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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, daß Bedienstete der Beklagten ihr schuldhaft eine unvollständige Auskunft erteilt und dadurch bewirkt hätten, daß ihre Angestelltenrente nach dem ab 1. Die im Januar 1903 geborene Klägerin gehörte seit 1922 der Angestelltenversicherung an und hatte zuletzt als freiwillig Weiterversicherte für das Jahr 1957 zwei Beitragsmarken von je 5 DM entrichtet« Unter dem 17» Oktober 1958 fragte der Ehemann der Klägerin, ein frühere: Rechtsanwalt, bei der Beklagten an, was seine Ehefrau als freiwillig Weiterversicherte, deren Anwartschaft auf Rent längst gegeben sei, nach dem Neuregelungsgesetz des Jahre 1957 zur Aufrechterhaltung ihres Anspruchs jährlich an Beiträgen zu leisten habe« Die Klägerin, die keine weiteren Beiträge mehr geleistet hatte, beantragte im Juni 1959 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die sie mit Bandscheibenschaden, zu hohem Blutdruck und schweren Herzbeschwerden begründete. Gegen diesen Bescheid erhobt die Klägerin vor dem Sozialgericht in Karlsruhe Klage mit dem Ziel, daß ihr eine - der Höhe nach günstigere - Renbe wegen Erwerbsunfähigkeit nach den vor dem 1. Rente erforderliche Beitragsleistung in den Jahren 1957 und 1958 nur deswegen nicht erbracht habe, weil die Beklagte ihr in dem Schreiben vom 10. Er hätte bei ihrem Alter mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles wegen Berufs-* oder Erwerbsunfähigkeit bis zu dem Ende des Jahres 1961 rechnen und deshalb die erhöhte Bedeutung der Übergangsregelung für sie, Klägerin, erkennen und in seiner Antwort berücksichtigen müssen. Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, im wesentlichen geltend gemacht: Die Anfrage des Ehemannes der Klägerin sei, wie auch das Sozialgericht in Karlsruhe in seinem Urteil bestätigt habe, richtig und vollständig beantwortet worden. Ihr, der Beklagten, Sachbearbeiter habe damals nicht damit rechnen können, daß die in Rede stehende Übergangsregelung überhaupt für die Klägerin Bedeutung gev/innen würde. Die Bearbeitung von Angelegenheiten der öffentlichen Sozialversicherung bedeute Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, so daß die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 839 BGB für eine Amtspflichtverletzung, die der bei ihr angestellte Bedienstete bei der Erteilung der hier interes- Nach dem Wortlaut der Anfrage sei es der Klägerin um eine umfassende Auskunft darüber gegangen, was sie zu tun habe, um sich den nach ihren bisherigen Leistungen gegebenen Rentenanspruch in einem größtmöglichen Umfange zu erhalten. Die Annahme eines Verschuldens des Sachbearbeiters der Beklagten sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26. Wenn die Klägerin auch nicht damit gerechnet haben möge, daß wegen ihrer Krankheiten bei ihr alsbald der Versicherungsfall eintreten werde, so hätten sie und ihr Ehemann 3ich doch sagen müssen, daß der Hinweis auf die Krankheiten der Klägerin für die geforderte umfassende Auskunft möglicherweise in irgendeiner Beziehung von Bedeutung sein könnte. Das Kammergericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Bearbeitung von Angelegenheiten der Öffentlichen Sozialversicherung und damit die Erteilung der hier interessierenden Auskunft in den Bereich hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung fällt und deswegen die von der Klägerin gegen den ihre Anfrage bearbeitenden Bediensteten der Beklagten erhobenen Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu 851/2) mit Recht angenommen, daß Amtsträger, die im Bereich ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben, diese Auskunft - ohne Rücksicht darauf, ob sie in Erfüllung einer Rechtspflicht oder freiwillig gegeben wird -sachgerecht, d.h. richtig, unmißverständlich und vollständig zu erteilen haberio Dieser Verpflichtung ist der Sachbearbeiter der Beklagten mit seiner Auskunft vom 10. In der Anfrage vom 17- Oktober 1958 war unter Mitteilung des Alters der Klägerin, der Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten und der zuletzt geleisteten Beiträge um Auskunft gebeten worden, “was eine freiwillig Weiterversicherte, deren Anwartschaft auf Rente längst gegeben ist, zur Aufrechterhaltung des Anspruches jährlich zu leisten hat an Beitragen11. Wenn auch, wie es in dem Antwortschreiben heißt, die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ohne weitere Beitragsleistungen erhalten blieb, so war es doch für die Klägerin sehr wesentlich, daß für sie die Rentenberechnung nach der ab 1. Januar 1957 in kraft getretenen Neuregelung ungünstiger war als nach dem früheren Rechtszustand, daß jedoch die Anwartschaft auf diese günstigere Rente für eine zeitlang erhalten bleiben konnte, v/enn die in der Übergangsregelung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet wurden. keit, eine nach den früheren - gegebenenfalls günstigeren Bestimmungen berechnete Rente zu bekommen, auch nur dann gegeben war, wenn der Versicherungsfall in der Zeit bis zu dem 51- Dezember 1961 eintrat und dies auch bei dem Alter der Klägerin nicht ohne weiteres der Pall v/ar, so hätte doch eine sachgerechte Auskunft an die Klägerin einen Hinweis auf die Übergangsregelung erfordert. Der Eintritt eines Versicherungsfalles in einem derart langen Zeitraum lag auch bei einem Versicherten im Alter der Klägerin, selbst wenn keine besonderen Anhaltspunkte (Krankheiten usv/o) für einen baldigen Eintritt (z.B. durch Unfall und allgemeinen Alterserscheinungen) Vorlagen, nicht so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß diese Möglichkeit bei einer die Anfrage richtig und vollständig beantwortenden Auskunft hätte außer Betracht bleiben dürfen. in dem bereits erworbenen Ausmaß bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles auch ohne weitere Beitragsleistung erhalten" bleibe - mußte die Klägerin zu der Auffassung kommen lassen, daß auch ohne weitere Beitragsleistungen der Anspruch auf eine Rente in dem Umfang, wie er vor der Neuregelung gegeben v/ar, erhalten bleibe. Indes mußte auch eine für die hier gegebene Fallgestalturig -nach der nicht schon ohne v/eiteres wegen des Alters der Klägerin der Versicherungsfall während der Geltungsdauer der Übergangsregelung eintrat - erteilte Auskunft, sofern sie den Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben wollte, aus den zuvor genannten Gründen einen Hinweis auf die Übergangsregelung enthalten. Wenn die Beklagte darauf hinweist, daß ihr in Fällen, in denen Versicherten das die Übergangsregelung des Art. 2 § 41 AnVNG betreffende Merkblatt 8 d übermittelt worden sei, der Vorwurf gemacht worden sei, die Versicherten seien zu nutzlosen Beitragsaufwendungen veranlaßt worden, so kann sie damit nichts gewinnen. nicht geleistet waren) eingehen wollten oder nicht, konnte und mußte sie den Versicherten seihst überlassen» Damit war sie aber nicht ihrer Verpflichtung enthoben, im Rahmen einer vollständigen Auskunft auch auf die mit der Übergangsregelung für die Versicherten gegebenen Möglichkeiten hinzuweisen. Mit Recht hat das Kammergericht auch ein Verschulden des Sachbearbeiters der Beklagten, der die Auskunft erteilt hat, bejaht. Aufl., § 839 An. 45), muß der Sachbearbeiter es sich zu dem Verschulden anrechnen lassen, daß er bei Beantwortung der Anfrage der Klägerin einen Hinweis auf die Übergangsregelung in Art. 2 § 41 AnVNG unterlassen hat. Ganz abgesehen davon, daß es sich bei dieser Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts handelt, kann, wie das Kammergericht mit Recht angenommen hat, das Sozialgericht - das lediglich mit einem rechtskundigen Berufsrichter besetzt ist, der auch allein das schriftlich begründete Urteil unterzeichnet (§ 134 SGG) - nicht als Kollegialgericht im Sinne der in Rede stehenden Rechtsprechung des Senats angesehen werden. Das Kammergericht ist der Meinung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich sagen müssen, daß der Hinweis auf die zur Zeit der Anfrage vom 1?. Der Klägerin kam es nach dem Inhalt ihrer Anfrage darauf an, Auskunft darüber zu erhalten, ob und gegebenenfalls mit welchen Beitragsleistungen sie sich ihre “Anwartschaft auf Rente" nach Grund und Höhe aufrecht erhalten könne. Daß für diese Präge, nämlich die Aufrechterhaltung der bereits erworbenen Anwartschaft auf Rente, die Tatsache, daß bei der Klägerin gesundheitliche Störungen Vorlagen, von Bedeutung werden könnte, lag so fern, daß es der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nach Maßgabe des § 254 BGB zur Last gelegt werden kann, wenn eine Erwähnung dieser Beschwerden in der Anfrage unterblieb. Das muß selbst für den Pall gelten, daß die Klägerin sich hätte sagen müssen, daß ihre Beschwerden möglicherweise zu einem vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles führen könnten, da sie nicht anzunehmen brauchte, daß ein vorzeitiger Eintritt des Versicherungsfalles für die Frage der Aufrechterhaltung der bereits erworbenen Anwartschaft von Bedeutung sein könneo Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin sich über haupt das Verschulden ihres Ehemannes wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen müßte*

Zitierte Normen: § 3 AnVNG § 839 BGB § 134 SGG § 254 BGB
anfragenHinweisÜbergangsregelungRenteKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Januar 1968 Schorra,
J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III 2R 176/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Marianne
K
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr*
von
 gegen
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B	Rppstraße	0,
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Br. Erwin
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
A)
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 1966 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorbe zeichnete Urteil, soweit es die Klägerin mit
 xfu CJ. aiagc:
ab g ewx e s en
 punkt aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. November 1965 wird in vollem Umfang zurückgewiesen; jedoch wird die Urteilsformel dahin gefaßt:
1.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie gern. Artikel 2 § 41 des Angestellt enversicherungs-Heuregelungs-gesetzes - AnVNG - (unter BerUck~ sichtigung des Artikels 2 § 3 AnVNG) Rente gemäß den vor dem 1. Januar
1957	geltenden Vorschriften zu erhalten hätte, wobei die von der Klägerin für die Jahre 1957 und
1958	ersparten Beiträge für 16 Monate in Abzug zu bringen sind.
2.	Es wird ferner festgestellt, daß
 die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin von dem ab 1. Juni 1959 aufgelaufenen Rückstand für die Zeit ab 22. September 1959	4	cß>	Zinsen zu
 zahlen.
 
3« Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt *
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, daß Bedienstete der Beklagten ihr schuldhaft eine unvollständige Auskunft erteilt und dadurch bewirkt hätten, daß ihre Angestelltenrente nach dem ab 1. Januar 1957 geltenden Recht und nicht mehr nach dem früheren, für sie günstigeren Recht festgesetzt worden sei« Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Die im Januar 1903 geborene Klägerin gehörte seit 1922 der Angestelltenversicherung an und hatte zuletzt als freiwillig Weiterversicherte für das Jahr 1957 zwei Beitragsmarken von je 5 DM entrichtet« Unter dem 17» Oktober 1958 fragte der Ehemann der Klägerin, ein frühere: Rechtsanwalt, bei der Beklagten an, was seine Ehefrau als freiwillig Weiterversicherte, deren Anwartschaft auf Rent längst gegeben sei, nach dem Neuregelungsgesetz des Jahre 1957 zur Aufrechterhaltung ihres Anspruchs jährlich an Beiträgen zu leisten habe«
In ihrem Antwortschreiben vom 10« November 1958 teilte die Beklagte der Klägerin unter Beifügung zweier Merkblätter über die freiwillige Weiterversicherung und die Y/artezeit mit: Die Anwartschaftsbestimmungen seien
 mit dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) weggefallen. Die Anwartschaft auf eine Leistung bleibe in dem bereits erworbenen Ausmaß bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles auch ohne weitere Beitragsleistung erhalten. Es sei daher der Entscheidung des Versicherten überlassen, ob er sich freiwillig weiterversichern wolle oder nicht. Das Schreiben der Beklagten enthielt indes ebensowenig wie die beigefugten Merkblätter einen Hinweis auf die in Artikel 2 § 41 AnVNG (vom 23. Februar 1957, BGBl I 88) getroffene Übergangsregelung dahin, daß die Rente bei in dez* Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 31. Dezember 1961 eintretenden Versicherungsfällen nach den vor dem 1. Januar 1957 gelten-
den Voz"'öuhriften zu berechne
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tigten günstiger sei, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Anwartschaft nach den früheren Vorschriften erhalten sei und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalender j ehr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet seien.
Die Klägerin, die keine weiteren Beiträge mehr geleistet hatte, beantragte im Juni 1959 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die sie mit Bandscheibenschaden, zu hohem Blutdruck und schweren Herzbeschwerden begründete. Die Beklagte billigte ihr mit Wirkung ab 1. Juni 1959 eine Rente lediglich wegen Berufsunfähigkeit in der nach den neuen Vorschriften berechneten Höhe von 29,70 DM zu (Bescheid vom 11. September 1959)»
Gegen diesen Bescheid erhobt die Klägerin vor dem Sozialgericht in Karlsruhe Klage mit dem Ziel, daß ihr eine - der Höhe nach günstigere - Renbe wegen Erwerbsunfähigkeit nach den vor dem 1. Januar 1957 gültigen höheren Sätzen zugebilligt werde. Zur Begründung machte die Klägerin u.a. geltend, daß sie die nach Art. 2 § 41 AnVNG für die Gewährung der nach den früheren Vorschriften günstigeren
 
Rente erforderliche Beitragsleistung in den Jahren 1957 und 1958 nur deswegen nicht erbracht habe, weil die Beklagte ihr in dem Schreiben vom 10. November 1958 eine unvollständige Auskunft gegeben und nicht auf die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Rentenverbesserung hingewiesen habe.
Bas Sozialgericht änderte den Bescheid der Beklagten vom 11. September 1959 dahin ab (ürt. v. 26. April I960), daß der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren sei. Im übrigen wies es jedoch die Klage ab. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Die Klägerin bezieht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 56,80 DM, während die Rente bei einer Berechnung nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften höher sein und mindestens 80 DM monatlich betragen würde.
Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz und hat dazu vorgetragen: Der Bedienstete der Beklagten, der ihre Anfrage vom 17. Oktober 1958 beantwortet habe, habe unter schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten verabsäumt, sie, Klägerin, auf die übergangsregelung in Art. 2 § 41 AnVNG hinzuweisen. Er hätte bei ihrem Alter mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles wegen Berufs-* oder Erwerbsunfähigkeit bis zu dem Ende des Jahres 1961 rechnen und deshalb die erhöhte Bedeutung der Übergangsregelung für sie, Klägerin, erkennen und in seiner Antwort berücksichtigen müssen.
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Dementsprechend hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1.	die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie gemäß Art. 2 § 41 des Angestelltenver-sicherung3-Neuregelungsgesetzes - AnVNG -(unter Berücksichtigung des Art. 2 § 3 AnVNG) Rente gemäß den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften zu erhalten hätte, wobei die von der Klägerin für die Jahre 1957 und 1958 ersparten Beiträge für 16 Monate in Abzug zu bringen sind,
2.	an die Klägerin 4 $ Zinsen von dem jeweils ab 1. Juni 1959 aufgelaufenen Rückstand ab 22, September 1959 zu zahlen.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, im wesentlichen geltend gemacht: Die Anfrage des Ehemannes der Klägerin sei, wie auch das Sozialgericht in Karlsruhe in seinem Urteil bestätigt habe, richtig und vollständig beantwortet worden. Ihr, der Beklagten, Sachbearbeiter habe damals nicht damit rechnen können, daß die in Rede stehende Übergangsregelung überhaupt für die Klägerin Bedeutung gev/innen würde. Anhaltspunkte für eine drohende Erwerbsunfähigkeit der Klägerin seien nicht ersichtlich gewesen. Es sei von dem Sachbearbeiter nicht zu erwarten gewesen, jede nur irgendwie denkbare Möglichkeit bei der Auskunftserteilung in Betracht zu ziehen. Für den Fall der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 2 § 41 AnVNG sei ein besonderes
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Merkblatt 8 b herausgegeben worden, das auch der Klägerin übersandt worden wäre, wenn sich aus deren Anfrage irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß diese Vorschrift für die Klägerin von Bedeutung werden könnte.
Da indes in der Anfrage auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts eines Versicherungsfalles nicht hingewiesen worden sei, wäre ein Hinweis auf die Übergangsvorschrift, die bei normalem Verlauf der Dinge für die Klägerin gar nicht zur Anwendung gekommen wäre, nur irreführend gewesen. Lediglich bei älteren Versicherten bis zu dem Geburtsjahrgang 1901 sei ein Hinweis auf die ”Vergleichsberechnung” erfolgt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergerieht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageanträgen nur zu 2/3 stattgegeben.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte das Ziel der völligen Abweisung der Klage weiterverfolgt.
EntscheidungsgrUnde:
I.
Das Kammergericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Bearbeitung von Angelegenheiten der öffentlichen Sozialversicherung bedeute Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, so daß die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 839 BGB für eine Amtspflichtverletzung, die der bei ihr angestellte Bedienstete bei der Erteilung der hier interes-
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sierenden Auskunft an die Klägerin schuldhaft begangen habe, gemäß Art. 34 OG einzustehen habe.
Der die Anfrage der Klägerin bearbeitende Bedienstete habe die Pflicht gehabt, seine Auskunft sachgerecht, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen. Dem habe die Auskunft vom 10. November 1958 nicht genügt. Nach dem Wortlaut der Anfrage sei es der Klägerin um eine umfassende Auskunft darüber gegangen, was sie zu tun habe, um sich den nach ihren bisherigen Leistungen gegebenen Rentenanspruch in einem größtmöglichen Umfange zu erhalten. Dieser mit der Anfrage erstrebte Erfolg habe nur durch einen Hinweis auf Art. 2 § 41 AnVNG erreicht werden können. Wenn danach eine Vergleichsrentenberechnung zugunsten der Klägerin auch nur in Präge gekommen sei, wenn der Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 31. Dezember 1961 eintrat, so habe mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles in diesem Zeitraum wegen einer in jedem Lebensalter möglichen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall immer gerechnet werden müssen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Bedienstete der Beklagten erkennen können und müssen, daß seine Auskunft nicht vollständig gewesen sei. Die Annahme eines Verschuldens des Sachbearbeiters der Beklagten sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26. April I960 ausgeführt habe, die Auskunft sei richtig gewesen. Zwar sei ein Verschulden eines Beamten grundsätzlich zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Handlung des Beamten für richtig gehalten habe. Indes sei das Urteil des Sozialgerichts, das zwar mit mehreren Richtern, aber nur mit einem rechtskundigen Berufsrichter besetzt sei, nicht als Kollegialentscheidung in dem vorerwähnten Sinne anzusehen«
 
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mindere sich jedoch um ein Drittel, weil die Klägerin bei der Schadensentstehung ein von ihr zu vertretendes Mitverschulden treffe. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Ehemannes zurechnen lassen, das darin bestehe, daß bei der Anfrage vom 17. Oktober 1958 unterlassen worden sei, auf die damals schon bestehenden Krankheiten der Klägerin hinzuweisen. Wenn die Klägerin auch nicht damit gerechnet haben möge, daß wegen ihrer Krankheiten bei ihr alsbald der Versicherungsfall eintreten werde, so hätten sie und ihr Ehemann 3ich doch sagen müssen, daß der Hinweis auf die Krankheiten der Klägerin für die geforderte umfassende Auskunft möglicherweise in irgendeiner Beziehung von Bedeutung sein könnte. Mit dem Unterlassen der Mitteilung der Krankheiten sei von seiten der Klägerin dazu beigetragen worden, daß von dem Bediensteten der Beklagten bei der Auskunft der Hinweis auf Art. 2 § 41 AnVHG unterlassen worden sei.
II.
Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben.
Das Kammergericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Bearbeitung von Angelegenheiten der Öffentlichen Sozialversicherung und damit die Erteilung der hier interessierenden Auskunft in den Bereich hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung fällt und deswegen die von der Klägerin gegen den ihre Anfrage bearbeitenden Bediensteten der Beklagten erhobenen Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu
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beurteilen sind» Weiter hat das Kammergerieht unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl« die Zusammenstellung in DVB1 1962, 613, 616 ff; ferner u.a. NJW 1965, 1226/7 und VersR 1966,
851/2) mit Recht angenommen, daß Amtsträger, die im Bereich ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben, diese Auskunft - ohne Rücksicht darauf, ob sie in Erfüllung einer Rechtspflicht oder freiwillig gegeben wird -sachgerecht, d.h. richtig, unmißverständlich und vollständig zu erteilen haberio
 Dieser Verpflichtung ist der Sachbearbeiter der Beklagten mit seiner Auskunft vom 10. November 1958 der Klägerin gegenüber nicht in der erforderlichen Weise gerecht geworden. In der Anfrage vom 17- Oktober 1958 war unter Mitteilung des Alters der Klägerin, der Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten und der zuletzt geleisteten Beiträge um Auskunft gebeten worden, “was eine freiwillig Weiterversicherte, deren Anwartschaft auf Rente längst gegeben ist, zur Aufrechterhaltung des Anspruches jährlich zu leisten hat an Beitragen11. Dm diese Anfrage richtig und vollständig zu beantworten, hätte es auch eines Hinweises auf die Übergangsregelung in Art. 2 § 41 AnVNG bedurft. Wenn auch, wie es in dem Antwortschreiben heißt, die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ohne weitere Beitragsleistungen erhalten blieb, so war es doch für die Klägerin sehr wesentlich, daß für sie die Rentenberechnung nach der ab 1. Januar 1957 in kraft getretenen Neuregelung ungünstiger war als nach dem früheren Rechtszustand, daß jedoch die Anwartschaft auf diese günstigere Rente für eine zeitlang erhalten bleiben konnte, v/enn die in der Übergangsregelung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet wurden. Wenn die Möglich-
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keit, eine nach den früheren - gegebenenfalls günstigeren Bestimmungen berechnete Rente zu bekommen, auch nur dann gegeben war, wenn der Versicherungsfall in der Zeit bis zu dem 51- Dezember 1961 eintrat und dies auch bei dem Alter der Klägerin nicht ohne weiteres der Pall v/ar, so hätte doch eine sachgerechte Auskunft an die Klägerin einen Hinweis auf die Übergangsregelung erfordert. Die Übergangsregelung bezog sich auf einen verhältnismäßig langen Zeitraum von 5 Jahren (1. Januar 195? bis 31* Dezember 1961) und bei Erteilung der Auskunft im November 1958 kam sie noch für Versicherungsfälle in einem künftigen Zeitraum von mehr als 3 Jahren zu dem Zuge. Der Eintritt eines Versicherungsfalles in einem derart langen Zeitraum lag auch bei einem Versicherten im Alter der Klägerin, selbst wenn keine besonderen Anhaltspunkte (Krankheiten usv/o) für einen baldigen Eintritt (z.B. durch Unfall und allgemeinen Alterserscheinungen) Vorlagen, nicht so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß diese Möglichkeit bei einer die Anfrage richtig und vollständig beantwortenden Auskunft hätte außer Betracht bleiben dürfen. Die tatsächlich erteilte Auskunft - in der es heißt, daß "die Anwartschaft auf eine Leistung .... in dem bereits erworbenen Ausmaß bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles auch ohne weitere Beitragsleistung erhalten" bleibe - mußte die Klägerin zu der Auffassung kommen lassen, daß auch ohne weitere Beitragsleistungen der Anspruch auf eine Rente in dem Umfang, wie er vor der Neuregelung gegeben v/ar, erhalten bleibe. In Wirklichkeit war das nicht der Pall, konnte dieser Anspruch vielmehr nur nach Maßgabe der Übergangsregelung für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben. Ein Hinweis darauf durfte in einer sachgerechten Auskunft nicht fehlen.
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Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 23. Januar 1964 - III 2R 12/63 (= VersR 1964, 919) einen vergleich-hären Fall unvollständiger Auskunftserteilung im Rahmen der Arbeiterrentenversicherung (Invalidenversicherung) entschieden. Zwar unterscheidet sich dieser frühere Fall von dem vorliegenden dadurch, daß angesichts des Alters der damaligen Klägerin, die im Jahre 1895 geboren war, der Versicherungsfall ohne weiteres während des bis zu dem 31. Dezember 1961 dauernden Übergangszeitraumes eintrat. Indes mußte auch eine für die hier gegebene Fallgestalturig -nach der nicht schon ohne v/eiteres wegen des Alters der Klägerin der Versicherungsfall während der Geltungsdauer der Übergangsregelung eintrat - erteilte Auskunft, sofern sie den Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben wollte, aus den zuvor genannten Gründen einen Hinweis auf die Übergangsregelung enthalten.
Wenn die Beklagte darauf hinweist, daß ihr in Fällen, in denen Versicherten das die Übergangsregelung des Art. 2 § 41 AnVNG betreffende Merkblatt 8 d übermittelt worden sei, der Vorwurf gemacht worden sei, die Versicherten seien zu nutzlosen Beitragsaufwendungen veranlaßt worden, so kann sie damit nichts gewinnen. Es war Aufgabe der Beklagten, die Versicherten - soweit, wie hier, Anlaß dazu bestand - über die bestehende Rechtslage sachgerecht in dem oben dargelegten Sinn zu unterrichten. Die Entscheidung darüber, ob die Versicherten, die sich in einer mit der der Klägerin vergleichbaren läge befanden, die in der Übergangsregelung vorgesehenen Beiträge leisten wollten oder nicht und damit entweder das Risiko einer im Ergebnis nutzlosen Beitragszahlung (falls der Versicherungsfall bis zura 31» Dezember 1961 nicht eintrat) oder das Risiko, eine gei'ingere Rente zu erhalten (falls der Versicherungsfall bis zu dem 31. Januar 1961 eintrat und die weiteren Beiträge
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nicht geleistet waren) eingehen wollten oder nicht, konnte und mußte sie den Versicherten seihst überlassen» Damit war sie aber nicht ihrer Verpflichtung enthoben, im Rahmen einer vollständigen Auskunft auch auf die mit der Übergangsregelung für die Versicherten gegebenen Möglichkeiten hinzuweisen.
Mit Recht hat das Kammergericht auch ein Verschulden des Sachbearbeiters der Beklagten, der die Auskunft erteilt hat, bejaht. Gemessen an den Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines pflichtgetreuen Durchschnitts-beamten in der Stellung dieses Sachbearbeiters gestellt werden müssen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl., § 839 Anm. 45), muß der Sachbearbeiter es sich zu dem Verschulden anrechnen lassen, daß er bei Beantwortung der Anfrage der Klägerin einen Hinweis auf die Übergangsregelung in Art. 2 § 41 AnVNG unterlassen hat. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Urteil des Sozial-gerichts in Karlsruhe auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu die Nachweise in BGB RGRK § 839 Anm. 48) berufen, nach der in der Regel das Verschulden eines Beamten zu verneinen ist, wenn dessen Verhalten zwar objektiv als pflichtwidrig zu erachten ist, aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztet Kollegialgericht dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Ganz abgesehen davon, daß es sich bei dieser Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts handelt, kann, wie das Kammergericht mit Recht angenommen hat, das Sozialgericht - das lediglich mit einem rechtskundigen Berufsrichter besetzt ist, der auch allein das schriftlich begründete Urteil unterzeichnet (§ 134 SGG) - nicht als Kollegialgericht im Sinne der in Rede stehenden Rechtsprechung des Senats angesehen werden.
Das Berufungsgericht hat sonach die Schadensersatzpflicht und auch die Zinsleistungspflicht (§ 288 BG3) der Beklagten zu Hecht Bejaht.
III.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Das Kammergericht ist der Meinung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich sagen müssen, daß der Hinweis auf die zur Zeit der Anfrage vom 1?. Oktober 1958 bereits bestehenden Krankheiten der Klägerin (Bandscheibenschaden, erhöhter Blutdruck, Herzbeschwerden) für die von ihnen geforderte umfassende Auskunft möglicherweise in irgendeiner Beziehung von Bedeutung sein könnten. Damit aber hat das Kammergericht die Sorgfaltspflichten, die es an einen Versicherten in der Lage der Klägerin stellt, überspannt. Der Klägerin kam es nach dem Inhalt ihrer Anfrage darauf an, Auskunft darüber zu erhalten, ob und gegebenenfalls mit welchen Beitragsleistungen sie sich ihre “Anwartschaft auf Rente" nach Grund und Höhe aufrecht erhalten könne. Daß für diese Präge, nämlich die Aufrechterhaltung der bereits erworbenen Anwartschaft auf Rente, die Tatsache, daß bei der Klägerin gesundheitliche Störungen Vorlagen, von Bedeutung werden könnte, lag so fern, daß es der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nach Maßgabe des § 254 BGB zur Last gelegt werden kann, wenn eine Erwähnung dieser Beschwerden in der Anfrage unterblieb. Das muß selbst für den Pall gelten, daß die Klägerin sich hätte sagen müssen, daß ihre Beschwerden möglicherweise zu einem vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles führen könnten, da sie nicht anzunehmen brauchte,
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daß ein vorzeitiger Eintritt des Versicherungsfalles für die Frage der Aufrechterhaltung der bereits erworbenen Anwartschaft von Bedeutung sein könneo Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin sich über haupt das Verschulden ihres Ehemannes wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen müßte*
IV o
Hach alledem muß die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden, während das Berufungsurteil, soweit es zu Ungunsten der Klägerin entschieden hat, auf deren Revision hin aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil vollen Umfangs zurückgewiesen werden mußo Da der Klageantrag jedoch, wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, als Antrag auf Feststellung der Ersatzverpflichtung aufzufassen ist, ist die Urteilsformel entsprechend neu gef aß
A
 
Gemäß §§ 91, 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens allein zu tragen«
Dr« Pagendarm	Dr»	Kreit	Dr.	Arndt
 Dr« Beyer
 Gähtgens