch inhaltlich binre ichend bestimmt. ' II. Dem Berufungsgericht ist nach alledem darin zu folgen, daß die Vereinbarung vom 6. Oktober 1965 einen rechtswirksamen Erbteiiskauf- und Vbertragungs-vertrag enthielt.’Unter diesen Umständen begründete der Beklagte durch die Geltendmachung seines Miterbenvorkaufsrechts (§§ 2014, 513 BGB; vgl. Palaudt aaO § 2034 iiiici. 1) ein gesetzliches Schuldverhältnis (Palandt aaü § 2035 Anm. 3) mit der sich für ihn ergebenden Verpflichtung., den Klägern den bereits bezahlten Kaufpreis und ihre sonstigen Aufwendungen - gegen Übertragung der Erbanteile - zu erstatten (vgl. BG-HZ 6, ü5/ö7/bo). Der Kaufpreis, den die Kläger an die drei Verkäuferinnen bezahlt haben und den der Beklagte nach Ausübung des Vorkaufsrechts seinerseits den Klägern erstatten muh, setzt sieh zunächst aus den unter II des Vertrages vom 6. Oktober 1905 angegebenen Beträgen von je 2i.b6u DM für die drei Erbanteile zusammen. Darüber hinaus bat das Berufungsgericht den in derselben Vertragsbeatimmung genannten Betrag von 13.000 DM - Preis für den Erwerb der Forderung der Verkäuferinnen Friederike und Margarete il . gegen ihren Bruder Friedrich Hs . - ebenfalls als Entgelt für den Erwerb der drei Erbanteile beurteilt. Hiergegen macht die Revision geltend, bei diesem Betrag bandele es sich nicht um einen Teil des Kaufpreises für die verkauften Erbteile, sondern um das Entgelt für den Kauf einer ”imaginären11 Forderung gegen Friedrich H ., für das der Beklagte nicht einzustehen brauche. Das Berufungsgericht bat zur Begründung seiner Ansicht im einzelnen ausgeführt: Hach den Zeugenaussagen der Schwestern Friederike und Margarete H batten diese Geld aufnebmen müssen, um die Verbindlichkeiten ihres Bruders begleichen zu können; da sie hohe Zinsen für den Kredit aufbringen mußten, habe es in ihrem besonderen Interesse gelegen, daß die Kläger auch die Forderung gegen ihren Bruder ablösten, damit sie alsdann mit dem Betrag von 13.000 DM ihre eigenen Verbindlichkeiten wieder abdecken konnten. Wie die Zeugin Friederike H ■ im übrigen noch ausdrücklich betont habe, würden die Kläger die Erbanteile der beiden Schwestern nicht erhalten haben, wenn sie die Forderung gegen den Bruder Friedrich nicht mit abgelöst hätten. So gesehen bildeten auch die 13.000 DM ein Entgelt für den Erwerb der Erbanteile der Schwestern Friederike und Margarete H , weil die Kläger diese Erbanteile .. nur erwerben konnten, wenn sie auch den Betrag von 13.000 DM je zur Hälfte an die beiden Berechtigten bezahlten; damit habe sich im Ergebnis der Kaufpreis für jeden dieser beiden Erbanteile um 6.300 DM erhöht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen - entgegen der Auffassung der Revision - einen in der Rev is ions instan 2 beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie enthalten einerseits eine Würdigung der durcbgefübrten Beweisaufnahme und andererseits im Zusammenhang damit eine Auslegung des Vertragsirihaltes vom 6. Oktober 1965. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die Auslegung individueller Verträge ist aber dem Tatrichter Vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob bei der Beweiswürdigung das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Beweisergebnisses berücksichtigt und bei der Auslegung allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfabrungssätze oder Verfahrens-Vorschriften verletzt sind. Derartige Mängel weist das Berufungsurteil indessen nicht auf, sie werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Vielmehr will die Revision, wie ihre Ausführungen ergeben, lediglich eine andere Vertragsauslegung vornehmen als das Berufungsgericht, was jedoch in der Revisions Instanz unbeachtlich ist. III. Die Revision, führt weiterhin im Ergebnis auch insoweit nicht zu dem Erfolg, als sie sich gegen die Verneinung des vom Beklagten geltend gemachten Aufrechnung^- und Zur iiekbe ba 11ungs recbtes wendet, wenn sich auchdie angefocbtene Entscheidung in diesem Punkt mit der vom Berufungsgericht angezogenen Begründung nicht galten läßt, sondern sieh nur aus anderen Gründen ais zutreffend erweist (§ 563 -ZPO). 1. Das Berufungsgericht har ein äufreoanungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen der von ihm behaupteten Gegenforderung in Höhe von 4L.2 ob,54 DM 'verneint mit folgender Begründung: Es könne dahinstehen, ob dem Beklagten noch ein Zahlungsanspruch von 41.Zoo,54 DM gegen den Nachlaß zustehe oder ob er dem Naehlaß einen Betrag von 7.352,10 Dkl schulde; denn selbst wenn er Ansprüche.gegen den Machladoder gegen eine der Miterbinnen haben sollte, könnte er sie der Klage!orderung nicht im Wege der ,• ufrechnung entgegenhalten und auch nicht ihretwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zwar hafte der Erbachs ftskäufer und damit auch der Käufer von Erbanteilen nach § 23B2 BGB vom nbSchluß des Kaufvertrages an den Nachlaßgläubigern für alle Nachlaßverbind-lichkeiten, und zu den Nacblauverhind11ch ke.1 ten gehörten außer den Erblass er schulden auch V erbEndlichkeiten, die der Erbe begründet habe, soweit sie vom .Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in. ordnungsgemäßer 'Verwaltung des Nachlasses eingegangen seien. Um derartige Verbindlichkeiten handele es sich indessen bei den vom Beklagten geltend gemachten Forderungen nicht. Vielmehr erhebe er Ansprüche gegen den Nachlaß oder gegen die einzelnen Miterb innen, die durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses entstanden seien und die Folge einer unredlichen Nachlaß-Verwaltung bilden sollten; der 'Beklagte mache nämlich den drei Schwestern B insbesondere der di it der Verwaltung betrauten Friederike H , den Vorwurf, daß sie die Einnahmen aus dem Nacniaß unter sich aufgeteilt hätten, ohne ihn anteilmäßig zu beteiligen. Hinsichtlich dieser Ansprüche könne sich der Beklagte aber nur an die•Miterbinnen halten, die den Nachlaß nach seiner insicht unredlich verwaltet hätten; hingegen könne er den Nachlaß hierfür nicht in Anspruch nehmen. Selbst wenn aber die an-geblichen Gegenansprüche des Beklagten zu den Nach-laßverbindlichkeiten zu zählen wären, für die die Erbschaftskäufe'r einzustehen hätten, könnte sich der Beklagte den Klägern gegenüber nicht auf diese Haftung berufen. Die Voraussetzungen des § 203b BGB für die Haftungsbefreiung der Kläger als Erbschaftskäufer seien zwar bisher nicht eingetreten, da die drei Erbanteile noch nicht auf den Beklagten übertragen worden seien. Hierfür sei jedoch allein der Beklagte verantwortlich, denn er habe das ihm von den Klägern unterbreitete imgebot zur Übertragung der drei Erbanteile gegen Erfüllung der ihn. treffenden Verbindlichkeiten nicht angenommen. Unter diesen Umständen wäre es als unzulässige Rechtsausübung zu werten, wenn der Beklagte, der nach der Ausübung des Vorkaufsrechts zur Übernahme der Erbanteile und damit zur Befreiung der Kläger von der Haftung für Nacblaßverbindiichkeiten verpflichtet gewesen sei, die Kläger durch die Geltendmachung angeblicher Ansprüche gegen den Nachlaß oder einzelne Miterben zwingen könnte, sich derartige Verbindlichkeiten auf ihren An- Spruch auf Erstattung des Kaufpreises für den Erwerb der Erbanteile anrechnen su lassen. Gegenüber diesen Erwägungen des Berufungsgerichts weist die Revision zutreffend darauf hin, data es sich bei den Ansprüchen, die der Beklagte der Klageforderung entgegenhält, um Ansprüche auf die anteiligen Mieterträge und andere Brächte des Nachlasses handelt. Soweit die Revision allerdings meint, da diese Nachlaßfrücbte'bisher noch nicht gleichmäßig andre Miterben verteilt worden seien, müßten die Kläger als Erbschaftskäufer für die .entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen den Nachlaß einstehen, denn die ihnen übertragenen Erbanteile seien von vornherein mit den NachlaßverbEndlichkeiten belastet gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Schulden, für die der . Beklagte den Nachlaß in Anspruch nimmt', stellen sich nach dem Rechtsgrund, aus dem sie der Beklagte herleitet, nicht als "NachlaßverbEndlichkeiten" im Rechtssinn dar. Nach § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlaß~ Verbindlichkeiten zunächst die vorn Erblasser her rühr enden Erblasserscbulden und die den Erben als solchen treffenden, sogenannten Brbfallschulden, die in bezug auf den Nachlaß anläßlich des Erbfalles entstehen. Hinzu kommen Verpf1ichtungen aus der Geschäftsführung der mit der Verwaltung eines Nachlasses betrauten Personen, sowohl aus den für den Nachlaß eingegangenen Rechtsgeschäften als auch wegen der ihnen auf Grund ihrer Verwaitungs-tätigkeit zustehenden Ersatzansprüche, und ebenso Verpflichtungen aus der Geschäftsführung und aus Rechtshandlungen der - vorläufigen oder endgültigen - Erben, 25 - wenn und soweit sie in den Grenzen ordnungsgemäßer Nacbla«Verwaltung gebandelt haben (vgl. Staudinger BGB 11. lull. 1954 § 196? Rein. 3 fl, 9-14; Pa land t aaO § 1967 Anm. 4; BGHZ 32, 60/64). Unter diese Verbindlichkeiten fallen indessen die Schulden, die nach der Behauptung des Beklagten ihm gegenüber bestehen, nicht. Denn der Beklagte behauptet .lediglich, die Miterbinnen hätten die Erlöse des Nachlasses, Nutzungen und sonstigen Erbschaftsgelder allein eingezogen und für sich verbraucht, ohne ihn -anteilig daran zu beteiligen, und er macht seinen Anteil an diesen Einnahmen aus der Nachxabverwaltung und an den NacblaßnutZungen geltend. Damit stützt er seine Forderung auf sein - im Innen- verhältnis der Erbengemeinschaft begründetes - Recht ♦ auf anteilsmäßige Beteiligung am Nachlaßertrag (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 743 Abs. 1,.2042 Abs. 2, 756 BGB; vgl. Soergel-Siebert BGB 10. Aull. 1969 § 743 Rdn. 1-4; RG in DR 1941, 999). Hingegen berühmt er sich nicht einer Forderung, die er als Nachlaßgläubiger - xrn außenverh&itnis gegenüber dem Nachlaß - erworben hätte. Nur derartige Schulden stellen sich aber als Nacblaß-verbindiiehkeiten im Rechtssinn dar. Handelt es sich mithin bei den nach Ansicht des Beklagten ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nicht um ' "Nachlabverbind-lichkeiten" im Sinne von § 1967 BGB, so entfällt damit eine Anwendbarkeit sowohl der Regelung des § 2382 BGB als auch derjenigen des § 2036 BGB; denn diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber Na cb ia ßgläub igern, .wobei der Kreis der ilacb-ia-ßgläubiger und Nachlaßverbindlichkeiten demjenigen des § 1967 BGB entspricht (vgl. 'Staudinger BGB 10./II. mfA-go i960 § 2382 Rdn. 9; BGB RG.RK 11. Aufl. 1961 0 2382 Ann. 2, § 2036 Anm. 1; Soergel-Siebert BOB 9.Aufl. 1961 § 2382 Rdn. l). Da hiernach die Voraussetzungen des § 2382 BGB nicht gegeben sind, ist auch eine Haftung der Kläger als Brbacbaftskäufer für die vorn. .'Beklagten erhobenen Ansprüche nicht begründet. Unter diesen Umständen braucht auf die Rüge wegen Verletzung des § 286 ZPO, die die Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit § 2036 BGB erhebt, nicht eingegangen zu werden. 2. Soweit die Revision die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung in Höbe von 13.500 DM wegen der Nutzung des Hausgrundstücks in B. , P' -Straße durch die Kläger in der Zeit vom 1. November 1965 bis zu dem 31. Januar 1968 aufgreift, ist auch diesem Vorbringen der Erfolg zu versagen. Der Beklagte kann gegenüber der Kla gef orderung nicht mit einem Anspruch auf ein Hutzungsentgelt für das Nach-la ugruridstück auf rechnen. Insoweit fehlt die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Borde-rungen (§ 387 BGB). Nährend sich die Klageforderung auf die Erfüllung der durch Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts entstandenen Zahlungsverpfixehtung gegen den Beklagten als Jcbuldner richtet, steht ein etwaiger Anspruch auf eine Entschädigung für die Nutzung des Nacblaßgrundstückes der Erbengemeinschaft insgesamt zu. Nicht dem Beklagte, sondern die Erben- - 27 gernemscbaft ist Gläubigerin einer entsprechenden Forde“ rung, und über diese Forderung können gemäß 3 2040 Abs. 1 j G . nur alle Erben gemeinschaftlich verfügen. Damit ent-fällt eine Aufrechnungsmöglichkeit für den Beklagten als einzelnen Miterben nach § 387 BGB (vgl. Paiandt aaö § 387 Anm, 4 t). Soweit der Beklagte in der mündlichen RevisionsVerhandlung in diesem Zusammenhang unter Berufung auf § 242 3GB die Ansicht vertreten hat, ei* könne.,unter., den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles mit der der Erbengemeinschaft zustehenden Forderung deshalb aufrechnen, weil er mit dem Erwerb der drei Erbanteile der Schwestern H und des Pfandrechts über den Anteil des 3. Miterben Friedrich H ohnehin zu dem-"Alleinerben” werde, geht er von einem rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt aus. Entgegen seiner Auffassung wird der Beklagte nämlich auch im Falle der Vollziehung des Vorkaufsrechts nicht Inhaber sämtlicher Erbanteile. Vielmehr bleibt weiterhin eine Er b eng erne ins c b a f t bestehen und zwar mit dem 5. Miterben Friedrich B . Dessen Miterbenanteil ist zwar verpfändet. Die Verpfändung ändert jedoch nicht« daran, daß der Erbanteil der Substanz nach bei Friedrich H verblieben ist. Wenn dieser auch in der Verfügungsbefugnis über die ans dem Erbanteil fließenden Rechte durch worden das Pfandrecht «ingeschränkt/ist, so hat er doch seine rechtliche Stellung als Miterbe zu 1/5 -Anteil behalten und bleibt damit - neben dem Beklagten - Mitglied der Erbengemeinschaft, die allein zu Verfügungen über Nachlaß-forderungen berechtigt ist. Hiervon abgesehen spricht nach dom uns tr eit i.gen Bach verhalt viel dafür, daß der .Beklagte gar nicht in der Lage sein wird, die 3 Erbanteile der Schwestern H käuflich au übernehmen. Eine Aufrechnung mit einem .Betrag 'von 1/3 der Gesamt!orderung über 13.500 DM kommt- schließlich’ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte ist zwar als Miterbe an den Einnahmen des Nachlasses entsprechend seinem l/5~Erb-an teil mit beteiligt. Jedoch steht ihm an der Forderung der Erbengemeinschaft als einzelnem Nachlaßgegenstand kein selbständiger Anteil zu, über den er ~ im Wege der Aufrech nung gegenüber dem Klageanspruch - als ein 2; ein er Miterbe verfügen könnte (§ 2033 II BGB). IV. Die Revision erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet und muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Rein vorsorglich wird zur Klarstellung noch darauf bingewiesen, da6sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 6 % Zinsen - nach dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts Traunstein vom fl. August 1966 - auf einen Betrag von 7B.5ÖO,— DM für die Zeit vom 11. Januar ±9o6 bis zu dem 10. Juni 1966 und mit Wirkung vom dl. Juni 1966 an auf einen Betrag von 79.390,32 DM bezieht. never Dr. Arndt Dr. Beyer